Quelle
www.notes.zh.ch

Die Publikation auf Demokratis ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die zuständige Behörde.

Abgeschlossen
25. November 2020 - 25. Februar 2021

Finanzierung der Sonderschulung (Teilrevision Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen und der Spitalschulverordnung)

Totalrevision Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung, Teilrevision Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen und Teilrevision Spitalschulverordnung

Die Schule von Spitälern und Kliniken bieten Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an. Der Unterricht beginnt in der Regel mit dem Eintritt in das Spital oder die Klinik, auch für diejenigen, die sich regelmässig nur tagsüber dort aufhalten. Der Unterricht kann vom ordentlichen Lehr- oder Bildungsplan abweichen, namentlich bezüglich Unterrichtszeiten, Anzahl Lektionen und Schulferien.

Beitragsberechtigt sind die Kosten für das Personal gemäss Stellenplan sowie weitere Betriebskosten, die für die Spitalschule im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen. Das Amt übernimmt die Vorfinanzierung der Spitalschulen und leistet für das laufende Jahr Teilzahlungen höchstens im Umfang der beitragsberechtigten Kosten.

Der Kostenanteil der Gemeinden berechnet sich aus den beitragsberechtigten Kosten der Spitalschulen abzüglich der Kostenanteile des Kantons sowie weiterer Leistungen Dritter. Der berechnete Kostenanteil der Gemeinden von 65% wird durch die Anzahl Einwohner im Kanton Zürich per 31.12. des betroffenen Betriebsjahres dividiert und mit der Anzahl Einwohner jeder Gemeinde multipliziert.