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Am 24. Februar 2014 hat der Kantonsrat das Entlastungsprogramm 2015 mit dem Entwurf für ein Gesetz über die Entlastung des Staatshaushalts in erster Lesung verabschiedet. Der Kantonsrat hat dem neuen Gesetz über die Entlastung des Staatshaushaltes mit zwei Änderungen mit 48 zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Die erste Ergänzung betrifft den Kantonsbeitrag für die Lernenden (Art. 45 des Gesetzes über Schule und Bildung).
In diesem Punkt ist der Kantonsrat dem Antrag der PK gefolgt. Die zweite Änderung betrifft die Finanzierung der Massnahmen für Sonderschulung. Hier wurde der Antrag von Kantonsrat Erwin Ganz angenommen (Art. 46a des Gesetzes über Schule und Bildung).
In der Zwischenzeit ist das Gesetz über die Entlastung des Staatshaushaltes der Volksdiskussion unterstellt worden. Es sind mehrere Beiträge von Einzelpersonen wie auch von Interessensgruppierungen eingegangen. Der Regierungsrat stellt gegenüber dem Ergebnis der ersten Lesung zwei neue Änderungsanträge. Einerseits beantragt der Regierungsrat die paritätische Finanzierung der Sonderschulmassnahmen und andererseits soll der Pendlerabzug bei den Steuern begrenzt werden.
Nun gelangen die Entwürfe der zu ändernden Verfassungs- und Gesetzesparagraphen in die Anhörung. Mit der vorgeschlagenen Optimierung der Führungsstrukturen sollen die Aufgaben und Kompetenzen der Akteure an der Volksschule in Übereinstimmung gebracht werden. Eine qualitativ gute, effiziente und effektive Schulführung soll ermöglicht werden.
Die Aufgaben der Schulpflege sollen künftig vom Gemeinderat und von der Schulleitung übernommen werden. Vorgeschlagen wird eine Neuregelung der Aufgaben und Kompetenzen des Erziehungsrats. Ein weiteres Ziel ist die Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens bei schulischen Entscheiden, indem man künftig auf den Schulrat als eine von zwei verwaltungsinternen Beschwerdeinstanzen verzichten will.
Nel 2012 il Dipartimento ha istituito il Gruppo di lavoro incaricato di esaminare le attuali normative di legge e di regolamento che disciplinano l’aggiornamento dei docenti di ogni ordine e grado e di proporre modifiche in modo da tenere conto delle attuali esigenze nel settore della formazione continua, di una pianificazione dell’attività di aggiornamento e degli sviluppi della politica scolastica. Inoltre il Gruppo è stato incaricato di indicare le modalità e la periodicità del monitoraggio delle attività di aggiornamento dei docenti e di riesaminare le norme che definiscono la concessione del congedo di aggiornamento.
Il Gruppo, composto di rappresentanti del settore scolastico e delle associazioni magistrali ha concluso nel mese di febbraio 2013 i suoi lavori presentando un Rapporto comprensivo delle proposte di revisione degli articoli della Legge concernente l’aggiornamento dei docenti e del commento agli articoli di legge. In seguito agli esiti della consultazione sarà inoltre necessario rivedere e modificare l’attuale Regolamento. La procedura di consultazione prende ora avvio con la messa a disposizione del Rapporto finale. Gli enti consultati sono invitati ad esprimersi in merito al contenuto del documento e, in particolare, all’impostazione della legge e agli articoli che disciplineranno questo importante settore.
Die Anhänge 1-4 und 6 der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen werden geändert.
Am 14. November 2012 erklärte der Landrat eine Motion von Bernhard Walker, Isenthal, zur „Integration des freiwilligen Kindergartens in die Primarstufe“ als erheblich. Mit der Motion wird der Regierungsrat aufgefordert, eine Änderung der Schulverordnung in der Richtung vorzunehmen, dass eine Integration von Kindergarten und Primarstufe möglich wird.
Auch im Kanton Uri soll es zukünftig möglich sein, die Eingangsstufe durch eine Integration von Kindergarten und Primarstufe zu gestalten. Dies aber nur, wenn das zum Erhalt eines dezentralen Schulangebots notwendig ist. Damit soll dem Anliegen der Motion Rechnung getragen werden.
