Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Diverse neue, für die Kantone verbindliche bundesrechtliche Bestimmungen müssen ins kantonale Recht überführt werden. Zudem erfolgen Anpassungen an Gerichtsurteile betreffend die Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer von juristischen Personen, bei den Erfordernissen für eine Einsprache sowie dem Steueraufschubtatbestand bei der Grundstückgewinnsteuer.
Nebst den zwingend erforderlichen Anpassungen sollen Bereinigungen erfolgen. Ausserdem beantragt der Regierungsrat zwei zweckmässige Neuerungen und Anpassungen des Steuergesetzes. So soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die bisherige bewährte Praxis geschaffen werden, wonach gewisse Nachsteuerfälle von den Gemeindesteuerämtern erledigt werden können.
Ausserdem soll mit der Ermöglichung der automatischen Meldung von Arbeitslosenleistungen an die Steuerbehörden die Digitalisierung der Verwaltung gefördert werden. Die Änderungen sollen per 1. Januar 2025 in Kraft treten. Die vorliegende Revision erfolgt parallel zur Steuergesetzrevision 2025 (Umsetzung erste Massnahmen Steuerstrategie 2022–2030).
Am 17. Juni 2022 hat das Parlament eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) beschlossen (BBl 2022 1560). Im Zuge dieser Revision wurden auch einzelne Bestimmungen im Jugendstrafgesetz (JStG, SR 311.1) geändert. Insbesondere werden Jugendliche, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres Straftaten begangen haben, neu grundsätzlich formell getrennt beurteilt und sanktioniert. Aufgrund dieser formellen Trennung kann es sein, dass Sanktionen separater Urteile von Strafbehörden des gleichen Kantons oder verschiedener Kantone im Vollzug zusammentreffen. Wie der Vollzug dieser Sanktionen erfolgen soll, muss gestützt auf Artikel 38 nJStG (Delegationsnorm) auf Verordnungsebene geklärt werden. Dies soll im Rahmen einer Revision der V-StGB-MStG erfolgen.
Mit der Revision soll das seit 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht punktuell verbessert werden. Insbesondere sollen nahestehende Personen besser in die Verfahren und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) einbezogen werden. Zudem soll das Selbstbestimmungsrecht betroffener Personen weiter gestärkt werden. Damit trägt der Bundesrat der anfänglichen Kritik Rechnung und erfüllt verschiedene parlamentarische Vorstösse.
Mit dieser Teilrevision des GOG soll auf die neue Amtsperiode der Gerichte 2025-2030 die Möglichkeit geschaffen werden, das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) in möglichst umfassender Weise von dem allenfalls nachfolgend in der Sache urteilenden Strafgericht zu trennen bzw. loszulösen.
Das geltende Polizeigesetz (PolG, bGS 521.1) stammt vom 13. Mai 2002. Es wurden bisher verschiedene Teilrevisionen vorgenommen.
Nun wird aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Gesetzesentwicklungen auf Bundesebene (insbesondere der eidgenössischen Strafprozessordnung), angesichts dessen, dass heute der Aspekt der Prävention wesentlich höher gewichtet wird, der inzwischen eingetretenen technischen Entwicklung sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Totalrevision des Polizeigesetzes nötig.
Ebenso wurde dem Datenschutz – der allgemeinen Entwicklung folgend – ein höheres Gewicht eingeräumt und das Datenschutz- Kontrollorgan bei der Erarbeitung der Vorlage beigezogen.
