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Im Rahmen der Umsetzung der Finanzplatzstrategie des Bundesrates soll das Geldwäschereigesetz mit Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder erweitert werden.
Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und Australien unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 5 Prozent auf dem Bruttobetrag der Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen erheben dürfen (bisher 15%); innerhalb eines börsenkotierten Konzerns sind Dividenden unter gewissen Voraussetzungen vollständig von der Quellensteuer entlastet. Keine Quellensteuern werden ausserdem auf Dividenden und Zinsen an Vorsorgeeinrichtungen erhoben. Zinsen an Finanzinstitute sind ebenfalls quellensteuerbefreit. Bei den Lizenzgebühren wird der Quellensteuersatz von 10 auf 5 Prozent herabgesetzt. Zudem gelten Entschädigungen für Leasing nicht mehr als Lizenzgebühren, was einer Quellensteuerbefreiung entspricht. Neu wurde zudem eine Schiedsklausel in das Abkommen aufgenommen.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard konnten die Bestimmungen im neuen Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiung von Zinsen sowie von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken und die die Aufnahme einer Bestimmung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens.
Die Statistikerhebungsverordnung bedarf aus zwei Gründen einer Änderung: Einerseits erfordert eine neuere EU-Verordnung, welche im Rahmen der Bilateralen Abkommen für die Schweiz verbindlich geworden ist, gewisse Anpassungen des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Bundesstatistik; anderseits ist der Bundesrat vom Gesetzgeber beauftragt worden, die Einzelheiten statistischer Datenverknüpfungen auf dem Verordnungsweg zu regeln.
In der Schweiz verkehren gemäss Angaben der ASTAG mindestens 3'500 Taxis und der jährliche Umsatz der Branche dürfte bei 175 - 200 Mio. CHF liegen. Die Schweiz ist abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen das einzige Land in Europa, das keine Anforderungen an Taxameter aufstellt und diese auch nicht regelmässig überprüft. Hauptziel der Verordnung ist der Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung die folgenden wesentlichen Aspekte: die Anforderungen an Taxameter; die Verfahren für das Inverkehrbringen; die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.
Die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» verlangt die Einrichtung einer öffentlichen Krankenkasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch den Bund. Nach Ansicht des Bundesrates drängt sich eine solche radikale Veränderung nicht auf. Er ist, im Gegenteil, der Ansicht, dass ein System mit einer Vielzahl von Versicherern in der sozialen Krankenversicherung klare Vorzüge gegenüber einer Monopolstellung einer einzigen Krankenkasse aufweist. Der Bundesrat empfiehlt, die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» abzulehnen und ihr gleichzeitig einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Der Gegenvorschlag, welcher der Bundesrat der Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» gegenüberstellt, beinhaltet im Wesentlichen zwei Elemente. Einerseits soll mit der Einführung einer Rückversicherung für sehr hohe Kosten, kombiniert mit einer Verfeinerung des Risikoausgleichs, der Anreiz der Krankenversicherer zur Risikoselektion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vermindert werden. Andererseits sollen Grund- und Zusatzversicherungen getrennt und künftig durch verschiedene Gesellschaften (juristische Einheiten) durchgeführt werden. Zudem müssen Informationsbarrieren eingerichtet werden, welche den Informationsaustausch zwischen der Krankenkasse und den anderen Gesellschaften der Gruppe verhindern. Diese Massnahme führt zu mehr Transparenz und dient ausserdem dazu, der Risikoselektion entgegenzuwirken.
Der Nachrichtendienst des Bundes bearbeitet die das Ausland betreffenden Daten im System ISAS. Dieses gründet auf einem bis längstens im Juni 2015 befristeten Pilotbetrieb gemäss Datenschutzgesetz. Mit dem Gesetzesentwurf soll der Pilotbetrieb abgelöst und eine formellgesetzliche Grundlage für die Weiterführung des Datenbearbeitungssystems geschaffen werden.
Das geltende Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982 ist an die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen und zu modernisieren. Unabhängig der Ursachen einer Krise muss die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) bei drohenden oder bereits eingetretenen schweren Mangellagen, die das ganze Land betreffen, rasch und gezielt eingreifen können. Starke Vernetzung und hohe Dynamik moderner Versorgungsprozesse verlangen eine schnellere Reaktion auf Störungen. Zudem wird sich die WL künftig vermehrt darauf konzentrieren müssen, bereits in Zeiten ungestörter Versorgung einen Beitrag zur Widerstandsfähigkeit der Infrastrukturen zu leisten. Dies gilt insbesondere für Telekommunikation, Transportlogistik oder auch Stromversorgung. Betreiber solcher Infrastrukturen, welche mit ihren Dienstleistungen massgebend zur sicheren Versorgung des Landes beitragen, sollten bereits heute dafür sorgen, dass sie auch unter krisenhaften Bedingungen handlungsfähig bleiben. Im Rahmen der LVG-Revision gilt es Instrumente zu schaffen, die es erlauben, diese Akteure mit gezielten Vorkehrungen optimal in die Krisenvorsorge der wirtschaftlichen Landesversorgung einbeziehen zu können.
