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Der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid soll die Aufgabe übertragen werden, ein Monitoringsystem zur Beurteilung der Versorgungslage im Elektrizitätsbereich für die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) zu betreiben. Dazu ist eine Anpassung der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW) erforderlich. Im Bereich der Gasversorgung ist die Übertragung von öffentlichen Aufgaben an den Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) vorgesehen. Davon betroffen ist die Vorbereitung von Massnahmen der WL für den Fall einer schweren Erdgasmangellage infolge von Marktstörungen. Dazu ist eine neue Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Gaswirtschaft zu schaffen.
Der fortschreitende Klimawandel stellt den Kanton Zürich vor Herausforderungen. Ursache für den menschgemachten Klimawandel ist der Ausstoss von Treibhausgasen wie Kohlendioxid, Methan oder Lachgas. Der Kanton Zürich muss sich entsprechend an die Folgen des Klimawandels anpassen.
Heisse Sommer und anhaltende Trockenphasen erhöhen die Wärmebelastung der Bevölkerung und wirken sich negativ auf die Pflanzen- und Tierwelt, den Wasserhaushalt und Infrastrukturanlagen aus. Im Kanton Zürich nimmt die Anzahl der Sommertage (Tageshöchsttemperatur von mindestens 25°C) und Hitzetage (Tageshöchsttemperatur von mindestens 30°C) deutlich zu. Während besonders heissen Sommern führt die Hitzebelastung nachweislich zu einem Anstieg der Mortalitätsrate der vulnerablen Bevölkerungsgruppen.
Die Hitzebelastung ist abhängig von den lokalen Begebenheiten, weshalb starre Vorgaben durch den Kanton nicht zielführend sind. Vielmehr soll den politischen Gemeinden das notwendige Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden, um im Rahmen ihrer Zuständigkeit in der kommunalen Nutzungsplanung und im Vollzug sachgerecht auf die sich stellenden Herausforderungen reagieren zu können. Wenige zwingende Vorgaben sollen zudem Mindestanforderungen sichern.
Die Landsgemeinde vom 2. Mai 2010 hat die Grundlagen für einen Energiefonds beschlossen und den Fonds mit 9 Millionen Franken aus den Steuerreserven dotiert. Die Anfangsdotation wurde entgegen dem Antrag von Regierungs- und Landrat von der Landsgemeinde von 6,5 auf 9 Millionen Franken erhöht.
Bereits im Vorfeld des Landsgemeindebeschlusses wurde im Landrat über eine nachhaltige Finanzierung des Energiefonds diskutiert und entsprechende Anträge gestellt. Diese wurden damals mit der Begründung abgelehnt, dass zuerst einmal die vorgesehenen Finanzmittel sinnvoll eingesetzt werden sollen.
Im Memorial von 2010 (S. 63 f.) wurde zur Zukunft des Energiefonds festgehalten, der Landrat habe ihm jährlich über die laufende Rechnung Beiträge zuzuscheiden. Sind die Fondsmittel aufgebraucht, habe die Landsgemeinde über eine Aufstockung zu befinden.
In der Jahresrechnung des Kantons werden die Ausgaben des Energiefonds jährlich ausgewiesen. Über den Bestand des Energiefonds wird per Ende eines Jahres mit dem Jahresbericht zum Energiefonds Bericht erstattet. Daraus geht hervor, dass der Energiefonds, welcher ursprünglich mit 9 Millionen Franken und seither fast jedes Jahr vom Landrat mit zusätzlich 100'000 Franken dotiert wurde, bald ausgeschöpft sein wird. Über eine Neuregelung der Finanzierung muss deshalb bis im Jahre 2022 entschieden werden.
Die Energieplanung des Kanton Glarus legt die im Kanton angestrebten Entwicklungen des Energiesektors fest und definiert notwendige Massnahmen, um diese Ziele zu erreichen. In der kantonalen Energiegesetzgebung (EnG, Artikel 2) ist festgelegt, dass eine kantonale Energieplanung erstellt werden muss.
Der Fokus der Energieplanung liegt auf erneuerbaren Energien und energiebedingten CO2-Emissionen. Im Jahr 2012 wurde das Energiekonzept 2012 des Kantons Glarus erstellt, welches auf den Zeitraum 2012 – 2020 fokussierte. Seit der Erarbeitung des Energiekonzeptes 2012 haben sich die Rahmenbedingungen verändert und die übergeordneten Ziele auf nationaler Ebene verschärft. Daraus ergibt sich auch Handlungsbedarf für die kantonale Energie- und Klimapolitik im Kanton Glarus.
Die neue kantonale Energieplanung 2035 löst nun das Energiekonzept aus dem Jahr 2012 ab und berücksichtigt dabei die aktuellen Entwicklungen. Sie legt die Grundlage für die kantonale Energiepolitik der kommenden Jahre, definiert Ziele und legt einen Massnahmenkatalog fest.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zu den vorgesehenen Teilrevisionen der Energieverordnung (EnV) inkl. der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV), der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV), der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV), der Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) und der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Das Parlament hat am 23. September 2020 eine Totalrevision des CO2-Gesetzes angenommen, welche die klimapolitischen Ziele und Massnahmen bis 2030 festlegt. Die vorliegende Totalrevision der CO2-Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Bestimmungen, die das Parlament mit der Totalrevision des CO2-Gesetzes beschlossen hat. Die totalrevidierte CO2-Verordnung soll – vorbehältlich der Referendumsabstimmung vom 13. Juni 2021 – zusammen mit den Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2022 in Kraft treten. Aufgrund dieser Dringlichkeit kann die gesetzliche Mindestfrist von drei Monaten nicht verlängert werden. Aus dem gleichen Grund können auch allfällige Gesuche um Fristverlängerungen nicht berücksichtigt werden.
Das Sicherheitsfunksystem Polycom ermöglicht die Kommunikation zwischen den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Schweiz in allen Lagen. Damit die schweizweit flächendeckende Einsatz-Kommunikation mittels Polycom auch im Falle eines Zusammenbruchs des Stromnetzes sichergestellt werden kann, sind Massnahmen für die rund 270 Sendestandorte des Bundes notwendig. Die Stromautonomie muss auf mehrere Tage erhöht werden. Dafür beantragt der Bundesrat einen Verpflichtungskredit von 36,5 Millionen Franken.
Mit dem Planungsbericht Klima und Energie zeigt der Regierungsrat auf, mit welchen Stossrichtungen und Massnahmen der Kanton Luzern die Ziele zum Schutz des Klimas und zur Anpassung an den Klimawandel in den nächsten Jahren gezielt und koordiniert angehen will.
Dabei wird insbesondere aufgezeigt, was das – vom Luzerner Kantonsrat festgelegte und auch national und international geltende – Ziel «Netto null Treibhausgasemissionen bis 2050» für den Kanton Luzern bedeutet und wie dieses Ziel erreicht werden kann. Wir setzen auf die Innovationskraft unserer Unternehmungen, auf Fördermassnahmen und erlassen wo notwendig Vorschriften.
Gemäss Bundesverfassung sind im Gebäudebereich die Kantone zuständig für den Erlass von Vorschriften. Sie tragen somit auch die Verantwortung diesbezüglich. Das Energiegesetz des Bundes gibt den Kantonen vor, für welche Sachverhalte sie im Minimum Vorschriften zu erlassen haben. Im Kanton Uri wurden diese Vorschriften in Form des Energiegesetzes Uri (EnG) erlassen, welches aus dem Jahr 1999 stammt. Am 10. November 2020 hat der Regierungsrat beschlossen, die erarbeitete Vorlage für die Revision des Energiegesetzes Uri zur Vernehmlassung freizugeben und die Baudirektion mit der Durchführung der Vernehmlassung beauftragt.
Mit seiner Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 zeigt der Bundesrat auf, wie er die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in den nächsten zehn Jahren umsetzen will. Er legt Ziele bis 2030 sowie strategische Stossrichtungen für die Bundespolitik in den drei Schwerpunktthemen «nachhaltiger Konsum und nachhaltige Produktion», «Klima, Energie, Biodiversität» und «Chancengleichheit» fest.
Das UVEK plant Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie Teilrevisionen der Leitungsverordnung, der Niederspannungs-Installationsverordnung, der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen und der Energieeffizienzverordnung.
L’avant-projet mis en consultation par le Gouvernement prévoit de fixer un cadre clair aux relations prévalant entre les propriétaires et gestionnaires de réseau de distribution et les collectivités publiques. Il définit, par exemple, de quelle manière l’Etat attribuera les zones de desserte et quelles redevances pourront être prélevées par le canton et les communes.
Das kantonale Energiegesetz vom 1. Juli 2004 (BGS 740.1) und die dazugehörende Verordnung zum Energiegesetz vom 12. Juli 2005 (BGS 740.11) sollen revidiert werden. Im Fokus stehen die energierechtlichen Gebäudevorschriften, für deren Erlass die Kantone nach Art. 89 Abs. 4 der Bundesverfassung zuständig sind. Grundlage für die Revision bilden die «Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich» (MuKEn) 2014. Die Teilrevision der kantonalen Energiegesetzgebung nimmt die bisherigen Unsicherheiten im Vollzug auf und schafft für die Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele eine klare gesetzliche Grundlage.
Mit der vorliegenden Revision der StromVV soll klargestellt werden, dass es dem Endverbraucher, Erzeuger oder Speicherbetreiber möglich sein muss, seine Messdaten beim Abruf nicht nur einzusehen, sondern auch herunterzuladen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV; SR 734.31), die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), die Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41), die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG; SR 814.620) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), sowie Entwurf der neuen Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen (Holzhandelsverordnung, HHV; SR noch nicht bekannt).
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bereitet Änderungen von Verordnungen im Energiebereich vor. Es handelt sich um Revisionen der Energieverordnung, der Energieeffizienzverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Geoinformationsverordnung. Die wichtigsten Änderungsvorschläge betreffen die Vergütungssätze der Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen und eine Anpassung der Reifenetikette.
Ziel der Vorlage ist es, mehr Anreize für Investitionen in inländische Stromerzeugungsanlagen für erneuerbare Energien zu schaffen sowie die langfristige Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten. Dafür soll das bereits bestehende Förderinstrumentarium im Energiegesetz länger angewendet und punktuell weiterentwickelt werden. Die Vorlage wird im Weiteren zum Anlass genommen, weitere Verbesserungen von geringerer Tragweite vorzunehmen.
Der vorliegende Anhörungsbericht sieht einen einmaligen Bruttoaufwand von 75,42 Millionen Franken vor. In diesem Betrag sind 12 Millionen Franken aus kantonalen Mitteln enthalten. Die übrigen Mittel werden durch die Globalbeiträge des Bundes aus der CO₂-Teilzweckbindung gedeckt. Der Grosse Rat hat im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2020–2023 die kantonalen Mittel eingestellt. Rund 40 % des Energieverbrauchs und rund 25 % des CO₂-Ausstosses werden durch die Gebäude verursacht.
Mit dem vorliegenden Verpflichtungskredit können Massnahmen zur Reduktion des CO₂-Ausstosses und der Effizienzsteigerung unterstützt werden. Damit leisten die Gebäude einen wesentlichen Beitrag zum Netto-Null Ziel bis 2050 des Bundes und zur Versorgungssicherheit in der Schweiz. Die Aufgabenteilung mit dem Bund im Energiebereich weist den Kantonen den Gebäudebereich als Schwerpunkt zu. Das "Förderprogramm Energie 2021–2024" unterstützt Massnahmen an der Gebäudehülle, Holzheizungen, solarthermische Anlagen und Wärmepumpen. Neu stehen auch Mittel für Pilotanlagen zur Verfügung. Mit dem Einsatz von 12 Millionen Franken über 4 Jahre erhält der Kanton Globalbeiträge des Bundes von rund 60,4 Millionen Franken. Mit den Förderungen werden zwischen 375 und 750 Millionen Franken an Investitionen in der Privatwirtschaft ausgelöst.
Die energetische Wirkung beträgt rund 1,44 TWh. Die CO₂-Emissionen können um über 440'000 Tonnen reduziert werden. Gleichzeitig kann die Abhängigkeit von Importen von fossilen Energieträgern für den Gebäudebereich kontinuierlich gesenkt werden. Der Regierungsrat hat das Departement Bau, Verkehr und Umwelt mit der Durchführung der Anhörung gemäss § 66 der Verfassung des Kantons Aargau beauftragt. Alle Interessierten können zum Entwurf Stellung nehmen. Stellungnahmen sind bis 26. Juni 2020 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt einzureichen. Für die Stellungnahmen steht ein elektronischer Fragebogen zur Verfügung.
Der Klimaschutz soll als vordringliche Aufgabe des Kantons in der Verfassung verankert werden. Der Kanton Bern soll einen wesentlichen Beitrag leisten, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren und so die weitere Erwärmung des Klimas zu begrenzen. Ebenso soll er Massnahmen treffen, um auf die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels reagieren zu können. Die Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission des Grossen Rates (BaK) schickt dazu zwei Varianten eines neuen Verfassungsartikels in die Vernehmlassung.