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Die Hauptaufgabe von EASO ist die Unterstützung von Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme besonderem Druck ausgesetzt sind. Hierzu koordiniert EASO zum Beispiel die Entsendung von Teams, die dem betroffenen Mitgliedstaat vor Ort helfen. Das Büro hilft ausserdem bei der Organisation von Übersetzungsdiensten, bei der Vermittlung von Herkunftsländerinformationen oder bei der Verwaltung von Asylverfahren. EASO dient ferner dem Informationsaustausch und der Koordination der Herkunftsländerinformationen. Die Verordnung zur Schaffung des EASO sieht die Möglichkeit vor, dass sich die vier assoziierten Staaten der Schengen- und Dublin-Abkommen (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein) an den Aktivitäten von EASO beteiligen. Das Büro hat keine Weisungsbefugnisse gegenüber den nationalen Behörden.
Mit dem Anhörungsbericht zur Revision des Gesetzes über die Aargauische Kantonalbank (AKBG) schlägt der Regierungsrat in den Bereichen Schuldenabbau Spezialfinanzierung, Regulatorische Vorgaben zum Eigenkapital, Staatsgarantie und Corporate Governance die folgenden Hauptneuerungen vor. Von den drei vorgeschlagen Varianten sieht der Regierungsrat in Variante 3 die grössten Vorteile. Die AKB leistet eine Zusatzausschüttung von 25 Millionen Franken während 20 Jahren zugunsten der Spezialfinanzierung Sonderlasten.
Aufgrund von Vorgaben der FINMA soll die heute gesetzlich fixierte Verzinsung des Grundkapitals gestrichen und das Grundkapital explizit als Eigenkapital der Bank bezeichnet werden. Zur Stärkung der Bank gegenüber den Kunden und dem Kanton als Eigentümer soll die Zielvorgabe die regulatorischen Mindestanforderungen um vier Prozentpunkte überschreiten. Die heutige Staatsgarantie soll beibehalten werden, wobei neu das Partizipationskapital respektive das Aktienkapital davon ausgenommen wird.
Neu soll der Regierungsrat den Bankrat wählen, wobei die Amtsdauer ein Jahr statt vier Jahre beträgt. Der Regierungsrat soll neu das Vergütungsreglement der Geschäftsleitung sowie die Vergütungen der Geschäftsleitung im Total und des Direktionspräsidenten oder der Direktionspräsidentin einzeln genehmigen. Der Bruttolohn eines Geschäftsleitungsmitgliedes wird auf maximal das Doppelte des Bruttolohns eines Regierungsrats begrenzt.
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) per 1. Januar 1984 hat das UVG keine grundsätzlichen Änderungen erfahren, während sich die Gesetzgebung in anderen Sozialversicherungsbereichen gewandelt hat, weshalb sich gewisse Anpassungen aufdrängen. Entsprechend dem parlamentarischen Auftrag beschränken sich diese auf das Notwendigste, wobei es jedenfalls in Zukunft Überentschädigungen zu verhindern gilt. Zu diesem Zweck werden die lebenslänglich ausgerichteten Invalidenrenten bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters in Abhängigkeit des Alters der verunfallten Person im Unfallzeitpunkt gekürzt. Ebenso soll die Definition des Versicherungsbeginns angepasst werden, um Deckungslücken zu schliessen. Zudem werden die unfallähnlichen Körperschädigungen neu umschrieben, um die Praxis und Rechtsprechung zu vereinfachen. Im Weitern wird die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen im UVG verankert, ebenso wie für Grossereignisse eine Deckungslimite für die privaten UVG-Versicherer eingeführt wird. Schliesslich werden Anpassungen bezüglich der Organisation der Suva vorgesehen.
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen hat zu einer Stärkung der kantonalen Finanzautonomie geführt. Das Ziel, den ressourcenschwachen Kantonen eine minimale Ausstattung an finanziellen Mitteln zu gewährleisten, wurde in den Jahren 2012-15 mehr als erfüllt. Zu diesem Schluss gelangt der zweite Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen. Zusammen mit dem Wirksamkeitsbericht schickt der Bundesrat Vorschläge zur künftigen Dotierung der Ausgleichsgefässe in die Vernehmlassung.