Gegenstand der Teilrevision bilden die Fristen für die Umsetzungsarbeiten in Artikel 36 (Übergangsbestimmungen) der Berufsmaturitätsverordnung.
Auf Begehren des Vorstandes der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK) hat sich das Steuerungsorgan für den Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität, BBT/Kantonale Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK), am 18. Oktober 2012 bereit erklärt, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Kantonen für die Anpassung der kantonalen Vorschriften und der Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge für die Berufsmaturität ein Jahr mehr Zeit einzuräumen.
Das Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen (AWR RB 10.1224) stammt aus dem Jahr 2008. Es soll bezüglich zweier Punkte geändert werden:
1) Bei einer Neuanstellung soll neu die Berufserfahrung auch angerechnet werden, wenn sie keinen pädagogischen Bezug hat. Zurzeit werden nur Tätigkeiten in der Pädagogik verwandten Bereichen wie Betreuung von Lernenden teilweise angerechnet.
2) Ein Vergleich mit den umliegenden Kantonen und auch ein Vergleich mit der Einreihung der übrigen Lehrpersonen an der Volksschule im Kanton Uri zeigt, dass die Lehrpersonen für technisches Gestalten und Hauswirtschaft heute eine Lohnklasse zu tief eingereiht werden, wenn sie auf der Oberstufe unterrichten. Sie sollen neu statt in Lohnklasse 3 in Lohnklasse 4 eingereiht werden.
Die Änderungen sollen auf den 1. August 2013 (Punkt 1) und 1. Januar 2014 (Punkt 2) in Kraft treten. Es handelt sich um marginale Anpassungen, aber die Änderungen haben finanzielle Auswirkungen.
Anhörung zur Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer in reglementierten Berufen. Am 14. Dezember 2012 hat die Bundesversammlung den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz über die Freizügigkeit genehmigt. Gleichzeitig wurde das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) verabschiedet (BBl 2012 9731). Eine Expertengruppe hat unter der Leitung des BBT (seit 1.1.2013 SBFI) seit Mitte 2012 einen Verordnungsentwurf und die ergänzenden Erläuterungen zu diesem Gesetz ausgearbeitet. Sie setzte sich aus Vertreterinnen und Vertreter der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und des Bundesamtes für Justiz (BJ) zusammen.
Der Bund unterstützt die Durchführung von eidg. Berufs- und höheren Fachprüfungen mit Beiträgen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) und der dazugehörigen Verordnung (BBV, SR 412.101). Am 14. November 2012 hat der Bundesrat beschlossen, die Beiträge für die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen von 25 Prozent auf höchstens 60 Prozent und in Ausnahmefällen auf bis zu 80 Prozent zu erhöhen. Die Änderung der Berufsbildungsverordnung (BBV) tritt am 01.01.2013 in Kraft. Aus diesem Grunde müssen die bestehenden Richtlinien „Bundesbeiträge an eidg. Berufs- und höhere Fachprüfungen, Stand 28.03.2012“ angepasst werden
Im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags des Bundesrates zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stipendieninitiative» des Verbands Schweizer Studierendenschaften (VSS) wird das Ausbildungsbeitragsgesetz einer Totalrevision unterzogen, wobei die formellen Harmonisierungsbestimmungen des kantonalen Konkordats aufgenommen sowie der Subventionsmodus überarbeitet werden.
Die Arbeitszeit der Lehrpersonen an den Volks- und Mittelschulen soll sich in Zukunft – analog zum übrigen Staatspersonal – konsequent an der Jahresarbeitszeit orientieren. Die Jahresarbeitszeit verteilt sich – entsprechend dem Beschäftigungsgrad – anteilmässig auf verschiedene gleichwertige, aber zeitlich unterschiedlich dotierte Berufsfelder. Bei den dafür eingesetzten Zeitanteilen handelt es sich um Richtwerte, was eine Optimierung der Ressourcen vor Ort ermöglicht.
Die Vorschläge für die Lehrpersonen der Volksschule (Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen; RSV VS; RB 411.114) entsprechen weitgehend jenen für die Lehrpersonen an den Mittelschulen (Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen, RSV BM; RB 413.141). Für die Berufsschullehrpersonen gelten die bisherigen Bestimmungen, die Einführung der Jahresarbeitszeit wird jedoch gegenwärtig geprüft.
Im Rahmen eines Projektauftrags (RRB Nr. 636 vom 30. August 2011) hat eine departementsübergreifende Arbeitsgruppe das aktuelle System der Besoldung von Lehrpersonen umfassend überprüft und mögliche Massnahmen aufgezeigt. Das Marktumfeld wurde dabei ebenso berücksichtigt wie auch die gegenwärtigen Herausforderungen der Lehrpersonen; in finanzieller Hinsicht zeigte sich bei den Lehrpersonen der Volksschule der grösste Anpassungsbedarf, die Besoldung sämtlicher Lehrpersonen soll jedoch verändert werden.
Zudem ist für die Lehrpersonen aller Stufen die Einführung der Leistungsprämie vorgesehen, welche wie beim Staatspersonal eine finanzielle Anerkennung besonderer Leistungen erlaubt. Nebst den hier vorgeschlagenen Änderungen sollen in einem separaten Verfahren die Grundlagen für die Einführung der Jahresarbeitszeit für die Lehrpersonen der Volks- und Mittelschulen geschaffen werden.
Im Rahmen des Projektes Volksschule 2016 sollen auch die Kompetenzen von Schulrat und Schulleitung neu geregelt werden. Folgende Kompetenzverschiebungen werden zur Diskussion gestellt:
1) Die Aufnahme in den Kindergarten muss nicht mehr zwingend vom Schulrat organisiert werden.
2) Die Bewilligung von Förderungsunterricht und von Massnahmen im Bereich der Begabtenförderung soll nicht mehr durch den Schulrat sondern im Rahmen der verfügbaren Mittel durch die Schulleitung erfolgen.
3) Die Schulleitungen und nicht mehr der Schulrat sollen für die Korrektheit der Stundenpläne verantwortlich sein. Ebenso soll die Schulleitung anstelle des Schulrates dafür sorgen, dass die Schule mit den obligatorischen Lehrmitteln ausgestattet ist.
4) Die Schulleitung soll in Ergänzung zum Schulrat ebenfalls dafür sorgen, dass die Eltern alle Informationen erhalten, die sie benötigen, um ihre elterlichen Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können.
5) Die Schulleitung soll als Disziplinarmassnahme eine schriftliche Verwarnung an die Eltern und eine Androhung eines Antrages an den Schulrat für das Ergreifen weiterer Disziplinarmassnahmen aussprechen können.
6) Die Wahl der Lehrpersonen durch den Schulrat soll neu auf Antrag der Schulleitung erfolgen. Weiter soll der Schulrat die Anstellungskompetenz für befristete Anstellungsverhältnisse (so genannte Stellvertretungen) von bis und mit fünf Monaten an die Schulleitung delegieren können.
Weiter soll der Schulrat nicht mehr dazu verpflichtet werden, jährlich mindestens zwei Schulbesuche vornehmen zu müssen und eine Konferenz mit den Lehrpersonen abzuhalten. Er kann aber im Rahmen seiner Aufsichtspflicht Schulbesuch durchführen und auch Konferenzen mit Lehrpersonen einberufen.
Für die gemeinsame Koordination und Gewährleistung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich sind neben dem am 30. September 2011 vom Parlament verabschiedeten Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG), kantonsseitig ein Hochschulkonkordat und eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Kantonen (ZSAV) notwendig. Die ZSAV legt gemäss HFKG die gemeinsamen Ziele verbindlich fest, schafft die gemeinsamen Organe und überträgt ihnen ihre Zuständigkeiten
Mit der Gesetzesrevision wird die Rolle der Schweizerschulen im Ausland verstärkt und neue Fördermöglichkeiten geschaffen. Die Schweizerschulen sollen vermehrt als Teil der Schweizer Präsenz im Ausland wahrgenommen werden und erhalten grössere betriebliche Freiheit.