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Mit diesem Vorentwurf setzt die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats ihre parlamentarische Initiative zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Stalking um. Sie schlägt vor, das Strafgesetzbuch und das Militärstrafgesetz um eine neue Strafnorm zu ergänzen, die das Stalking bzw. die Nachstellung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
Mit der vorliegenden Revision soll die Zivilstandsverordnung in verschiedener Hinsicht modernisiert und an neuere Entwicklungen angepasst werden. Im Zentrum steht dabei die Erweiterung des Standardzeichensatzes, die es ermöglichen wird, zahlreiche neue Sonderzeichen verschiedener ausländischer Sprachen zu erfassen und so die betreffenden Namen korrekt wiederzugeben.
Diverse neue, für die Kantone verbindliche bundesrechtliche Bestimmungen müssen ins kantonale Recht überführt werden. Zudem erfolgen Anpassungen an Gerichtsurteile betreffend die Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer von juristischen Personen, bei den Erfordernissen für eine Einsprache sowie dem Steueraufschubtatbestand bei der Grundstückgewinnsteuer.
Nebst den zwingend erforderlichen Anpassungen sollen Bereinigungen erfolgen. Ausserdem beantragt der Regierungsrat zwei zweckmässige Neuerungen und Anpassungen des Steuergesetzes. So soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die bisherige bewährte Praxis geschaffen werden, wonach gewisse Nachsteuerfälle von den Gemeindesteuerämtern erledigt werden können.
Ausserdem soll mit der Ermöglichung der automatischen Meldung von Arbeitslosenleistungen an die Steuerbehörden die Digitalisierung der Verwaltung gefördert werden. Die Änderungen sollen per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die vorliegende Revision erfolgt parallel zur Steuergesetzrevision 2025 (Umsetzung erste Massnahmen Steuerstrategie 2022–2030).
Mit dem Planungsbericht Steuerstrategie 2022–2030 hat der Regierungsrat dem Grossen Rat eine Auslegeordnung möglicher Massnahmen vorgelegt mit dem Ziel, den Wohn- und Wirtschaftskanton zu stärken. Anhand der definierten vier Handlungsfelder (juristische Personen, natürliche Personen, Gegenfinanzierung und flankierende Massnahmen) wurden die strategischen Ziele pro Handlungsfeld ausgeführt und mögliche Massnahmen aufgezeigt.
Die Stossrichtung pro Massnahme wurde jeweils in einem Leitsatz festgehalten. Der Grosse Rat hat am 21. März 2023 den Planungsbericht mit Anpassungen an den Leitsätzen genehmigt. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision 2025 sollen im Sinne eines ersten Umsetzungspakets Leitsätze aus der Steuerstrategie 2022–2030 umgesetzt werden.
Im Anhörungsbericht werden alle Massnahmen zu den Leitsätzen, welche gemäss Entscheid des Grossen Rats umgesetzt werden können, in einer Übersicht nochmals dargestellt. Vorgesehen ist eine gestaffelte Umsetzung. Im Fokus der vorliegenden Steuergesetzrevision stehen die Massnahmen zur Vermögenssteuer (Leitsatz 10), Drittbetreuungskosten (Leitsatz 12), Abzüge für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten (Leitsatz 13) sowie die Gewinnsteuern für Vereine und Stiftungen (Leitsatz 6).
Am 17. Juni 2022 hat das Parlament eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beschlossen (BBl 2022 1560). Im Zuge dieser Revision wurden auch einzelne Bestimmungen im Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) geändert. Insbesondere werden Jugendliche, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres Straftaten begangen haben, neu grundsätzlich formell getrennt beurteilt und sanktioniert. Aufgrund dieser formellen Trennung kann es sein, dass Sanktionen separater Urteile von Strafbehörden des gleichen Kantons oder verschiedener Kantone im Vollzug zusammentreffen. Wie der Vollzug dieser Sanktionen erfolgen soll, muss gestützt auf Artikel 38 nJStG (Delegationsnorm) auf Verordnungsebene geklärt werden. Dies soll im Rahmen einer Revision der V-StGB-MStG erfolgen.
Mit der Revision soll das seit 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht punktuell verbessert werden. Insbesondere sollen nahestehende Personen besser in die Verfahren und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) einbezogen werden. Zudem soll das Selbstbestimmungsrecht betroffener Personen weiter gestärkt werden. Damit trägt der Bundesrat der anfänglichen Kritik Rechnung und erfüllt verschiedene parlamentarische Vorstösse.
Mit dieser Teilrevision des GOG soll auf die neue Amtsperiode der Gerichte 2025-2030 die Möglichkeit geschaffen werden, das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) in möglichst umfassender Weise von dem allenfalls nachfolgend in der Sache urteilenden Strafgericht zu trennen bzw. loszulösen.