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Zwischen 1995 und 2010 haben sich die Sozialausgaben des Kantons Aargau verdoppelt. Die Ursachen dieser Erhöhung liegen im Finanzausgleich zwischen Bund und Kanton sowie in sozioökonomischen Megatrends: Dazu gehören der technische Fortschritt und die Globalisierung, das Verschwinden von Nischenarbeitsplätzen für Geringqualifizierte, kleiner werdende Familien, instabilere Paarbeziehungen, erhöhte geografische Mobilität, zunehmende Anonymität sowie die demografische Alterung.
Die Sozialplanung greift die mit dieser Entwicklung verbundene sozialpolitische Herausforderung auf und zielt darauf hin, das Wachstum der Sozialausgaben zu bremsen und gleichzeitig die soziale Sicherheit sowie die allgemeine Wohlfahrt im Kanton Aargau zu fördern. Die Sozialplanung setzt auf eine Sozialpolitik der Befähigung. Das heisst: Sie stärkt breite Bevölkerungsschichten und räumt Hindernisse aus dem Weg, damit die Menschen aktiv Verantwortung für sich und ihr Umfeld übernehmen können.
Integration ist eine Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden. Im Zentrum steht die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts basierend auf den Werten der Bundesverfassung als gemeinsames Integrationsziel. Der Kanton Uri verfolgt bei der Integration die gleichen Grundprinzipien wie der Bund. Es sind dies: "Eigenverantwortung einfordern", "Chancengleichheit verwirklichen", "Potenziale nutzen" und "Vielfalt berücksichtigen".
Für den Kanton Uri steht der Begriff Integration für ein funktionierendes Zusammenleben in verschiedenster Hinsicht. Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Urner Gemeinden sollen sich unabhängig von ihrer Herkunft am gesellschaftlichen, kulturellen und beruflichen Leben beteiligen. Gleichzeitig soll der Vielfalt und Individualität der hier lebenden Menschen genügend Raum gegeben werden, um unterschiedliche Lebensentwürfe zu verwirklichen. Dies erfordert Verständnis, Offenheit und Bereitschaft von den hier lebenden und auch von den neuzuziehenden Menschen.
Unsere Gesellschaft ist vielfältiger und internationaler geworden. Diese neue Ausgangslage wirft für ein gelingendes Zusammenleben in der Gesellschaft neue Fragen auf. Was wird von ausländischen Personen, die neu in den Kanton Uri ziehen, erwartet? Wie kann der gegenseitige Prozess der Integration unterstützt werden?
Um diese Fragen zu klären, wurde das Leitbild Integration zusammen mit den Kontaktpersonen Integration der Urner Gemeinden erarbeitet. Danach hat die Fachkommission Integration, welche den Regierungsrat in Fragen der Integration berät, das Leitbild diskutiert.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält einen Mantelerlass (Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020), welcher die Änderungen der betroffenen Gesetze beinhaltet, und einen Bundesbeschluss, der eine Zusatzfinanzierung für die AHV durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer um höchstens zwei Punkte vorsieht. Die beiden Erlasse sind rechtlich miteinander verknüpft. Das Gesetz kann nicht in Kraft treten, wenn die Mehrwertsteuererhöhung von Volk und Ständen nicht angenommen wird. Die Mehrwertsteuererhöhung wiederum hängt von der Vereinheitlichung des Referenzalters in der AHV und der 2. Säule sowie von der Beschränkung des Anspruchs auf Witwen- und Witwerrenten von Personen, welche Betreuungs- oder Erziehungsaufgaben wahrnehmen, ab.
Im Bereich der Sonderpädagogik sind bezüglich der Beurteilung der Schülerinnen und Schüler noch verschiedene Fragen offen: Wird auch an der Sonderschule Uri ein Zeugnis abgegeben? Welche Beurteilungsinstrumente sollen wann eingesetzt werden? Wie wird die integrative Sonderschulung (IS) im Zeugnis vermerkt?
Die Bildungs- und Kulturdirektion hat im September 2012 eine Projektgruppe eingesetzt, welche die offenen Fragen bearbeitete und konkrete Lösungsvorschläge auszuarbeiten hatte.
Anlässlich eines kantonalen Sperrnachmittages am 30. Oktober 2013 wurde bei den Klassenlehrpersonen und SHP-Lehrpersonen, die IS-Schülerinnen und -schüler unterrichten, die Meinung zu den Vorschlägen eingeholt. Die Ergebnisse wurden in der Weiterarbeit berücksichtigt.
