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Die Vorlage schlägt unaufschiebbare Neuerungen im Nationalratswahlrecht vor, damit die Gesamterneuerungswahlen in den kurzen zur Verfügung stehenden Fristen verstärkt EDV-gestützt vorbereitet und so trotz der unaufhaltsam markant steigenden Anzahl Kandidaturen, Listen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen auch künftig noch vorschriftsgemäss durchgeführt werden können.
Das Geschäftsverkehrsgesetz (Gesetz über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung vom 19. Juni 1990) muss aufgrund von verschiedenen parlamentarischen Vorstössen revidiert werden. Vorgesehen ist, das System der parlamentarischen Vorstösse neu zu konzipieren und dabei das Instrument der Motion umfassender als bisher auszugestalten.
Auf den parlamentarischen Auftrag soll verzichtet werden. Zudem werden die Möglichkeiten der parlamentarischen Einflussnahme bei Konkordaten ausgebaut. Weitere Änderungen werden vorgeschlagen im Bereich der parlamentarischen Kommissionen und der Fraktionen.
Das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG; RB 161.1) ist seit dem 1. Juli 1995 in Kraft. Es löste damals das mehr als vierzig Jahre alte Gesetz über Wahlen und Abstimmungen ab. In den vergangenen 17 Jahren hat sich das Gesetz in diversen Abstimmungen und Wahlen im Kanton und in den Gemeinden bewährt.
In dieser Zeit wurden aus den verschiedensten Gründen mehrere Teilrevisionen des Gesetzes durchgeführt. Inzwischen ist bereits wieder einiger Revisionsbedarf aufgelaufen. Insbesondere erklärte der Grosse Rat am 26. Oktober 2011 eine Motion (08/MO36/293) erheblich, welche verlangt, dass die Gemeinden nebst dem Abstimmungssonntag die Wahllokale lediglich noch an einem der beiden Vortage geöffnet haben müssen.
Ausserdem präsentiert sich das Gesetz nach den vielen Teilrevisionen heute bezüglich Systematik und Regelungstiefe ziemlich uneinheitlich. Viele Bereiche sind etwas unpräzis oder knapp geregelt und geben immer wieder zu Fragen Anlass. Es gibt auch diverse Regelungen, die lediglich in der Verordnung zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWV; RB 161.11) enthalten sind, von ihrer Bedeutung her aber eigentlich ins Gesetz gehörten.
Eine Gesamtbetrachtung des Gesetzes zeigt, dass es zweckmässig ist, eine Totalrevision vorzunehmen. Der Zeitpunkt ist günstig: Im ersten Halbjahr 2011 fanden die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden statt (Amtsdauer 2011-2015), im Herbst 2011 folgten die Ständerats- und die Nationalratswahlen und im Frühjahr 2012 wurden der Regierungsrat und der Grosse Rat neu gewählt (Amtsdauer 2012- 2016).
Für eine Totalrevision des Gesetzes steht nun ein Zeitfenster bis zu den nächsten Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden zur Verfügung. Diese werden zwischen November 2014 und Mai 2015 stattfinden. Der Zeitplan sieht daher vor, dass nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren im Frühjahr 2013 die Botschaft an den Grossen Rat erfolgt, so dass das Gesetz bis ca. Ende 2013 vom Grossen Rat beraten und anschliessend nach abgelaufener Referendumsfrist spätestens per 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt werden kann.
Mit dieser Vorlage werden die folgenden Aufträge des Kantonsrates erfüllt:
- Auftrag überparteilich: Listenverbindungen: Beschränkung auf das Wesentliche (KRB vom 28. März 2012, A 227/2011)
- Auftrag Markus Schneider (SP, Solothurn): Frist zwischen erstem und zweitem Wahlgang bei Majorzwahlen – bitte künftig nicht langsamer als die Berner (KRB vom 21. März 2012, A 194/2011)
- Auftrag Roland Heim (CVP. Solothurn): Rechtsunsicherheit betr. Nichterreichen des Quorums für den 2. Wahlgang bei einer Majorzwahl, wenn mehr als 1 Sitz zu besetzen ist (KRB vom 21. März 2012, A 188/2011)
- Auftrag Fabian Müller (SP, Balsthal): Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die definitive Einführung von e-Voting (KRB vom 2. November 2011, A 191/2010).
