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Aufgrund geänderter Bundesgesetzgebung ist eine Totalrevision des kantonalen Reglements über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen (RB 30.2117) notwendig. Es sind folgende Reglementsänderungen vorgesehen:
a) Berücksichtigung von neuen Berufsausbildungsabschlüssen: Das Anfang 2020 geänderte Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG ; SR 811.21) regelt die Ausbildung und die Berufsabschlüsse der nachstehenden Berufe: Auf eine detaillierte Auflistung des Tätigkeitsbereiches und Bewilligungsvoraussetzung kann demzufolge bei diesen Gesundheitsberufen verzichtet werden.
b) Apothekerinnen und Apotheker: Die Impfbefugnis für Apothekerinnen und Apotheker wurde präzisiert. Die Kantonsapothekerin bzw. der Kantonsapotheker bewilligt die Delegation sämtlicher in Absatz 1 genannten Impfvorgängen an geschultes Personal, sofern diese unter der fachlichen Aufsicht der Apothekerinnen und Apotheker stehen.
c) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker: Neu aufgenommen wurden die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker in das Reglement. Dies vor allem aus dem Grund, da sie die in Artikel 19 Absatz 1 Gesundheitsgesetz (GG; RB 30.2111) genannten Bedingungen einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit erfüllen. Darüber hinaus kommt hinzu, dass in den meisten anderen Kantonen, die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker der Bewilligungspflicht unterstellt sind.
d) Hebammen und Entbindungspfleger: Die Bestimmungen zu den Hebammen und Entbindungspfleger konnte aufgrund von bundesrechtlicher Gesetzgebung und Berufsbilder gekürzt werden.
Die letzte grössere Revision der Transplantationsverordnung trat am 15. November 2017 in Kraft. Seither hat sich aus der Praxis Anpassungsbedarf in einzelnen Punkten ergeben, welchem mit dieser Revision begegnet werden soll. Es handelt sich dabei insbesondere um eine Anpassung bei der Todesfeststellung im Hinblick auf die Entnahme von Gewebe, eine Anpassung zu den Kontraindikationen bei einer Augenhornhautspende sowie eine Anpassung im Bereich der Sicherstellung der Finanzierung der Lebendspende-Nachsorge und um die Meldung von Lebendspende-Daten an den Europarat. Gleichzeitig wird eine Anpassung der Arzneimittelverordnung im Bereich der nichtstandardisierbaren Transplantatprodukte vorgenommen.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll Artikel 37 KVG um einen neuen Absatz 1bis ergänzt werden. Dadurch soll den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, bei nachgewiesener Unterversorgung Leistungserbringende, welche die Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG nicht erfüllen, dennoch zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuzulassen. Diese Ausnahmeregelung wäre auf die folgenden Bereiche der ambulanten Grundversorgung beschränkt: Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie.
Die heroingestützte Behandlung (HeGeBe) wurde in den letzten Jahren zwei Evaluationen unterzogen. Diese kamen zum Schluss, dass die Regelung der HeGeBe insbesondere zur Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer und komorbider Patientinnen und Patienten revidiert werden muss. Dies betrifft in erster Linie die Ab- und Mitgabe und die Fortführung der Behandlung ausserhalb der HeGeBe-Zentren. Zudem bestätigten die Evaluationen, dass das erweiterte Mitgaberegime für Diacetylmorphin, das im September 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeführt und bis zum 31. März 2023 verlängert wurde, sich bewährt hat und bei der Weiterentwicklung der HeGeBe integriert werden sollte. Auf dieser Grundlage wurde eine Verordnungsrevision erarbeitet, um die Regelungen der HeGeBe im Sinne der oben genannten Bedürfnisse zu überarbeiten.
Mit dieser Revision sollen einerseits Massnahmen zur Kostendämpfung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) umgesetzt werden. Andererseits sind Anpassungen geplant, die der Prozessoptimierung sowie der Erhöhung der Transparenz und der Schaffung von mehr Klarheit und Rechtssicherheit dienen sollen. Gleichzeitig sind Anpassungen im Bereich der Gebühren für die Verwaltungsverfahren vorgesehen. Schliesslich sollen auch die Bestimmungen über die Vergütung im Einzelfall angepasst werden.
