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An der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 wurde das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) mit grosser Mehrheit angenommen. Es führt die bisherige Lotterie- und Spielbankengesetzgebung in einem Erlass zusammen. Das neue BGS bezweckt einen angemessenen Schutz der Bevölkerung vor den von Geldspielen ausgehenden Gefahren sowie die sichere und transparente Durchführung der Geldspiele.
Ferner sollen die Reingewinne aus den Geldspielen zugunsten der AHV sowie zugunsten von gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Das BGS ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das neue BGS hat zur Folge, dass neben den interkantonalen Konkordaten die kantonalen Bestimmungen im Geldspielbereich umfassend revidiert werden müssen.
Die Gebäude auf dem Campus Horw sind zeitgemäss unterhalten, müssen aber dringend umfassend erneuert werden. Der erneuerte und erweiterte Campus Horw soll Heimat für die Hochschule Luzern Technik und Architektur und neu für die Pädagogische Hochschule Luzern werden.
Der Campus Horw soll im dynamischen Wirtschafts- und Bildungsumfeld agil bewirtschaftet werden und die Vernetzung von Bildung und Wirtschaft fördern. Die Realisierung der Erneuerung und Erweiterung des Campus Horw und dessen Bewirtschaftung soll nach einer Volksabstimmung durch eine kantonseigene, gemeinnützige Aktiengesellschaft erfolgen.
Die Entpolitisierung und Verselbständigung der beruflichen Vorsorge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften hat mit der Finanzierungsreform des BVG im Jahre 2012 Einzug gehalten. Für die Pensionskasse Kanton Solothurn hat die Reform auf Bundesebene in erster Linie zum Erlass des heutigen Gesetzes über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG; BGS 126.581) geführt.
Mit dem Inkrafttreten des PKG am 1. Januar 2015 wurde mitunter auch der Beschluss gefasst, die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) in die Vollkapitalisierung zu führen und folglich eine Ausfinanzierung - rückwirkend auf den 1. Januar 2012 - in die Wege zu leiten.
Im Nachgang zu dieser grundlegenden Anpassung des Regelungsgerüstes im Jahre 2015 galt es für die PKSO, die wesentlichen Herausforderungen für eine nachhaltige Entwicklung der Kasse auszumachen und die entsprechenden Handlungsfelder festzulegen. In diesem Zusammenhang sind die strategischen Ziele der PKSO definiert worden, womit im Wesentlichen eine Stärkung der Kundenbeziehungen und ein gesundes Wachstum der PKSO beabsichtigt wird.
In diesem Sinne sieht die Vorlage punktuelle Änderungen des PKG vor, welche dazu beitragen sollen, die Transparenz und die Flexibilität betreffend das Vorsorgeangebot zu erhöhen. Damit soll die PKSO auch an Attraktivität gewinnen.
Der Staatsrat gibt den Vorentwurf des Gesetzes über die Politikfinanzierung in die Vernehmlassung. Mit diesem Vorentwurf soll der neue Verfassungsartikel umgesetzt werden, den die freiburgische Bevölkerung am 4. März 2018 mit der Initiative «Transparenz bei der Finanzierung der Politik» angenommen hat. Der Gesetzesvorentwurf präzisiert die Anwendungsmodalitäten dieser neuen Bestimmungen und gewährleistet eine pragmatische und dem Willen der Bevölkerung entsprechende Umsetzung.
Aufgrund von bundesrechtlichen Änderungen, verschiedenen parlamentarischen Aufträgen sowie von Praxiserfahrungen bedarf es einer Teilrevision des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes vom 8. März 2015 (WAG) ). Mit der Teilrevision kommt der Regierungsrat seiner Verpflichtung zur periodischen Evaluation, welche in § 104 WAG verankert ist, nach. Mit dieser Gesetzesrevision werden hauptsächlich Änderungen in folgenden Bereichen vorgenommen bzw. eingeführt:
1. Lockerung der Voraussetzungen bei der Erteilung der gastwirtschaftlichen Betriebsbewilligung für Kleinstbetriebe;
2. Erteilung befristeter Betriebsbewilligungen für gastwirtschaftliche Tätigkeiten bei fehlender minimaler fachlicher Qualifikation;
3. Notwendige Anpassungen infolge neuem Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS) );
4. Umbenennung der Wirtschaftsförderungsstelle in Fachstelle Standortförderung;
5. Gesetzliche Regelung für die Offenlegung von Förderbeiträgen;
6. Änderung der Anstellungsbedingungen des Eichmeisters / der Eichmeisterin.
Die Revision hat voraussichtlich nur geringe personelle oder organisatorische Konsequenzen. Die Stelle des Eichmeisters oder der Eichmeisterin wird in die kantonale Verwaltung integriert.
Im Kollektivanlagengesetz (KAG) soll ein nicht genehmigungspflichtiger Fonds für qualifizierte Anleger geschaffen werden. Dadurch sollen die Attraktivität des Fondsplatzes Schweiz verbessert und die Markteinführung innovativer Produkte erleichtert werden.
