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Die Regelung der Kennzeichnung von Lebensmitteln, bei deren Herstellung auf die Verwendung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Organismen verzichtet wurde, soll differenziert werden. Es soll neu, neben dem vollständigen Verzicht auf die Verwendung der Gentechnik im Herstellungsprozess, auch der teilweise Verzicht, sprich der Verzicht auf die Verwendung von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen, angepriesen werden können. Dies betrifft namentlich Milch, Fleisch, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse wie Käse, Butter, Joghurt und Wurstwaren.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält einen Mantelerlass (Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020), welcher die Änderungen der betroffenen Gesetze beinhaltet, und einen Bundesbeschluss, der eine Zusatzfinanzierung für die AHV durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer um höchstens zwei Punkte vorsieht. Die beiden Erlasse sind rechtlich miteinander verknüpft. Das Gesetz kann nicht in Kraft treten, wenn die Mehrwertsteuererhöhung von Volk und Ständen nicht angenommen wird. Die Mehrwertsteuererhöhung wiederum hängt von der Vereinheitlichung des Referenzalters in der AHV und der 2. Säule sowie von der Beschränkung des Anspruchs auf Witwen- und Witwerrenten von Personen, welche Betreuungs- oder Erziehungsaufgaben wahrnehmen, ab.
Seit dem 1. Januar 2013 sind das revidierte CO2-Gesetz und die dazugehörige Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) in Kraft. Die Vorlage zur Änderung der CO2-Verordnung präzisiert den Vollzug einiger klimapolitischer Instrumente, beseitigt Unklarheiten und integriert neue Erkenntnisse aus der Praxis.
Die im Januar dieses Jahres veröffentlichten Vorgaben zur Liquiditätsausstattung (Liquidity Coverage Ratio, LCR) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III) sollen in das Schweizer Recht übernommen werden.
Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) sollen Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt werden.
Bei der EUROSUR-Verordnung (EUROSUR = European Border Surveillance System) handelt es sich um eine Schengen-Weiterentwicklung im Bereich der Aussengrenzüberwachung. Die Verordnung errichtet ein System für den gemeinsamen Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Schengen-Staaten der Europäischen Union (FRONTEX). Dadurch soll es weniger illegale Einwanderung in den Schengen-Raum, weniger Todesfälle auf hoher See und weniger grenzüberschreitende Kriminalität geben. Die EUROSUR-Verordnung ist ein detailliert ausgestalteter Rechtsakt der EU, der grösstenteils direkt anwendbar ist. Die EUROSUR-Verordnung verpflichtet die Schweiz zur Errichtung und Betrieb eines nationalen Koordinierungszentrums, welches die Schnittstelle zum EUROSUR-Netzwerk bildet.
S. http://www.efd.admin.ch/themen/steuern/02720/?lang=de
Die vorliegenden Änderungen gehen auf die parlamentarische Initiative 10.450 «Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen» der FDP-Liberalen Fraktion zurück. Sie sehen vor, dass die im Kollektivanlagen-, Banken- und Börsengesetz enthaltenen Straftatbestände der Verletzung des Berufsgeheimnisses auf Personen ausgedehnt werden, welche ihnen unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbarte Geheimnisse weiteren Personen offenbaren oder für sich oder einen anderen ausnützen. Zudem sollen Personen, die sich oder einem anderen durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses einen Vermögensvorteil verschaffen, zukünftig strenger bestraft werden.
Für Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe soll eine neue Sonderbestimmung in der ArGV 2 geschaffen werden (Art. 43a ArGV 2).
Der seit 1.5.1996 rechtskräftige Objektperimeter der Moorlandschaft Nr. 106 Wetzikon/Hinwil wird aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 138 II 281 angepasst.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält einerseits die Übernahme und Umsetzung der Änderung des Schengener Grenzkodex (nachfolgend: SGK) zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands). Mit der Änderung des SGK werden zum einen die bestehenden Voraussetzungen und Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen präzisiert und ergänzt. Zum anderen wird den Schengen-Staaten neu die Möglichkeit eröffnet, die Binnengrenzkontrollen unter bestimmten Bedingungen befristet wieder einzuführen, wenn anlässlich einer Schengen-Evaluation eines Landes schwerwiegende Mängel in Bezug auf dessen Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen festgestellt werden. Die Übernahme dieser Änderung des SGK bedingt für nur geringfügige Anpassungen des Ausländergesetz (AuG). Darüber hinaus wurden in die Vernehmlassungsvorlage drei kleinere gesetzliche Anpassungen aufgenommen. Eine neue Rechtsgrundlage im AsylG regelt die Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Schengen/Dublin-Staaten. Ferner sollen durch Ergänzungen des AuG neu auch zuständige Gemeindebehörden Daten im zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) online abfragen können. Schliesslich ist im AuG klarzustellen, dass die Anordnung der Durchsetzungshaft gegenüber Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen ist, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands regelt die Evaluierung der Umsetzung und Anwendung des Schengen-Besitzstands durch angehende und bestehende Schengen-Staaten neu. Sie hebt die bisherige Rechtsgrundlage aus den 90-er Jahren auf, die im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung auch für die Schweiz von Bedeutung gewesen ist. Mängel bei der Umsetzung oder Anwendung des Schengen-Rechts sollen in Zukunft effizienter behoben werden. Dadurch werden die Schengener Zusammenarbeit gestärkt und das gegenseitige Vertrauen gefördert. Die Verordnung überträgt der Europäischen Kommission eine Koordinationsfunktion, belässt aber weiterhin wesentliche Entscheidungen den Schengen-Staaten.