Die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes verpflichtet die Kantone, entlang der oberirdischen Gewässer Gewässerräume auszuscheiden und setzt ihnen eine Frist bis Ende 2018. Solange dies nicht erfolgt ist, gelten Übergangsbestimmungen des Bundes, die das Bauen auf sehr breiten Uferstreifen stark einschränken.
Der Regierungsrat möchte die Ausscheidung des Gewässerraums mit einer Teilrevision des Baugesetzes regeln. Diese sieht die Umsetzung in zwei Schritten vor: 1. Für standardisierte Fälle legt das Baugesetz (§ 127) die Breite der Uferstreifen fest. In den übrigen Fällen (für mittelgrosse Fliessgewässer) erstellt der Regierungsrat eine behördenverbindliche Gewässerraumkarte (Fachkarte). 2. Die eigentumsverbindliche Umsetzung erfolgt im Nutzungsplanverfahren oder im Rahmen von Wasserbauprojekten.
Einführung einer Melde- bzw. Bewilligungspflicht ab dem ersten Einsatztag für ausländische Dienstleistungserbringer im Garten- und Landschaftsbau.
Für die Finanzierung der Nationalstrassen und der Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen wird auf Verfassungsstufe ein unbefristeter Fonds geschaffen. Künftig sollen bestehende und neue Einnahmen direkt in den Fonds fliessen. Zur Schliessung der sich abzeichnenden Finanzierungslücke in der heutigen Spezialfinanzierung Strassenverkehr sind einnahme- und ausgabenseitige Massnahmen vorgesehen. Im Rahmen eines Strategischen Entwicklungsprogramms Nationalstrasse sollen die Eidgenössischen Räte die Möglichkeit erhalten, periodisch über Erweiterung und Kapazitätsausbauten der Nationalstrassen zu befinden.
Die kantonale Verordnung über die Bestattungen stammt aus dem Jahr 1963. Die Begrifflichkeit entspricht nicht mehr den heutigen Gepflogenheiten, und die Struktur sollte gestrafft und vereinfacht werden. Trotz ihres Umfangs beantwortet die BVO 63 zudem wichtige Fragen nicht, die sich im Bestattungsrecht stellen.
Dafür bedarf es vielmehr einer Totalrevision. Der Kanton Zürich soll eine moderne Bestattungsverordnung erhalten, die auf Bewährtem aufbaut, sich aber auf das Wesentliche beschränkt.
Mit dieser Vorlage, bestehend aus einer Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB) und der Aufhebung des Gesetzes über die Grundbuchabgaben, erfüllt der Regierungsrat die vom Grossen Rat überwiesene (10.62) Motion der SVP-Fraktion vom 16. März 2010 betreffend Anwendung des Kostendeckungsprinzips in der Grundbuchführung.
Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung der Motion angesichts der sehr schwierigen finanziellen Lage des Kantons in den nächsten Jahren ab. Die Umsetzung der Motion würde zu Ertragsausfällen von jährlich rund 36 Millionen Franken führen, was rund 1,9 Steuerprozenten (auf Basis Steuerjahr 2013) entspricht und nicht verkraftbar ist. Bereits im Rahmen der Leistungsanalyse sind Entlastungendes Kantonshaushalts im Umfang von jährlich rund 120 Millionen Franken erforderlich, die zu einem einschneidenden Leistungsabbau im Bereich der Kernaufgaben führen. Hinzu kommen zusätzliche Ertragsminderungen wie beispielsweise die fehlende Ausschüttung der Schweizerischen Nationalbank.
Sollte die Abschaffung der Grundbuchabgaben beschlossen werden, würde dies ohne Steuererhöhungen zu einem weiteren Abbau von staatlichen Leistungen oder zu Defiziten in der Rechnung des Kantons führen.
