Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Regierung des Kantons St.Gallen will den durchgängigen elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr von und mit kantonalen Behörden ermöglichen. Die gesetzlichen Grundlagen für die Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens und insbesondere für das elektronische Plan- und Baubewilligungsverfahren gehen nun in die Vernehmlassung.
Die Verordnung regelt die innerstaatliche Umsetzung, falls sich die Schweiz in einer schweren Gasmangellage befinden würde und sie die Vertragsstaaten vom Gas-Solidaritätsabkommen und solidarische Gaslieferungen anfragen müsste.
Der Umsetzungsvorschlag des Regierungsrats zur Revision des Instrumentalunterrichts wurde unter engem Einbezug einer fachlichen Begleitgruppe mit Vertretungen der beteiligten Akteure erarbeitet, namentlich den Musikschul- und Personalfachverbänden sowie den Gemeinden. Er erfüllt im Wesentlichen die Forderungen der Motion.
In Zukunft soll der Kanton den Gemeinden einen Bildungsauftrag Instrumentalunterricht erteilen. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vom Kindergarten bis zum vollendeten 22. Altersjahr Zugang zu einem Mindestangebot an Instrumentalunterricht einschliesslich Sologesang, Ensembleunterricht sowie Begabtenförderung erhalten. Der Kanton wird Kostenbeiträge an Musikschulen entrichten, die dieses Angebot für mindestens eine Gemeinde bereitstellen und bestimmte kantonale Vorgaben erfüllen. Der Kostenbeitrag beträgt 30 % an den Lohnaufwand für die Instrumentallehrpersonen und die Musikschulleitung einer Musikschule. Die vorgesehenen Vorgaben betreffen die Höhe der Unterrichtstarife für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, einen Kulturförderungsauftrag, die Einrichtung geeigneter Führungsinstrumente sowie einheitliche Anstellungsbedingungen für Musikschulleitungen und Instrumentallehrpersonen.
Der Umsetzungsvorschlag des Regierungsrats zur Revision des Instrumentalunterrichts wurde unter engem Einbezug einer fachlichen Begleitgruppe mit Vertretungen der beteiligten Akteure erarbeitet, namentlich den Musikschul- und Personalfachverbänden sowie den Gemeinden. Er erfüllt im Wesentlichen die Forderungen der Motion.
Für die Vereinfachung der Anstellungs- und Lohnadministration der Instrumentallehrpersonen wird die Personalverantwortung für den Instrumentalunterricht (mit Ausnahme der Mittelschulen) vollständig bei den Gemeinden beziehungsweise Musikschulen angesiedelt. Der kantonale Bildungsauftrag und der kantonale Kostenbeitrag an die Musikschulen ersetzen dabei, wie von der Motion gefordert, das unentgeltliche Wahlfach Instrumentalunterricht der Volksschule.
Die aufgrund der geplanten Revision anfallenden Mehrkosten sollen von Kanton und Gemeinden gemeinsam getragen werden. Die Eltern würden um insgesamt 4,6 Millionen Franken entlastet. Die Schaffung von vergleichbaren Anstellungsbedingungen an allen Musikschulen verursacht Mehrkosten von 2,2 Millionen Franken. Insgesamt belaufen sich die Mehrkosten für den Kanton auf rund 4,1 Millionen Franken und für die Gemeinden auf 2,7 Millionen Franken.
Zusätzlich stellt der Regierungsrat im Rahmen der Anhörung zwei mögliche Zusatzoptionen zur Diskussion, namentlich die Einführung eines unentgeltlichen Grundjahrs Instrumentalunterricht sowie die Einführung einer Mindestgrösse für Musikschulen. Ein kostenloses Grundjahr für Kinder und Jugendliche in ihrem ersten Jahr an der Musikschule würde zusätzliche 1,4 Millionen Franken kosten. Beide Zusatzoptionen sind nicht Teil des offiziellen Umsetzungsvorschlags, würden die Ziele der Motion jedoch zusätzlich unterstützen. Die Rückmeldungen aus der Anhörung werden mitentschieden, ob diese Zusatzoptionen in die Revision aufgenommen werden.
Die Schweizerische Post stellt «A-Post Plus»-Sendungen auch am Samstag nachverfolgbar zu, was Nachteile für die Empfängerin oder den Empfänger haben kann. Der Gesetzgeber löste das Problem in der Zivilprozessordnung mit einer neuen Regel: Fristsetzende Mitteilungen, die an Wochenenden oder Feiertagen zugestellt werden, gelten erst am nächsten Werktag als erfolgt (Art. 142 Abs. 1bis).
