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In Folge der bundesrätlichen Strategie Gesundheit2020 werden die strategischen Grundlagen zur Gesundheitsförderung und zur Krankheitsvorbeugung neu ausgerichtet. Die Strategie Sucht trägt bei zur Zielerreichung 1.3 und hat zum Ziel, die Vorbeugung, Früherkennung und Bekämpfung von Suchterkrankungen zu verbessern. Die Strategie Sucht führt die bisherigen Teilstrategien zu Alkohol, Tabak und Drogen zusammen und schafft einen nationalen Orientierungsrahmen zur Prävention, zur Früherkennung und zur Behandlung von Suchterkrankungen.
Im Rahmen der Arealentwicklung des Industriegebiets Sisslerfeld sind in den letzten Jahren Erschliessungs- und Vermarktungskonzepte erstellt worden, insbesondere auch um den im kantonalen Richtplan festgesetzten wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkt (ESP) umzusetzen. Dabei stellte sich heraus, dass entgegen den bisherigen Annahmen eine Auffüllung der Geländemulde auf beiden Gemeindegebieten langfristig die nachhaltigste und bezüglich Erschliessung sinnvollste Lösung für die spätere Nutzung des Gebietes darstellt.
Aus Sicht der betroffenen Grundeigentümer ist die Ansiedlung von neuen Betrieben auf der ursprünglichen Geländehöhe wesentlich attraktiver als auf der rund 10 m tiefer liegenden heutigen Senke. Da die Auffüllung gemäss den erarbeiteten Planungsunterlagen innert wenigen Jahren abgeschlossen sein soll und das Areal anschliessend im Sinne des kantonalen Entwicklungsschwerpunktes nachgenutzt und überbaut werden kann, besteht kein grundlegender Interessenskonflikt zwischen dem Deponievorhaben und den Entwicklungsvorgaben gemäss Richtplan.
Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt. Die Konkretisierung erfolgt stufengerecht, im vorliegenden Fall ist die Festsetzung mit einer Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung umzusetzen.
Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation beauftragte der Bundesrat das WBF eine Reform der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vorzubereiten. Die Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik wurde angepasst und in die Vernehmlassung gegeben. Die Festlegung der Anwendungsgebiete liegt wie bisher in der Kompetenz des WBF. Dieses hat die Anwendungsgebiete nach den neuen Grundsätzen der Bundesratsverordnung überprüft und die Verordnung über die Festlegung der Anwendungsgebiete angepasst. Nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik wird der Abgrenzungsvorschlag den Kantonen zur Anhörung vorgelegt.
Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) wurde am 26. September 2014 verabschiedet. Die vorliegende Verordnung (KVAV) beinhaltet die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation beauftragte der Bundesrat das WBF eine Reform der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vorzubereiten. Die Totalrevision der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik zielt hauptsächlich auf die Einführung einer ex ante betragsmässigen Obergrenze, die Neudefinition der Anwendungsgebiete und zahlreiche technische Anpassungen basierend auf den gemachten Erfahrungen ab. Weiter legt der Verordnungsentwurf die Grundlagen für eine erhöhte Transparenz der gewährten Steuererleichterungen.
Im Rahmen der geplanten Änderung der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) sollen Anpassungen in folgenden Bereichen vorgenommen werden: Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), Publikation der KEV- und Einmalvergütungsdaten (EIV), Auskünfte über KEV und EIV-Projekte an Kantone und Gemeinden und Anlagendefinition Kleinwasserkraftwerke und Wasserbaubonus.
Mit ihrer Vorlage zur Umsetzung von fünf parlamentarischen Initiativen beabsichtigt die Kommission, ausländische Personen in einer eingetragenen Partnerschaft gegenüber ausländischen Ehepartnerinnen und Ehepartnern beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gleichzustellen. Durch eine Änderung der Bundesverfassung (Vorentwurf 1) soll dem Bund die Kompetenz zugewiesen werden, nebst der Einbürgerung infolge Abstammung, Heirat und Adoption auch den Erwerb und Verlust der Bürgerrechte kraft der Eintragung einer Partnerschaft einheitlich zu regeln. Parallel dazu soll das Bürgerrechtsgesetz so geändert werden, dass die Bestimmungen für die erleichterte Einbürgerung fortan auch auf ausländische Personen in einer eingetragenen Partnerschaft mit Schweizer Staatsangehörigen anwendbar sind (Vorentwurf 2).
Im beiliegenden Vorentwurf für eine Änderung von Artikel 175 der Bundesverfassung wird vorgeschlagen, die Zahl der Mitglieder des Bundesrates von sieben auf neun zu erhöhen. Damit soll einerseits eine bessere Vertretung der unterschiedlichen Landesgegenden und Sprachregionen ermöglicht werden, zum anderen sollen die erheblich grösser gewordenen Aufgaben der Regierung auf mehr Schultern verteilt werden können. Die angemessene Vertretung der verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen im Bundesrat soll nach wie vor in Artikel 175 Absatz 4 BV festgehalten werden, wobei die Bestimmung neu so formuliert werden soll, dass die verschiedenen Sprachversionen besser übereinstimmen.
Gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998 (BGS 153.1) obliegt dem Regierungsrat die Steuerung der Verwaltungstätigkeit nach den Kriterien der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, der Qualität, der Kundenfreundlichkeit und der Wirtschaftlichkeit. Er führt mit Zielvorgaben, insbesondere mit einer mehrjährigen Strategie und mit Legislaturzielen.
Gestützt auf § 20 Abs. 1 sowie § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz) vom 31. August 2006 (BGS 611.1) hat der Regierungsrat am 29. März 2011 die Finanzstrategie 2012–2020 erarbeitet. Eine der Zielgrössen dieser Finanzstrategie ist ein ausgeglichener Staatshaushalt. Die Verhinderung langfristiger Defizite dient dabei der Erreichung des strategischen Ziels eines ausgeglichenen Haushalts.
Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des vom Grossen Rat am 3. Dezember 2014 verabschiedeten neuen Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz; GG) sind die darauf beruhenden Vollzugsbestimmungen anzupassen. Dies betrifft insbesondere die Verordnung über Berufe des Gesundheitswesens vom 17. August 2004 (RB 811.121), welche jene Gesundheitsberufe regelt, die der gesundheitspolizeilichen Aufsicht unterliegen.
Dabei drängt sich aus verschiedenen Gründen eine Totalrevision auf: in systematischer Hinsicht ist mit Blick auf das Bundesgesetz über universitäre Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) zwischen universitären und nichtuniversitären Medizinalberufen zu unterscheiden. Sodann sind in die Verordnung Bestimmungen über die Bewilligung von stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens aufzunehmen, die bisher (teilweise) gefehlt haben. Umfassender Anpassungsbedarf ergibt sich auch deswegen, weil das neue Gesundheitsgesetz zum einen bisheriges Verordnungsrecht auf Gesetzesstufe regelt (z. B. die Bestimmungen über die Stellvertretung und die Aufzeichnungspflicht) und zum anderen die Normierung einzelner Bewilligungsvoraussetzungen dem Vollzugsrecht zuweist.
In den vergangenen Jahren ist es im Bereich des Patientenrechts zu einigen massgeblichen Novellierungen gekommen. Diese haben auf Bundesebene vor allem im - auf Anfang 2013 in Kraft getretenen - Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Niederschlag gefunden. Dieser Entwicklung wurde bei der Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz [revGG]) Rechnung getragen, indem man die Neuerungen im Bereich der Patientenverfügung (Art. 370 if. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten (Art. 377 if. ZGB) sowie der Behandlung gegen den Willen des Patienten (Art. 434 ZGB) in die Ausgestaltung der kantonalen Gesetzgebung aufgenommen hat (§ 34 revGG).
Weiter sind einige Bereiche, welche ehemals auf Verordnungsstufe geregelt waren (Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen [RB 811.314]), nunmehr auf Gesetzesstufe verankert worden. Dies gilt - neben den vorgenannten bundesrechtlichen Bestimmungen - insbesondere auch für den neu im Gesetz geregelten Behandlungsauftrag (§ 30 revGG), die Wahrung des Einsichtsrechts in die Krankengeschichte (§ 20 Abs. 2 revGG) sowie den Umgang mit urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen (§ 34 revGG).
Das dritte Fakultativprotokoll ergänzt das UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie die ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle. Es sieht drei neue Kontrollelemente vor: ein individuelles Mitteilungsverfahren, ein zwischenstaatliches Mitteilungsverfahren und ein Untersuchungsverfahren. Ersteres Verfahren erlaubt Einzelpersonen oder Personengruppen, welche behaupten, in einem Recht aus der Kinderrechtskonvention oder den ersten beiden Fakultativprotokollen der Kinderrechtskonvention verletzt worden zu sein, sich mit einer schriftlichen Mitteilung an den UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes zu wenden.
Das öffentliche Beschaffungsrecht regelt ein wichtiges Segment der Schweizer Volkswirtschaft. Seine Grundlage ist das WTO-Beschaffungsübereinkommen (GPA), das auf Ebene Bund durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und die zugehörige Verordnung (VöB) sowie von den Kantonen durch ein Konkordat (IVöB) umgesetzt wird. Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA sind Anpassungen im nationalen Recht erforderlich. Gleichzeitig sollen die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen inhaltlich so weit wie möglich einander angeglichen werden.
Das Parlament hat 2013 einer Revision und Verlängerung des Gesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen zugestimmt. Der Bundesrat hat in der Folge diese Änderungen bereits im März 2014 in Kraft gesetzt. Mit dem Abschluss des ersten, im Jahr 2000 gestarteten Programms zur Lärmsanierung an allen bestehenden Eisenbahnstrecken drängt sich eine umfassende Revision der Ausführungsbestimmungen auf. Einerseits werden in der revidierten Verordnung ab 2020 geltende Emissionsgrenzwerte für auf dem Schweizer Netz verkehrende Güterwagen verankert. Andererseits werden Massnahmen zur Lärmreduktion an der Fahrbahn sowie Investitonshilfen für besonders leises Rollmaterial und Ressortforschungen ermöglicht.