Gleichzeitig nehmen wir mit dieser Gesetzesrevision bestehende Anliegen auf und schlagen entsprechende Änderungen vor (s. Ziffer 1.2 und Erläuterungen in Ziffer 4). Nach dem Wortlaut der drei erstgenannten Aufträge sind die Gesetzesänderungen so zu terminieren, dass sie bei den nächsten Gesamterneuerungswahlen (Kantonsrats- und Regierungsratswahlen vom 3. März 2013) angewendet werden können. Der Auftrag überparteilich betreffend Listenverbindungen sieht zudem explizit vor, dass die Vorlage dem Kantonsrat innert 6 Monaten zu unterbreiten sei.
Die vorliegende Änderung des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoVG) bezweckt, eine gesetzliche Grundlage für Public-Private-Partnership-Finanzierungen (oder zu Deutsch: öffentlich-privates Partnerschaftsmodell) zu schaffen. Die gesetzliche Verankerung solcher Finanzierungsmodelle wurde mit den erheblich erklärten Aufträgen Markus Schneider (SP, Solothurn) „Rechtsgrundlage für Public-Private-Partnership-Finanzierungen“ und der Fraktion FDP.Die Liberalen „Klare Regelung der Finanzkompetenzen“ gefordert.
In einer neuen Bestimmung wird nun vorgesehen, dass die Investitionskosten bei solchen Projekten kreditrechtlich als neue Ausgabe zu bewilligen sind. Zuständig für den Ausgabenbeschluss ist somit je nach Höhe der Ausgabe das Volk (obligatorisches oder fakultatives Finanzreferendum), der Kantonsrat oder bei Kleinprojekten der Regierungsrat. Die Investitionskosten gelten zudem als einmalige Ausgabe, auch wenn ein jährliches Nutzungsentgelt über eine sehr lange Zeitdauer vereinbart werden sollte. So bestimmt sich die Ausgabenbefugnis analog der Bestimmung zum Leasing nach der Summe der vereinbarten jährlichen Raten. Die Betriebskosten eines solchen Projektes wie auch die Folgekosten der Investition wie der Zinsaufwand auf der Verpflichtung oder der Abschreibungsaufwand gelten hingegen als gebundene Ausgabe.
Die Vorlage wird gleichzeitig genutzt, folgende Änderungen des WoVG vorzuschlagen: Nach den geltenden Bestimmungen ist der Regierungsrat befugt, nicht beanspruchte Voranschlagskredite nach bestimmten Kriterien den Reserven zuzuweisen. In der Praxis hat er von dieser Befugnis bei den Globalbudgets „Stabsdienstleistungen für den Kantonsrat“, „Staatsaufsichtwesen“ und „Gerichte“ jedoch nicht Gebrauch gemacht. Die Ratsleitung, die Finanzkommission bzw. die Gerichtsverwaltungskommission haben diese Zuweisung vorgenommen. Diese Praxis soll nun im WoVG abgebildet werden.
Das WoVG bestimmt, dass der Kantonsrat Bruttoentnahmen aus der Spezialfinanzierung bewilligt und dafür in der Regel einen Leistungsauftrag erteilt. Diese Bestimmung ist unnötig und soll aufgehoben werden, weil sie zu Doppelspurigkeiten und insbesondere zu Unklarheiten über die Zuständigkeiten von Kantonsrat und Regierungsrat führt.
Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Friedensrichterkreise werden diese von 50 auf 17 reduziert und damit wird auch die Anzahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter von 100 auf 70 gesenkt. Damit können diese die Aufgabe des Vorsitzes im Wahlbüro bei den Gemeinderatswahlen nicht mehr gesetzeskonform ausüben.
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sollen deshalb von dieser Aufgabe entbunden werden. Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sollen dafür eines ihrer Mitglieder wählen, welches bei den Gemeinderatswahlen den Vorsitz im Wahlbüro übernimmt.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist der Auffassung, dass die Volkswahl der Grundbucherverwalterinnen und -verwalter wie auch der Notarinnen und Notare nicht mehr zeitgemäss ist und ohne besondere Nachteile aufgehoben werden kann. Aus diesem Grund hat er das Departement für Justiz und Sicherheit ermächtigt, zu dieser Frage ein externes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Mit der Vorlage sollen die gesetzlichen Grundlagen zur Einführung von kostenlosen Sendezeiten für politische Werbespots vor den eidgenössischen Volksabstimmungen geschaffen werden. Ein gesetzlicher Anspruch soll allen in einer Fraktion der Bundesversammlung organisierten Parteien sowie den Initiativ- oder Referendumskomitees gewährt werden. Ausgestrahlt werden die Spots in bestimmten Radio- und Fernsehprogrammen der schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft sowie in den Programmen der weiteren Veranstalter mit Konzession und Gebührenanteil.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte soll der Bundesrat zu einer umfassenden Information über die Vorlagen bei eidgenössischen Volksabstimmungen verpflichtet werden. Dies soll er gemäss den Kriterien der Kontinuität, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit tun. Diese bisher in einem Leitbild festgehaltenen Kriterien werden somit auf Gesetzesstufe gehoben.
Die Volksrechtsrevision führt die neue Form der allgemeinen Volksinitiative ein. Auf dem Initiativweg können neu auch Änderungen der Bundesgesetzgebung angeregt werden; die Bundesversammlung bestimmt die Erlassstufe für die Umsetzung selbst und arbeitet Vorlagen auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe aus. Die Bundesverfassung verbietet, dass Uneinigkeit der Räte sich negativ auf das Initiativrecht auswirken darf (Art. 156 Abs. 3 BV). Diese Anliegen sind durch Gesetzesänderungen (BPR, ParlG, OG) praktikabel umzusetzen.
Aufgrund gewisser Vorkommnisse der letzten Jahre in den Kantonen sollen im Rahmen dieser Revision in einer zweiten Vorlage (Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte) Vereinfachungen in Bezug auf Nationalratswahlen zur Diskussion gestellt werden. Einige Normvorschläge versuchen Anregungen aus den Kantonen aufzunehmen, die im Anschluss an Ereignisse aus jüngster Zeit bei Volksabstimmungen und Nationalratswahlen entstanden sind.
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) verabschiedete am 4. Juli 2003 den Gesetzesentwurf zur Schaffung einer eidgenössischen Ombudsstelle und beauftragte den Bundesrat, die Vernehmlassung durchzuführen. Damit soll in erster Linie das Vertrauen der Bevölkerung in die Bundesbehörden gestärkt werden. Die optimale Wahrung der Interessen und Rechte Privater setzt vielfach Kenntnis über Rechtsmittel und Verfahrensabläufe voraus. Hier kann sie durch eine erste Information klärend wirken, wobei sie eine eigentliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Die Ombudsperson kann beratende Gespräche führen, Empfehlungen und Vorschläge zu einer gütlichen Einigung abgeben, verfügt jedoch über keine Entscheidungsbefugnis.
Die Änderungen sollen den gezielten Einsatz elektronischer Mittel zur Erleichterung der Ausübung politischer Rechte, die frühere Verteilung des Stimm- und Wahlmaterials und die entsprechend erweiterte Pflicht der Bundeskanzlei zum elektronischen Angebot ermöglichen. Die gesetzliche Verankerung der Parteien durch eine entsprechende Registrierungsmöglichkeit und im Gegenzug entsprechende Erleichterungen können nicht nur Parteien, sondern auch Kantone entlasten.
Wesentliche Reformpunkte sind die Konkretisierung des Notenbankauftrags sowie die nähere Umschreibung der Unabhängigkeit der SNB und die Einführung einer Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bundesrat, dem Parlament und der Öffentlichkeit. Zudem werden die Notenbankinstrumente flexibler und moderner umschrieben.
Aufhebung der Kantonsklausel
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)
Die Totalrevision des GWA verfolgt mehrere Zwecke. Sie ist eine Antwort auf die zahlreichen während der vergangenen Jahre vorgelegten und in den meisten Fällen angenommenen parlamentarischen Interventionen; sie hat zum Zwecke, die Ausübung der politischen Rechte zu modernisieren und die Lücken in der gegenwärtigen Gesetzgebung zu schliessen.
Schliesslich bietet eine Totalrevision auch Gelegenheit zu einer Überprüfung gewisser Grundsätze bezüglich der Modalitäten des Wahlrechts oder sogar der Wahlsysteme; dies jedoch unter der Bedingung, dass die Änderungen dazu dienen, die demokratischen Rechte zu stärken oder deren Ausübung effizienter zu machen.