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Die Bestimmungen des am 18. März 2016 vom Parlament verabschiedeten Krebsregistrierungsgesetz werden in einer Verordnung des Bundesrates präzisiert.
Mit dem Kantonalen Waldgesetz vom 1. Februar 1999 (KWaG; SRL Nr. 945) wird der Vollzug des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) und das Forstwesen im Kanton Luzern geregelt. Auf Bundesstufe sind per 1. Januar 2017 punktuelle Ergänzungen der Waldgesetzgebung in Kraft getreten, die zum Ziel haben, den Wald künftig besser vor Schadorganismen zu schützen, ihn für die Herausforderungen des Klimawandels zu wappnen und die Holznutzung sowie die Arbeitssicherheit bei der Holzernte zu stärken. Die Umsetzung erfordert einzelne Anpassungen des KWaG in den Bereichen Waldschutz und Arbeitssicherheit für nicht-forstlich ausgebildete Personen.
Am 1. Januar 2011 trat das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) in Kraft. Die Einführungsgesetzgebung hat sich in der Praxis zwar grundsätzlich bewährt. Trotzdem besteht in verschiedener Hinsicht Revisions- und Optimierungsbedarf. Dieser soll mit einer umfassenden Teilrevision des EG StPO umgesetzt werden.
Zu erwähnen sind insbesondere die folgenden Punkte der Revision: Erweiterung des Handlungsspielraums für die Organisation der Staatsanwaltschaft, Verzicht auf das Anwaltspatent als Anstellungsvoraussetzung bei den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Neugestaltung der Mitteilung von rechtskräftigen Strafentscheiden und hängigen Strafverfahren an andere Behörden, Konkretisierung der Meldepflicht der Mitarbeitenden des Kantons und der Gemeinden betreffend Straftaten, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, Einräumung von Parteirechten im Strafverfahren zugunsten bestimmter Behörden, Ermöglichen des Betriebs von Datenbearbeitungs- und Informationssystemen mit gemeinsamer Datenhaltung bei den Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 (bGS 212.02) hat der Kantonsrat beschlossen, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden der Interkantonalen Vereinbarung vom 26. September 2005 über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht beitritt (bGS 212.02, Anhang 1). Der Beitritt erfolgte ausschliesslich für den Bereich der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind.
Die Aufsicht über die übrigen Stiftungen (sog. klassische Stiftungen im Sinne der Vereinbarung) nahm bzw. nimmt der Kanton Appenzell Ausserrhoden weiterhin selber wahr. Mit dieser Vorlage soll in Ergänzung zur Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen auch die Aufsicht über die klassischen Stiftungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht übertragen werden. Vorgesehen ist eine Übertragung der neuen Aufgaben per 1. Januar 2018.
Das EDI führt ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung durch. Mit der Vorlage wird in erster Linie die im September 2016 beschlossene Revision des KVG (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug; BBl 2016 7621) auf Verordnungsstufe umgesetzt und in Kraft gesetzt. Zudem wird die Revision genutzt, um weitere nötige Anpassungen in der Verordnung vorzunehmen, u.a. die Umsetzung des Artikels 64a KVG zu verbessern und eine Bestimmung für die Regelung des Restbetrags aus der Prämienkorrektur zu schaffen.
Ein Teil der von der Bundesversammlung am 15. Juni 2016, am 14. September 2016 sowie am 30. September 2016 im Rahmen der Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 2015 zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds, zur Schliessung der Finanzierungslücke und zum Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrassen (NAF) verabschiedeten Rechtsänderungen ziehen Anpassungen diverser Verordnungen nach sich. Notwendig sind punktuelle Anpassungen in der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV; SR 641.811), der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV; SR 725.111), der Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV; SR 725.116.21) sowie der Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272). Gleichzeitig sollen ebenfalls zusätzliche Änderungen in der NSV sowie in der MinVV insbesondere betreffend das Verkehrsmanagement und den Agglomerationsverkehr vorgenommen werden, die keinen direkten Bezug zur NAF-Vorlage aufweisen.