Aufgrund der Teilrevision des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG; SR 520.1) und der Verordnung über den Zivilschutz (ZSV; SR 520.11) werden Anpassungen in den kantonalen Erlassen nötig. Da das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (EG BZG; RB 520.1) in seiner schlanken Ausführung weiterhin der Bundesgesetzgebung entspricht, beschränken sich die Folgen der Änderungen des BZG auf die Verordnung des Regierungsrates zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz (RRV EG BZG; RB 520.11).
Die im Bericht des Bundesrates zur Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+ (verabschiedet am 9. Mai 2012) skizzierten Massnahmen müssen auf Bundesebene zwar noch im Detail ausgearbeitet und konkretisiert werden. Die jetzt schon bekannten Tendenzen der Weiterentwicklungen vor allem im Zivilschutz erfordern gleichwohl bereits einige Anpassungen der RRV EG BZG.
Das Kantonale Schutz- und Nutzungskonzept (SNEE) sieht im Bereich der Wasserkraft grundsätzlich vor, Gewässer mit einem hohen energiewirtschaftlichen Potenzial zu nutzen. Im Gegenzug sollen Gewässer mit einem hohen landschaftlichen oder ökologischen Wert ungenutzt bleiben, wozu im Gebiet Uri Mitte insbesondere der Chärstelenbach und der Oberlauf des Fellibachs gehören. Diesbezüglich hat der Regierungsrat am 25. Oktober 2013 Schutzmassnahmen über natürliche Gewässer zwischen Silenen und Göschenen öffentlich aufgelegt.
Da die beiden Gebirgsbäche Chärstelenbach und Fellibach das national bedeutende Landschaftsschutzgebiet Maderanertal und Fellital wesentlich mitprägen, soll deren natürliche Dynamik längerfristig, mindestens aber für 80 Jahre, ungeschmälert erhalten bleiben. Der Regierungsrat will mit einer Anpassung des Reglements über den Schutz der Region Maderanertal und Fellital diesen längerfristigen Schutz sichern. Der Chärstelenbach wird oberhalb Lägni, der Oberlauf des Fellibachs oberhalb Bocktalstegli geschützt.
In Gebieten, die von Fluglärm betroffen sind, soll es künftig unter bestimmten Bedingungen möglich sein, Bauzonen auszuscheiden, neue Gebäude zu errichten oder bestehende aus- und umzubauen. Damit würden vorab Gemeinden um den Flughafen Zürich die Möglichkeit erhalten, bestehende Siedlungsgebiete zu verdichten.
Integration ist eine Verbundaufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden. Im Zentrum steht die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts basierend auf den Werten der Bundesverfassung als gemeinsames Integrationsziel. Der Kanton Uri verfolgt bei der Integration die gleichen Grundprinzipien wie der Bund. Es sind dies: "Eigenverantwortung einfordern", "Chancengleichheit verwirklichen", "Potenziale nutzen" und "Vielfalt berücksichtigen".
Für den Kanton Uri steht der Begriff Integration für ein funktionierendes Zusammenleben in verschiedenster Hinsicht. Alle Einwohnerinnen und Einwohner der Urner Gemeinden sollen sich unabhängig von ihrer Herkunft am gesellschaftlichen, kulturellen und beruflichen Leben beteiligen. Gleichzeitig soll der Vielfalt und Individualität der hier lebenden Menschen genügend Raum gegeben werden, um unterschiedliche Lebensentwürfe zu verwirklichen. Dies erfordert Verständnis, Offenheit und Bereitschaft von den hier lebenden und auch von den neuzuziehenden Menschen.
Unsere Gesellschaft ist vielfältiger und internationaler geworden. Diese neue Ausgangslage wirft für ein gelingendes Zusammenleben in der Gesellschaft neue Fragen auf. Was wird von ausländischen Personen, die neu in den Kanton Uri ziehen, erwartet? Wie kann der gegenseitige Prozess der Integration unterstützt werden?
