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Zum Entwurf des neuen Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) fand von Ende September 2014 bis Anfang Januar 2015 die Vernehmlassung statt. Während der Vernehmlassungsfrist fanden drei Orientierungsveranstaltungen statt, an welchen der Inhalt der Gesetzesvorlage vorgestellt wurde. Über die Ergebnisse der Vernehmlassung wurde mit Medienmitteilung vom 25. März 2015 orientiert. Am 22. September 2015 hat der Regierungsrat die definitive Botschaft zum FHGG verabschiedet.
Gemäss FHGG hat der Regierungsrat eine Vollzugsverordnung zu erlassen. Zudem enthält es weitere Delegationsnormen an den Regierungsrat. Mit dem Entwurf zum Erlass der neuen Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) kommen wir diesem Auftrag nach.
Da die Gemeinden die Adressaten dieser Verordnung sind und aufgrund der Wichtigkeit der Regelungen auf Verordnungsstufe wird der Entwurf ebenfalls in die Vernehmlassung gegeben. Aus zeitlichen Gründen muss der Verordnungsentwurf vor der parlamentarischen Beratung in die Vernehmlassung gegeben werden. Nur so können zeitgerecht die notwendigen Grundlagen bereitgestellt werden, damit einerseits der Verband Luzerner Gemeinden in der zweiten Hälfte 2016 eine Mustervorlage für die angepassten Gemeindeordnungen erstellen und andererseits in der Folge die Gemeinden genügend Zeit haben, um ihre eigenen Gemeindeordnungen anzupassen.
Nach § 4 der Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz ist das Veterinäramt die kantonale Fachstelle und vollzieht das Tierschutzrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Thurgauer Tierschutzgesetzgebung enthält keine Regelung, wonach die Gemeinden am Vollzug des Tierschutzrechts beteiligt sind, dies im Unterschied zu anderen kantonalen Tierschutzgesetzgebungen.
Erfahrungen im praktischen Vollzug haben gezeigt, dass es sinnvoll wäre, die betroffenen Gemeinden in Tierschutzfälle einzubeziehen, da sie die örtlichen Verhältnisse besser kennen und das Veterinäramt unterstützen könnten. Für die dafür notwendige Zusammenarbeit und den Informationsaustausch fehlt jedoch eine klare Rechtsgrundlage, was zu Rechtsunsicherheit führt.
Mit einem neuen § 4a in der Tierschutzverordnung soll die Gemeinde das Veterinäramt auf Anfrage unterstützen dürfen, aber nicht müssen. Wirkt die Gemeinde mit, gilt sie im konkreten Einzelfall als Vollzugsorgan mit entsprechenden Rechten und Pflichten, die Zuständigkeit bleibt aber beim Veterinäramt.
Die Praxis der Schweiz in Bezug auf gestohlene Daten wird gelockert. Neu soll auf Ersuchen eingetreten werden können, falls ein ausländischer Staat solche Daten auf ordentlichem Amtshilfeweg oder aus öffentlich zugänglichen Quellen erhalten hat. Weiterhin nicht möglich ist die Amtshilfe, falls ein Staat gestohlene Daten ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens aktiv erworben hat.
Anpassung der Verordnung an die neue «Swissness»-Gesetzgebung, die vom Parlament 2013 verabschiedet worden ist. Die revidierte Verordnung stärkt die Bezeichnung «Swiss made» für Uhren und Uhrwerke im Sinne der neuen «Swissness»-Gesetzgebung.
Erstens soll mit der Vorlage die ZStV nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes und der Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG und ZeugSV) angepasst werden. Zweitens wird die Möglichkeit, dass die Kantone Zivilstandsfälle (Geburten, Todesfälle, Trauungen und Eintragungen von Partnerschaften) veröffentlichen können, aufgehoben. Drittens werden die Bestimmungen der ZStV zur Oberaufsicht des Bundes angepasst und viertens werden die in der ZStV und der ZStGV aus der systematischen Rückerfassung notwendig gewordenen Anpassungen vorgenommen. Darüber hinaus werden in der ZStV und der ZStGV punktuelle Änderungen vorgenommen, die seit der letzten Revision erforderlich geworden sind.
Neuer Artikel 32c betreffend Erstellung, Instandhaltung und Kontrolle von Flüssiggasanlagen.
Die geltende Grundversorgungskonzession läuft am 31. Dezember 2017 aus. Für die nachfolgende Periode ist der Katalog der Grundversorgungsdienste vom Bundesrat den aktuellen Entwicklungen anzupassen.
Der Regierungsrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 26. August 2015 das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens zur Verstetigung des Case Management Berufsbildung (CM BB) beauftragt. CM BB bezeichnet den Prozess, anhand dessen Jugendliche mit schulischen und sozialen Mehrfachbelastungen auf dem Weg zum Abschluss einer beruflichen Grundbildung unterstützt werden und hat zum Ziel, die Jugendarbeitslosigkeit nachhaltig zu senken.
