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Seit ihrem Inkrafttreten am 1 Juli 1999 wurde die Futtermittelverordnung zehn Mal und die Futtermittelbuchverordnung neun Mal geändert. Diese Anpassungen waren nötig, um die Verordnungen an die internationale Entwicklung in diesem Sektor anzupassen. Am 1. September 2009 hat die EU die neue Verordnung (EG) Nr. 767/2009 publiziert. Diese Verordnung ersetzt mehrere Richtlinien und bringt Neuerungen unter anderen in den Bereichen der möglichen Angaben bei der Etikettierung und der Co-Regulierung mit der Industrie. Diese neuen Regelungen werden ab 1. September 2010 rechtsgültig. Die Totalrevision der Futtermittel-Verordnungen integriert diese neuen Elemente.
Die geltende Pflanzenschutzverordnung ist seit dem Inkrafttreten im Jahre 2001 bereits mehrmals geändert worden. Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass weitere Klarstellungen oder Ergänzungen notwendig sind. Zudem bestehen heute Doppelspurigkeiten mit der Freisetzungsverordnung, welche aufgehoben werden sollen. Mit der vollständigen Überarbeitung der Verordnung wird ein kohärenter, übersichtlicher Erlass angestrebt, der den Entwicklungen Rechnung trägt.
Der Bundeshaushalt soll mit dem Konsolidierungsprogramm 2011-13 (KOP 11/13) jährlich um 1,5 Milliarden entlastet werden. Damit lassen sich aus heutiger Sicht die Vorgaben der Schuldenbremse in den Finanzplanjahren einhalten. Gleichzeitig werden mit dem KOP 11/13 rasch wirkende Reduktionen, Verzichte und Reformen der Aufgabenüberprüfung realisiert, die keiner oder nur geringfügiger Gesetzesänderungen bedürfen. Tiefergreifende Reformen werden von den zuständigen Departementen im Rahmen von separaten Vorlagen vorangetrieben. Über diese Projekte und ihre Meilensteine informiert der Bericht zur Umsetzungsplanung der Aufgabenüberprüfung.
Der NAV legt Mindestlöhne für Hausangestellte in privaten Haushalten fest.
Ende Oktober 2009 hat der Bundesrat das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) sowie die dazu gehörige Verordnung (Passivrauchschutzverordnung; PRSV) per 1. Mai 2010 in Kraft gesetzt. Der Vollzug wurde den Kantonen übertragen.
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Thurgau haben anlässlich der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 den – mit dem Bundesgesetz praktisch deckungsgleichen – Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen und die Initiative der Lungenliga verworfen. Der Regierungsrat ist deshalb verpflichtet, gesetzliche Grundlagen für den Kanton Thurgau zu schaffen, die nicht weiter gehen dürfen als das Bundesgesetz und die PRSV.
Eine von einer Expertenkommission erarbeitete Analyse der Bestimmungen über die Börsendelikte und den Marktmissbrauch hat gezeigt, dass diese materiell- und verfahrensrechtlich überarbeitet werden müssen. Die Vorlage schlägt griffigere Normen vor, die Fehlverhalten am Markt effizient sanktionieren und internationalen Regelungen Rechnung tragen sollen.
Mit der Revision der ArGV 1 soll - nebst redaktionellen Anpassungen - der Begriff der betrieblichen Unentbehrlichkeit bei Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit auf Verordnungsstufe konkretisiert werden (neuer Art. 30 Abs. 2bis ArGV 1).
1.) Änderung der Art. 114 und 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV SR 837.02): Grundlage für die bessere gesetzliche Verankerung der geltenden Haftungsbeschränkung sowie Grundlage für die Ausarbeitung von zwei Departementsverordnungen betreffend die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Kassen und an die Kantone (vgl. Art. 82 Abs. 5 und 85g Abs. 5 AVIG; SR 837.0). 2.) Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen: konkrete Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen gemäss 114a neu der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02). 3.) Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone: konkrete Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung an die Kantone gemäss Art 114a neu der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02).
Die Motion 06.3415 fordert den Bundesrat auf, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine Deklarationspflicht nach Holzart und Holzherkunft vorsieht: die schrittweise (zeitliche gestaffelt) eingeführt wird; nach dem Prinzip der Selbstdeklaration mit Stichproben funktioniert; Ausnahme für komplexe Holzwerkstoffe vorsieht; internationale Entwicklungen (FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren der EU) berücksichtigt; und unter Einbezug der Branche erarbeitet wird.