Mit dem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen soll die für die Zivilprozessordnung gefundene Lösung auf alle anderen Bundeserlasse übertragen werden, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten. Im Rahmen der Vernehmlassung zum Bundesgesetz haben sich die Vernehmlassungsteilnehmenden innerhalb des Kantons dafür ausgesprochen, das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (LS 175.2) um eine mit Art. 142 Abs. 1bis der geänderten Zivilprozessordnung vergleichbaren Bestimmung zu ergänzen. Eine solche haben wir im beiliegenden Vorentwurf für eine Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ausgearbeitet und erläutert.
Der Regierungsrat hat am 26. August 2025 den Entwurf eines Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen verabschiedet und das Departement Bau und Volkswirtschaft beauftragt, die Vernehmlassung zu eröffnen.
Die Vorlage umfasst hauptsächlich den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen aus dem Jahr 2019 (IVöB 2019). Da in dieser Vereinbarung das öffentliche Beschaffungsrecht umfassend geregelt ist, umfasst die Vorlage im Weiteren die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Denkmalpflege soll das heutige Hinweisinventar Bauten (HWI) in ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Objekten (IDEGO) überführt werden. Gut 32'500 Bauobjekte wurden fachlich bearbeitet.
Die Resultate werden bezirksweise einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen. Heute beginnt das Verfahren im letzten Bezirk: Frauenfeld. Eigentümerinnen und Eigentümer, Gemeinden, Parteien sowie Verbände sind erneut eingeladen, Stellung zu nehmen.
Mit Einführung des Anordnungsmodells am 1. Juli 2022 in Ablösung des Delegationsmodells stehen die aktuell geltenden Bestimmungen der PPsyV den bundesrechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) teilweise entgegen und sind deshalb veraltet.
Im Anordnungsmodell ist eine Beschäftigung von psychologischen Psychotherapeuten unter fachlicher Aufsicht (ärztlich delegiert) von Ärztinnen und Ärzten (in Arztpraxen oder ambulanten ärztlichen Institutionen) grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Die Bestimmungen zur Bewilligungspflicht respektive zum Kreis der Bewilligungsinhaber einer Bewilligung zur Beschäftigung von Personen unter fachlicher Aufsicht werden dementsprechend angepasst.
Die Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht – im Anstellungsverhältnis zu einem Leistungserbringer – kommt unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich für Personen in Betracht, welche sich in Weiterbildung befinden oder die drei klinischen Jahre gemäss Art. 50c Bst. B KVV absolvieren müssen. Weiter sollen die Mindestvorgaben von 150 Lektionen Theorie und 70 Stunden Selbsterfahrung gemäss § 9 Abs. 2 lit. c PPsyV aufgehoben werden. Diese führen dazu, dass angehende Psychotherapeutinnen und -therapeuten faktisch ein Praktikumsjahr absolvieren müssen, bevor sie an einen Weiterbildungslehrgang zugelassen werden, was eine künstliche Verlängerung der Weiterbildung zur Folge hat. Darüber hinaus führen sie zu einer Schlechterstellung gegenüber Assistenzärztinnen und -ärzten, welche direkt ab Studium beschäftigt werden können.
Diese Umstände stellen für die Leistungserbringer in Zeiten des Fachkräftemangels eine zusätzliche Hürde bei der Rekrutierung neuer Fachkräfte dar. Die Aufhebung von § 9 Abs. 2 lit. c PPsyV wurde daher auch von verschiedenen Berufsverbänden und Institutionen gefordert. Die Verantwortung für eine qualitativ hochstehende Ausbildung soll den Arbeitgebern übertragen werden, welche ihrerseits unter Aufsicht des Kantons stehen. Schliesslich werden redaktionelle Anpassungen unter anderem infolge Zuständigkeitsänderungen bei der Bewilligungsbehörde vorgenommen.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates schlägt eine Änderung des Arbeitsgesetzes vor, die es den Kantonen ermöglicht, neu bis zu zwölf Sonntage im Jahr zu bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung Personal beschäftigt werden darf.
Das Parlament muss die weiteren interessierten und geeigneten Partnerstaaten genehmigen, mit denen die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem globalen Standard ab 2027 einführen und 2028 erstmals Daten austauschen soll.