Mit der Vorlage soll das Postulat 11.3200 Hodgers erfüllt werden. Dieses verlangt, dass Staatsangehörigen aussereuropäischer Länder der Zugang zu Genossenschaftswohnungen ermöglicht wird. Zudem wird die Gelegenheit wahrgenommen, weitere Änderungen vorzuschlagen. Die wichtigsten betreffen Hauptwohnungen, die Erhöhung der Rechtsklarheit sowie die Verringerung des administrativen Aufwands der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden. Als mögliche Erweiterung der Vorlage wird schliesslich eine Revision betreffend Betriebsstättegrundstücke sowie Wohnimmobiliengesellschaften zwar nicht vorgeschlagen, jedoch - durch Einrahmung kenntlich gemacht - zur Diskussion gestellt.
Das durch den Bund geführte Sportförderungsprogramm Jugend und Sport (J+S) soll künftig keinen spezifischen Bereich der Nachwuchsförderung mehr beinhalten. Die Vernehmlassungsunterlagen betreffen die notwendigen Anpassungen, um den vorerwähnten Teil der Sportförderung in den Verantwortungsbereich der nationalen Sportverbände, namentlich denjenigen des Dachverbandes des Schweizer Sports, Swiss Olympic, zu übertragen. Ein weiterer Revisionspunkt betrifft die Zusammenarbeit mit Jugendverbänden im Rahmen der Ausbildung von J+S-Kaderpersonen. Entsprechend dem bisherigen Subventionsmodell soll klargestellt werden, dass nur solche Jugendverbände vom BASPO mit der Durchführung von J+S-Ausbildungstätigkeiten betraut werden können, die gemäss Kinder- und Jugendförderungsgesetz zum Bezug von Finanzhilfen für Aus- und Weiterbildung berechtigt sind.
Am 1. Juni 2015 trat eine umfangreiche Teilrevision der Kantonsverfassung in Kraft – die sogenannte Reform der Staatsleitung. Darin wird der Gesetzgeber beauftragt, die Grundzüge der Organisation und des Geschäftsverkehrs des Kantonsrates zu regeln. Sie bildet damit die Grundlage für ein neu zu schaffendes Kantonsratsgesetz. Dies ist gleichbedeutend mit einer Totalrevision des kantonalen Parlamentsrechts. Das Büro des Kantonsrates hat eine Expertenkommission eingesetzt, um einen Vernehmlassungsentwurf für ein Kantonsratsgesetz samt zugehöriger Geschäftsordnung auszuarbeiten.
Das geltende Steuergesetz wurde per 1. Januar 2013 letztmals geändert. Seither sind viele bundesrechtliche Harmonisierungsvorschriften erlassen oder geändert worden. Diese bundesrechtlichen Vorgaben sind in die kantonale Gesetzgebung zu überführen.
Aufgrund der Rechtsprechung sowie unter dem Aspekt der bundesrechtlich gebotenen vertikalen und horizontalen Harmonisierung sind weitere Bestimmungen des Steuergesetzes (StG; bGS 621.11) anzupassen. Dort wo der Kanton aufgrund seiner Tarifhoheit einen Handlungsspielraum hat, sind verschiedene Bestimmungen zu konkretisieren.
Als indirekter Gegenvorschlag zur kantonalen Steuergerechtigkeitsinitiative sowie aufgrund der bundesrechtlichen Änderungen im Bereich der Aus- und Weiterbildungskosten sollen die Kinderabzüge neu gestaltet werden.
Am 27. Januar 2016 reichte Landrat Dr. Toni Moser, Bürglen, eine Motion zur Sicherung der ambulanten Betreuung von Frauen und Neugeborenen daheim ein. Damit wird der Regierungsrat aufgefordert, die Situation der freipraktizierenden Hebammen in Uri zu verbessern, indem eine Bereitschaftsentschädigung für die Leitung einer Hausgeburt und für die ambulante Wochenbettbetreuung eingeführt wird. Der Landrat folgte der Empfehlung des Regierungsrats und erklärte die Motion am 31. August 2016 als erheblich.