Die Sonderschule hatte bisher kein Zeugnis als offizielles Dokument. Das soll sich ändern. Das Zeugnis der Sonderschule orientiert sich stark am Zeugnis der Regelschule. Im Zeugnis kann Rücksicht genommen werden auf den Grad der Behinderung.
Für die integrative Sonderschulung (IS) werden zwei unterschiedliche Zeugnisse eingesetzt: Ein IS-Zeugnis für Lernende mit einer geistigen Behinderung. Dieser Zeugnistyp unterscheidet sich nur redaktionell vom Zeugnis der Sonderschule. Das zweite Zeugnis gilt für Lernende mit einer anderen Behinderung.
Im Rahmen der Klärung der integrativen Sonderschulung wird die Frage beantwortet, welcher Zeugnistyp eingesetzt wird (Verfügung des Schulrates).
Im Bericht werden noch Varianten für das Zeugnis bei einer geistigen Behinderung und bei einer Verhaltensbehinderung zur Diskussion gestellt. Diese haben sich im Gespräch mit den Klassenlehrpersonen und SHP-Lehrpersonen, die IS-Schülerinnen und IS-Schüler unterrichten, ergeben.
Die Verbindlichkeit des Einsatzes der verschiedenen Beobachtungs- und Beurtei-lungsinstrumente wird wie folgt festgelegt: Das ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) wird nur in der Sonderschule Uri und bei der integrativen Sonderschulung (IS) eingesetzt. Die anderen Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente können auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.
Der Regierungsrat präsentiert mit vorliegendem Anhörungsbericht den Entwurf eines neuen Gesetzes über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz; KiBeG). Der Entwurf sieht ein Rahmengesetz mit sehr weitgehenden Kompetenzen der Gemeinden vor. Die Gemeinden werden verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule sicherzustellen.
Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die Wohnsitzgemeinden beteiligen sich nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten an den Kosten. Gemäss überarbeiteter Kostenschätzung wird die Neuregelung im Jahr 2023 zu Kosten von rund 118.5 Mio. Franken führen.
Die Mehrkosten müssen in der Gesamtwürdigung um einiges relativiert werden. Verschiedene Studien belegen den volkswirtschaftlichen Nutzen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Die Kosten-Nutzen-Analyse zur familienergänzenden Kinderbetreuung in der Stadt Zürich zeigt, dass jeder in die familienergänzende Kinderbetreuung investierte Franken rund 1.6-fach unmittelbar zurückfliesst.
Am 17. Dezember 2010 hat das Eidgenössische Parlament verschiedene Anpassungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) beschlossen, die insbesondere auch die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betreffen. Die Neuerungen haben zum Ziel, die finanzielle Sicherheit dieser Vorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten.
Vorsorgeeinrichtungen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht im Zustand der Vollkapitalisierung befinden, können - unter restriktiven Bedingungen - weiterhin den Weg der Teilkapitalisierung wählen. Zu diesem Zweck wird das Modell des differenzierten Zieldeckungsgrades eingeführt und die Erreichung eines Deckungsgrades von 80 % innerhalb von 40 Jahren gefordert; zudem müssen die Vorsorgeeinrichtungen organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst bzw. verselbständigt werden.
Der Vollzug des Zivildienstes soll an die neuen Rechtsgrundlagen der Armee (laufende Revision des Militärgesetzes) angepasst werden. Gleichzeitig schafft der Bundesrat die Grundlagen zur Umsetzung der Motion 11.3362 (Ausbau der Ausbildung von Zivildienstleistenden). Mit weiteren Anpassungen soll weiterhin ein effizienter Vollzug gewährleistet werden. Mit der Aufnahme des Tätigkeitsbereichs «Schulwesen» sollen neue Einsatzmöglichkeiten für Zivis geschaffen werden.
Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden. Die Halterinnen und Halter sind verpflichtet, Hunde so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht belästigt oder gefährdet werden sowie fremdes Eigentum nicht beschädigt wird.
Die zuständige kantonale Stelle ordnet die erforderlichen Einschränkungen der Hundehaltung im Einzelfall an, wenn ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat. Die zuständigen Polizeiorgane schreiten unverzüglich ein, wenn ein Hund eine unmittelbar drohende Gefahr für Menschen und Tiere darstellt.