Für die Umsetzung des Case Management Berufsbildung im Kanton Aargau führt das Departement BKS seit dem Jahr 2009 und bis Ende Juli 2016 die Fachstelle Team 1155 als Projekt. Damit auch zukünftig gefährdete Jugendliche in komplexen Situationen eine adäquate Unterstützung erhalten, soll das CM BB ab dem 1. August 2016 verstetigt werden.
Die Expertengruppe Organisation Bahninfrastruktur EOBI legt in dem im Mai 2013 publizierten Schlussbericht dar, dass entlang der gesamten Wertschöpfungskette des Bahnsystems Diskriminierungspotentiale bestehen. Die Vorlage umfasst unter anderem die Umsetzung einiger von EOBI vorgeschlagenen Massnahmen zur Reduktion von Diskriminierungspotentialen im Bahnsystem; namentlich in den Bereichen Trassenvergabestelle, Systemführerschaft, Mitwirkungsrechte der Eisenbahnverkehrsunternehmen und Schiedskommission im Eisenbahnverkehr SKE.
Das Solothurner Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) vom 25. September 1988 ist bereits seit 27 Jahren in Kraft. Zwar hat es zwischenzeitlich vereinzelt Anpassungen erfahren, doch drängt sich nun aufgrund veränderter rechtlicher, jagdlicher und gesellschaftlicher Rahmenbedingungen eine Totalrevision auf.
Uri soll innerhalb und ausserhalb des Kantons als ausgesprochen kinder- und jugendfreundlicher Kanton wahrgenommen und geschätzt werden.
Schon heute hat die Kinder- und Jugendförderung in den Gemeinden und beim Kanton einen wichtigen Stellenwert. Was fehlt, ist eine rechtliche Abstützung der verschiedenen Aktivitäten.
Der Regierungsrat hat deshalb die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Kinder- und Jugendförderung in das Gesetzgebungsprogramm 2012 bis 2016 aufgenommen.
Eine Projektgruppe hat die heutige Situation überprüft und einen Vorschlag für die Schaffung eines Rahmenerlasses erarbeitet.
Der Regierungsrat hat den Bericht mit dem Entwurf für ein Gesetz an seiner Sitzung vom 29. September 2015 zur Vernehmlassung frei gegeben. Der Bericht enthält auch das Leitbild Kinder- und Jugendförderung, welches der Regierungsrat an seiner Sitzung vom 22. September 2015 beschlossen hat.
Das Finanzhaushaltgesetz wurde vor neun Jahren total revidiert und hat sich bewährt. Jetzt muss es in Teilbereichen den aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Es geht dabei unter anderem um die Umsetzung der HRM2-Empfehlungen, um die Einführung einer Schuldenbremse und um eine Anpassung der Abschreibungssätze.
Da es sich um eine Teilrevision handelt, bleibt die Struktur des Gesetzes gleich. Um die Auslegung in der Praxis zu verbessern und das Gesetz schlank zu halten, erlässt der Regierungsrat eine Vollzugsverordnung mit Ausführungsbestimmungen.
Trotz der im Rahmen der Leistungsanalyse umgesetzten Sparmassnahmen muss der Regierungsrat mit weiteren geeigneten Massnahmen den Finanzhaushalt nachhaltig entlasten, um strukturelle Defizite zu vermeiden. Unter dem Titel "Entlastungsmassnahmen 2016" wurden daher insgesamt 110 Massnahmen auf der Ausgabenseite, der Einnahmenseite wie auch im Personalbereich ausgearbeitet.
Das finanzielle Entlastungspotenzial der Entlastungsmassnahmen beträgt insgesamt rund 93 Millionen Franken im Budgetjahr 2016, 127 Millionen Franken im Planjahr 2017, 154 Millionen Franken im Planjahr 2018 und 150 Millionen Franken im Planjahr 2019. Die Umsetzung der Massnahmen im Kompetenzbereich des Grossen Rats erfordert die Anpassung von Gesetzen und Dekreten.
Beschlüsse des Grossen Rats über Gesetzesänderungen unterliegen gemäss § 63 Abs. 1 lit. a der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000) dem fakultativen Referendum. Gemäss § 66 Abs. 2 KV ist daher vor dem Beschluss eine Anhörung durchzuführen.
Die Kantone haben in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sie gewillt sind, ihren verfassungsrechtlichen Auftrag im Gebäudebereich durch ein hohes Mass an harmonisierten energierechtlichen Vorschriften zu erfüllen. Die Konferenz der Kantonalen Energiedirektoren (EnDK) hat im Jahr 1992 erstmals eine Musterverordnung im Energiebereich erarbeitet. Diese wurde im Jahr 2000 von den „Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich" (MuKEn)abgelöst, die erstmals im Jahr 2008 revidiert wurde.