Die aktuell gültige Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005 ist konform mit den Bestimmungen der EU-Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Am 24. September 2009 wurde nun aber eine total revidierte Version durch den EU-Rat verabschiedet. Der vorliegende Entwurf passt die bestehende Pflanzenschutzmittelverordnung an die neue EU-Verordnung an.
Aufgrund der Vorteile für die schweizerische Agrarwirtschaft ist es im Schweizer Interesse, dass Anhang 6 zum Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 21.06.1999 mittelfristig auch auf Vermehrungsmaterial der Sonderkulturen Gemüse, Weinreben, Obst und Zierpflanzen ausgedehnt wird. Um eine solche Ausdehnung im bilateralen Gespräch mit der EU ins Auge fassen zu können, sind die notwendigen Ermächtigungen in der Saatgutverordnung erforderlich. Bei dieser Gelegenheit sollen einige Passagen an geänderte EU-Regelungen angepasst, Lücken geschlossen, Unklarheiten beseitigt und redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden.
Mit der Aufhebung der Milchkontingentierung per 1. Mai 2009 und der Milchbeihilfen per 1. Januar 2009 sowie mit der Zurverfügungstellung von öffentlich-rechtlichen Milchdaten auf der vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) dafür entwickelten Auswertungsplattform Milch sind Anpassungen in der der Landwirtschaftlichen Datenverordnung notwendig.
Mit der Aufhebung der Milchkontingentierung per 1. Mai 2009 und der Milchbeihilfen per 1. Januar 2009 sowie mit der Zurverfügungstellung von öffentlich-rechtlichen Milchdaten auf der vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) dafür entwickelten Auswertungsplattform Milch sind Anpassungen in der GebV-BLW notwendig.
Im Juni 2006 entschied der Bundesrat, die Unterschiede zwischen dem Bundesgesetz über die Sicherheit technischer Einrichtungen und Geräte (STEG) und der Europäischen Richtlinie 2001/95/EU über die Produktesicherheit mit einer Totalrevision des STEG zu beseitigen. Das Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG) wurde in der Sommersession 2009 zusammen mit der Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) vom Parlament verabschiedet und am 23. Juni 2009 im Bundesblatt publiziert (vgl. BBL 4477). Bei der vorliegenden Produktesicherheitsverordnung handelt es sich um eine Ausführungsverordnung zum PrSG.
Am 12. Juni 2009 haben die Eidg. Räte die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) verabschiedet. Kernelement der THG-Revision ist das neue Kapitel 3a mit dem Titel „Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten“. Kapitel 3a wird ergänzt durch Artikel 20 über die Marktüberwachung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten. Diese Bestimmungen bedürfen einer Konkretisierung auf Verordnungsebene.
Mit vorliegender Verordnungsänderung soll die vom National- und Ständerat überwiesene Motion Moser „Deklarationspflicht für Käfigkaninchenfleisch“ (08.3356) umgesetzt werden.
Das Ziel der Revision besteht in der Aktualisierung und Klärung der Inhalte der IT-AGB des Bundes. Diese wurden an die aktuelle technologische, organisatorische und rechtliche Realität angepasst, um entsprechende Neuerungen und Definitionen erweitert sowie untereinander in bestimmten Regelungsbereichen harmonisiert und vereinheitlicht. Anstelle der bisherigen fünf gelten neu vier IT-AGB des Bundes für die unterschiedlichen Regelungsbereiche. Die revidierten IT-AGB des Bundes werden von den Ämtern der Bundesverwaltung, den SBB und der ETH Zürich und EPF Lausanne bei ihren Informatikgeschäften verwendet werden.
Durch die Vorlage soll das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) so geändert werden, dass auch Personen aus Nicht-EU/-EFTA-Staaten mit einem Schweizer Hochschulabschluss auf dem Arbeitsmarkt zugelassen werden, wenn ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Interesse ist. Weiter soll bei der Zulassung zu einer tertiären Aus- oder Weiterbildung auf die Voraussetzung der „gesicherten Wiederausreise“ verzichtet werden. Schliesslich sollen solche Bildungsaufenthalte bei einer späteren Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich angerechnet werden.