Hunde von im Kanton wohnhaften Halterinnen und Haltern sind nach den Vorschriften der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu kennzeichnen und zu registrieren. Für jeden mehr als drei Monate alten, im Kanton gehaltenen Hund ist eine Hundesteuer zu entrichten, die jährlich erhoben wird.
Am 24. Februar 2014 hat der Kantonsrat das Entlastungsprogramm 2015 mit dem Entwurf für ein Gesetz über die Entlastung des Staatshaushalts in erster Lesung verabschiedet. Der Kantonsrat hat dem neuen Gesetz über die Entlastung des Staatshaushaltes mit zwei Änderungen mit 48 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Die erste Ergänzung betrifft den Kantonsbeitrag für die Lernenden (Art. 45 des Gesetzes über Schule und Bildung).
In diesem Punkt ist der Kantonsrat dem Antrag der PK gefolgt. Die zweite Änderung betrifft die Finanzierung der Massnahmen für Sonderschulung. Hier wurde der Antrag von Kantonsrat Erwin Ganz angenommen (Art. 46a des Gesetzes über Schule und Bildung).
In der Zwischenzeit ist das Gesetz über die Entlastung des Staatshaushaltes der Volksdiskussion unterstellt worden. Es sind mehrere Beiträge von Einzelpersonen wie auch von Interessensgruppierungen eingegangen. Der Regierungsrat stellt gegenüber dem Ergebnis der ersten Lesung zwei neue Änderungsanträge. Einerseits beantragt der Regierungsrat die paritätische Finanzierung der Sonderschulmassnahmen und andererseits soll der Pendlerabzug bei den Steuern begrenzt werden.
Am 14. November 2012 erklärte der Landrat eine Motion von Bernhard Walker, Isenthal, zur „Integration des freiwilligen Kindergartens in die Primarstufe“ als erheblich. Mit der Motion wird der Regierungsrat aufgefordert, eine Änderung der Schulverordnung in der Richtung vorzunehmen, dass eine Integration von Kindergarten und Primarstufe möglich wird.
Auch im Kanton Uri soll es zukünftig möglich sein, die Eingangsstufe durch eine Integration von Kindergarten und Primarstufe zu gestalten. Dies aber nur, wenn das zum Erhalt eines dezentralen Schulangebots notwendig ist. Damit soll dem Anliegen der Motion Rechnung getragen werden.
Die neue Pflegeheimplanung 2020 lässt sich vom Ziel leiten, den Bewohnerinnen und Bewohnern ein ihrer Persönlichkeit und ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und aktives Leben zu ermöglichen. Zentrale Planungsgrundlage bildet die demographische Entwicklung: 2025 - 2030 werden je nach Region rund 23 - 58 Prozent der in der Schweiz lebenden Menschen über 65-jährig sein. Diese Altersgruppen sind unter anderem Vertreterinnen und Vertreter der Babyboom-Generation, von der man heute noch nicht weiss, wie sie sich mit dem „älter werden“ auseinandersetzen werden.
Soziologen und Entwicklungspsychologen gehen davon aus, dass die Baby-boomer anders alt werden als die Generationen davor, denn es sind Menschen, die gewohnt sind, aktiv, mobil, selbstbestimmender und „jugendlicher“ zu sein. Auch die individuell verbesserte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit führt dazu, dass Menschen vor einem Heimeintritt verstärkt Dienstleistungen zur Pflege und Betreuung zu Hause oder in besonderen Wohnformen einkaufen.
Die Pflegeheimplanung 2020 geht davon aus, dass im Kanton Solothurn in den nächsten Jahren, je nach Berechnungsgrundlagen und unter Berücksichtigung der demenziellen Erkrankungen zwischen 550 und 750 Betten neu geschaffen werden müssten, sofern die bisherige Praxis fortgeschrieben würde. Geht man davon aus, dass ein grosser Teil der rund 800 Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen der Pflegestufen 1- 3 länger zu Hause gepflegt und betreut wird, können deren Betten in Pflegebetten für mittlere und schwere Pflege umgewandelt werden.
Es rechtfertigt sich daher, vorerst nur 250 Betten neu zu schaffen und damit das Angebot auf 3‘000 Betten zu beschränken. Dazu kommen 50 Passerelle-Betten der Solothurner Spitäler AG (soH). Daraus resultiert ein Gesamtbestand von 3‘050 Betten. Diese Bettenzahl entspricht, umgerechnet auf die heutige Faustregel rund 18. 5% der 80 und über 80ig-jährigen (80+ -jährigen) oder 35% der 85+-jährigen Personen im Jahre 2020.
Der Handlungsbedarf im Aargau wird in Kapitel "S 4.1 Halteplätze für Fahrende" des kantonalen Richtplans aufgezeigt. Dennoch entspricht das Angebot an Halteplätzen auch im Kanton Aargau noch nicht dem Bedarf. Mit der vorliegenden Anpassung des Richtplans, beziehungsweise mit der Festsetzung von Vorhaben, die bisher als Vororientierungen eingestuft sind, soll deshalb die Realisierung weiterer Halteplätze in die Wege geleitet werden.
Demgegenüber ist es bisher nicht gelungen, neue Plätze festzulegen und zu erstellen. Behörden und Bevölkerung in den Gemeinden ohne solche Plätze stehen dieser Aufgabe sehr kritisch gegenüber. Mit der Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung zur vorliegenden Richtplananpassung soll nun für zwei neue Plätze die Haltung der Bevölkerung und der Behörden in den möglichen Standortgemeinden in Erfahrung gebracht werden.
Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Entscheid gefällt. Der eigentliche Betrieb eines Platzes wird mit einer Betriebsvereinbarung und einer Platzordnung geregelt, welche von der Gemeinde, dem Kanton und der Radgenossenschaft der Landstrasse (als Vertretung der Schweizer Fahrenden) gemeinsam erarbeitet und unterschrieben werden.
Im neuen Wirtschaftsgesetz werden, mit Ausnahme des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage, sämtliche wirtschaftsrelevanten Bereiche in einer einzigen Vorlage zusammengefasst. In der Regel werden die heutigen Bestimmungen ohne materielle Änderungen in das neue Gesetz überführt. Wo sich solche aufgrund von Änderungen des Bundesrechts, parlamentarischen Vorstössen oder gesellschaftlichen Veränderungen aufdrängen, werden neue Regelungen vorgeschlagen. Gleichzeitig wird versucht, den administrativen Aufwand zu verringern und überholte Bestimmungen aufzuheben.
Gesetzliches Neuland stellen die Bestimmungen zur Sexarbeit dar. Aufgrund der zunehmenden öffentlichen Forderung, in diesem Bereich gesetzliche Eckpfeiler zu setzen, sowie in Anlehnung an entsprechende gesetzgeberische Aktivitäten in anderen Kantonen, insbesondere im Kanton Bern, schlägt der Regierungsrat nun Bestimmungen zur Sexarbeit vor.
Eine weitere rechtliche Änderung liegt beim Bewilligungswesen für gastwirtschaftliche Tätigkeiten. Neu sollen diese an das Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung gekoppelt werden. Damit sollen die Anliegen des Raumplanungs- und Baurechts sowie des Umwelt- und Lärmschutzrechtes berücksichtigt und Doppelspurigkeiten im Bewilligungsverfahren vermieden werden. Die maximal zulässigen Öffnungszeiten der Gastwirtschaftsbetriebe werden vereinfacht.
An Freitagen und Samstagen wird die Polizeistunde auf 2 Uhr hinausgeschoben. An den übrigen Tagen muss generell um 00.30 Uhr geschlossen werden. Individuelle Verlängerungen und Freinachtbewilligungen gibt es nicht mehr. Die Gemeinden können aber im Rahmen der Baubewilligung verlängerte oder verkürzte Öffnungszeiten festlegen. Für die Bewilligung von Anlässen schlägt der Regierungsrat vor, diese inskünftig durch die Gemeinden vornehmen zu lassen. Ebenfalls wird die Förderung des Tourismus neu im Gesetz verankert.
Entgegen der ursprünglichen Absicht konnte das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage nicht ins neue Wirtschaftsgesetz integriert werden. Das Ruhetagsgesetz wird in einer separaten Vorlage total revidiert. Es beinhaltet Bestimmungen, die nicht nur wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, sondern für die gesamte Bevölkerung relevant sind.
Das heutige Ruhetagsgesetz stammt von 1964 und regelt die an Sonn- und Feiertagen zulässigen Tätigkeiten. Als Querschnittserlass findet es sowohl für private wie auch für wirtschaftliche Tätigkeiten Anwendung. Das Ruhetagsgesetz ist im Rahmen des Projektes „Neues Volkswirtschaftsgesetz“ analysiert worden. Die Analyse hat ergeben, dass das heutige Ruhetagsgesetz einer Überarbeitung bedarf. Der Erlass ist beinahe 50 Jahre alt und sowohl inhaltlich als auch im Bezug auf das übergeordnete Bundesrecht und das sonstige kantonale Recht nicht mehr aktuell.
