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Damit die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes, die das Parlament Ende September 2012 verabschiedet hat, vollständig umgesetzt werden können, müssen die Verordnungen zum Asylgesetz angepasst werden. Dazu gehört auch eine Verordnung für die Testphase im Hinblick auf die geplante Neustrukturierung des Asylbereichs.
Der Gesetzesvorentwurf sieht eine Änderung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) vor. Dieser legt die Zuschlagskriterien fest, welche bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen zur Anwendung kommen dürfen. In Erfüllung der parlamentarische Initiative 03.445 (Öffentliches Beschaffungswesen. Ausbildung von Lehrlingen als Kriterium) schlägt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vor, dass hier zusätzlich die Ausbildung von Lernenden der beruflichen Grundbildung aufgeführt wird.
Es handelt sich einerseits um die Zulassung von Neuropsychologinnen und Neuropsychologen als Leistungserbringer im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und andererseits um die Anpassung der Zulassungsbedingungen für das Praxislaboratorium.
Mit dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) wollen die USA die im Ausland gehaltenen Konten von Personen, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, der Besteuerung in den USA zuführen. Die Schweiz hat mit den USA ein Abkommen zur vereinfachten Umsetzung von FATCA in der Schweiz paraphiert. Einzelne im Abkommen umschriebene Verpflichtungen bedürfen der Konkretisierung in einem Bundesgesetz.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt ein Anhörungsverfahren zur Revision folgender Verordnungen durch: Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung; Fremd- und Inhaltsstoffverordnung; Hygieneverordnung; Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln; Zusatzstoffverordnung; Verordnung über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse; Verordnung über Trink-, Quell- und Mineralwasser; Verordnung über Speziallebensmittel; Verordnung über Speiseöl, Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse; Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft; Verordnung über alkoholische Getränke; Verordnung über alkoholfreie Getränke; Verordnung über den Zusatz essenzieller oder physiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln; Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt. Ziele der Revision sind die Anpassung an den neusten Stand von Wissenschaft und Technik, die Aufrechterhaltung der Äquivalenz zum EU-Recht und die Vermeidung von Handelshemmnissen.
Das geltende Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 soll im Rahmen einer Revision den technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst werden, in der insbesondere der Primatwechsel auf die elektronische Veröffentlichung vorgesehen ist. Bei diesem Anlass werden auch Verbesserungen beim Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den für sie rechtlich relevanten Texten vorgeschlagen. Schliesslich wird die Anpassung einiger Detailbestimmungen im Lichte von gemachten Erfahrungen der letzten Jahre vorgesehen.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 67 BV soll der Bund neu die Kompetenz erhalten, Grundsätze über die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen und deren Mitwirkung in Politik und Gesellschaft festzulegen. Zusätzlich soll das Ziel einer aktiven Kinder- und Jugendpolitik in der Bundesverfassung verankert werden.
Von Vormundschaftsbehörden verfügte Einweisungen in Anstalten vor allem Jugendlicher aufgrund von Tatbeständen wie «Arbeitsscheue», «lasterhaftem Lebenswandel» oder «Liederlichkeit» waren in der Schweiz lange Zeit gängig. Da in der Regel Verwaltungsbehörden für die Einweisungen zuständig waren, wird von «administrativen Versorgungen» gesprochen. Die damalige Rechtslage und Praxis führte aus heutiger Sicht dazu, dass den betroffenen Personen teils massives Unrecht widerfuhr. Die Kommission möchte ihrem Rat beantragen, dieses Unrecht als solches zu anerkennen und mit dem Erlass eines Bundesgesetzes einen Beitrag zur moralischen Wiedergutmachung zu leisten.
Die Vorlage ist Teil der Bestrebungen des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), das Steuersystem zu vereinfachen. Die Kantone erhalten die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) kann aufgehoben werden. Damit auch eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung gewährleistet ist, wird neu das Bundesgericht letztinstanzlich Erlassfälle beurteilen. Dies allerdings nur, wenn es sich um «einen besonders bedeutenden Fall» handelt.
Der Bund unterstützt die Durchführung von eidg. Berufs- und höheren Fachprüfungen mit Beiträgen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) und der dazugehörigen Verordnung (BBV, SR 412.101). Am 14. November 2012 hat der Bundesrat beschlossen, die Beiträge für die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen von 25 Prozent auf höchstens 60 Prozent und in Ausnahmefällen auf bis zu 80 Prozent zu erhöhen. Die Änderung der Berufsbildungsverordnung (BBV) tritt am 01.01.2013 in Kraft. Aus diesem Grunde müssen die bestehenden Richtlinien „Bundesbeiträge an eidg. Berufs- und höhere Fachprüfungen, Stand 28.03.2012“ angepasst werden
Neuer Artikel 12 Absatz 1bis ArGV 2 betreffend der Anzahl freier Sonntage für das Bodenpersonal der Luftfahrt (Art. 47 ArGV 2).
Im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags des Bundesrates zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stipendieninitiative» des Verbands Schweizer Studierendenschaften (VSS) wird das Ausbildungsbeitragsgesetz einer Totalrevision unterzogen, wobei die formellen Harmonisierungsbestimmungen des kantonalen Konkordats aufgenommen sowie der Subventionsmodus überarbeitet werden.
Es soll ein neues Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA geschaffen werden. Dabei werden die bestehenden Strafregisterbestimmungen für die Registrierung von natürlichen Personen einer Gesamtrevision unterzogen und die Rechtsgrundlagen für ein Strafregister über Unternehmen geschaffen.
Die Vorlage enthält zwei inhaltlich voneinander unabhängige Teile, einerseits die Umsetzung der von Jürg Stahl am 3. Oktober 2008 eingereichten Motion Nr. 08.3702 und andererseits die Ausarbeitung der vom Bundesrat bereits in seinem Bericht vom 4. Mai 2011 aufgezeigten Lösung in Erfüllung des Postulats Nr. 06.3003 der SGK-N.
Die Aufsicht über Revisionsunternehmen wird unter dem geltenden Recht von zwei Aufsichtsbehörden, der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA), wahrgenommen. FINMA und RAB beaufsichtigen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich weitgehend dieselben Revisionsunternehmen, wobei diese aber in unterschiedlichen Branchen und Rollen Prüfungen durchführen. Durch die Zusammenführung aller Aufsichtskompetenzen bei einer einzigen Behörde werden Doppelspurigkeiten beseitigt. Neu wird ausschliesslich die RAB für die Aufsicht über die Revisionsunternehmen (Terminologie RAB) bzw. über die Prüfgesellschaften (Terminologie FINMA) zuständig sein.
Am 1. August 2008 sind die Änderungen des Schweizerischen Strafgesetz-buches (StGB, SR 311.0) in Kraft getreten, die der Konkretisierung von Artikel 123a der Bundesverfassung (BV, SR 101) über die lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher, nicht therapierbarer Sexual- und Gewaltstraftäter dienen. Gemäss Artikel 64c Absatz 1 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt. Bei ihrem Entscheid hat sich die Behörde auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter zu stützen. Nach Artikel 387 Absatz 1bis StGB erlässt der Bundesrat eine Verordnung mit den notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung sowie über das Verfahren und die Organisation der Kommission.
Im AVIG werden die Übergangsbestimmungen und Artikel 90c AVIG so geändert, dass auf dem AHV-pflichtigen Lohn ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von zurzeit 126 000 Franken ein Beitrag von 1 Prozent erhoben werden kann. Dieser Solidaritätsbeitrag wird bis zum Jahresende erhoben, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht hat.
