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Im Rahmen der Tätigkeit der Subkommission «Delegation Aufsicht Datenschutz» der Staatswirtschaftlichen Kommission wurde die fehlende kantonale Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung im Jahr 2019 nochmals thematisiert und seitens der Verwaltung in Aussicht gestellt, die Prüfung und Erarbeitung einer entsprechenden Regelung an die Hand zu nehmen.
Dabei sollen mit einem kantonalen Rahmengesetz die grundlegenden Vorschriften zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum gesetzlich geregelt werden. Auch die kantonale Fachstelle für Datenschutz begrüsst seit längerer Zeit – letztmals im Tätigkeitsbericht 2019 vom 25. Februar 2020 – die Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage.
Die Stimmbevölkerung des Kantons Basel-Stadt hat mit der Anpassung des Umweltschutzgesetzes in der Abstimmung vom Februar 2020 ein zentrales Ziel für die kantonale Mobilitätspolitik festgelegt: Bis 2050 stellt Basel vollständig auf emissionsarme, klima- und ressourcenschonende Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten um.
Der Basler Regierungsrat hat nun den Entwurf seiner neuen Mobilitätsstrategie verabschiedet. Er zeigt darin auf, wie er diesen Auftrag umsetzen möchte. Mit der neuen Strategie schafft der Regierungsrat auch eine wesentliche Voraussetzung, damit die Treibhausgasemissionen des Kantons bis 2040 insgesamt auf «Netto-Null» sinken können.
Nach der Ablehnung der Totalrevision des CO2-Gesetzes in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 hat das Parlament am 17. Dezember 2021 eine Verlängerung des CO2-Gesetzes bis 2024 beschlossen, die ab 2025 durch die hier vorgeschlagene Revision des CO2-Gesetzes abgelöst werden soll. Diese Vorlage umfasst auch Änderungen des Energie-, des Mineralölsteuer-, des Umweltschutz-, des Luftfahrt- und des Schwerverkehrsabgabegesetzes.
Die Rollende Landstrasse ist bisher eine bedeutende flankierende Massnahme im Rahmen der Verlagerungspolitik. Um den Weiterbetrieb der Rollenden Landstrasse über die Jahre 2024-2028 zu sichern, ist ein Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Angebots bis 2028 vorgesehen. Die Umsetzung der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen befristeten Weiterführung und Ausgestaltung der Rola erfordert gleichzeitig eine Änderung des GVVG (Art. 8).
Mit dem LVA hat sich die Schweiz unter anderem in den europäischen Eisenbahnraum integriert. Beide Vertragsparteien haben vereinbart, den jeweiligen Rechtsahmen gleichwertig auszugestalten. Zur Umsetzung von 4RP(TP) müssen einerseits das Eisenbahngesetz (EBG) – was Gegenstand der vorliegenden Vorlage ist – sowie verschiedene Verordnungen angepasst werden.
Die Mobilität im Kanton Luzern steht – wie das auch schweizweit zutrifft – vor grossen Herausforderungen. Immer mehr Menschen sind mobil und immer mehr Güter werden bewegt. Anders gesagt: Die Mobilität nimmt zu, der Platz bleibt knapp.
Umso wichtiger ist es, dass die bestehende Infrastruktur effizient genutzt und das Mobilitätsverhalten überdenkt wird. Es sind tragfähige Konzepte nötig, um die Mobilität für alle gesamtheitlich organisieren zu können.
Zur Einführung von Tempo-30-Zonen auf siedlungsorientierten Strassen ist bisher ein Gutachten notwendig. Diese Gutachten verursachen den Behörden einen unnötig hohen Aufwand und berücksichtigen dabei die Anliegen der Anwohner zu wenig. Daher sollen die Anordnungsbedingungen für Tempo-30-Zonen auf untergeordneten Strassen im Siedlungsbereich vereinfacht werden. Zudem soll aufgrund von erfolgreich durchgeführten Versuchen zur Förderung von Mitfahrgemeinschaften eine neue Signalisationsmöglichkeit geschaffen werden. Mit dieser sollen im Einzelfall die Fahrbahn oder einzelne Fahrstreifen Fahrzeugen mit Mehrfachbesatzung vorbehalten werden können.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Planungsbericht über die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots für den öffentlichen Personenverkehr (öV-Bericht) 2022 bis 2025. Der vierte öV-Bericht gibt Auskunft zur Erreichung der Ziele des letzten öV-Berichts, zum aktuellen Stand des öV im Kanton Luzern und geht auf die Entwicklungen im Umfeld ein.
