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Der Regierungsrat beantragt, die Frist für Stimmrechtsbeschwerden einheitlich auf drei Tage festzusetzen. Damit nimmt er ein Anliegen des Büros des Kantonsrats auf. Dieses verlangte in einer Motion, dass für die Einreichung von Stimmrechtsbeschwerden nach einem zweiten Wahlgang von Ständeratsmitgliedern die Frist von zehn auf drei Tage verkürzt wird.
Mit der auch aus Sicht des Regierungsrates sinnvollen Änderung gelten sowohl auf kantonaler, gemeindlicher wie auch eidgenössischer Ebene dieselben Fristen für Stimmrechtsbeschwerden. Des Weiteren wird das Verfahren der Bereinigung der Wahlvorschläge auf eine Woche verkürzt. Ausserdem werden mehrere Paragrafen im Wahl- und Abstimmungsgesetz präzisiert.
Die Notarinnen und Notare im Kanton Luzern erheben Gebühren nach einem staatlichen Tarif. Um einem parlamentarischen Auftrag nachzukommen, wurde der Gebührentarif für die öffentlichen Beurkundungen überprüft. Als Ergebnis daraus werden Vorschläge zur Teilrevision des Beurkundungsgesetzes und der Verordnung über die Beurkundungsgebühren in die Vernehmlassung gegeben.
Ausser Änderungen am Gebührentarif sieht die Vorlage die Aufhebung der Wohnsitzpflicht für die Notarinnen und Notare im Kanton Luzern sowie eine Vereinfachung im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde für die Urkundspersonen vor. Inskünftig soll der Präsident oder die Präsidentin der Aufsichtsbehörde bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vergütungen bis zum Betrag von 20 000 Franken entscheiden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf für ein Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) in die externe Vernehmlassung gegeben. Gemäss dem Willen der Stimmbürger soll ab 2022 der Wechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt erfolgen.
Der Bundesrat legt den Grundstein für den elektronischen Rechtsverkehr: Über eine hochsichere zentrale Plattform sollen die Parteien in Justizverfahren künftig digital kommunizieren. An seiner Sitzung vom 11. November 2020 hat der Bundesrat das neue Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) in die Vernehmlassung geschickt.
Die Anwaltsprüfungsverordnung vom 3. Dezember 2002 soll einer Revision unterzogen werden. Anlass für die Revision bilden die bislang nur rudimentär geregelte Eignungsprüfung und das Prüfungsgespräch für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA.
Nachdem-zugunsten einer besseren Lesbarkeit und Strukturbeschlossen worden war, die Anwaltsprüfungsverordnung einer Totalrevision zu unterziehen, kamen weitere Änderungen hinzu, welche mehrheitlich die langjährige Praxis der Anwaltsprüfungskommission indie Verordnung über führen oder redaktioneller Natur sind.
Bei Gemeinden mit Gemeindeversammlungen wird am gesetzlichen Quorum von 10 % als Grundsatz für die Ergreifung eines Referendums festgehalten. Ebenfalls wird weiterhin die Möglichkeit bestehen, dieses bis maximal 25 % erhöhen zu können. Neu soll die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, dass eine Gemeinde mit Gemeindeversammlung den minimalen Prozentsatz in der Gemeindeordnung tiefer (bis auf 5 %) festlegen kann. Weiter soll zukünftig zulässig sein, in der Gemeindeordnung, analog der kantonalen Regelung, eine absolute Zahl festzulegen.
Bei den Einwohnerratsgemeinden soll das gesetzliche Quorum für Initiativen und Referenden generell von heute 10 % auf 5 % gesenkt werden. Neu wird auch hier die rechtliche Möglichkeit geschaffen, dass diese Gemeinden in der Gemeindeordnung eine absolute Zahl festlegt können.