Das Kernkraftwerk Mühleberg (KKM) wurde 2019 abgeschaltet. Damit befinden sich nun zahlreiche Gemeinden nicht mehr in einem Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk gemäss Artikel 3 Jodtabletten-Verordnung. Sie müssen aus dem Anhang der Verordnung, welcher diese Gemeinden auflistet, gestrichen werden. Da sich das KKM nach der Abschaltung zwar nicht mehr in Betrieb befindet, dieses aber trotzdem noch ein schweizerisches Kernkraftwerk ist, wird der Titel des Anhangs zu «Gemeinden im Umkreis von 50 km um ein schweizerisches Kernkraftwerk (ausgenommen sind Kernkraftwerke im Rückbau)» geändert. Somit wird der Anhang revidiert und der Titel des Anhangs präzisiert.
Mit dieser Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) wird der von den eidgenössischen Räten beschlossene Artikel 9 Absatz 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) konkretisiert, welcher die Überprüfung der Zulassung von Pestiziden regelt, wenn sie wiederholt und verbreitet ihre Grenzwerte in den Gewässern überschreiten. Weil das Abwasser von Plätzen, auf denen Spritzgeräte für Pflanzenschutzmittel befüllt oder gereinigt werden, die Gewässer verunreinigen kann, sollen auch die Kontrolle und wenn nötig die Sanierung dieser Plätze verbindlich terminiert werden. Zusätzlich sollen die rechtskräftige Ausscheidung und der Vollzug der Grundwasserschutzzonen beschleunigt werden, um den Schutz unserer wichtigsten Trinkwasserressource sicherzustellen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf für eine Totalrevision des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken in eine externe Vernehmlassung gegeben. Das neue Gesetz soll weniger Bestimmungen umfassen und schlank sein mit nur noch zwei Bewilligungsarten.
Am 18. Juni 2021 hat das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1a verabschiedet. Diejenigen Massnahmen zur Kostendämpfung, die eine materielle Anpassung der KVV nach sich ziehen, sollen per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden. Es handelt sich diesbezüglich um die Regeln zur Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen, zum Experimentierartikel sowie Übergangsbestimmungen zu den Pauschalen. Weiter hat das Parlament am 19. März 2021 das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verabschiedet. Dies bedingt Änderungen der KVV und der KVAV. Um die diversen Änderungen des Umsetzungsrecht zu koordinieren, sollen diese Änderungen in einer Vorlage zusammengefasst.
Das Lebensmittelrecht soll so angepasst werden, dass das EDI bei Versorgungsengpässen infolge einer unvorhergesehenen, durch äussere Faktoren bedingten Situation (wie z.B. Covid-19 oder Situation in der Ukraine) in einer Verordnung befristet Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel vorsehen kann. In der Verordnung des EDI sollen Abweichungen von den Anforderungen an die Information über Lebensmittel wegen der Situation in der Ukraine vorgesehen werden.
Mit der Änderung des Heilmittelgesetzes soll die Versorgung der Bevölkerung mit sicherem Blut und sicheren labilen Blutprodukten unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll der Bund Finanzhilfen gewähren können. Die Unentgeltlichkeit der Blutspende soll explizit im Gesetz verankert und es sollen entsprechende Strafbestimmungen geschaffen werden. Weiter sollen die Ausschlusskriterien vom Blutspenden niemanden diskriminieren dürfen, namentlich nicht wegen der sexuellen Orientierung.
Die Gesundheitsdirektion bereitet im Auftrag des Regierungsrates (RRB-Nr. 338/2018 und 695/2019) die Ablösung der aktuellen Zürcher Spitallisten durch die Spitalplanung 2023 vor. Nun liegt mit dem Strukturbericht das Resultat der zweiten Etappe – des Bewerbungs- und Evaluationsverfahrens – vor.