Der Regierungsrat hat einen Vorschlag für die künftige Ausgestaltung einer Bereitschaftsentschädigung für die Urner Hebammen ausgearbeitet. Denn der Bereitschaftsdienst wird von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht abgegolten. Gemäss dem Entwurf der Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen sollen die Urner Hebammen vom Kanton bei einer Hausgeburt eine pauschale Bereitschaftsentschädigung von 400 Franken und bei einer Wochenbettbetreuung von 200 Franken erhalten.
Zum totalrevidierten BÜPF liegen folgende fünf Ausführungsverordnungen vor:
- Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF),
- Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF),
- Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF),
- Verordnung des EJPD über das beratende Organ im Bereich der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VBO-ÜPF),
- Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF).
Für Tierarztpraxen und Tierkliniken sollen für die Aufrechterhaltung des Notfalldienstes besondere Pikettdienstregeln eingeführt werden. Für kleine Betriebe wird eine vollzugstaugliche Pikettdienstregelung getroffen, wonach mehr Einsätze möglich sind als heute.
Das kantonale Landwirtschaftsgesetz wurde im Jahr 2011 das letzte Mal revidiert. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen der Bundesgesetzgebung und der Praxiserfahrungen drängen sich gewisse Änderungen auf. Die geplante Teilrevision beinhaltet, neben kleineren formellen Anpassungen, im Wesentlichen folgende Hauptthemen:
Der Hauptgrund der Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau ist die neue Agrarpolitik des Bundes 2014–2017 (AP 2014–2017). Im Rahmen von Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten sollen gezielt Leistungen von Bäuerinnen und Bauern unterstützt und gefördert werden, mit denen sie die Qualität der Kulturlandschaft erhalten und fördern. Diese Massnahmen werden zu 90 % durch den Bund und zu 10 % durch eine Trägerschaft (Kanton oder Gemeinden) finanziert. Mit der Motion Huber beschloss der Grosse Rat, dass der Kanton – und nicht die Gemeinden – die Co-Finanzierung übernehmen muss.
Mit der Inkraftsetzung der Änderung der Verordnung wird die revisionsbedürftige Tarifstruktur für ärztliche Leistungen nach gescheiterten Tarifverhandlungen zwischen den Tarifpartnern erneut angepasst. Da es per 1. Januar 2018 keine von allen Tarifpartnern gemeinsam vereinbarte Tarifstruktur mehr gibt, wird die durch den Bundesrat angepasste Tarifstruktur gleichzeitig als gesamt-schweizerisch einheitliche Tarifstruktur für ärztliche Leistungen festgelegt. Zudem wird die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen festgelegt, um einen tarifstrukturlosen Zustand in diesem Bereich per 1. Januar 2018 zu verhindern.
Der Regierungsrat führt die Anhörung gemäss § 66 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) im Auftrag der grossrätlichen Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) durch. Am 1. August 2005 ist das Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) vom 11. Januar 2005 in Kraft getreten. Inzwischen haben sich die Rahmenbedingungen verändert.
Diese nationalen und internationalen Entwicklungen geben Anlass genug, die rechtlichen Grundlagen der Finanzkontrolle zu überprüfen und zu revidieren. Der Revisionsbedarf besteht im Wesentlichen in einer Präzisierung und Verdeutlichung des zum Teil abstrakt gefassten Gesetzes sowie aus verschiedenen terminologischen Anpassungen an den heutigen Sprachgebrauch. Damit können Unsicherheiten und Missverständnisse in der Praxis beseitigt werden.
Neu sollen auch die ständigen Kommissionen des Grossen Rats der Finanzkontrolle Aufträge erteilen können und regelmässig die Prüfungsergebnisse aus den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichen zugestellt erhalten. Zur effizienten Durchführung ihrer Prüfungsaufträge soll die Finanzkontrolle auf die notwendigen Daten, wo immer möglich, auch auf elektronischem Weg (Abrufverfahren) zugreifen können. Zur Stärkung ihrer vertrauensbildenden Funktion in der Öffentlichkeit soll die Finanzkontrolle künftig ihre Jahresberichte und ausgewählten Prüfberichte veröffentlichen können.
Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) wurde im September 2015 (Parlament) beziehungsweise im September 2016 (Referendumsabstimmung) gutgeheissen. Die Inkraftsetzung des NDG bedingt eine vollständige Erneuerung des einschlägigen Verordnungsrechts. Es sind drei Verordnungen vorgesehen: Die Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV), die Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) sowie eine Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (VAND). Gegenstand der Vernehmlassung ist die Verordnung VAND.
Seit 1. Oktober 2016 sind die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) in Kraft, welche der Bundesgesetzgeber zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative erlassen hat. Der Regierungsrat hat gleichzeitig eine Übergangsverordnung geschaffen. Darin wird geregelt, dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) über den Aufschub der Landesverweisung das Verwaltungsgericht zuständig ist. Diese Übergangsverordnung ist auf zwei Jahre befristet und muss durch eine gesetzliche Regelung abgelöst werden. Sie soll deshalb per 1. Oktober 2018 ins Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) überführt werden.
Der Bundesgesetzgeber hat den Allgemeinen Teil des StGB einer Revision unterzogen. Am 1. Januar 2018 werden die entsprechenden Änderungen in Kraft treten. Neu wird der elektronisch überwachte Vollzug (sog. Electronic Monitoring) ermöglicht. Dabei wird die verurteilte Person in angemessener Weise an den Vollzugskosten beteiligt. Im EG StPO soll geregelt werden, dass der Regierungsrat den Kostenanteil festlegt, den die verurteilte Person im elektronisch überwachten Vollzug zu tragen hat, wie dies heute schon bei der Halbgefangenschaft der Fall ist. Auch diese Änderung soll per 1. Oktober 2018 in Kraft treten.
Die Verordnung über die politischen Rechte (GS 160.010) ist seit 1979 in Kraft. Sie wurde seither nur punktuell angepasst. Die Bedürfnisse und Rahmenbedingungen bezüglich Urnenabstimmungen haben sich in der Zeit seit dem Bestehen der Verordnung beträchtlich geändert. So hat insbesondere die inzwischen eingeführte Möglichkeit der brieflichen Abstimmung dazu geführt, dass die Stimmabgabe an den Urnen massiv zurückgegangen ist. Die Reglungen in der Verordnung über die politischen Rechte für die Anzahl der Urnen und die Urnenüberwachung orientieren sich im Wesentlichen aber immer noch an der ursprünglichen Situation mit einem sehr hohen Anteil der Stimmabgaben an der Urne. Es besteht daher ein ausgewiesener und weitreichender Anpassungsbedarf. Auch die Bezirksräte, die ganz wesentlich für die eidgenössischen Urnenabstimmungen verantwortlich sind, wünschen Anpassungen.
Die Standeskommission hat deshalb beschlossen, die Verordnung total zu revidieren. Sie unterzieht den erarbeiteten Entwurf für eine neue Verordnung über die Durchführung von Urnenabstimmungen (VDU) samt einem erläuternden Bericht einem Vernehmlassungsverfahren. Die Vorlage soll im Herbst 2017 vom Grossen Rat behandelt werden und nach Möglichkeit auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden.
An der Grossratssession vom 5. Dezember 2016 wurde der Antrag gestellt, es sei zu überprüfen, ob der in der Kantonsverfassung auf den 1. Oktober festgelegte Termin für die Einreichung einer Initiative vorverlegt werden könne, damit mehr Zeit für die Diskussion der Initiativen in der Standeskommission, in einer vorberatenden Kommission und im Grossen Rat verbleibt. Bei dieser Gelegenheit solle auch eine allfällige Aufhebung des Einzelinitiativrechts und die Festlegung einer erhöhten Mindestanzahl an Unterschriften für die Einreichung einer Initiative geprüft werden.
Die Standeskommission hat sich mit dem Anliegen befasst. Sie anerkennt einen Handlungsbedarf bei der Einreichefrist und schlägt eine Verlegung vom 1. Oktober auf den 30. Juni vor. Hingegen möchte sie bei der Möglichkeit bleiben, dass weiterhin eine Einzelperson eine Initiative einreichen kann. Im Weiteren sind verschiedene Fragen, die in der Praxis im Zusammenhang mit dem Initiativrecht aufgetaucht sind, beispielsweise die Frage des Rückzugs von Initiativen, zu klären und in einer neuen Verordnung zu regeln.
Das geltende Gesetz über die politischen Rechte (GPR, bGS 131.12) stammt vom 24. April 1988 und wurde seither mehrfach teilrevidiert, letztmals per 12. Dezember 2014 (Vorverlegung der Rücktrittsfristen, Verteilung der Kantonsratssitze). Gleichwohl besteht weiterhin in verschiedener Hinsicht Handlungsbedarf. Einerseits sind Änderungen oder Präzisierungen an bestehenden Regelungen nötig, andererseits drängen sich aufgrund von Erfahrungen und aktuellen Entwicklungen neue Regelungen auf.
Verwaltungsintern wurden Arbeiten für eine Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte aufgenommen. Im Dezember 2015 sprach sich der Regierungsrat jedoch dafür aus, eine Totalrevision der Kantonsverfassung an die Hand zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem die Totalrevision des Gesetzes über die politischen Rechte aufgeschoben (vgl. Medienmitteilung vom 17. Dezember 2015).
Das eidgenössische Datenschutzrecht wird derzeit einer Totalrevision unterzogen. Dabei wird auch die aktuell revidierte Datenschutzgesetzgebung der Europäischen Union (EU) und des Europarats berücksichtigt und umgesetzt. Die Änderungen der Datenschutzbestimmungen auf Bundesebene sowie auf europäischer Ebene wirken sich ebenfalls auf das kantonale Recht aus.
Im Kanton Aargau steht die Anpassung des formellen Datenschutzrechts im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) im Vordergrund. Insbesondere durch die Einführung von neuen Begrifflichkeiten und der Erhöhung des Detaillierungsgrads der Bestimmungen im Datenschutz-Reformpaket der EU müssen Ergänzungen und Präzisierungen vorgenommen werden. Es sind aber auch Bereiche des materiellen Datenschutzrechts tangiert. Diesbezüglich anzupassen sind das Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG), das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) und das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (EG AVIG/AVG).
Die vierjährigen Kantonalen Integrationsprogramme (KIP) waren 2014 gestartet worden mit dem Ziel, die bestehenden Integrationsmassnahmen in den Kantonen und Gemeinden zu verstärken, Lücken zu schliessen und regionale Unterschiede auszugleichen. Am 25. Januar 2017 beschloss der Bundesrat, die Kantonalen Integrationsprogramme für die Zeitspanne von 2018 bis 2021 fortzusetzen.
Mit dem Kantonalen Integrationsprogramm 2014-2017 (KIP 1) ist im Kanton Uri in vielen Bereichen der Integrationsförderung wichtige Aufbauarbeit geleistet worden. Mit dem Kantonalen Integrationsprogramm 2018-2021 (KIP 2) sollen diese Massnahmen weitergeführt und optimiert sowie neue Massnahmen initiiert werden.
Erarbeitet wurde dieser Entwurf von der Fachkommission Integration, und zwar unter Einbezug einer Projektgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der relevanten Stellen und Ämter.