Die Schweizer Suchtpolitik basiert auf dem Vier-Säulen-Modell, das neben Prävention, Therapie und Repression auch die Schadenminderung umfasst. Letztere zielt darauf ab, die negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen des Suchtmittelkonsums zu verringern – für Betroffene wie auch für die Gesellschaft.
Bislang fehlte im Kanton Aargau eine explizite gesetzliche Regelung zur Schadenminderung, was die Umsetzung entsprechender Angebote erschwerte. Mit der geplanten Ergänzung von § 36 des Gesundheitsgesetzes soll diese Lücke geschlossen werden. Künftig soll der Kanton entsprechende Angebote gezielt aufbauen, koordinieren oder private Anbieter finanziell unterstützen können. Die geplante Gesetzesänderung reagiert auf konkrete Entwicklungen: Ein erhöhter Crack-Konsum, mehr Suchtmittelkonsum im öffentlichen Raum und eine gestiegene Belastung von Gemeinden und Polizei erfordern rasche und wirksame Massnahmen.
Kontakt- und Anlaufstellen, Gassenküchen, Notschlafstellen oder aufsuchende Sozialarbeit sollen suchtkranken Menschen niederschwellige Hilfe bieten – und gleichzeitig die Belastung des öffentlichen Raums verringern. Durch die Verankerung der Schadenminderung im Gesundheitsgesetz schafft der Kanton Aargau rechtliche Klarheit, folgt dem Bundesrecht und setzt die gesundheitspolitische Gesamtplanung 2030 um.
Der bis Ende 2027 befristete Sondersatz für Beherbergungsleistungen von derzeit 3,8 Prozent soll um weitere acht Jahre bis zum 31. Dezember 2035 verlängert werden. Damit soll die vom Parlament überwiesene Motion 24.3635 Friedli umgesetzt werden.
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Dieser beinhaltet die Aufhebung der Überbrückungsrenten für die Verwaltungsangestellten und die Lehrpersonen des Kantons. Die Abschaffung ist ein Teil der Massnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage des Kantons.
Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine regelt die Zusammenarbeit beim Wiederaufbau der Ukraine unter Einbezug des Schweizer Privatsektors und ist vom Parlament zu genehmigen.
Nach §25 HuG (LS 554.5) sind Herdenschutzhunde nicht von der Hundeabgabe gemäss §23 HuG befreit, obwohl sie als Arbeits- bzw. Nutzhunde eine wesentliche Funktion beim Herdenschutz und der Prävention von Grossraubtierschäden wahrnehmen.
Die am 29. Januar 2024 von den Kantonsräten Hans Egli (Steinmaur), Judith Anna Stofer (Dübendorf) und Silvia Rigoni (Zürich) eingereichte Motion KR-Nr. 38/2024 betreffend ,Herdenschutzhunde sollen von der Hundeabgabe befreit werden' verlangt, §25 HuG um eine Abgabenbefreiung für Herdenschutzhunde mit nachgewiesener Ausbildung und Einsatz zu ergänzen.
Zur Umsetzung der Motion ist vorgesehen, §25 HuG um eine neue Litera betreffend vom Bundesamt für Umwelt anerkannte Herdenschutzhunde zu ergänzen. Zudem soll §21 HuV im Hinblick auf die für die Abgabenbefreiung nach §25 HuG einzureichenden Unterlagen angepasst werden.
Das Konzept zu Entwicklungsschwerpunkten im Kanton Thurgau soll die Grundlagen schaffen, um geeignete Entwicklungsschwerpunkte für Arbeiten oder Mischnutzungen in allen Regionen des Kantons Thurgau wirkungsvoll unterstützen zu können. Damit sollen die Innenentwicklung gestärkt und die Standortattraktivität des Kantons Thurgau erhöht werden.
Der Regierungsrat hat am 23. Juni 2025 den Vernehmlassungsentwurf betreffend Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) und Änderung des Gebührentarifs (GT); Optimierungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts beraten und beschlossen und das Departement des Innern beauftragt, darüber ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Der Regierungsrat will eine effizientere und effektivere Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Polizeibehörden ermöglichen. Zudem soll die Ermittlungs- und Präventionsarbeit der Zuger Polizei gestärkt werden.
Hierfür möchte der Regierungsrat insbesondere Gesetzesgrundlagen für den interkantonalen Datenaustausch sowie ein umfassenderes kantonales Bedrohungsmanagement schaffen. Darüber hinaus setzt er sich dafür ein, dass die Zuger Polizei die Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Bereich des Menschenhandels und schwerer Betäubungsmitteldelikte verstärkt.