Die Erleichterungen bei der Ergreifung von Volksbegehren sollen hauptsächlich über eine Herabsetzung des Quorums erfolgen. Erfahrungsgemäss kann aber nicht nur die Anzahl der beizubringenden Unterschriften problematisch sein, sondern auch die zur Verfügung stehende kurze Frist von 30 Tagen. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Rechtsstillstandsfristen der schweizerischen Zivilprozessordnung auf die Berechnung der Sammelfristen bei Referenden angewandt werden. Zudem wird der Klarheit halber für die Berechnung des Beginns und des Ablaufs der Referendumsfrist auf die diesbezügliche Regelung in der Zivilprozessordnung verwiesen. Von dieser Regelung ausgenommen werden sollen die Referenden gegen die Budgetbeschlüsse.
Das Bezirksgericht Aarau ist seit der Einführung der Familiengerichte in drei Gebäuden untergebracht. Diese Situation sowie die kritischen Platzverhältnisse und veralteten Infrastrukturen entsprechen nicht mehr den Anforderungen an einen zeitgemässen Gerichtsbetrieb.
Aus diesen Gründen soll das Bezirksgericht Aarau an einem einzigen Standort zusammengeführt werden. Die Justizleitung hat hierfür das ehemalige Verwaltungsgebäude der Eniwa AG (ehemals IBA-Gebäude) an der Oberen Vorstadt 37 in Aarau vorgesehen, in dem bereits von 1925–1966 das Obergericht und später das Handelsgericht untergebracht waren. Zusätzlich sollen das Konkursamt, die Obergerichtsbibliothek und das Spezialverwaltungsgericht in die gemeinsame Planung des Bezugs des Eniwa-Verwaltungsgebäudes einbezogen werden.
Die Zusammenlegung des Konkursamts beziehungsweise seiner drei Amtsstellen Baden, Brugg und Oberentfelden ist seit längerem beschlossen, konnte aber bislang nicht realisiert werden. Durch die Verlegung der Obergerichtsbibliothek kann den gesteigerten Platz- und Sicherheitsbedürfnissen Rechnung getragen werden. Hinsichtlich des Spezialverwaltungsgerichts ist mittelfristig geplant, das Mietverhältnis am aktuellen Standort im Winterthur-Gebäude aufzulösen.
Das ehemalige Eniwa-Verwaltungsgebäude erfüllt die notwendigen Raumbedürfnisse, ist sehr gut erschlossen und liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Obergericht. Im Hinblick auf die zentrale Ausrichtung des gesamten Gerichtsbetriebs am Standort Aarau können Synergien genutzt und ein eigentliches «Gerichtsviertel» geschaffen werden.
Die Liegenschaft muss jedoch den erhöhten Sicherheitsbedürfnissen der Gerichte sowie den Erfordernissen eines barrierefreien Zugangs und einer zeitgemässen Infrastruktur angepasst werden. Hierzu sind noch umfangreiche bauliche Massnahmen nötig. Für die Realisierung des Vorhabens ist ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. 13'300'000.– und für einen jährlich wiederkehrenden Bruttoaufwand von Fr. 963'000.– erforderlich. Für dieses Vorhaben wird vorgängig, gestützt auf § 66 der Verfassung des Kantons Aargau, eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Der Revisionsentwurf zum Bundesgesetz über die Erfindungspatente führt die Vollprüfung eines Patents am Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ein. D.h. die Prüfungsbefugnis des IGE wird auf alle Patentierungsvoraussetzungen erweitert (inklusive Neuheit und erfinderische Tätigkeit). Zudem wird das Gebrauchsmuster als weiteres Schutzrecht für technische Erfindungen aufgenommen. Der Entwurf enthält dessen Erteilungsvoraussetzungen und regelt das zugehörige Prüfungs- und Löschungsverfahren. Schliesslich ist vorgesehen, am Bundesverwaltungsgericht (als Beschwerdeinstanz) die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit das Gericht die neuen Prüfungsthemen bewältigen kann.
Der Regierungsrat will die polizeiliche Präventionsarbeit und die Instrumente der Strafverfolgung verstärken. Neben Ermittlungen in Strafverfahren hat die Zuger Polizei die Aufgabe, Gefahren abzuwenden oder Straftaten zu erkennen und zu verhindern. Diese sogenannten «Vorermittlungen» sollen im kantonalen Polizeigesetz ausführlicher geregelt und mit dem Instrument der «verdeckten Fahndung» ergänzt werden. Die Gesetzesrevision bietet überdies die Gelegenheit, Grundlagen für den elektronischen Datenaustausch mit anderen Polizeistellen zu schaffen.
Das Geschäftsverkehrsgesetz regelt die Grundsätze parlamentarischer Tätigkeit auf kantonaler Ebene sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere dem Regierungsrat. Die vorliegende Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes nimmt mehrere auf dem parlamentarischen Weg eingereichte Anliegen auf.
Einerseits soll neu die Möglichkeit einer Vertretung von Parlamentsmitgliedern auf Kantonsebene bei deren längerfristiger Abwesenheit geschaffen werden. Andererseits sollen differenziertere Regelungen für die Behandlung und Erledigung überwiesener parlamentarischer Vorstösse im Grossen Rat erlassen werden. Die Gründe, bei welchen eine Vertretung möglich ist, sollen abschliessend im Gesetz aufgezählt werden. Es sind dies Mutterschaft, Krankheit, Unfall oder Militär- und Zivildienst. Die Vertretung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr dauern. Ob sich jemand unter diesen Prämissen vertreten lassen will, soll vollumfänglich vom Entscheid des betreffenden Ratsmitglieds abhängen.
Ein ähnlicher Vorstoss, welcher eine gesetzliche Grundlage für die Stellvertretungsmöglichkeit in den Einwohnerräten schaffen wollte, wurde vom Grossen Rat abgelehnt. Das Anliegen wird somit nicht formell in die Gesetzesvorlage (Synopse) aufgenommen. Im vorliegenden Anhörungsbericht werden jedoch im Sinne einer vollständigen Bearbeitung der Thematik Ausführungen dazu gemacht, und das Anliegen wird im Fragebogen ebenfalls aufgeführt, damit auch hierzu Klarheit über die bestehende Einschätzung der Anhörungsteilnehmenden geschaffen werden kann.
Der Erledigungszeitpunkt für einen überwiesenen parlamentarischen Vorstoss soll neu ausdrücklich gesetzlich definiert werden, was bis anhin nicht der Fall war. Für parlamentarische Vorstösse, welche keine Verfassungs- oder Gesetzesänderungen erfordern, soll die Frist zur Erledigung von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt werden. Schliesslich sollen Zugang und Information zu den (überfälligen) parlamentarischen Vorstössen verbessert werden.
Damit der Grosse Rat und insbesondere die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Gelegenheit haben, ihren politischen Willen möglichst unverfälscht zum Ausdruck zu bringen (Grundsatz der Einheit der Materie), wird das Änderungsvorhaben in zwei Gesetzesvorlagen unterteilt. Die Änderungen betreffend Vertretungsregelung benötigen zudem eine Verfassungsänderung.
Das Gesetz über die politischen Rechte (GPR, LS 161) trat am 1. Januar 2005 in Kraft. Es wurde seither mehreren Teilrevisionen unterzogen, die sich in der Regel auf einzelne Änderungen beschränkten. Die letzte Änderung trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie umfasste die Koordination der Wahlen und Amtsantritte verschiedener Organe.
Die Gemeinden sind für einen gewichtigen Teil des Vollzugs des GPR zuständig. Ihre Interessenverbände meldeten in den letzten Jahren Anpassungsbedarf für verschiedene Gesetzesbestimmungen. Die Direktion der Justiz und des Innern nahm dies zum Anlass, den Anpassungsbedarf auch aus kantonaler Sicht zu erheben.
Ursprünglich sollte die Überprüfung und Umsetzung des Anpassungsbedarfs von Kanton und Gemeinden in drei Etappen erfolgen. Nachdem die zeitlich dringliche Koordination der Wahlen und Amtsantritte verschiedener Organe in Kraft getreten ist und die Arbeiten zur flächendeckenden Einführung von E-Voting bis auf weiteres eingestellt sind, ist die ursprünglich vorgesehene Etappierung hinfällig geworden. Der in den letzten Jahren festgestellte Anpassungsbedarf soll deshalb im Rahmen der vorliegenden Revision gesamthaft behandelt werden.
In Umsetzung der Mo. 09.3392 sollen mit der Revision des Bauvertragsrechts die Rechte der Bauherren gestärkt werden.
Nach Art. 4 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (bGS 145.52) besteht die Prüfungskommission aus fünf Mitgliedern sowie einem bis zwei Ersatzmitgliedern, die vom Obergericht jeweils für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission sind in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene und im Kanton wohnhafte Anwältinnen oder Anwälte. Dem kantonalen Anwaltsverband steht bei der Wahl ein Antragsrecht für diese Mitglieder zuhanden des Obergerichts zu (Art. 4 Abs. 2 Anwaltsgesetz).
Die Anwaltsprüfungskommission möchte Art. 4 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes (bGS 145.52) in dem Sinne anpassen, dass dem Obergericht die Möglichkeit eingeräumt wird, eine grössere Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen, um eine allfällige Befangenheit bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission vermeiden zu können. Hintergrund der Neuregelung ist die Tatsache, dass sich Kommissionsmitglieder, welche einem Gericht angehören bzw. bei der Gerichtskanzlei angestellt sind, bei Kandidatinnen und Kandidaten, die ein Praktikum am Gericht absolviert haben, bisher als nicht befangen betrachtet haben.
Auch wenn es dabei nie zu Problemen gekommen ist, erachten die Kommissionsmitglieder die Situation als unbefriedigend. Dies umso mehr, als dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung punkto Befangenheit in den letzten Jahren kontinuierlich verschärft hat. In diesem Zusammenhang soll die ähnlich lautende Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 entsprechend angepasst werden, um die Flexibilität bei der Zusammensetzung der Anwaltsaufsichtskommission zu erhöhen.
Das Justizvollzugsgesetz hat sich grundsätzlich bewährt und bedarf keiner grundlegenden Überarbeitung. Anzupassen sind lediglich einzelne Bestimmungen, um den seit dem Inkrafttreten des Justizvollzugsgesetzes erfolgten bundesrechtlichen Änderungen und den zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Justizvollzugspraxis Rechnung zu tragen. Die entsprechenden Änderungen betreffen primär die Übertragung von Vollzugsaufgaben an ausserhalb der Zentralverwaltung stehende Dritte, die Bearbeitung von Personendaten und den Rechtsschutz.
Mit ihrem Vorentwurf will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) das Verfahren bei Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen umfassend verbessern. Junge Erwachsene sollen nicht mehr für Prämien und Kostenbeteiligungen belangt werden können, die während ihrer Minderjährigkeit angefallen sind. Die Krankenversicherer sollen die säumigen Versicherten höchstens viermal pro Jahr betreiben dürfen. Kantone, die 90 Prozent der ausgewiesenen Forderungen der Krankenversicherer übernehmen, sollen neu die Verlustscheine übernehmen und selbst bewirtschaften können. Sie sollen aber nach dem Willen der Kommissionsmehrheit keine Listen säumiger Prämienzahlender mehr führen.
Das Massnahmenpaket Sanktionenvollzug beinhaltet zwei verschiedene Vorlagen. Vorlage 1 betrifft die Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB), Vorlage 2 die Änderungen des Jugendstrafgesetzes (JStG). Der Bundesrat will damit Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug erreichen. Kontrolle und Betreuung sollen deshalb ausgebaut, die Zuständigkeiten der involvierten Behörden geklärt und die Verfahren vereinfacht werden. Bei besonders gefährlichen Jugendlichen will der Bundesrat direkt im Anschluss an die Sanktion eine Massnahme des Erwachsenenstrafrechts ermöglichen.