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La proposition de modification de la loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI) vise à mettre en œuvre la motion 17.3067 Dobler «Si la Suisse paie la formation coûteuse de spécialistes, ils doivent aussi pouvoir travailler ici», dont l’auteur demande que les ressortissants d’États tiers formés dans une université ou une haute école suisse ne soient pas imputés sur les nombres maximaux annuels d’autorisations de séjour lorsque leur activité lucrative revêt un intérêt scientifique ou économique prépondérant.
Um die kantonalen Rechtsgrundlagen mit der Strategie des Bundes in Einklang bringen zu können, wird das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZG-AG) wie folgt angepasst und weiterentwickelt: Im Bereich der Schutzdienstpflicht soll es um Anpassungen der Dauer der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung gehen. Eine Optimierung der Ausbildung soll durch eine einheitliche Ausbildungsdoktrin und eine verbesserte Koordination von Ausbildungen und Übungen erreicht werden.
Die Stärkung der Führung durch den Bund strahlt indirekt auf die Kantone aus. Um Unklarheiten minimieren und klare Leitlinien zur Ausbildung schaffen zu können, sollen die Regionalen Führungsorgane (RFO) durch die Teilrevision neu als Koordinationsorgan definiert werden. Im Bereich der Telematik und Alarmierung wird durch die Teilrevision die Einbindung der Partner im Bevölkerungsschutz in neu eingeführte Systeme gewährleistet sowie der Betrieb und Unterhalt der Kommunikationssysteme festgehalten. Ausserdem legt das BZG-AG künftig die Informationspolitik bei Gefährdungen in Notlagen und bei Katastrophen fest.
Die Zuständigkeiten für den ABC-Schutz (atomar, biologisch und chemisch) werden neu im BZG-AG verankert. Dies ermöglicht es, durch eine Rollenklärung die unmittelbar anstehenden Aufgaben in diesem Querschnittsbereich zu bearbeiten und damit die Abwehr und Bewältigung von ABC-Ereignissen zu gewährleisten. Im Bereich des Schutzes kritischer Infrastrukturen soll die Grundlage zur Bezeichnung einer Zentralstelle durch den Regierungsrat geschaffen werden.
Zur Vermeidung von administrativen Doppelspurigkeiten soll ausserdem die Verwaltung der zweckgebundenen Ersatzbeiträge effizient und künftig zentral über den Kanton erfolgen. Zudem schafft die Änderung eine rechtliche Grundlage für die Durchführung einer obligatorischen Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz für junge Schweizerinnen und Schweizer sowie für niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer in den Bevölkerungsschutzregionen.
Mit dem XXV. Nachtrag zum Volksschulgesetz soll die Motion 42.19.37 «Flächendeckende Betreuungsangebote für Kinder im Volksschulalter» umgesetzt werden. Diese beauftragt die Regierung, dem Kantonsrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, mit dem die Schulträger verpflichtet werden, eine bedarfsgerechte schulergänzende Betreuung ab dem Eintritt in den Kindergarten anzubieten.
Die Regierung schlägt zur Erfüllung des Motionsauftrags vor, in einem neuen Art. 19 zum Volksschulgesetz die Pflicht für Schulträger zu verankern, von Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr und während neun Wochen der Schulferien bedarfsgerecht eine schulergänzende Betreuung anzubieten, soweit nicht bereits die politische Gemeinde diese Aufgabe erfüllt.
Le 7 mars 2021, le peuple et les cantons ont approuvé une initiative populaire. Depuis lors, l’article 10a de la Constitution fédérale interdit de se dissimuler le visage dans les espaces publics. Cette interdiction doit être mise en œuvre dans un délai de deux ans. Le Conseil fédéral propose une mise en œuvre dans le code pénal.
Die Zuger Regierung hat die Teilrevision des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG) in erster Lesung verabschiedet. Drei Elemente stehen im Zentrum. Die Ausdehnung der Mitwirkungspflicht bei hilfesuchenden Personen und die Einführung des Datenaustausches zwischen kantonalen und kommunalen Stellen. Zudem wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um bei begründetem Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Observationen durchführen zu können.
La modification vise en particulier à adapter l’OFE au nouveau droit de l’UE sur la santé animale. Diverses épizooties sont inscrites dans l’OFE et d’autres sont reclassées, tandis que les mesures à prendre en cas d’épizooties hautement contagieuses sont renforcées d’une manière générale. Le nouveau texte réglemente l’identification des camélidés de l’Ancien et du Nouveau Monde, et étoffe les dispositions relatives à l’enregistrement et au contrôle des effectifs. Enfin, une disposition prévoit de financer avec le produit de la taxe perçue à l’abattage les indemnités versées aux cantons pour leurs contributions à la mise en œuvre du programme national de surveillance.