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Sofern für deren Entsorgung umfassende organisatorische Massnahmen erforderlich sind sollen auch andere kontrollpflichtige Abfälle mit Begleitscheinen übergeben werden. Die betroffenen Abfälle werden in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen bezeichnet. Im grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen sollen die Möglichkeiten zur elektronischen Abwicklung der Meldepflichten erweitert werden.
Die Bedeutung der kantonalen Statistik wächst stetig. Sie trägt zur Meinungsbildung bei und dient der Politik, der Wirtschaft sowie der Bevölkerung als Entscheidungshilfe. Mit dem in erster Lesung vom Regierungsrat verabschiedeten Gesetz über die kantonale Statistik (Statistikgesetz) legt der Kanton Zug den Grundstein für eine effiziente und professionelle Zuger Statistik.
Die Motionen betreffend Teilrevision des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich werden in zwei Stufen abgewickelt. In einer Teilrevision – in Kraft seit 1. Januar 2015 – wurden Anpassungen betreffend «neuen Bevölkerungsbegriff», «Senkung Normsteuerfuss» und «Einlage des Kantons» vorgenommen. Damit werden die Gebergemeinden insgesamt um 8,5 bis 10,8 Millionen Franken entlastet, die Nehmergemeinden werden um 4 bis 6,3 Millionen Franken und der Kanton um 4,5 Millionen Franken mehr belastet.
Mit dem jetzigen zweiten Schritt werden eine Senkung der Abschöpfungsquote, eine Erhöhung des Sockelbeitrags, die Einführung einer Neutralen Zone sowie eine Senkung der Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich beleuchtet. Eine weitere Anpassung des ZFA lehnt der Regierungsrat ab. Mit der vorgenommenen Teilrevision konnte das Ziel, nämlich die Entlastung der Gebergemeinden, erreicht werden. Der Finanzausgleich, wie er heute nach der Teilrevision besteht, ist statistisch erhärtet und deshalb klar messbar.
Der Bund verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile mindestens bei Einzonungen zu einem Satz von mindestens 20 % auszugleichen. Als Massnahme zur "Förderung der Verfügbarkeit von Bauland" müssen die Kantone ferner eine Gesetzesgrundlage schaffen, die es der Behörde bei gegebenem öffentlichem Interesse erlaubt, für Grundstücke in der Bauzone "eine Frist für die Überbauung (zu) setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen an(zu)ordnen."
Der vorliegende Entwurf setzt diese Vorgaben des Bundes um. Er führt die Mehrwertabgabe ein und enthält Bestimmungen zur Förderung der Baulandverflüssigung (Möglichkeit der Behörde, für die Überbauung eines Grundstücks Frist zu setzen; Besteuerung von unüberbautem Bauland zum Verkehrswert). Weitere Regelungen sind die Pflicht der Gemeinden, einem Regionalplanungsverband anzugehören, sowie die Erforderlichkeit einer gemeinderätlichen Zustimmung bei Abparzellierungen von Flächen innerhalb Bauzonen ab 200 m2.
Die Anhörungsvorlage enthält Anpassungen an 17 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates sowie zwei Erlassen des WBF und einem des BLW. Schwergewichtig werden administrative Vereinfachungen im Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes und Anpassungen bei den Standardarbeitskräften vorgeschlagen.
Die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs nimmt seit Jahren stetig zu. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, wurde in der Vergangenheit im Zivilrecht und in den Verfahrensordnungen des Bunds die elektronische Übermittlung der Schriftform gleichgesetzt. Damit ist es in vielen Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen möglich, ein Dokument elektronisch zu übermitteln, auch wenn der Gesetzgeber dafür die Schriftform verlangt.
Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden innerhalb des Kantons besteht diese Möglichkeit bisher nicht. Ist die Schriftform ausdrücklich vorgeschrieben, muss das Dokument in Papierform und mit eigenhändiger Unterschrift übermittelt werden. Mit der vorliegenden Änderung der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV; RB 2.2345) soll nun auch im kantonalen Verwaltungsverfahren eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung geschaffen werden.
Ob und wie weit die elektronische Übermittlung tatsächlich eingeführt wird, können die Verwaltungsbehörden bzw. die einzelnen Gemeinwesen selbst entscheiden. Überdies regelt die Vorlage auch die Voraussetzungen, damit die elektronische Übermittlung der schriftlichen gleichgestellt wird. Schliesslich wird die vorliegende Verordnungsänderung genutzt, um schon länger bestehende Unklarheiten bei der Anfechtung von koordinierten Verfügungen zu beseitigen.