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Ziel der Änderung ist es, die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung des Projektes SpiGes (Spitalstationäre Gesundheitsversorgung) zu schaffen. Dabei sollen die Leistungserbringer die Daten, die im spitalstationären Bereich zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und dem Bundesstatistikgesetz (BStat) notwendig sind, entsprechend dem Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten, an eine vom Bundesamt für Statistik (BFS) geführte Plattform übermitteln. Die angepassten Rechtsgrundlagen sollen eine spätere Integration ambulanter Daten zur Verarbeitung in die vom BFS betriebene Lösung ermöglichen.
Die vorliegende angebotsseitige Verordnung bezweckt die Sicherstellung der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie während einer schweren Mangellage. Mittels zentraler Bewirtschaftung sollen die in der Schweiz noch verfügbaren Erzeugungs- und Speicherkapazitäten für elektrische Energie möglichst optimiert eingesetzt werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass die zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität benötigten Systemdienstleistungen von der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) abgerufen werden können. Swissgrid regelt die zentrale Bewirtschaftung der Erzeugungskapazitäten sowie die Ein- und Ausfuhr von elektrischer Energie.
Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage sind Anpassungen der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen zwecks Beschleunigung des Aus- und Umbaus der Stromnetze. Mit den vorgesehenen Massnahmen will der Bundesrat die Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfachen und beschleunigen.
Die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange wurde am 23. November 2022 vom Bundesrat gutgeheissen und trat per 1. Januar 2024 in Kraft. Sie präzisiert die Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Obligationenrecht, welche aus dem Gegenvorschlag zu Konzernverantwortungsinitiative entstanden sind. Der Bundesrat hat zeitgleich das EFD (SIF) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem UVEK (BAFU, BFE) und dem EJPD (BJ) die Verordnung bis drei Jahre nach Inkrafttreten insbesondere mit Blick auf internationale Entwicklungen zu überprüfen. Zudem hat der Bundesrat das EFD am 24. Januar 2024 beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem UVEK (BAFU) bis Ende 2024 eine Revision der Verordnung vorzulegen, um Mindestanforderungen an Transitionspläne von Finanzinstituten aufzunehmen.
Die Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes («Kleine BGG-Revision») betrifft die Bundesrechtspflege. Der Vorentwurf nimmt jene Punkte der 2018 gescheiterten Reform auf, welche aus heutiger Sicht weiterhin sinnvoll und politisch mehrheitsfähig scheinen. Es geht dabei hauptsächlich um Präzisierungen und Vereinheitlichungen sowie die Kodifizierung von Rechtsprechung. Materiell sind untergeordnete Anpassungen der Gerichtsorganisation vorgesehen sowie eine Anpassung von Einzelpunkten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dazu gehören beispielsweise eine ausdrückliche Regelung der Verjährungsfrist der Ersatzforderung bei der unentgeltlichen Rechtspflege, neue Ausnahmen zum Fristenstillstand oder die Ausweitung des einzelrichterlichen Verfahrens auch auf Gesuche.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600), die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung; SR 451.33), die Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung; SR 451.32), die Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37), die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV; SR 451.34) sowie die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1).
Das Bundesgericht entschied, dass Personen, die an einen fremden Haushalt zur Betreuung einer Person verliehen werden, dem Arbeitsgesetz unterstellt sind. Für diese Personen und Betriebe wurden in der ArGV 2 Sonderbestimmungen mit den betroffenen Sozialpartnern erarbeitet.
Die Kommission schlägt vor, das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) so zu präzisieren, dass Ausländerinnen und Ausländer, die unverschuldet von Sozialhilfe abhängig geworden sind, nicht den Verlust ihrer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung befürchten müssen. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesgerichts kodifiziert.
Die neue Verordnung soll die Einzelheiten im Zusammenhang mit dem militärischen Gesundheitswesen einheitlich regeln und Lücken schliessen, beispielsweise betreffend die schweizweite Berufsausübung von militärischen Medizinalpersonen. Die Verordnung über das militärische Gesundheitswesen soll das Äquivalent zu den kantonalen, für den zivilen Bereich geltenden Gesundheits-, Spital- und Heilmittelerlassen darstellen.
Im Rahmen der laufenden Revision des AVIG das System der Entschädigung für die Arbeitslosenkassen transparenter zu machen sind auch die entsprechenden Anpassungen auf Verordnungsstufe vorzunehmen. In der Arbeitslosenversicherungsverordnung, in der Informationssystemeverordnung und der Verwaltungskostenentschädigungsverordnung der Arbeitslosenkassen werden Anpassungen gemacht.
Die IGV (2005) regeln die internationale Zusammenarbeit zur Eindämmung von Ereignissen, welche eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen. Hauptziel der IGV ist die Verhinderung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten, ohne dabei den internationalen Waren- und Personenverkehr unnötig zu behindern. Am 1. Juni 2024 hat die Weltgesundheitsversammlung (WHA) Anpassungen an den IGV (2005) im Konsens verabschiedet. Die Auswirkungen der verabschiedeten Anpassungen für die Schweiz wurden im vorliegenden erläuternden Bericht analysiert.
Artikel 95a UVV muss aus formellen Gründen dem bisher von der Genehmigung ausgenommenen jedoch inhaltlich unumstrittenen Artikel 26 des «Reglement Grossereignis» der Ersatzkasse UVG angeglichen werden, damit auch Artikel 26 des Reglements genehmigt werden kann. Im Zuge der Verabschiedung dieser Verordnungspräzisierung soll auch Artikel 26 des Reglements genehmigt werden.