Erweiterung des AIA-Netzwerks der Schweiz mit Partnerstaaten ab 2027, die ihr Interesse anmelden und die Voraussetzungen des internationalen Standards erfüllen.
Das vorliegende Paket ist Ausdruck der Kontinuität der massgeschneiderten Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU. Es stabilisiert den bewährten bilateralen Weg und garantiert das Funktionieren der bestehenden bilateralen Verträge für die Zukunft. Zudem werden dadurch die Beziehungen in denjenigen Bereichen weiterentwickelt, die im Interesse der Schweiz liegen. Dazu kommen inländische Massnahmen, die für die Umsetzung der völkerrechtlichen Verträge nicht zwingend sind, vom Bundesrat jedoch zusätzlich ausgearbeitet wurden.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Denkmalpflege soll das heutige Hinweisinventar Bauten (HWI) in ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Objekten (IDEGO) überführt werden. Fast alle Politischen Gemeinden wurden inzwischen fachlich bearbeitet. Die Resultate werden bezirksweise einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen. Heute beginnt das Verfahren im Bezirk Münchwilen. Eigentümerinnen und Eigentümer, Gemeinden, Parteien sowie Verbände sind eingeladen, Stellung zu nehmen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte werden die Gemeinden verpflichtet, auf ihrem Gemeindegebiet auf öffentlichem Grund eine Anzahl von Standorten festzulegen, an denen vor eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen Wahl- und Abstimmungsplakate aufgestellt werden können.
Die Anzahl der Standorte soll angemessen sein, womit Kriterien wie die Grösse oder topografische Gegebenheiten in der einzelnen Gemeinde zu berücksichtigen sind. Das Verfahren der Zuteilung der Standorte auf politische Parteien und weitere Personen und Organisationen wird von der Gemeinde bestimmt und ist kostenlos.
Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen regeln die Grundzüge des Informationssystems Strassenverkehrskontrollen (ISK) und delegieren die Organisation und den Betrieb an den Bundesrat gemäss Artikel 89t des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01). Die entsprechenden Bestimmungen in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013) werden aufgehoben.
Das Gesetz über die Gewässer (GewG; BGS 731.11) soll teilrevidiert werden. Einerseits macht die Pflicht zur Festlegung des Gewässerraums, die sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben für den Kanton Zug ergibt, die Teilrevision erforderlich.
Andererseits sind bei einzelnen Bestimmungen des geltenden GewG zusätzlich punktuelle Anpassungen notwendig, da diese mittlerweile nicht mehr aktuell sind. Der Kanton Zug ist bestrebt, seine kantonale Gewässergesetzgebung weiterhin schlank zu halten. Es wird deshalb nicht nur neues Recht geschaffen, sondern auch überholte Bestimmungen aufgehoben.
Das heute geltende Gesundheitsgesetz (GesG) trat am 1. Juli 2008 in Kraft und hat sich während seiner rund zwanzigjährigen Geltungsdauer grundsätzlich bewährt. In verschiedener Hinsicht besteht jedoch Überarbeitungsbedarf, weshalb das geltende GesG einer Totalrevision unterzogen wird. Die geplanten Neuerungen schliessen bestehende Lücken und passen das kantonale Recht an das Bundesrecht an. Gleichzeitig berücksichtigen sie aktuelle Entwicklungen im Gesundheitswesen und tragen zu dessen Modernisierung bei.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf legt den Fokus auf die fossilfreie Wärmeerzeugung in Gebäuden – dies in Übereinstimmung mit der Strategie gemäss dem vom Kantonsrat zustimmend zur Kenntnis genommenen Planungsbericht Klima und Energie und den ergänzenden politischen Aufträgen des Kantonsrates. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stützen sich auf das neue Teilmodul F «Wärmeerzeuger» der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), welches von der Konferenz Kantonaler Energiedirektorinnen und -direktoren im August 2024 als vorgezogenes Modul im Hinblick auf die neue Ausgabe 2025 der MuKEn verabschiedet wurde.
Weitere Anpassungen werden insbesondere in Bezug auf die Ziele und Grundsätze, die kantonale und kommunale Energieplanung, die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, die Förderung und die Datenerhebung vorgeschlagen. Der Fokus liegt dabei auf Themen, die zur Umsetzung bereit sind und bei denen kein Abstimmungsbedarf mit noch nicht vorliegenden übergeordneten Vorgaben (z. B. weitere Module der MuKEn Ausgabe 2025, die erst im Entwurf vorliegen) besteht.