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Im Volksschulgesetz (§ 20 Abs. 1 und 2) und in der Volksschulverordnung werden die Zuständigkeiten und Aufgaben bezeichnet, welche den Gemeinden und den schulärztlichen Diensten gemäss der Gesundheitsgesetzgebung (§§ 49 und 50 Gesundheitsgesetz GesG) obliegen. Die schulärztlichen Dienste müssen danach im schulischen Bereich Public Health-Aufgaben übernehmen und Schülerinnen und Schüler der Volksschule stehen im Zentrum aller Public Health-Bemühungen.
In einer breit angelegten Befragung bei Schulärztinnen und Schulärzten, Schulleitungen, Schulbehörden und Schulverwaltungen kam zum Ausdruck, dass die derzeitigen schulärztlichen Leistungen nur bedingt für zeitgemäss gehalten werden und eine Leistungsbeschreibung der Vorgaben in § 50 GesG fehlt. Zudem wird keine einheitliche Handhabung sowohl der Untersuchungsgänge wie auch der Inanspruchnahme schulärztlicher Leistungen durch Schulbehörden und Schulen festgestellt und eine Beschreibung der Qualität des Leistungsumfangs und der Leistungserbringung vermisst.