Die geltende Zivilschutzverordnung, ZSV) vom 11. November 2020 wird im Bereich Schutzbauten angepasst. Noch vor Beginn des Ukrainekrieges wurden in Zusammenarbeit mit den Kantonen strategische Eckwerte zu den Schutzbauten und anschliessend ein Konzept erarbeitet. Dieses Konzept Schutzbautendienst als Planungsgrundlage für die Weiterentwicklung und den Werterhalt der Schutzräume für die Bevölkerung sowie der Schutzanlagen für die Führungsorgane und Zivilschutzorganisationen. Nach Beginn des Ukrainekrieges wurde der Inhalt des Konzepts nochmals überprüft und entsprechend ergänzt.
Umsetzung der Motion 21.4142: Wechselt eine versicherte Person von einem Arbeitgeber mit einem Vorsorgeplan mit Wahl der Anlagestrategie (sog. 1e-Plan) zu einem Arbeitgeber ohne diese Möglichkeit, kann sie die Austrittsleistung aus dem 1e-Plan für maximal zwei Jahre auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen, um so allfällige Verluste durch Anlegen in ähnlichen Anlagestrategien ausgleichen zu können. Die Umsetzung bedingt ausserdem einen verbesserten Informationsaustausch zwischen den betroffenen Einrichtungen, um sicherzustellen, dass das Vorsorgeguthaben nach dieser Frist auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen wird.
Der Revisionsentwurf setzt die Motionen 22.3234 Carobbio Guscetti, 22.3333 Funiciello und 22.3334 de Quattro um. Die Revision soll sicherstellen, dass die Opfer von (namentlich häuslicher oder sexueller) Gewalt Zugang zu spezialisierten und qualitativ hochwertigen medizinischen und rechtsmedizinischen Leistungen haben. Den Opfern wird insbesondere das Recht zukommen, unabhängig von der Eröffnung eines Strafverfahrens die Erstellung einer unentgeltlichen rechtsmedizinischen Dokumentation zu beantragen. Die rechtsmedizinische Hilfe wird somit zu einer Opferhilfeleistung im Sinne des OHG. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass sich die Opfer an eine spezialisierte Stelle wenden können.
Diese Vorlage sieht vor, dass der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts zulasten der versicherten Person um 50 Franken erhöht wird, wenn diese eine Spitalnotaufnahme ohne schriftliche Überweisung von einem Arzt bzw. einer Ärztin, von einem Zentrum für Telemedizin oder von einem Apotheker bzw. einer Apothekerin aufsucht. Von dieser Regelung ausgenommen sind Schwangere sowie Kinder. Ausserdem gilt sie nur für Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) unterstellt sind. Der Entscheid über die Einführung einer solchen Erhöhung des Selbstbehalts wird den Kantonen überlassen.
Die Vernehmlassungsvorlage schlägt zur Umsetzung der Motion 22.4253 WAK-S 10 Massnahmen, um das Prinzip der Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegatten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft zu stärken.
Mit der Gesetzesvorlage werden Änderungsvorschläge im Finanzmarktbereich in Bezug auf das Amtshilfeverfahren der FINMA, die internationale Zusammenarbeit bei Anerkennungs- und Prüfverfahren durch ausländische Behörden, die grenzüberschreitende Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte, grenzüberschreitende Prüfungen sowie die grenzüberschreitende Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen vorgelegt. Zusätzlich zur Änderung der Bestimmungen des FINMAG wird vorgeschlagen, die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) sowie des Nationalbankgesetzes (NBG) entsprechend anzupassen.
Mit einer Änderung des WFG sollen klare Rechtsgrundlagen für indirekt durch den Bund geförderte Wohnräume geschaffen werden, und zwar in Bezug auf die kostenbasierte Mietzinsfestlegung wie auch die staatliche Mietzinskontrolle.
Die Revision hat eine Aktualisierung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) zum Gegenstand. Geprüft werden namentlich neue Regelungen zu ausschliesslichen Nutzungsrechten an gemeinschaftlichen Teilen, Anpassungen bei den Regelungen zur Begründung des Stockwerkeigentums vor Fertigstellung des Gebäudes, zum Erneuerungsfonds und zum Pfandrecht sowie allgemeine Regelungen zur Stockwerkeigentumsgemeinschaft. Mit der Revision wird die Motion 19.3410 CARONI «55 Jahre Stockwerkeigentum. Zeit für ein Update» umgesetzt.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zur Revision der Kernenergieverordnung (KEV), der Energieeffizienzverordnung (EnEV), zur Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV) sowie zur Rohrleitungsverordnung (RLV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Mit dieser Vorlage sollen flexiblere Rahmenbedingungen für die Telearbeit geschaffen und soll den Entwicklungen der Arbeitswelt Rechnung getragen werden. Insbesondere sollen die Arbeitnehmenden bei der Festlegung ihrer Arbeitszeiten einen grösseren Gestaltungsspielraum erhalten.
Mit einer Änderung des Landwirtschaftsgesetzes möchte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz beschleunigen. Für Pflanzenschutzmittel, die in einem EU-Nachbarland, in den Niederlanden oder in Belgien zugelassen sind, soll es in der Schweiz ein vereinfachtes Zulassungsverfahren geben. Die Schweizer Behörden sollen die Risiken für Mensch, Tier und Umwelt nur in jenen Bereichen beurteilen, die in der Schweiz besonders geschützt sind.
Mit dieser Vorlage soll das im regionalen Personenverkehr (RPV) zur Anwendung kommende Instrument der Solidarbürgschaften auf den Autoverlad ausgedehnt werden. Dadurch kann die Zinsbelastung für die Autoverlad-Betreiberinnen und damit für den Bund als Besteller reduziert werden.
Die Neuregelung soll das Pilotprojet des Praxisintegrierten Bachelorstudiengangs PiBS verstetigen und mit dem Bundesgesetz in Einklang bringen. Die heutige rechtliche Abstützung von PiBS genügt diesen Anforderungen ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr.