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Die Planung im Untergrund wird auf Grund der sich häufenden Nutzungskonflikte zur Notwendigkeit. Für die Raumplanung im Untergrund und teilweise auch für Zwecke der Landesgeologie fehlen heute die notwendige raumbezogene geologische Information. Diese Vorlage will entsprechende rechtliche Grundlagen schaffen, damit künftig geologische Daten für die Planung im Untergrund zur Verfügung gestellt werden können.
Das Gesetz über Referendum und Initiative (sGS 125.1; abgekürzt RIG) stellt neben dem Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG) den zentralen Erlass des Kantons St.Gallen im Bereich der politischen Rechte dar. Es legt detailliert die Verfahren für die Anwendung der zentralen Instrumente Referendum und Initiative in kantonalen Angelegenheiten fest.
Das im Jahr 2017 revidierte Ausführungsrecht zum Transplantationsgesetz regelt verschiedene Datenbanken sowie ein Überkreuz-Lebendspende-Programm. Nun sollen im Transplantationsgesetz die formell-gesetzlichen Grundlagen für den Betrieb der Datenbanken, für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und für die Kernelemente des Überkreuz-Lebendspende-Programms geschaffen werden. Die Vernehmlassungsvorlage sieht zudem vor, die Sicherheit der Transplantationsmedizin mit einem Vigilanzsystem zu erhöhen und den Vollzug zu stärken. Damit sollen die wissenschaftlichen und regulatorischen Entwicklungen, die seit dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes vor mehr als zehn Jahren eingetreten sind, aufgenommen werden
Erweiterung des Informationssystems für Labordaten «ALIS» mit Daten aus der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie von Betrieben, die mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen umgehen und Umbenennung des Informationssystems in «ARES». Einführung einer gesetzlichen Regelung zur Beteiligung der Kantone an der Finanzierung des Informationssystems über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen «Fleko» sowie Neustrukturierung der Verordnung.
Die überwiegende Mehrzahl der Straftaten wird von einer relativ kleinen Gruppe von Serientätern begangen. Mit Lage- und Analysesystemen kann diese Serienkriminalität wesentlich effizienter bekämpft werden, als mit der heutigen kriminaltechnischen Kleinarbeit.
Da es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage fehlt, können sie heute durch die Luzerner Polizei noch nicht eingesetzt werden. Im Gesetz über die Luzerner Polizei soll die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, um die automatische Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung einsetzen zu können.
Daneben wird noch anderer Handlungsbedarf im Gesetz über die Luzerner Polizei aufgearbeitet, wie beispielsweise eine gesetzliche Grundlage für den Polizeigewahrsam zur Sicherstellung von Vor- oder Zuführungen.
Das Unternehmensentlastungsgesetz zielt auf den Abbau von administrativen Belastungen und die Reduktion von Regulierungskosten für Unternehmen ab. Es werden Grundlagen für eine effiziente Regulierung geschaffen und konkrete Instrumente zur Entlastung sowie eine zentrale elektronische Plattform für Unternehmen zur Abwicklung von Behördenkontakten gesetzlich verankert. Die Vorlage setzt die Motion 16.3388 Sollberger um.
Seit rund fünfzehn Jahren können Stimmberechtigte in verschiedenen Kantonen im Rahmen eines Versuchsbetriebs elektronisch wählen und abstimmen. Die rechtlichen Grundlagen für die Versuche bilden Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1), die Artikel 27a–27q der Verordnung über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) sowie die Verordnung der Bundeskanzlei (BK) über die elektronische Stimmabgabe (VEleS; SR 161.116). Mit den vorliegenden Revisionsentwürfen der VPR und der VEleS soll die Neuausrichtung des Versuchsbetriebs umgesetzt werden. Damit zieht der Bundesrat die Lehren aus der bisherigen Versuchsphase, um eine neue, stabile Grundlage für den E-Voting-Versuchsbetrieb zu schaffen.
Mit dieser Revision geltender Krebsregistrierungsverordnung vom 11. April 2018 sollen zwei Regelungen angepasst werden, die aktuell die Registrierung und die Veröffentlichung der Daten stark erschweren und damit den Nutzen der Krebsregistrierung reduzieren.
Da die gesetzlichen Grundlagen für den elektronischen Geschäftsverkehr im Kanton Zürich derzeit noch fehlen, ist es heute noch nicht möglich, das Baubewilligungsverfahren ausschliesslich elektronisch abzuwickeln. Mit dem Projekt eBaugesucheZH-Volldigital soll der durchgängig elektronische Baubewilligungsprozess ermöglicht werden. Geändert werden müssen das Planungs- und Baugesetz mit Nebenänderungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz, die BVV und die Besondere Bauverordnung I.
Die vollständig elektronische Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens erfordert eine Ermächtigung zum elektronischen Handeln auf Gesetzesstufe. Elektronische Eingaben und Anordnungen werden damit zu einer gleichwertigen Alternative zum schriftlichen Handeln. Um den Grundsätzen der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen, wird an der Möglichkeit festgehalten, baurechtliche Anordnungen auf dem postalischen Weg zu eröffnen.
Zukünftig soll auch die öffentliche Auflage elektronisch erfolgen. Die Gemeinde hat dazu die Gesuchsunterlagen vor Ort an einem Bildschirm zugänglich zu machen und einen elektronischen Fernzugang einzurichten. Mit der Ermöglichung des elektronischen Behördenverkehrs ist auch die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht zu schaffen.
Mit der vorliegenden Änderung der Tierarzneimittelverordnung sollen insbesondere die verwaltungsrechtlichen Massnahmen gegenüber der Tierärzteschaft bzw. gegenüber den Tierhaltenden bei überdurchschnittlichem Antibiotikaverbrauch festgelegt werden. Zudem sollen weitere Bestimmungen aufgrund von Bedürfnissen aus der Praxis punktuell angepasst werden (Erleichterungen bei der Einfuhr von Tierarzneimitteln, Präzisierung von Definitionen, Umwidmung, Buchführungspflicht bei Arzneimitteln für Bienen etc.). Die Änderung der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin umfasst Präzisierungen, Übersetzungskorrekturen sowie Ergänzungen technischer Art.
Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern ermächtigt, den Entwurf für die neue Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV) in die Vernehmlassung zu schicken.
Der Erziehungsrat hat an seiner Sitzung vom 13. März 2019 vom Bericht der kantonalen Projektgruppe zur Einführung von Informatik als obligatorisches Fach an den Fachmittelschulen Kenntnis genommen.
Er hat das Amt für Mittelschulen eingeladen, zum Bericht ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen und insbesondere auch das Finanzdepartement zum Mitbericht einzuladen.
Zurzeit wird der Entwurf des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes im Kantonsrat beraten. Im Zusammenhang mit dieser Revision wird auch die Kantonale Bürgerrechtsverordnung, KBüV, totalrevidiert werden müssen. Unabhängig von der künftigen Totalrevision soll das Einbürgerungsverfahren im Kanton Zürich digitalisiert werden (Projekt eEinbürgerung).
In diesem Zusammenhang sind kleinere verfahrensrechtliche Anpassungen in § 11 KBüV nötig. Diese Bestimmung regelt, welche Unterlagen Bewerbende zusammen mit dem Einbürgerungsgesuch einreichen müssen. Damit die Fachapplikation zur eEinbürgerung in Betrieb genommen werden kann (voraussichtlich am 1. Januar 2022) ist diese Änderung noch vor der Totalrevision der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung an die Hand zu nehmen.
Die neue Verordnung setzt eine Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) über den elektronischen Verkehr mit den Verwaltungsbehörden von Kanton und Gemeinden um. Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die elektronische Übermittlung.
Eine grundlegende Methode, die den verschlüsselten und nachweisbaren Versand und Empfang von fristgebundenen und unterschriftsbedürftigen Mitteilungen auf elektronischem Weg ermöglicht, ist die Übermittlung über anerkannte Zustellplattformen für die sichere Zustellung im Internet.
Das Einreise- und Ausreisesystems (EES) dient der elektronischen Erfassung von Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, und der Erfassung von Einreiseverweigerungen an der Schengen-Aussengrenze. Für die Umsetzung der EU-Rechtsgrundlagen zum EES und den dazugehörigen Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) sind auch auf Verordnungsebene Anpassungen erforderlich. So wird zum einen eine neue Verordnung über das Ein- und Ausreisesystem (EESV) geschaffen. Diese regelt hauptsächlich die Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte der schweizerischen Behörden sowie das Verfahren für die Abfrage und Zugang zu den Daten des EES. Zum anderen werden die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) geändert und einige wenige Anpassungen in der Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (VISV; SR 142.512) vorgenommen. Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen sollen mit der Aufnahme des Betriebs des EES in Kraft treten. Die Inbetriebnahme ist zurzeit für Mai 2022 vorgesehen.
Mit der Änderung der Handelsregisterverordnung wird die Änderung des Obligationenrechts (16.077) umgesetzt.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Entwürfe für Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Massnahmen gemäss Projekt «Geo2020» im Bereich Geoinformation in eine externe Vernehmlassung gegeben. Betroffen sind das Gesetz über Geoinformation sowie das Planungs- und Baugesetz.
Die gehörige Publikation insbesondere von Erlassen ist ein rechtsstaatliches Prinzip. Grundsätzlich gibt es kein Recht ohne Publizität. Entsprechend beinhalten publikationsrechtliche Erlasse, die die Grundsätze der Veröffentlichung, des Inkrafttretens und der Rechtswirkungen von Erlassen ordnen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die in der Form eines Gesetzes im formellen Sinn, das heisst in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung zu erlassen sind. Der Erlass muss zumindest dem fakultativen Referendum unterstehen.
Ende letzten Jahrs stellte der Regierungsrat gestützt auf eine Begutachtung des Landammannamts fest, dass die Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121), die die Publikation von Erlassen regelt, diesen Anforderungen nicht genügt. Denn sie stützt sich auf Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101). Danach erlässt der Landrat eine Geschäftsordnung, die gerade nicht dem Volksreferendum unterliegt. Der Regierungsrat beauftragte das Landammannamt daher, den Entwurf für einen publikationsrechtlichen Erlass auf Stufe Gesetz auszuarbeiten.
Weiter stellte der Regierungsrat damals fest, dass Regeln zur dringlichen bzw. ausserordentlichen Veröffentlichung im heutigen kantonalen Recht fehlen. Mit Blick auf die gegenwärtige labile Lage und die Dringlichkeit von Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus konnte nicht zugewartet werden, bis das ordentliche Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Im Sinne eines Notbehelfs überbrückte er die Lücke betreffend dringliche bzw. ausserordentliche Veröffentlichung über eine Änderung des Reglements über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311).
Das Landammannamt hat inzwischen eine Vernehmlassungsvorlage entworfen. Das Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz) behebt die erkannten Mängel und schliesst weitere Lücken. So regelt es die amtlichen Publikationsorgane, bestehend aus dem Amtsblatt des Kantons Uri, dem Urner Rechtbuch und dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und legt deren Inhalt, Rechtswirkung und Erscheinungsform auf Gesetzesstufe fest. Dabei wird die bisherige Praxis weitgehend übernommen. Es ordnet das Verfahren der ausserordentlichen Publikation und der Gebührenerhebung. Schliesslich werden auch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um inhaltlich bedeutungslose Fehler, wie Grammatik-, Rechtschreib-, Darstellungsfehler und falsche Verweise, formlos berichtigen und offensichtlich gegenstandslos gewordene Erlasse aus dem Rechtsbuch entfernen zu können.
Neu basiert das SIS auf drei Verordnungen, die den Betrieb und die Nutzung des Systems in jeweils unterschiedlichen Bereichen regeln: die Verordnung (EU) 2018/1862 «SIS Polizei», die Verordnung (EU) 2018/1861 «SIS Grenze» und die Verordnung (EU) 2018/1860 «SIS Rückkehr». Zur Umsetzung dieser Erlasse, deren Inkraftsetzung für Ende 2021 vorgesehen ist sowie zur Konkretisierung der Gesetzesänderungen im BGIAA sind Anpassungen in mehreren Verordnungen des Schweizer Rechts vorzunehmen.
Das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen wurde am 30. März 2012 formell verabschiedet (GPA 2012) und trat am 6. April 2014 in Kraft, nachdem das erforderliche Quorum der unterzeichnenden Mitgliedstaaten erreicht wurde. Mit der Revision des Übereinkommens von 1994 (GPA 1994), dem die Schweiz mit Wirkung ab 1. Januar 1996 beigetreten ist, wird der Geltungsbereich erweitert, der Konventionstext vereinfacht und modernisiert sowie der Einsatz elektronischer Mittel geregelt. Sämtliche Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Änderung des GPA im nationalen Recht umzusetzen.
Der Bundesrat hat am 2. Dezember 2020 die Annahmeurkunde für das revidierte WTO-Abkommen hinterlegt. Das GPA 2012 tritt für die Schweiz am 1. Januar 2021 in Kraft.
Für die Schweiz liegt die Bedeutung der Revision unter anderem in der Stärkung des Wettbewerbs, der Klärung von Unterstellungsfragen, der Flexibilisierung des Beschaffungsvorgangs und der Anpassung an die künftigen Herausforderungen, z.B. bei der elektronischen Vergabe. Zudem wird der Marktzugang von Schweizer Unternehmen in den GPA-Mitgliedstaaten verbessert.