Mit der Vorlage wird der erheblich erklärte Auftrag Angela Kummer (SP, Grenchen) «Teilzeitpensen bei Amtsgerichtspräsidien ermöglichen» (KRB Nr. A 0056/2019 vom 1. September 2020) umgesetzt. Die Vorlage beruht auf den Empfehlungen der vom Regierungsrat eingesetzten Arbeitsgruppe, welchen er sich anschliesst. Im Übrigen war die Arbeitsgruppe vom Regierungsrat beauftragt, die Einführung der Möglichkeit amteiübergreifender Einsätze durch ordentliche Amtsgerichtspräsidien sowie den jeweiligen gesetzgeberischen Handlungsbedarf bezüglich (End-) Archivierung von Gerichtsakten und bezüglich Amtsperiode der Behörden zu prüfen:
Nachdem dies bei den Oberrichterinnen und Oberrichtern bereits möglich ist, sollen neu auch die Amtsgerichtspräsidien im Teilzeitpensum ausgeübt werden können. Damit wird namentlich angestrebt, dass auch befähigte Personen, welche in der aktuellen Lebensphase (z.B.familienbedingt) keine berufliche Vollzeittätigkeit ausüben wollen, für das Amt gewonnen werden können. Die Volkswahl soll beibehalten werden. Im Rahmen der Ausschreibung zur Wahl wird jeweils der Beschäftigungsgrad der zu besetzenden Stelle anzugeben sein. Kleinpensen mit den damit verbundenen Nachteilen sind aber zu vermeiden, weshalb ein Mindestpensum von 60 Stellenprozenten im Gesetz über die Gerichtsorganisation verankert werden soll. Gleichzeitig soll § 91bis Absatz 2 GO dahingehend präzisiert werden, dass die Ausübung von anderen hauptamtlichen Erwerbstätigkeiten durch Teilzeitrichterinnen und –richter grundsätzlich ausgeschlossen wird, um die richterliche Unabhängigkeit zu stärken.
Auf die Einführung einer amteiübergreifenden, ordentlichen Stellvertretung bei den Amtsgerichtspräsidien soll verzichtet werden. Eine solche erscheint angesichts der, gemäss Verfassung des Kantons Solothurn, amteiweise organisierten Amtsgerichte mit Volkswahl als systemfremd. Sie ist auch nicht nötig, nachdem die Haftrichter und Haftrichterinnen als Statthalter der Amtsgerichtspräsidien zur Verfügung stehen sowie bei Bedarf ausserordentliche Amtsgerichtspräsidien befristet eingesetzt werden können.
Seit dem 1. Januar 2009 besitzt der Kanton Uri als einer der letzten Kantone einen Erlass, der die Polizeiarbeit auf der Stufe eines formellen Gesetzes zusammenfassend normiert. In den Folgejahren kam es zu zwei Teilrevisionen. Solche waren notwendig im Zusammenhang mit der Umsetzung der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die verdeckte Vorermittlung sowie zur Schliessung von erkannten Lücken. Das PolG wie auch die zwei Teilrevisionen wurden von der Politik wie auch der Bevölkerung gut aufgenommen und haben sich in der Praxis grundsätzlich gut bewährt. Lediglich vereinzelt kam es zu parlamentarischen Vorstössen zur Polizeigesetzgebung.
In einigen Themenbereichen jedoch zeigte sich zusehends Handlungsbedarf. Insbesondere sind die Voraussetzungen für das polizeiliche Handeln klarer zu regeln. Weiter besteht Handlungsbedarf auf-grund des übergeordneten Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vor diesem Hintergrund wird im Regierungsprogramm 2020 - 2024+ auf ein Gesetzgebungsvorhaben betreffend dem PolG verwiesen (RRB vom 20. November 2020, Nr. 2020-709).
Am 23. Januar 2023 trat das neue Strafregistergesetz (StReG) in Kraft. Mit der Inkraftsetzung des StReG wurde die bisherige Strafregisterregelung im Schweizerischen Strafgesetzbuch (insbes. Art. 365-371a) aufgehoben. Zudem erliess der Bundesrat eine neue Strafregisterverordnung (StReV), welche ebenfalls per 23. Januar 2023 in Kraft trat und die bisherige Verordnung ersetzt. Die kantonale Verordnung betreffend Koordinationsstelle für das Strafregister muss daher an die neuen gesetzlichen Grundlagen angepasst werden. Dabei soll faktisch so weit als möglich die bisherige bewährte Praxis beibehalten werden.
Die Befragung oder Anhörung einer Person per Telefon- oder Videokonferenz im Rahmen eines ausländischen Zivilprozesses soll erleichtert werden. Die Erklärung der Schweiz zu den Artikeln 15–17 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 sowie die Artikel 11 f. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht sollen entsprechend angepasst werden.
Um künftig den Zusammenschluss von gemeindlichen Friedensrichterämtern ohne Einbusse der Gemeindesouveränität zu ermöglichen, muss das Gerichtsorganisationsgesetz angepasst werden. Gleichzeitig soll die Stellvertretung von Friedensrichterinnen und Friedensrichtern flexibler ausgestaltet werden. Mit den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wird die vom Kantonsrat am 16. Dezember 2021 erheblich erklärte Motion von Fabio Iten, Laura Dittli, Michael Felber und Peter Rust vom 11. November 2020 umgesetzt.