Bei der MuKEn handelt es sich um ein Gesamtpaket von energierechtlichen Vorschriften im Gebäudebereich, die mittlerweile den von allen Kantonen mitgetragenen „gemeinsamen Nenner" und somit die gemeinsame Basis für künftige Rechtserlasse bildet. Die MuKEn garantiert ein hohes Mass an Harmonisierung der energierechtlichen Vorschriften im Gebäudebereich und ist eine deutliche Vereinfachung in der Planung und im Bewilligungsverfahren von Hochbauten, was insbesondere den Fachleuten, die in mehreren Kantonen tätig sind, sehr entgegen kommt. Dies verdeutlichen auch die gemeinsamen Vollzugshilfen und Nachweisformulare, die mit kleinen Abweichungen in nahezu allen Kantonen zur Anwendung kommen.
Die nun vorliegende Revision der „MuKEn 2014" wurde von der Plenarversammlung der EnDK am 9. Januar 2015 zuhanden der Kantone verabschiedet. Es geht nun darum, diese Mustervorschriften in die kantonale Energiegesetzgebung zu überführen und sie auch im Wissen und in Respektierung der kantonalen Eigenheiten, in einer möglichst weitgehenden Harmonisierung umzusetzen. Aus diesem Grund empfiehlt die EnDK den Kantonen, die Vorgaben der MuKEn 2014 beim Erlass kantonaler energierechtlicher Bestimmungen bestmöglichst zu übernehmen.
Der Regierungsrat hat an seiner Sitzung vom 22. September 2015 die Änderung der Verordnung zum Steuergesetz in erster Lesung verabschiedet und die Finanzdirektion beauftragt, das verwaltungsexterne Vernehmlassungsverfahren zu eröffnen. Unter anderem wird die Mindestbemessungsgrundlage beim steuerbaren Einkommen bei der Besteuerung nach dem Aufwand auf 500 000 Franken festgesetzt. Der Abzug auf dem Eigenmietwert ist neu auch auf dem Mietwert für ein unentgeltliches Nutzungsrecht zum Eigengebrauch zulässig.
Umsetzung der RTVG-Teilrevision, insbesondere Ausführungsbestimmungen zur neuen Abgabe für Radio und Fernsehen und zur Förderung neuer Technologien.
Im Rahmen der Einführung des Elektronischen Baubewilligungsprozesses (EBP) sollen für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren die Formvorschriften für den elektronischen Verkehr mit den Behörden teilweise gelockert werden. Konkret soll das Schriftformerfordernis bei der Einreichung eines Baugesuchs sowie bezüglich weiterer Eingaben vor erster Verwaltungsinstanz gelockert werden. Dem Schriftformerfordernis im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren soll genügen, wenn eine mit Originalunterschrift(en) versehene Dokumentenliste eingescannt und elektronisch übermittelt wird.
Von der Lockerung der Formvorschriften ausgenommen sind namentlich Einwendungen. Diese haben weiterhin konventionell unterschrieben auf dem Postweg zu erfolgen (beziehungsweise elektronisch nach den Bestimmungen von §§ 4 ff. Verordnung über die elektronische Übermittlung in Verfahren vor Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden (ÜbermittlungsV)).
Das totalrevidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) wurde am 20. Juni 2014 verabschiedet. Die vorliegende Verordnung beinhaltet die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
Hauptgrund für die Überarbeitung des Gesetzes war die Anpassung an die neue Finanzierung der Bahninfrastruktur zwischen Bund und Kantonen (Fabi-Vorlage). Zudem wurden die gesetzlichen Grundlagen für zusätzliche Fördermassnahmen geschaffen.
In der Verordnung sollen diese Neuerungen konkretisiert werden, und es werden weitere inhaltliche und formale Anpassungen vorgenommen. So wird im Gesetz der Begriff «öffentlicher Verkehr» präzisiert und der aktuellen Terminologie angepasst.
Das Gesetz unterscheidet neu zwischen öffentlichem Personenverkehr und Schienengüterverkehr. Aus diesem Grund wird in der Verordnung der Begriff «öffentlicher Personenverkehr» präzisiert.
Die vorliegende Änderung sieht die Streichung gewisser Wahlfranchisen und die Senkung der Prämienreduktion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor.
Der Bundesrat erlässt nach Art. 40 Abs. 2 Psychologieberufegesetz (PsyG; SR 935.81) Bestimmungen über das Register der Psychologieberufe (PsyReg). Diese Bestimmungen betreffen die im PsyReg enthaltenen Daten sowie die Rechte und Pflichten der Datenlieferanten und Datennutzer.