Entgegen der ursprünglichen Absicht, das Ruhetagsgesetz ebenfalls in das „neue (Volks-)Wirtschaftsgesetz“ zu integrieren, hat sich im Verlaufe des Projektes jedoch gezeigt, dass diese Idee nicht überzeugend ist. Die Revision des Ruhetagsgesetzes ist deshalb als eigenständiges Reformprojekt neben dem Projekt Wirtschaftsgesetz bearbeitet worden und wird in einer separaten Vorlage vorgelegt. Dies vor allem, weil das Ruhetagsgesetz neben wirtschaftsrelevanten Bereichen auch Regelungen für Privatpersonen beinhaltet, z. B. Rasenmähen an Sonntagen.
Eine Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG1) verlangt von der Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) Entscheide zur Finanzierung und zur institutionellen Verankerung. Mit der vorliegenden Fassung von Botschaft und Entwurf sollen die neuen bundesrechtlichen Vorgaben umgesetzt und die PKSO auf eine nachhaltige finanzielle Grundlage gestellt werden.
Die Bundesversammlung hat eine Änderung des BVG über die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen beschlossen. Danach steht es den Kantonen frei, ihre Vorsorgeeinrichtung im System der Vollkapitalisierung oder der Teilkapitalisierung zu führen. Bei einem Entscheid zugunsten der Teilkapitalisierung muss die Vorsorgeeinrichtung in spätestens 40 Jahren einen Deckungsgrad von 80 Prozent erreichen. Mit der vorliegenden Reform wird das Ziel verfolgt, die PKSO in das System der Vollkapitalisierung zu überführen.
Die Gesetzesänderungen auf Bundesebene verlangen zudem, dass die Kantone in ihren Gesetzen entweder die Finanzierung oder die Leistungen regeln. Im Interesse einer optimalen Planbarkeit der beruflichen Vorsorge für die PKSO wird beabsichtigt, die Finanzierung gesetzlich zu regeln. Dagegen werden die Leistungen von der Verwaltungskommission im Vorsorgereglement definiert und richten sich nach den verfügbaren finanziellen Mitteln.
Die vorliegende Botschaft mit Entwurf des Gesetzes und des Vorsorgereglements sieht die Ausfinanzierung der PKSO vor. Danach soll die PKSO im System der Vollkapitalisierung weitergeführt werden und muss Sicherheit für die übernommenen Verpflichtungen gewährleisten.
Im Rahmen des Projektes Volksschule 2016 sollen auch die Kompetenzen von Schulrat und Schulleitung neu geregelt werden. Folgende Kompetenzverschiebungen werden zur Diskussion gestellt:
1) Die Aufnahme in den Kindergarten muss nicht mehr zwingend vom Schulrat organisiert werden.
2) Die Bewilligung von Förderungsunterricht und von Massnahmen im Bereich der Begabtenförderung soll nicht mehr durch den Schulrat sondern im Rahmen der verfügbaren Mittel durch die Schulleitung erfolgen.
3) Die Schulleitungen und nicht mehr der Schulrat sollen für die Korrektheit der Stundenpläne verantwortlich sein. Ebenso soll die Schulleitung anstelle des Schulrates dafür sorgen, dass die Schule mit den obligatorischen Lehrmitteln ausgestattet ist.
4) Die Schulleitung soll in Ergänzung zum Schulrat ebenfalls dafür sorgen, dass die Eltern alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um ihre elterlichen Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können.
5) Die Schulleitung soll als Disziplinarmassnahme eine schriftliche Verwarnung an die Eltern und eine Androhung eines Antrages an den Schulrat für das Ergreifen weiterer Disziplinarmassnahmen aussprechen können.
6) Die Wahl der Lehrpersonen durch den Schulrat soll neu auf Antrag der Schulleitung erfolgen. Weiter soll der Schulrat die Anstellungskompetenz für befristete Anstellungsverhältnisse (so genannte Stellvertretungen) von bis und mit fünf Monaten an die Schulleitung delegieren können.
Weiter soll der Schulrat nicht mehr dazu verpflichtet werden, jährlich mindestens zwei Schulbesuche vornehmen zu müssen und eine Konferenz mit den Lehrpersonen abzuhalten. Er kann aber im Rahmen seiner Aufsichtspflicht Schulbesuch durchführen und auch Konferenzen mit Lehrpersonen einberufen.