Der diesem Schreiben beiliegende Bericht zeigt, welche Spitäler voraussichtlich auf den neuen Spitallisten aufgeführt werden und somit ab 2023 einen Leistungsauftrag erhalten sollen. Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion ermächtigt, ein entsprechendes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen (RRB-Nr. 350/2022).
Der Bundesrat wurde mit Annahme der Motion 19.3958 «Besteuerung von elektronischen Zigaretten» beauftragt, die gesetzliche Grundlage für eine Besteuerung von E-Zigaretten zu schaffen. Einem geringeren Risikoprofil von E-Zigaretten entsprechend, soll der Steuersatz tiefer liegen, als bei herkömmlichen Zigaretten. Die Besteuerung von elektronischen Zigaretten erfordert eine Änderung des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung.
Die Universität Luzern plant zwei neue Fakultäten: eine für Gesundheitswissenschaften und Medizin, eine zweite für Verhaltenswissenschaften und Psychologie. Die Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin soll aus dem bestehenden, gleichnamigen Departement hervorgehen, an welchem bereits Masterstudierende in Humanmedizin sowie Studierende der Gesundheitswissenschaften ausgebildet werden.
Die zweite Fakultät soll neu aufgebaut werden und zwei Schwerpunkte setzen: Der verhaltenswissenschaftliche Entwicklungsschwerpunkt befasst sich mit den Verhaltensweisen von Menschen. Im psychologischen Schwerpunkt sind die Vertiefungen Kinderpsychologie, Rechtspsychologie sowie Gesundheits- und Rehabilitationspsychologie geplant. Die neuen Fakultäten sollen einen Beitrag leisten, um vom Arbeitsmarkt nachgefragte Fachkräfte auszubilden.
In der Vernehmlassung werden einige weitere Änderungen am Universitätsgesetz vorgeschlagen. Neu soll die Universität Luzern mehr Eigenkapital bilden können (maximal 20 statt wie bisher 10 Prozent des jährlichen Gesamtaufwandes). Damit soll die Universität Schwankungen der Studierendenzahlen und somit der Einnahmen besser auffangen können. Zudem sollen die Leitungsorganisation und die Administration der Universität Luzern an die heutige Situation angepasst werden.
Mit der Revision des KVG sollen die drei Motionen Brand 18.3765 «Zeitgemässer elektronischer Datenaustausch zwischen Gemeinden und Krankenversicherern», die Motion Hess 18.4209 «Wohnsitzfrage, Krankenkassenprämie und stationäre Anteile der Kantone. Weniger Bürokratie, weniger Fehler» sowie die Motion Brand 17.3311 «Phantome aus dem Risikoausgleich entfernen» umgesetzt werden. Des Weiteren werden mit der Revision die Versicherten, die im Ausland wohnen, in die Versichertenbestände, die für die Berechnung des Risikoausgleichs massgebend sind, aufgenommen. Bis anhin werden hauptsächlich die in der Schweiz wohnenden Versicherten im Risikoausgleich berücksichtigt.
Die Zuschläge für die ratenweise Prämienzahlung sind in der aktuellen Zinssituation zu hoch (1,250 Prozent bei halbjährlicher und 1,875 Prozent bei vierteljährlicher Prämienzahlung) und sollen somit gesenkt werden (0,25 Prozent bei halbjährlicher und 0,375 Prozent bei vierteljährlicher Prämienzahlung). Artikel 117 Absatz 1 UVV muss entsprechend geändert werden.
Die Änderung bezweckt insbesondere die Anpassung an das neue Tiergesundheitsrecht der EU. In diesem Zusammenhang werden namentlich verschiedene Tierseuchen in die TSV aufgenommen oder bestehende Tierseuchen in eine andere Kategorie umgeteilt sowie die Massnahmen beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche werden generell verschärft. Es wird eine Regelung zur Kennzeichnung von Alt- und Neuweltkameliden erlassen und die Regelungen für Aquakulturbetriebe betreffend Registrierung und Bestandeskontrolle werden ausgebaut. Schliesslich wird eine Bestimmung erlassen zur Ausrichtung der Abgeltung aus dem Ertrag der Schlachtabgabe an die Kantone für ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem nationalen Überwachungsprogramm.