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Das Bundesgesetz hat zum Ziel, die Rechtsgrundlagen für einen wirkungsvollen Einsatz elektronischer Mittel in der Bundesverwaltung im Zusammenhang mit dem Angebot digitalisierter Behördenleistungen zu schaffen. Sie sollen namentlich sicherstellen, dass dem Bund in allen Fällen die sachlich sinnvollsten Formen der Zusammenarbeit im Bereich der digitalen Verwaltung, insbesondere des E-Government, zur Verfügung stehen.
2017 hat der Bundesrat die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR; SR 431.841) geändert. Dies hat Auswirkungen auf das Gebäude- und Wohnungsregister sowie auf die Amtliche Vermessung, weshalb die Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik vom 29. Januar 2014 (LS 704.16) angepasst werden muss.
Insgesamt sprechen folgende Gründe für eine Revision der Verordnung: Bundesvorgaben zur Einführung neuer Merkmale im Gebäude- und Wohnregister; Einsatz von eCH-Standards und Anpassungen gemäss der überarbeiteten Weisung zur Erfassung der Gebäude in der amtlichen Vermessung und im Gebäude- und Wohnungsregister; Entscheid des Regierungsrates, auf ein kantonales Gebäude- und Wohnungsregister-Nachführungssystem zu verzichten (vgl. Beschluss Nr. 1288/2018).
Somit übermitteln die Gemeinden die Erhebung und die Nachführung der Registerdaten direkt an das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
Der Bundesrat legt den Grundstein für den elektronischen Rechtsverkehr: Über eine hochsichere zentrale Plattform sollen die Parteien in Justizverfahren künftig digital kommunizieren. An seiner Sitzung vom 11. November 2020 hat der Bundesrat das neue Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) in die Vernehmlassung geschickt.
Es wird ein Verbot von Preisbindungsklauseln, namentlich Preisparitätsklauseln, in allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Online-Buchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben im UWG verankert.
Der Regierungsrat will per 1. Januar 2022 das elektronische Auskunftsportal Terravis in Betrieb nehmen. Es ermöglicht Urkundspersonen, Kreditinstituten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Immobilienverwalterinnen und Immobilienverwaltern den schweizweiten Zugriff auf Grundbuchdaten und den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern.
Gleichzeitig soll eine öffentliche Eigentümerabfrage im Internet eingeführt werden. Terravis ist ein elektronisches Auskunftsportal über Grundbuchdaten, welches den schweizweiten Zugriff auf Grundbuchdaten und den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern ermöglicht. Berechtigte Personen können Grundbuchauszüge jederzeit selber und elektronisch beziehen. Dieser Datenaustausch erfolgt schnell, sicher und medienbruchfrei. Terravis ist bereits in 18 Kantonen im Einsatz.
Das Programm Hightech Aargau wurde vom Regierungsrat im Jahr 2012 lanciert mit dem Ziel, den Aargauer Unternehmen optimale Rahmenbedingungen und Dienstleistungen im Bereich der Innovationsförderung und des Wissenstransfers zu bieten. Die laufende Periode endet im Jahr 2022. Die Herausforderungen für die exportorientierten Aargauer Unternehmen im globalen Wettbewerb bestehen jedoch weiter oder werden sich gar verschärfen.
Die beiden Kernelemente des Programms – das Hightech Zentrum Aargau und der Forschungsfonds Aargau – sollen darum nach 2022 im bisherigen finanziellen und organisatorischen Rahmen weitergeführt und verstetigt werden. Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Grossen Rat dafür zwei Verpflichtungskredite für wiederkehrenden Aufwand zu beantragen: einen Kredit über 4,39 Millionen Franken pro Jahr für das Hightech Zentrum Aargau sowie einen Kredit über 1,4 Millionen Franken pro Jahr für den Forschungsfonds Aargau.
Das Hightech Zentrum Aargau berät alle Aargauer Unternehmen – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – zu Innovationsfragen und hilft ihnen, an den Hochschulen die richtigen Forschungspartner zu finden. Der Forschungsfonds Aargau unterstützt Forschungsprojekte von Aargauer Unternehmen gemeinsam mit Hochschulen finanziell. Zusammen leisten sie einen Beitrag, dass innovative Unternehmen sich im Wettbewerb behaupten können und die Wertschöpfung im Kanton Aargau gestärkt wird.
Das Bundesrecht im Bereich des Gesundheitswesens befindet sich in den letzten Jahren in einem stetigen Fluss. Es wurden zahlreiche Änderungen beschlossen. Daher ist es wichtig und sinnvoll, dass diese auch ins kantonale Recht übernommen werden, damit das Obwaldner Gesundheitsgesetz wieder auf dem aktuellsten Stand ist. Gleichzeitig möchte der Regierungsrat die eigenen Vollzugserfahrungen aus den letzten fünf Jahren einfliessen lassen.
Über das Geodatenportal der GeoGR AG können unter anderem bis höchstens fünf Mal pro Tag grundstücksbezogen Grundeigentümerabfragen durchgeführt werden. Die Regierung wurde damit beauftragt, im Sinne eines konkreten Bürokratieabbaus die Limitierung auf fünf Abfragen pro Tag und Anwenderin bzw. Anwender im EGzZGB (Art. 146c Abs. 2) zu beseitigen.
Im Entwurf wird vorgeschlagen, die Limitierung von fünf Abfragen pro Tag zu streichen. Stattdessen soll die Bestimmung so ausgestaltet werden, dass die Regierung den Schutz vor Serienabfragen und damit den Datenschutz sicherzustellen hat.
Die Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) fusst im Wesentlichen auf der digitalen Transformation der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) (Programm DaziT) und den entsprechenden Anpassungen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der EZV zum Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Einerseits sind technologieneutrale Verfahrens- und Datenschutzbestimmungen zu schaffen, die eine durchgängig digitale Führung aller Verfahren vor dem BAZG sowie eine möglichst automatisierte Prüfung der Einhaltung der nichtzollrechtlichen Erlasse vorsehen. Andererseits sind Bestimmungen zu streichen, die einer agilen Organisationsform hinderlich sind. In den Bereichen Risikoanalyse, Kontrolle und Strafverfolgung sollen schliesslich die Rechtsgrundlagen modernisiert werden.
Die Informatik Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen ist heute an vier verschiedenen Standorten in Aarau untergebracht, was abteilungsinterne Abläufe erschwert und teilweise ineffizient macht. Einer dieser Mietstandorte wird zudem in zwei Jahren seitens Eigentümerschaft zurückgebaut, sodass der am 30. Juni 2022 auslaufende Mietvertrag nicht verlängert werden kann.
Entsprechend ist bereits auf diesen Zeitpunkt eine Nachfolgelösung zu finden. Ziel dabei ist es, die Abteilung künftig an einem einzigen Standort zu zentralisieren. In der Standort-Evaluation hat die kantonseigene Liegenschaft BZU in Unterentfelden in puncto Wirtschaftlichkeit am besten abgeschlossen.
Der Zusammenzug der Abteilung an einem Standort bietet die Chance, Synergien zu nutzen, abteilungsinterne Wege zu verkürzen sowie die bisherigen Standorte im Mietvertragsverhältnis aufzuheben, was ab 2024 Mietkosten im Umfang von Fr. 670'000.- jährlich einspart. Dies entspricht zwei wichtigen Stossrichtungen des Reformvorhabens Immobilien, nämlich «Eigentum vor Miete» und Konzentration der heute auf viele Standorte fragmentierten Zentralverwaltung.
Neben den Nutzungsanpassungen zur Schaffung der neuen Büroräumlichkeiten der ITAG werden gleichzeitig wichtige Sanierungsarbeiten vorgezogen, die der in Zukunft notwendigen grosszyklischen Sanierung des 1976 erstellten Gebäudes zuzuordnen sind. Bei der Ausführung der Teilsanierung des Gebäudes wird der Nachhaltigkeit Rechnung getragen. So wird bei der zu ersetzenden Gebäudetechnik auf eine wirtschaftliche und energiesparende Ausführung Wert gelegt sowie konsequent die Wärmerückgewinnung bei der Lüftungs- und Kälteanlage umgesetzt.
Zusätzlich liefert eine Photovoltaik-Anlage Strom für den Eigenverbrauch und mit der bereits bewilligten Fenstersanierung können die Energiekosten reduziert werden. Für die Umsetzung des Vorhabens ist ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand in der Höhe von rund 10,935 Millionen Franken vorgesehen, der vom Grossen Rat bewilligt werden muss.
Das Justizvollzugsgesetz hat sich grundsätzlich bewährt und bedarf keiner grundlegenden Überarbeitung. Anzupassen sind lediglich einzelne Bestimmungen, um den seit dem Inkrafttreten des Justizvollzugsgesetzes erfolgten bundesrechtlichen Änderungen und den zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Justizvollzugspraxis Rechnung zu tragen. Die entsprechenden Änderungen betreffen primär die Übertragung von Vollzugsaufgaben an ausserhalb der Zentralverwaltung stehende Dritte, die Bearbeitung von Personendaten und den Rechtsschutz.
Das Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 verbessert den Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking. Im Zivilgesetzbuch (ZGB) wird neu die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring, EM) festgelegt, um angeordnete Schutzmassnahmen, namentlich Annährungs-, Orts- und Kontaktaufnahmeverbote, besser durchsetzen zu können. EM im Zivilrecht ist ein neues Konstrukt; bislang kennt einzig das Strafrecht den Einsatz von EM.
Die Kantone sind für die Umsetzung der neuen Bestimmungen zuständig. Bezüglich EM haben sie eine Stelle zu bezeichnen und das Vollzugsverfahren zu regeln (nArt. 28c Abs. 3 ZGB). Während die übrigen Änderungen auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt wurden, werden die Bestimmungen betreffend EM auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten.
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Vernehmlassung zur Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) und der neuen Informationssystemeverordnung (ALV-IsV) eröffnet. Diese Verordnungen schaffen die notwendigen Grundlagen - insbesondere im Bereich des E-Government - für die Umsetzung der Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG).
Der Kanton Zug passt das kantonale Datenschutzrecht den europäischen Vorgaben an. Das hierfür revidierte Datenschutzgesetz wurde im April 2020 in zweiter Lesung vom Kantonsrat verabschiedet. Gestützt darauf müssen die Datensicherheitsverordnung und weitere Erlasse auf den neusten Stand gebracht werden.
Mit der Vorlage ist vorgesehen, die rechtlichen Grundlagen für die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Bearbeitungen von Personendaten in Informationssystemen des VBS den veränderten Bedürfnissen und datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechend anzupassen beziehungsweise zu schaffen.
Mit der vorliegenden Revision der StromVV soll klargestellt werden, dass es dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber möglich sein muss, seine Messdaten beim Abruf nicht nur einzusehen, sondern auch herunterzuladen.
Auf internationaler Ebene wird dem Datenschutz immer grössere Beachtung geschenkt. So hat die Europäische Union am 27. April 2016 ihre Datenschutzgesetzgebung revidiert. Diese umfasst zwei Rechtsakte: Zum einen die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung [DSGVO]) und zum anderen die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts.
Die Datenschutz-Grundverordnung ist am 25. Mai 2016 und die Richtlinie (EU) 2016/680 am 5. Mai 2016 in Kraft getreten. Die Schweiz ist gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens grundsätzlich verpflichtet, jede Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zu akzeptieren, umzusetzen und anzuwenden.
Dabei ist nur die Richtlinie (EU) 2016/680 Teil des Schengen-Besitzstands. Die Datenschutz-Grundverordnung ist in der Schweiz nicht direkt anwendbar, jedoch ist sie insofern von Bedeutung, als dass die Europäische Kommission gestützt darauf entscheidet, ob Drittstaaten – wie die Schweiz – ein angemessenes Datenschutzniveau vorweisen können.
Die Vollzugsverordnungen des Bundesrates müssen an die vom Parlament am 22. März 2019 verabschiedete Teilrevision des FMG angepasst werden.