Im Kanton Zürich stellen Hochwasser aufgrund der topografischen Situation und der stark auf die Gewässer ausgerichteten Siedlungsgebiete die wesentlichste gravitative Naturgefahr dar. In gewissen Regionen können aber Massenbewegungen wie Hangmuren, Rutschungen und Steinschlag auftreten. Die bisherigen Untersuchungen des Kantonsgebiets auf Massenbewegungen zeigen auf, dass diese mit einem geschätzten Anteil von rund 24% an der Gefährdungsfläche im Vergleich zu Hochwasser deutlich zur Gesamtgefährdung beitragen.
Trotzdem sind Gefährdungen durch Massenbewegungen nicht zu unterschätzen, weil diese im Einzelfall hohe Kosten verursachen können und besonders dann eine grosse Herausforderung darstellen, wenn ein Gebiet bereits bebaut ist oder sich eine Gefährdung erst nachträglich erkennen lässt. Aufgrund der starken Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung nahm und nimmt das Schadenpotenzial stetig zu. In den kommenden Jahrzehnten ist aufgrund des Klimawandels auch in tieferen Lagen mit häufigeren und intensiveren Ereignissen durch Massenbewegungen zu rechnen.
Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft enthält in Art. 60 ff. Bestimmungen über den Weinbau. Gestützt darauf hat der Bund am 14. November 2007 die Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (SR 916.140) totalrevidiert und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. In der Verordnung wird geregelt, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung den bundesrechtlichen Vorgaben anpassen müssen. Der Kanton Appenzell I.Rh. kennt bis heute keine Einführungsgesetzgebung zur Weinwirtschaft. Mit der vorliegenden Ausführungsgesetzgebung wird dies geändert.
SIFEM SA (Swiss Investment Fund for Emerging Markets) est la société financière de développement de la Confédération suisse. Les dispositions d’organisation de SIFEM SA, qui sont actuellement réglées au niveau de l'ordonnance, doivent être mises en conformité avec les exigences de la constitution fédérale concernant le principe de légalité et les principes de gouvernement d’entreprise de la Confédération, et doivent être inscrites dans une loi au sens formel.
Zum Wirkungsbereich der kantonalen Ombudsstelle sollen die Behörden der kantonalen Verwaltung, die unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, sowie die Aargauische Gebäudeversicherung und die Sozialversicherungsanstalt als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten gehören. Ihr können von Mitarbeitenden, deren Organisation in den Wirkungsbereich der Ombudsstelle einbezogen ist, auch Meldungen über Missstände am Arbeitsplatz gemeldet werden (Whistleblowing).
Demgegenüber sollen die übrigen selbstständigen Staatsanstalten, privatrechtliche Leistungserbringer mit öffentlichen Aufgaben, die Spitäler, die Justiz, kirchliche Institutionen, der Grosse Rat und die Gemeinden dem Wirkungsbereich der Ombudsstelle entzogen sein. Das Gleiche gilt für alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtssetzungstätigkeit, für Rechtsmittelverfahren sowie die Tätigkeit bereits bestehender Schlichtungsinstitutionen.
Die Ombudsstelle soll auf Gesuch hin tätig werden oder wenn sie bei ihren Abklärungen feststellt, dass auch Untersuchungen in anderen Bereich notwendig sind. Sie soll selbst entscheiden, ob und wie eingehend sie sich mit einer Angelegenheit befassen will.
Die Ombudsstelle soll unabhängig sein und vom Grossen Rat auf vier Jahre gewählt werden. Sie soll jährlich detailliert Bericht erstatten und damit die Öffentlichkeit aktiv und umfassend über ihre Tätigkeit informieren.
Zurzeit werden im Auftrag des Kantonsrats und des Regierungsrats im BUWD mehrere wichtige strategische Planungsinstrumente und Planungsgrundlagen mit Mobilitätsbezug erarbeitet oder revidiert. Koordiniert mit dem Projekt «Zukunft Mobilität im Kanton Luzern (ZuMoLu)» wird – unter Berücksichtigung auch des Planungsberichts Klima und Energie – der KRP überarbeitet. Weiter wird, basierend auf politischen Vorstössen, das bestehende Radroutenkonzept (RRK) überarbeitet.
Das Agglomerationsprogramm der vierten Generation wurde diesen Sommer dem Bund zur Prüfung eingereicht und der nächste öV-Bericht 2022–2025 ist bis im Januar 2022 in der Vernehmlassung. Das zeigt, dass sämtliche für die Erarbeitung des Bauprogramms massgebenden behördenverbindlichen strategischen Grundlagen neu erarbeitet oder revidiert werden und somit – wie das auch für die Neukonzeption der Umsetzungsinstrumente gilt – noch nicht zur Verfügung stehen.
§ 5 EG SchKG soll einer Revision unterzogen und dahingehend geändert werden, dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Fähigkeitszeugnis für Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte bzw. deren Stellvertreterin oder Stellvertreter künftig nicht mehr auf Grundlage einer kantonalen Prüfung, sondern der bestandenen eidgenössischen Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs, Fachrichtung Betreibung, ausstellt.
Wie unter dem geltenden Recht soll die Aufsichtsbehörde weiterhin die Möglichkeit haben, das Fähigkeitszeugnis auch Personen auszustellen, welche über vergleichbare Prüfungsausweise verfügen oder sich auf andere Weise über ihre fachliche Befähigung ausgewiesen haben.
Le Département fédéral de l’environnement, des transports, de l’énergie et de la communication (DETEC) mène une consultation sur les projets de révision de l’ordonnance sur l’aménagement du territoire (OAT), de l’ordonnance sur les exigences relatives à l’efficacité énergétique (OEEE) et de l’ordonnance sur les installations à basse tension (OIBT).
Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern ermächtigt, den Entwurf des totalrevidierten Gesetzes über soziale Einrichtungen (neu: Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf; LBBG) in die Vernehmlassung zu schicken. Das aktualisierte Gesetz orientiert sich stärker am individuellen Bedarf von Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf. Die Selbstbestimmung und Gleichstellung von Menschen mit Behinderung werden gestärkt.
Die Regierung hat das neue Universitätsgesetz beraten und gibt es in die öffentliche Vernehmlassung. Das neue Gesetz klärt und entflechtet die Zuständigkeiten der verschiedenen Organe, stärkt den Universitätsrat, das Rektorat und den Senat. Das Gesetz bildet die Basis, damit sich die HSG mit regionaler Verankerung als international führende Wirtschaftsuniversität behaupten und weiterentwickeln kann.
Le 19 mars 2021, le Parlement a adopté une modification de la Loi sur le blanchiment d'argent, par laquelle le Bureau central du contrôle des métaux précieux (bureau central), rattaché à l'AFD, deviendra l'autorité de surveillance LBA des essayeurs du commerce et des sociétés de groupe qui effectuent le négoce de métaux précieux bancaires. Dans ce cadre, la compétence de concrétiser les obligations de diligence au sens du chapitre 2 LBA est transférée à l'AFD. Le présent projet précise les obligations de diligence pour les titulaires d'autorisation ainsi que les dispositions relatives à la surveillance par le bureau central.
Le 19 mars 2021, le Parlement a adopté diverses mesures dans le cadre de la révision de la loi sur le blanchiment d’argent. En particulier ces mesures seront précisées dans les présentes dispositions d’exécution.
La révision de l’OLiq doit permettre aux banques d’importance systémique de disposer des liquidités exigées par l’art. 9, al. 2, let. b de la loi sur les banques qui leur garantissent une meilleure capacité d’absorption des chocs de liquidités que les banques sans importance systémique, afin qu’elles soient en mesure de respecter leurs obligations de paiement même si elles se trouvent dans une situation exceptionnellement difficile. Le besoin en liquidités d’une banque d’importance systémique doit également être couvert en cas d’assainissement ou de liquidation.
Die Teilrevision des Personalgesetzes erfolgt vor dem Hintergrund diverser Änderungen im Bundesrecht. Dazu gehören die per 1. Januar bzw. 1. Juli 2021 im Erwerbsersatzgesetz eingeführte Vaterschafts- und Betreuungsentschädigung, die ebenfalls per 1. Juli 2021 eingeführte Möglichkeit einer Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei Hospitalisierung des Neugeborenen, die von der Bundesversammlung am 1. Oktober 2021 beschlossene Einführung einer Adoptionsentschädigung sowie die in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. September 2021 angenommene Gesetzesvorlage zur "Ehe für alle".
Mit der vorliegenden Teilrevision des Personalgesetzes sollen die bezahlten Urlaubstatbestände in den genannten Bereichen erweitert werden. Die entsprechenden Anpassungen erfolgen im Sinne einer zeitgemässen und sozial verantwortungsvollen Personalpolitik.
Die Standeskommission hat sich zum Ziel gesetzt, dem Arbeits- und Fachkräftemangel aktiv zu begegnen. Dafür wurden verschiedene Massnahmen definiert, unter anderem auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Diese kann vor allem durch familien- und schulergänzende Betreuungsangebote verbessert werden.
Im Rahmen einer Revision der Schulverordnung soll die Grundlage für schulergänzende Betreuungsangebote geschaffen werden. Die Details zur Finanzierung und Unterstützung der Betreuungsangebote durch den Kanton und die Schulgemeinden sollen in einem neuen Standeskommissionsbeschluss betreffend Unterstützungsbeiträge zum Aufbau von schulergänzenden Betreuungsangeboten geregelt werden.
Die Angebote sollen für eine Versuchsphase von fünf Jahren eingeführt werden. Im Schuljahr 2025/26 wird im Hinblick auf die Nachfolgeregelung des Versuchs eine Evaluation der Betreuungsangebote durchgeführt.