Das geltende Bundesrecht kennt verschiedene Instrumente und Verfahren, um die Gesuche um Zusammenarbeit von ausländischen Behörden zu behandeln und um die schweizerische Souveränität vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Eine Analyse hat aber Lücken und Defizite festgestellt. Die vorgesehene Vorlage regelt die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden für jene Bereiche, in denen spezialgesetzliche und staatsvertragliche Bestimmungen fehlen. Sie enthält zudem Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz ausländische Amtshandlungen erlaubt werden können. Ferner schlägt sie Massnahmen vor, mit denen einer drohenden Verletzung der schweizerischen Souveränität begegnet werden soll.
Die vorliegende Teilrevision sieht insbesondere eine Präzisierung bezüglich der Zuständigkeiten und der Finanzierung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung zwischen Bund sowie Kantonen, Gemeinden und Stauanlagenbetreibern. Dabei wird an der bisherigen Zuständigkeitsfinanzierung zwischen Bund und Kantonen nichts geändert.
Das Gentechnikgesetz muss geändert werden um die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Koexistenz unter Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 gewährleistet und der Verzicht auf den Einsatz von GVO in gewissen Gebieten (GVO-freie Gebiete) und unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Bestimmungen auf Verordnungsstufe müssen entsprechend angepasst werden (neue Koexistenzverordnung und Anpassung der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial).
Umsetzung der Solidarhaftung des Erstunternehmers für die Nichteinahltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Subunternehmer auf Verordnungsebene
Gegenstand der Teilrevision bilden die Fristen für die Umsetzungsarbeiten in Artikel 36 (Übergangsbestimmungen) der Berufsmaturitätsverordnung.
Auf Begehren des Vorstandes der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK) hat sich das Steuerungsorgan für den Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität, BBT/Kantonale Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK), am 18. Oktober 2012 bereit erklärt, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Kantonen für die Anpassung der kantonalen Vorschriften und der Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge für die Berufsmaturität ein Jahr mehr Zeit einzuräumen.
Der Bundesrat legt den EnG-Zuschlag stufenweise fest. Er Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht.
Die Verordnung soll die rechtliche Grundlage dafür schaffen, dass der Bund präventive Massnahmen zur Verhütung des Menschenhandels durchführen kann (z.B. Öffentlichkeitskampagnen). Gleichzeitig soll der Bund gestützt auf die Verordnung Finanzhilfen an nicht-staatliche Organisationen leisten können, die zur Verhütung des Menschenhandels beitragen.
Im Zusammenhang mit der in den nächsten rund 10 Jahren zwingend notwendigen Sanierung des Gotthard-Strassentunnels soll das bestehende Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet mit einem neuen Artikel 3a (Gotthard-Strassentunnel) ergänzt sowie an die geltende Bundesverfassung angepasst werden.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Energiepolitik wird angestrebt, die bestehenden Verfahren bei Neu- und Umbau von elektrischen Anlagen und Leitungen zu optimieren und zu beschleunigen. Die titelerwähnte Vorlage enthält verschiedene Massnahmen, die den Ablauf der Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren für die Gesuchsteller sowie für die beteiligten Behörden vereinfachen und somit für eine rasche Realisierung elektrischer Anlagen förderlich sind. Ebenso wird die Teilrevision zum Anlass genommen, die aufgrund veränderter Verhältnisse notwendigen Anpassungen in anderen Erlassen vorzunehmen.
Das Verschwindenlassen ist eine der schwersten Menschenrechtsverletzungen überhaupt, sowohl mit Blick auf die direkten Opfer als auch auf ihre Angehörigen. Mit dem Übereinkommen nimmt sich nun erstmals ein international verbindliches Vertragswerk dieser Thematik an, mit dem Ziel, das Verschwindenlassen umfassend zu bekämpfen. Das Hauptanliegen des Übereinkommens entspricht der Überzeugung der Schweiz, dass alles getan werden muss, um dieses schwerwiegende Verbrechen zu verhindern. Die Schweiz hat daher aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens mitgewirkt und hat dieses am 19. Januar 2011 unterzeichnet. Die Schweizer Rechtsordnung wird dem Hauptanliegen des Übereinkommens in weiten Teilen bereits gerecht. Für die innerstaatliche Umsetzung sind aber in einzelnen Bereichen legislatorische Änderungen notwendig.
Der Bundesrat will das Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren punktuell verbessern. Um die anwendbaren Verfahrensregeln zu klären und Unklarheiten zu vermeiden, wird die bisherige begriffliche Unterscheidung zwischen «Vernehmlassungen» und «Anhörungen» fallen gelassen. Vernehmlassungen werden künftig grundsätzlich vom Bundesrat und bei Vorhaben von untergeordneter Tragweite von den Departementen eröffnet. Als Vorhaben von untergeordneter Tragweite gelten insbesondere Vorhaben mit betont technischem oder administrativem Inhalt, bei denen die Vernehmlassung in erster Linie der Beschaffung von verwaltungsexternem Fachwissen und Grundlageninformationen dient. Mit der angepassten gesetzlichen Umschreibung werden die von den Departementen und der Bundeskanzlei zu eröffnenden Vernehmlassungsverfahren in der Praxis besser erfasst und damit von den durch den Bundesrat zu eröffnenden Vernehmlassungen klarer abgegrenzt. Bei beiden Typen von Vernehmlassungen sollen weitgehend die gleichen Regeln für das Verfahren gelten.
Anhörung zur Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer in reglementierten Berufen. Am 14. Dezember 2012 hat die Bundesversammlung den Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz über die Freizügigkeit genehmigt. Gleichzeitig wurde das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) verabschiedet (BBl 2012 9731). Eine Expertengruppe hat unter der Leitung des BBT (seit 1.1.2013 SBFI) seit Mitte 2012 einen Verordnungsentwurf und die ergänzenden Erläuterungen zu diesem Gesetz ausgearbeitet. Sie setzte sich aus Vertreterinnen und Vertreter der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) und des Bundesamtes für Justiz (BJ) zusammen.
Das Handelsregisterwesen der Schweiz soll modernisiert werden. Die umfassende Revision des 30. Titels des Obligationenrechts (SR 220) sieht in erster Linie die Schaffung eines gesamtschweizerischen Handelsregisters vor, das vollständig elektronisch ist. Die Kantone bleiben jedoch für die Führung des Handelsregisters zuständig. Die Eintragungsverfahren werden verkürzt und die Behördenzusammenarbeit vereinfacht. Die Datenqualität soll u.a. durch die systematische Verwendung der AHV-Versichertennummer verbessert werden. Punktuelle Änderungen im Gesellschaftsrecht sollen die Gründung und Auflösung einfach strukturierter Gesellschaften erleichtern, indem auf die öffentliche Beurkundung verzichtet werden kann. Der Geltungsbereich des Revisionsaufsichtsgesetzes (SR 221.302) soll konkretisiert werden, um das Verhältnis zwischen Investorenschutz, Aufsicht und Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Kapitalmarkts zu verbessern.
Die Teilrevision betrifft zwei Hauptpunkte: Zolllager und Sicherheitsbereich. Zolllager soll es auch weiterhin geben. Künftig soll es jedoch nicht mehr möglich sein, inländische Waren zur Ausfuhr zu veranlagen, sie anschliessend aber noch in der Schweiz in einem Zolllager einzulagern. Im Sicherheitsbereich sollen einerseits die Kompetenzen der Eidgenössischen Zollverwaltung im Bereich der durch die Kantone delegierten Aufgaben klarer geregelt werden. Andererseits soll der im Schengener Bundesbeschluss festgeschriebene Mindestbestand des Grenzwachtkorps aufgehoben werden.
Mit den vorliegenden Änderungen der SVAV sollen gestützt auf die Erfahrungen aus den ersten zwölf Jahren seit der Einführung der Schwerverkehrsabgabe unter anderem verfahrenstechnische Anpassungen vorgenommen werden. Ausserdem geht es darum, Massnahmen in der Missbrauchsbekämpfung vorzusehen.
Die Vorlage bezweckt zum einen eine Konsolidierung, zum andern eine Weiterentwicklung des Beurkundungsrechts.
Das Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen soll die vollständige und schweizweit einheitliche Registrierung von Krebs regeln unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Patientinnen und Patienten. Es ist vorgesehen, dass die Krebsregistrierung auf den bereits bestehenden kantonalen bzw. regionalen Krebsregistern aufbaut. Die gesetzlichen Grundlagen sollen zudem die Voraussetzungen für die Förderung der Registrierung anderer stark verbreiteter oder bösartiger nicht übertragbarer Krankheiten (z.B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes) schaffen.