Um diese Fragen zu klären, wurde das Leitbild Integration zusammen mit den Kontaktpersonen Integration der Urner Gemeinden erarbeitet. Danach hat die Fachkommission Integration, welche den Regierungsrat in Fragen der Integration berät, das Leitbild diskutiert.
Schweizer Detailhandelsunternehmen sollen alle die Möglichkeit erhalten, ihre Geschäfte zwischen 6 und 20 Uhr unter der Woche und am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr offenzuhalten. Der Sonntag ist nicht betroffen und die kantonalen Feiertage sind ausgenommen. Der Bundesrat hat am 19. Februar 2014 die Vernehmlassung zu einem neuen Gesetz mit diesem minimalen Rahmen für die Ladenöffnungszeiten an Werktagen auf nationaler Ebene eröffnet. Er setzt damit die vom Parlament angenommene Motion Lombardi (12.3637) «Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten» um.
Der Betrieb von Ultraleichtflugzeugen (UL) nach schweizerischer Definition, d.h. von Flugzeugen mit einer Flächenbelastung von weniger als 20 kg/m2, ist seit 1984 verboten. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, sogenannte Ecolight-Flugzeuge in der Schweiz zuzulassen. Seit dem Erlass des Verbotes wurden im Bereich der UL erhebliche technische Fortschritte erzielt. Die meisten heutigen UL haben zudem eine Flächenbelastung von mehr als 20 kg/m2. Das geltende Verbot ist damit praktisch toter Buchstabe. Neu sollen nebst den Ecolight-Flugzeugen UL mit Elektroantrieb (aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge, Trikes, Gyrokopter), Hängegleiter mit Elektroantrieb und Gyrokopter mit Verbrennungsmotor zugelassen werden.
Die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung enthält in den Anhängen die Verzeichnisse der kontrollierten Substanzen, die regelmässig überprüft und angepasst werden. Aufgrund internationaler Entwicklungen, namentlich betreffend Stoffe, die neu in verschiedenen europäischen Ländern unter Kontrolle gestellt und gemäss dem Übereinkommen der UNO von 1988 ebenfalls auf der Liste der kontrollierten Substanzen aufgeführt werden sowie wegen vermuteten neuen Gefährdungen, sollen insgesamt fünf Stoffe neu in die Verzeichnisse a, b, d und f aufgenommen werden.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält eine Gesetzesänderung, welche eine Erhöhung der Mietzinsmaxima um rund 18 Prozent, eine Einteilung der Mietzinsmaxima in drei Regionen (Grosszentren, Stadt und Land) und Zusatzbeträge für Mehrpersonenhaushalte vorsieht. Zudem beinhaltet sie eine Gesetzesänderung, die im Falle einer Erhöhung der Mietzinsmaxima keine Auswirkung auf die Kostenbeteiligung des Bundes an den Heimen hat.
Per 1. März 2013 traten die Teilrevisionen des Kollektivanlagengesetzes (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV) in Kraft. Die Revisionen ändern ebenfalls die Grundlagen für die KKV-FINMA. Daher erfordern diese Änderungen eine umfassende Überarbeitung der KKV-FINMA. Es soll der Anlegerschutz vor dem Hintergrund der geänderten nationalen und internationalen Standards gestärkt und die Erhaltung des Marktzugangs zur EU unterstützt werden. Dazu werden unter anderem die Anforderungen an die Risikomessung von derivativen Finanzinstrumenten, die Verwaltung von Sicherheiten, die Master-Feeder-Strukturen sowie das Riskmanagement von Fondsleitungen, SICAV und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen präzisiert. Zudem werden die Einzelheiten zur Berechnung der De-Minimis Schwelle von Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und deren Berufshaftpflichtversicherungen geregelt. Im Bereich der Rechnungslegung werden die Bestimmungen an das neue Rechnungslegungsrecht gemäss OR angepasst.
Das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (im Folgenden KGSG genannt) wird totalrevidiert. Aufgrund der im KGSG vorgenommenen Änderungen ist auch die auf das KGSG basierende Verordnung über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSV; SR 520.31) entsprechend anzupassen und somit einer Totalrevision zu unterziehen.