Am 25. Mai 2011 hat der Bundesrat aufgrund des Ereignisses in Fukushima den Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen. Als Konsequenz aus diesem Richtungsentscheid muss das Energiesystem der Schweiz bis 2050 umgebaut werden. Der Bundesrat schickt nun das erste Massnahmenpaket in die Vernehmlassung, mit dem eine erste Teiletappe auf dem Weg des langfristigen Umbaus des Energiesystems bis 2050 in Angriff genommen wird. Damit sollen in erster Linie jene Effizienzpotenziale abgeholt werden, welche die Schweiz bereits heute mit den vorhandenen bzw. absehbaren Technologien und ohne vertiefte Zusammenarbeit mit dem Ausland realisieren kann. Der Umbau ist als Prozess zu verstehen, der stetig an das effektiv Erreichte und an den technischen Fortschritt anzupassen sein wird.
Die Grundlagenberichte zur Energiestrategie 2050 stehen Ihnen auf den Internetseiten des BFE zur Verfügung (www.energiestrategie2050.ch).
Die Kommission schlägt die Einführung einer Regelung im Strafgesetzbuch und im Jugendstrafgesetz vor, die den Opfern von Straftaten sowie in gewissen Fällen deren Angehörigen das Recht einräumt, auf Gesuch hin von den Behörden über wesentliche Strafvollzugsentscheide (z.B. Antritt des Strafvollzugs, Hafturlaub, Flucht, bedingte Entlassung etc.) informiert zu werden. Dabei bleiben aber auch die Interessen der verurteilten Person nicht unberücksichtigt: Das Opfer bzw. seine Angehörigen werden über die Strafvollzugsentscheide nicht informiert, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen der verurteilten Person überwiegen.
Mit der Revision der KKV wird die vom Parlament am 28. September 2012 verabschiedete Änderung des Kollektivanlagengesetzes umgesetzt. In diesem Rahmen müssen namentlich der erweiterte Geltungsbereich des Gesetzes, der neue Vertriebsbegriff, die Definition der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger, die Neuregelung der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie die Regeln für die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen und Depotbanken konkretisiert werden.
Zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative schlägt die Kommission die Aufhebung der Artikel 227a-228 OR vor.
Das geltende Bauprodukterecht des Bundes soll im Rahmen einer Totalrevision an die neue europäische Bauprodukteverordnung angepasst werden, damit die Vorteile des entsprechenden bilateralen Abkommens mit der EU für die schweizerische Volkswirtschaft in diesem bedeutenden Wirtschaftssektor nicht verloren gehen und keine neuen Handelshemmnisse entstehen. Gleichzeitig soll das revidierte Bauprodukterecht Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmerinnen reduzieren, für mehr Transparenz, Verfahrensvereinfachungen und mehr Rechtssicherheit sorgen sowie zur Bauwerkssicherheit und Nachhaltigkeit einen wichtigen Beitrag leisten.
Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage ist das Gesamtkonzept zur Realisierung und Finanzierung eines 4-Meter-Korridors auf der Gotthard-Achse. Es ist vorgesehen, bis ins Jahr 2020 die Zulaufstrecken zum Gotthard auf ein höheres Lichtraumprofil auszubauen.
Für das elektronische Zivilstandsregister (Informatisiertes Standesregister «Infostar») soll entsprechend dem Anliegen der Kantone in Zukunft einzig der Bund verantwortlich sein. Diese Neuordnung wird den Betrieb und die Weiterentwicklung von Infostar vereinfachen. Zudem sollen künftig die Einwohnerdienste und das AHV-Register auf die Daten in Infostar zugreifen können.
Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll ferner die Führung des Grundbuchs aufgrund der AHV-Versichertennummer ermöglichen, um die Qualität und Aktualität der Grundbuchdaten zu verbessern. Heute sind nämlich in gewissen Fällen natürliche Personen (z.B. infolge Namensänderung) im Grundbuch nicht eindeutig bezeichnet. Schliesslich soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit ein Unternehmen im Rahmen des elektronischen Grundstückinformationssystem eGRIS in Zusammenarbeit mit den Kantonen Dienstleistungen erbringen kann. Verwirklicht werden sollen der Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, die Auskunft über Daten des Hauptbuchs, die ohne Interessennachweis einsehbar sind, sowie der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt.