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Mit der Revision wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, welche eine unbefristete grenzüberschreitende Zusammenarbeit in grenznahen Regionen ermöglicht. Zudem betreffen zwei Bestimmungen die Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind. Eine weitere Anpassung setzt zwei vom Parlament angenommenen Motionen um.
Die vorgesehenen Anpassungen ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der C02-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche: Rückerstattung des Netzzuschlags, Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, Verhältnis Bescheinigungen nach C02-Gesetzgebung zum WKK-Bonus, abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen und Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren. Gleichzeitig soll auch die Gebührenverordnung im Energiebereich (GebV-En) um zwei Tatbestände ergänzt werden. Damit werden die Lücken in der geltenden Verordnung geschlossen.
Entsprechend dem Bundesratsentscheid vom 19. Februar 2014 konkretisiert das GASI die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage auf alle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche noch nicht dem aktuellen internationalen Standard genügen.
Die Schweiz ist durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (AGA) in das europäische System des Markzugangs für Medizinprodukte und deren Überwachung eingebunden. Mit der vorliegenden Revision sollen die Inhalte der EU-Durchführungsverordnung 920/2013 übernommen werden. Ziel ist die Erhöhung der Produktesicherheit und damit der Patienten- und Anwendersicherheit durch eine verschärfte Aufsicht des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic über die Konformitätsbewertungsstellen. Mit dieser Anpassung wird die durch das AGA geforderte Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen aufrecht erhalten.
Am 27. September 2013 hat das schweizerische Parlament dem Beitritt der Schweiz zur Aarhus-Konvention zugestimmt. Die Konvention verlangt für Anlagen, die in Anhang I genannt sind, dass das Bewilligungsgesuch eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der zur Vermeidung oder Verringerung der Auswirkungen vorgesehenen Massnahmen enthalten muss. Nach schweizerischen Rechtsverständnis entspricht solches einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Demnach ist eine Erweiterung und Anpassung der Liste der UVP-pflichtigen Anlagen im Anhang der UVPV notwendig.
Die steuerpolitischen Massnahmen der Vernehmlassungsvorlage umfassen die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus, die Einführung einer Lizenzbox auf kantonaler Ebene, die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlich hohem Eigenkapital, Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer, einheitliche Regelungen zur Aufdeckung der stillen Reserven, die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital, Anpassungen bei der Verlustverrechnung, Anpassungen beim Beteiligungsabzug, die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften und Anpassungen im Teilbesteuerungsverfahren.
Die kantonale Energiestrategie (energieAARGAU) aus dem Jahr 2006 wurde überarbeitet. Wichtige Rahmenbedingungen haben sich seither geändert, sodass eine Aktualisierung der Energiestrategie des Kantons Aargau angebracht ist. Mit der Neuauflage von energieAARGAU erfüllt der Regierungsrat zudem den seit 2012 gesetzlich verankerten Auftrag einer Energieplanung.
Die Energiestrategie energieAARGAU als Planungsbericht gemäss § 8 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) zeigt die Stossrichtung der kantonalen Energiepolitik für einen Zeithorizont von zehn Jahren auf. Sie basiert auf dem kantonalen Entwicklungsleitbild 2013–2022 und ersetzt energieAARGAU aus dem Jahr 2006. Gleichzeitig erfüllt sie den Auftrag von § 13 des Energiegesetzes, wonach der Regierungsrat eine kantonale Energieplanung auszuarbeiten hat.
Obwohl im Energiebereich gegenwärtig noch zahlreiche politische Fragen offen sind, soll mit der Erstellung einer kantonalen Energieplanung nicht länger zugewartet werden. Bei der Überarbeitung von energieAARGAU wurden der Entscheid von Bundesrat und Parlament zum Ausstieg aus der Kernenergie, die Energiestrategie 2050 des Bundes, die Entwicklungen der Energie- und CO2- Märkte und weitere nationale und internationale Entwicklungen berücksichtigt. Die Strategie ist abgestimmt mit den übrigen kantonalen Strategien und Konzepten in den Gebieten der Raumplanung, der Mobilität und der Umwelt.
Der Bund revidierte per 1. Januar 2012 das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 4. Oktober 2002 und die Zivilschutzverordnung (ZSV) vom 5. Dezember 2003. Es handelte sich dabei nicht um eine grundsätzliche Reform, sondern grösstenteils um Optimierungen unter dem Gesetzestitel "Zivilschutz", namentlich in den Bereichen "Einsätze und Ausbildungsdienst im Zivilschutz", "Materialbeschaffung und -bewirtschaftung" sowie "Schutzbauten". Die Ausbildungszeit für Kader sowie Spezialistinnen und Spezialisten wurde moderat angehoben. Die Pflicht der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer zum Schutzraumbau in Gebieten mit einem Schutzplatzdefizit oder zur Leistung von Ersatzbeiträgen in Gebieten mit gedecktem Bedarf bleibt bestehen.
Im Vordergrund der Schutzraumbautätigkeit steht heute die Werterhaltung der bestehenden Schutzrauminfrastruktur. Die vom Bund reduzierten Ersatzbeiträge gehen neu an die Kantone und dienen nicht mehr nur der Erneuerung öffentlicher, sondern neu auch der Erneuerung privater Schutzräume. Gestützt auf die parlamentarische Debatte hat der Bundesrat den Auftrag erhalten, eine kleinere Folgerevision zum BZG einzuleiten. Sie bezweckt namentlich, im Bereich der Zivilschutzausbildung die Ausbildungsdauer von vollen Wochen auf Arbeitswochen anzupassen. Mit der vorliegend in die Anhörung gegebenen Änderung soll daher das BZG-AG zunächst an das per 1. Januar 2012 und das per 1. Januar 2015 revidierte Bundesrecht angepasst werden.
Gestützt auf § 53 des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG) vom 4. Juli 2006 wurde überdies fünf Jahre nach Inkrafttreten des BZG-AG die gesetzlich vorgegebene Wirkungskontrolle in den Bereichen Bevölkerungsschutz und Zivilschutz durchgeführt und dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Die anlässlich dieser Wirkungskontrolle festgestellten Vollzugsmängel sollen ebenfalls mit der vorliegenden Gesetzesrevision beseitigt werden.
Mit dem Bundesbeschluss werden diejenigen Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes in Kraft gesetzt, welche die Grundsätze der vollen Marktöffnung enthalten (vgl. Art. 34 Abs. 3 StromVG). Im voll geöffneten Strommarkt wird der Netzzugang allen Marktteilnehmern gewährt, das heisst jeder Kunde kann seinen Stromlieferanten frei wählen. Für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte besteht weiterhin die Möglichkeit, sich zu regulierten Tarifen von ihrem bisherigen Versorgungsunternehmen mit Strom beliefern zu lassen.
Die vorliegende Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat die Umteilung des Befalls mit dem kleinen Beutenkäfer von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen zum Gegenstand, wodurch im Verdachts- und Seuchenfall Massnahmen ergriffen werden können. Der kleine Beutenkäfer ist im Sommer 2014 in Süditalien nachgewiesen worden und Untersuchungen deuten darauf hin, dass er sich in Italien etabliert und weiter ausgebreitet hat. Aufgrund des regen Bienenverkehrs zwischen Süd- und Norditalien ist es nur eine Frage der Zeit, bis der kleine Beutenkäfer die Schweiz erreichen wird. Weil Importe von Bienenvölkern, die insbesondere auch aus Italien stammen, üblicherweise in den Frühlingsmonaten erfolgen und zudem im März die Flugsaison der Bienen beginnt, sollte bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehen, Massnahmen gegen den Befall mit dem kleinen Beutenkäfer zu ergreifen. Dementsprechend soll eine rasche Änderung der TSV erfolgen.
Die Anhörungsvorlage enthält Anpassung an acht landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates sowie je ein Erlass des WBF und des BLW. Vorgeschlagen werden vor allem Optimierungen für den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes. Betroffen sind insbesondere die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen, GVE-Faktoren für Bisons, Importkontingente Eier und Brotgetreide, die Tierzuchtbeiträge und eine Erweiterung der Deklarationspflicht von nichthormonellen Leistungsförderern.
Seit Inkraftsetzung des Gesetzes über Organisation und Schutzmassnahmen bei ausserordentlichen Ereignissen vom 26. Juni 1995 (Katastrophen- und Nothilfegesetz, SHR 500.100) vor 20 Jahren veränderte sich der Bevölkerungs- und Zivilschutz grundlegend. Seitdem gab es sowohl auf Bundes- wie auch Kantonsebene Veränderungen, welche eine Totalrevision der Gesetzgebung notwendig machten. Im 3. Quartal 2014 wurde daher eine Vorlage betreffend Bevölkerungsschutzgesetz (BevSG) und Zivilschutzgesetz (ZSG) in die Vernehmlassung gegeben.
Die Ergebnisse der PISA-Studie haben gezeigt, dass rund 20% der Jugendlichen im Kanton Zürich die minimalen Lernziele in Deutsch und Mathematik am Ende der obligatorischen Schulzeit nicht erreichen. Die Schülerinnen und Schüler dieser Risikogruppe sollen mehr Lernzeit für Deutsch und Mathematik erhalten. Dafür sollen sie von andern Fächern oder Lerninhalten dispensiert werden können.
Die Bildungsdirektion hat zudem 2013 als Folge der PISA-Studie mit einem Teilprojekt „Optimierung des DaZ (Deutsch als Zweitsprache)-Unterrichts“ den bestehenden Zustand untersucht und zusammen mit Vertretungen des Schulfeldes und der Fachdidaktik Verbesserungen vorgeschlagen (z. B. Mindestanzahl von DaZ-Stunden). Verschiedene Erfahrungen aus der Anwendungspraxis der letzten Jahre führen zu weiteren Änderungen in der Volksschulverordnung.
Der vorliegende Entwurf für eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) hat zwei Hauptstossrichtungen. Zum einen setzt er den Auftrag einer am 26. Februar 2014 vom Grossen Rat erheblich erklärten Motion, welche die Erstellung von flächenintensiven Aussenparkierungsanlagen beschränken will, um (neue §§ 88a und 124a).
Zum anderen soll eine neue Bestimmung gegen die Baulandhortung eingeführt werden (neuer § 71a). Der neue § 71a setzt Art. 15a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) um, wonach die Kantone dafür besorgt sein müssen, dass eingezontes Land auch tatsächlich für die Überbauung zur Verfügung steht. Zudem haben zahlreiche Gemeinden im Zuge der Diskussionen um die derzeit laufende Revision des kantonalen Richtplans (KRP) die Einführung einer solchen Bestimmung verlangt, da die geforderte Siedlungsentwicklung nach innen ohne griffige Instrumente gegen die Baulandhortung nur schwer umgesetzt werden könne.
Mit der vorliegenden Revision der NISV sollen die jüngsten Bundesgerichtsentscheide betreffend die Anforderungen bei der wesentlichen Änderung alter Hochspannungsleitungen und Fahrleitungen umgesetzt werden. Die Revision wird zum Anlass genommen, weitere Präzisierungen und Ergänzungen vorzunehmen. Die Wichtigste betrifft die Umweltbeobachtung und -information. Mit einer neuen Verordnungsbestimmung (Art. 19b) soll die Weiterführung der Risikobewertung langfristig gesichert und der Aufbau und Betrieb einer repräsentativen Erhebung der NIS-Immissionen ermöglicht werden.
Der Bericht des Bundesrates von 20. November 2013 über das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen kommt zum Schluss, dass eine Revision der Verordnung vom 28. Februar 2007 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen angezeigt ist. Dadurch sollen gewisse Präzisierungen sowie Anpassungen an die heutige Realität vorgenommen werden. Gemäss Auftrag wurden die Sorgfaltspflichten der Bürgschaftsorganisationen präzisiert und zweifelsfrei geregelt. Weiter wurde die heutige Übernahme der Bankgebühren bei einem Kreditausfall explizit in der Verordnung aufgenommen. Schliesslich wurden einzelne substanzielle Punkte der Erläuterungen zur bisherigen Verordnung, die nicht schon im Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen geregelt sind, in die Verordnung integriert. Überdies wurden mehrere redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die inhaltlich irrelevant sind. Mit der Totalrevision wird die bisherige Verordnung ersetzt wie auch die Erläuterungen.
Die Bestimmungen für den Finanzhaushalt der Gemeinden werden den neuen Entwicklungen bei den Luzerner Gemeinden und den veränderten Vorgaben für das kommunale Rechnungswesen angepasst. Das neue Gesetz soll per 1. Juli 2017 in Kraft treten und für das Rechnungsjahr 2018 anwendbar sein.
Der Bundesrat hat das schweizweite Verbot des Kitesurfens per 15. Februar 2016 aufgehoben. Weil die Gewässerhoheit bei den Kantonen liegt, können diese das Kitesurfen zum Schutz wichtiger Rechtsgüter sowie zur Wahrung öffentlicher Interessen auf ihren Gewässern verbieten.
Da sich das Kitesurfen nicht mit dem Natur- und Vogelschutz verträgt sowie aus Gründen der Sicherheit, sieht der Regierungsrat keine Möglichkeit, diese Sportart auf dem Hallwilersee zuzulassen. Auch die übrigen Gewässer im Kanton Aargau eignen sich nicht dafür. Daher wird eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vorgeschlagen.
Die bestehende Aarebrücke in Aarau wurde 1948/49 gebaut. Ihr Oberbau ist heute in einem technisch schlechten Zustand. Er weist erhebliche Schäden und Mängel auf und wurde in den letzten Jahren mehrmals instand gestellt. Aus ökonomischer Sicht ist ein Ersatz des Brückenoberbaus wirtschaftlicher als die Instandstellung der bestehenden Brücke. Für den Ersatz der Aarebrücke wurde ein Projektwettbewerb durchgeführt. Dabei wurde das Projekt Pont Neuf von der aus Vertreterinnen und Vertretern der Stadt und des Kantons sowie Fachexperten bestehenden Jury zur Weiterbearbeitung empfohlen.
Mit dem Ersatz des Brückenoberbaus und der Anpassung der Widerlager wird die Brücke auf die heutigen verkehrlichen Anforderungen ausgerichtet, so dass auf lange Sicht die Verkehrsverbindung über die Aare gewährleistet werden kann. Das Projekt Pont Neuf integriert zudem die beiden Aareufer ins Projekt. Mit ihrer Neugestaltung werden die heute unbefriedigenden Uferwegführungen verbreitert und für den Langsamverkehr aufgewertet.
Die Gesamtkosten für den Pont Neuf sind auf 32,89 Millionen Franken veranschlagt (Preisbasis 2012). Daran beteiligt sich die Stadt Aarau gemäss Kantonsstrassendekret mit einem Beitrag von 9,87 Millionen Franken; auf den Kanton entfallen 23,02 Millionen Franken. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Stadt Aarau haben dem Kostenanteil an der Volksabstimmung vom 28. September 2014 mit 54 Prozent zugestimmt.
Die Totalrevision verfolgt die folgenden Ziele: Die Prämienverbilligung soll bedarfsgerechter verteilt werden. Prämienverbilligungsbeiträge sollen noch gezielter jenen zur Verfügung stehen, die wirklich darauf angewiesen sind. Neu werden zum Beispiel Steuerabzüge, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht tangieren (wie zum Beispiel Abzüge für Wohneigentum), beim Ermitteln des Anspruchs aufgerechnet.
Die Abläufe zum Beantragen von Prämienverbilligung sollen vereinfacht werden. Mit diesem flexibleren Verfahren kann rascher auf Veränderungen der wirtschaftlichen Situation von Beziehenden reagiert werden, was ebenfalls dem Ziel der Bedarfsgerechtigkeit zugutekommt.
Das gesamte System soll nachhaltiger werden, indem das Instrument der Liste säumiger Versicherter durch gezielte Beratung und Betreuung der Säumigen ergänzt wird. Damit können Betreibungen verhindert und die Höhe der Krankenkassenausstände sowie die finanzielle Belastung des Gemeinwesens gemindert werden.
Mit dem Gesetz wird das Konzept der Behindertenhilfe umgesetzt, welches die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemeinsam erarbeiteten.
Zur Aufrechterhaltung der inhaltlichen Gleichwertigkeit mit dem Recht der EU, zu welcher sich die Schweiz im Veterinäranhang zum Landwirtschaftsabkommen verpflichtet hat, müssen die geltenden Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten materiell geringfügig angepasst werden. Gleichzeitig sollen diese im Aufbau überarbeitet und neu nach der Herkunft von Sendungen (EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen bzw. Drittstaaten) bei der Ein- und Durchfuhr bzw. nach der Bestimmung der Sendungen bei der Ausfuhr strukturiert werden.