Er zeigt auf, wie sich das Angebot des öV in den nächsten Jahren, abgestimmt auf die Infrastruktur, den Tarif und weitere Mobilitätsangebote, entwickeln wird. Der Bericht dient auch als finanzpolitische Grundlage, aus welchem die Übereinstimmung des Finanzbedarfs für den öV mit der kantonalen Finanzplanung, insbesondere dem aktuellen Aufgaben- und Finanzplan (AFP), hervorgeht.
Der öV-Bericht 2022 bis 2025 baut auf den bewährten öV-Berichten vorangehender Berichtsperioden auf und ist mit dem Planungsumfeld abgestimmt.
Zurzeit werden im Auftrag des Kantonsrats und des Regierungsrats im BUWD mehrere wichtige strategische Planungsinstrumente und Planungsgrundlagen mit Mobilitätsbezug erarbeitet oder revidiert. Koordiniert mit dem Projekt «Zukunft Mobilität im Kanton Luzern (ZuMoLu)» wird – unter Berücksichtigung auch des Planungsberichts Klima und Energie – der KRP überarbeitet. Weiter wird, basierend auf politischen Vorstössen, das bestehende Radroutenkonzept (RRK) überarbeitet.
Das Agglomerationsprogramm der vierten Generation wurde diesen Sommer dem Bund zur Prüfung eingereicht und der nächste öV-Bericht 2022–2025 ist bis im Januar 2022 in der Vernehmlassung. Das zeigt, dass sämtliche für die Erarbeitung des Bauprogramms massgebenden behördenverbindlichen strategischen Grundlagen neu erarbeitet oder revidiert werden und somit – wie das auch für die Neukonzeption der Umsetzungsinstrumente gilt – noch nicht zur Verfügung stehen.
Die LSVA-Erfassungsgeräte und die strassenseitige LSVA-Infrastruktur müssen abgelöst werden. Die LSVA wird daher technisch modernisiert und an den europäischen elektronischen Mautdienst (EETS) angeglichen. Die Anpassungen erfordern eine Änderung des Bundesgesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 19. Dezember 1997 und der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000.
Am 27. September 2020 hat die Stimmbevölkerung des Kantons Zürich einer Änderung des Strassengesetzes zugestimmt. Diese sieht vor, dass die Gemeinden künftig Beiträge im Umfang von mindestens 20% der jährlichen Einlage in den Strassenfonds für den Unterhalt der Gemeindestrassen erhalten. Da die Gesetzesbestimmung nicht direkt anwendbar ist, hat die Volkswirtschaftsdirektion einen Verordnungsentwurf zur Umsetzung der neuen Bestimmung erarbeitet (RRB Nr. 914/2021).
Bereits heute fliessen 3% der jährlichen Einlage in den Strassenfonds über den geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich an betroffene Gemeinden. Neu sollen mindestens weitere 17% der Einlagen in den Strassenfonds an die Gemeinden verteilt werden. Dies entspricht einem zusätzlichen Betrag von rund 72 Mio. Franken pro Jahr, wobei dieser Betrag jährlich im Rahmen des Budgets vom Kantonsrat festzulegen ist.
Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr im Kanton Graubünden (GöV; BR 872.100) wurde erstmalig im Jahr 1994 erlassen und seit damals kaum revidiert. Auf Bundesebene erfolgten in der Zwischenzeit zahlreiche Revisionen. Diese umfassen mehrere Bahnreformen sowie die Einführung des Bahninfrastrukturfonds (BIF). Überdies wurde die Verordnung über die Abgeltung im regionalen Personenverkehr (ARPV; SR 745.16) erlassen.
Alle diese Änderungen haben Konsequenzen auf die Bestellung und Finanzierung des öffentlichen Verkehrs im Kanton Graubünden. Die von der Regierung zur Vernehmlassung freigegebene Totalrevision trägt diesen Entwicklungen Rechnung und schlägt Anpassungen auf kantonaler Ebene vor. Überdies sollen die Erschliessungskriterien im Zusammenhang mit dem ÖV für sämtliche Gebiete im Kanton unter Berücksichtigung der Bundesvorgaben im regionalen Personenverkehr angepasst werden.
Dies ist ein zweites Massnahmenpaket zur Unterstützung des öV, der durch den Rückgang der Fahrgastzahlen im Jahr 2021 stark betroffen ist. Die in dieser Vorlage enthaltenen Massnahmen betreffen die Bereiche, für die mit der Verabschiedung des dringlichen Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der COVID-19-Krise keine Rechtsgrundlage für das Jahr 2021 beschlossen wurde.
Der Kanton hat das Kapitel Mobilität im Richtplan überarbeitet. Ziel der Überarbeitung ist, Siedlung, Verkehr sowie die Verkehrsmittel aufeinander abzustimmen.
Das kantonale Tiefbauamt unterhält knapp 740 Kilometer Strassen. 200 Kilometer davon entsprechen den Kriterien für Kantonsstrassen nicht und sollen mit einer Gesetzesrevision an die Gemeinden übergehen. In finanzieller Hinsicht ist vorgesehen, dass der Kanton den Gemeinden weitergibt, was er mit der Netzbereinigung einspart. Das sind 6 % der Strassenverkehrssteuer. Künftige Sanierungsmassnahmen bezahlt der Kanton im Voraus (total 58,5 Millionen Franken). Mit der geplanten Gesetzesrevision soll auch eine alte Forderung der Ge-meinden erfüllt werden, nämlich eine generelle Erhöhung des Anteils der Gemeinden an der Strassenverkehrssteuer von 4 % (unabhängig von der Netzbereinigung).
Mit Regierungsratsbeschluss 412 vom 23. Juni 2020 wurde die Abteilung Öffentlicher Verkehr des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft beauftragt, ein Konzept "Kombinierte Mobilität im Kanton Thurgau" zu erstellen. Seit Sommer 2020 wurde dieses erstellt und liegt nun in der Vernehmlassungsversion vor.
Mit der Vorlage sollen zwei überwiesene Motionen umgesetzt werden. Einerseits die Motion 17.4317 Caroni, womit die Verfahren bei der polizeilichen Abnahme von Lernfahr- oder Führerausweisen beschleunigt und den Ausweisinhaberinnen und -inhabern mehr Rechte im Verfahren zum vorsorglichen Führerausweisentzug eingeräumt werden sollen. Andererseits die Motion 17.3520 Graf-Litscher, womit die kantonalen Behörden den Berufsfahrerinnen und Berufsfahrern während eines Entzugs ihres Lernfahr- oder Führerausweises Fahrten zur Berufsausübung sollen erlauben können. Beide Motionen betreffen das Verfahren und die Modalitäten des Führerausweisentzugs und werden deshalb gemeinsam umgesetzt.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt zeigt im Anhörungsbericht die Notwendigkeit des Doppelspurausbaus als Voraussetzung, um grössere Teile der künftigen Verkehrsnachfrage auf den öV zu lenken und für die Realisierung des im kantonalen Richtplan festgesetzten Wohnschwerpunkts Mutschellenknoten. Der Doppelspurausbau ist Voraussetzung für weitere Fahrplanverdichtungen zwischen Berikon und Dietikon, sobald die Nachfrage dies erfordert.
Zielzustand ist ein systematischer 7,5-Minuten Takt zwischen Berikon und Dietikon mit bis zu 105 Meter langen Zügen. Alle Investitionen in die Bahnstrecke Wohlen–Dietikon gehen gemäss interkantonalem Verteilschlüssel zu 80 % zulasten des Kantons Aargau und zu 20 % zulasten des Kantons Zürich, unabhängig auf wessen Kantonsgebiet ein konkretes Vorhaben umgesetzt wird. Nach Auswertung der Eingaben könnte der Grosse Rat 2021 einen Investitionsbeitrag von Fr. 11'850'000.– bewilligen. Die Realisierung ist für 2022–2025 geplant.
Der Verkehrsverbund Luzern (VVL) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die für die Planung, die Festsetzung und die Bestellung des betrieblichen Angebots im öffentlichen Personenverkehr verantwortlich zeichnet. Die Aufgaben sowie die massgebliche Organisation des VVL sind im Gesetz über den öffentlichen Verkehr geregelt.
Der Verbundrat, das oberste Organ des VV, nimmt die strategische Führung wahr. Nach drei jeweils vierjährigen Wahlperioden soll eine Neuausrichtung des Verbundrates bezüglich Organisation und Zusammensetzung geprüft werden.