Auf die obligatorische Unterzeichnung der elektronisch eingereichten Steuererklärung soll sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene verzichtet werden (Umsetzung der Motion Schmid 17.3371). Zudem sollen in einzelnen Steuerbereichen die Unternehmen zur elektronischen Einreichung der Unterlagen verpflichtet werden können. Damit wird die Digitalisierung vorangetrieben.
Bei der eidgenössischen Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 wurde das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 angenommen. Der Bundesrat hat das Gesetz auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Die Kantone sind verpflichtet, ihre Gesetzgebung bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Geldspielgesetzes den neuen Bestimmungen anzupassen. Die kantonale Gesetzgebung muss daher bis am 1. Januar 2021 überarbeitet sein.
Wie bisher ist die Geldspielgesetzgebung geprägt von einer Mischung aus Bundesrecht, interkantonalem Recht und rein kantonalem Recht. Der Vollzug der Spielbankenspiele ist Bundessache, jener der Grossspiele (insbesondere der Lotterien und Sportwetten) Sache interkantonaler Gremien. Für die Kleinspiele sind die einzelnen Kantone zuständig, wobei die Rahmenbedingungen neu weitgehend durch den Bund vorgegeben werden.
Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele soll den Vollzug sicherstellen. Es ersetzt das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 27. April 2008 und das Gesetz über das Geldspiel in öffentlichen Lokalen vom 27. April 2008
Das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Der Kanton Uri hat zwei Jahre Zeit, um die kantonale Gesetzgebung dem übergeordneten Recht anzupassen. Dies soll mit dem vorliegenden Entwurf der kantonalen Geldspielverordnung geschehen. Der neue Erlass soll die Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele (RB 70.3915) sowie die Verordnung über Geldspielautomaten und Spiellokale (RB 70.3921) ersetzen.
Mit ihrem Vorentwurf für eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, der als indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für mehr Transparenz in der Politikfinanzierung (Transparenz-Initiative)» konzipiert ist, will die Kommission die Transparenz über die Finanzierung politischer Aktivitäten erhöhen.
Die neue Verordnung präzisiert die Rollen und Kompetenzen der Finanzmarktbehörden in der Regulierung und im internationalen Standardsetting und regelt die Zusammenarbeit von EFD und FINMA in diesen Themen. Weiter werden die Regulierungsgrundsätze und der Regulierungsprozess gemäss Art. 7 FINMAG konkretisiert.
Der im Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vorgegebene Selbstfinanzierungsgrad bei den Investitionen kann über die nächsten Jahre nicht erreicht werden. Der Regierungsrat schlägt deshalb eine Anpassung von Art. 34 Abs. 3 FHG vor. Neu sollen die Investitionen zu 100 Prozent selbstfinanziert sein, falls die Nettoverschuldung 80 Prozent des Fiskalertrages übersteigen würde. Damit wird eine Fremdfinanzierung ermöglicht, welche es dem Kanton erlaubt, auch in den nächsten Jahren seine notwendigen Investitionen zu tätigen.
Mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) hat das Parlament unter anderem einen Abzug auf Eigenfinanzierung beschlossen. Der Bundesrat hat nun die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Zudem müssen aufgrund der STAF auch die Verordnungen des Bundesrates und des EFD über die pauschale Steueranrechnung (neu: Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern) angepasst werden.
Für selbstbewohntes Wohneigentum - nicht aber für selbstgenutzte Zweitliegenschaften - sollen der Eigenmietwert und die Abzüge für die Gewinnungskosten sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene aufgehoben werden. Bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften bleiben die Gewinnungskosten abzugsfähig. Die Abzüge für Energiesparen, Umweltschutz, Denkmalpflege und Rückbau sollen auf Bundesebene generell aufgehoben werden, während die Kantone sie in ihrer Gesetzgebung beibehalten können. Auch in Abzug auf die Abzugsfähigkeit der privaten Schuldzinsen soll es gegenüber heute klare Einschränkungen geben, wobei fünf Varianten zur Diskussion stehen. Ausserdem soll ein Ersterwerberabzug eingeführt werden.
Die Verordnungsanpassung sieht Vereinfachungen für kleine, besonders liquide und gut kapitalisierte Banken, eine Erhöhung der Risikogewichte für Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften sowie Eigenmittelanforderungen für die Parent-Banken der beiden Schweizer Grossbanken vor.
Auf Bundesebene ist das Geldspielrecht neu in einem einzigen Gesetz normiert. Diese Neuordnung wird von etlichen inhaltlichen Anpassungen begleitet.
Diese Änderungen auf Bundesebene bedingen eine Totalrevision des kantonalen Geldspielrechts. Die Anpassung des interkantonalen Geldspielrechts bildet nicht Gegenstand der vorliegenden Vorlage. In einem neuen Geldspielgesetz des Kantons Graubünden sollen die Zulässigkeit, Durchführung sowie Aufsicht von Geldspielen, die kantonalen Massnahmen zur Bekämpfung des exzessiven Geldspiels und die Besteuerung der Spielbanken geregelt werden, soweit das Bundesrecht kantonale Regelungen zulässt.