Der vorliegende Vorentwurf stellt sicher, dass das bewährte Verfahren der individuell in Rechnung gestellten Kosten für Ausgleichsenergie weitergeführt wird und dadurch die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz gewährleistet werden kann. Dazu soll die bisherige, auf Verordnungsebene enthaltene Regelung für die Kostenanlastung der Ausgleichsenergie, auf Gesetzesstufe verankert werden. Die explizite Nennung des Kostenträgers schafft Rechtssicherheit, ohne Eingriff in das bewährte System zu nehmen. Die Rechnungsstellung für Ausgleichsenergie an die Bilanzgruppen durch die nationale Netzgesellschaft ist seit 2009 gängige Praxis und steht im Einklang mit dem bisherigen Branchenverständnis.
Der Bundesrat hat seit 1. Januar 2013 die Kompetenz, Anpassungen an einer Tarifstruktur vorzunehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Mit vorliegender Verordnung nimmt der Bundesrat diese Kompetenz war und nimmt Anpassungen an der Tarifstruktur TARMED vor. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den 1. Oktober 2014 vorgesehen.
In Erfüllung der Motion Abate (12.3791: «Stärkung des Schweizer Tourismus. Anpassung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz an die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs») soll Artikel 25 der ArGV 2 so angepasst werden, dass er den Erfordernissen des modernen Fremdenverkehrs besser entspricht. Die Anpassung soll gezielt und deutlich abgegrenzt sein, so dass der Arbeitnehmerschutz gewahrt bleibt.
Nachdem die eidgenössischen Räte die Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG, SR 520.1) am 27. September 2013 verabschiedet haben, ist die Zivilschutzverordnung (ZSV) entsprechend anzupassen. So soll die ZSV neu z.B. die Kriterien zur Verlängerung der Frist bzw. der zeitlichen Obergrenze bei Instandstellungsarbeiten (neuer Art. 27 Absatz 2bis BZG) oder die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens durch das BABS (neuer Art. 28 BZG) regeln.
Die seit dem 1. Januar 2011 geltenden neuen Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) verpflichten die Inhaber von Wasserkraftanlagen, zur Verminderung der negativen Auswirkungen auf die Fliessgewässer Sanierungsmassnahmen in den Bereichen Schwall-Sunk, Reaktivierung des Geschiebehaushaltes sowie Wiederherstellung der Fischgängigkeit zu treffen. Die Finanzierung dieser Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen wurde im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und in der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) geregelt. In Anhang 1.7 Ziffer 3.3 der Energieverordnung (EnV) zur Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerkes für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken wurde das UVEK zur Regelung der Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen verpflichtet. Die vorliegende Verordnung setzt diesen Auftrag um.
Mit der Teilrevision des SERVG sollen die Absicherungsmöglichkeiten der Schweizerischen Exportrisikoversicherung SERV dauerhaft mit drei Produkten (Fabrika-tionskreditversicherung, Bondgarantie und Refinanzierungsgarantie) ergänzt werden, die mit dem dringlichem Bundesgesetz vom 21. März 2009 (SR 946.11) eingeführt wurden und derzeit bis Ende 2015 befristet sind. Weiter werden mit der Revision des SERVG die Rahmenbedingungen für den Abschluss von privatrechtlichen Rückversicherungsverträgen und der Abschluss von Versicherungen geändert: Die SERV soll ihre Versicherungspolicen und Garantien künftig in der Regel in der Form der Verfügung gewähren. Auf Verordnungsstufe soll insbesondere die Ausnahmeklausel bei Exportgeschäften mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent durch eine Ermessensregelung ersetzt werden, die dem hohen Grad der Integration der schweizerischen Volkswirtschaft in die internationale Arbeitsteilung besser und transparenter Rechnung trägt.
Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, die Effizienzstandards für elektrische Geräte in der Energieverordnung anzupassen (Motion 11.3376 «Effizienzstandards für elektrische Geräte. Eine Best-Geräte-Strategie für die Schweiz»). Die Schweiz soll möglichst zeitgleich die Standards gemäss der Ökodesign-Richtlinie der EU übernehmen. Ebenfalls soll die Schweiz die Effizienzstandards konsequent an der sogenannten Best Available Technology ausrichten - also an der bezüglich Effizienz besten verfügbaren Technologie - verbunden mit dem weiteren Ausbau der europäischen Führungsrolle in gewichtigen Gerätekategorien. Die vorliegende Teilrevision der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) setzt diese Forderungen der Motion, in Übereinstimmung mit der Energiestrategie 2050 des Bundesrats, um.
Anpassung von Artikel 60 Absatz 2 ArGV 1 betreffend Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft im Hinblick auf die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz der Internationalen Arbeitsorganisation.
Diese Revision ist in erster Linie eine Antwort auf Anfragen verschiedener bundesinterner und -externer Partner, die die öffentlich zugänglichen Daten des Medizinalberuferegisters systematisch (d.h. über die Schnittstelle/Web-Services) nutzen möchten. Diese Partner benötigen die Informationen des MedReg für den Vollzug ihrer Gesetze oder zur Erfüllung von Aufgaben, die einem öffentlichen Interesse dienen. Damit sie Zugang erhalten, muss die Verordnung entsprechend angepasst werden. Die Revision wird auch benutzt, um Gebühren für die erwähnte Nutzung der Schnittstelle zu erheben. Ferner dient sie der Anpassung von Verweisen und der entsprechenden Korrektur der Anhänge.
Die vorgesehene Teilrevision der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (TZV; SR 916.310) bezweckt einerseits, dass die von den Rinderzuchtverbänden neu durchgeführten Gesundheitsleistungsprüfungen mit Tierzuchtförderbeiträgen unterstützt werden können. Die dazu benötigten Mittel werden bei den Ausgaben für die Milchleistungsprüfungen kompensiert. Anderseits sollen nebst den anerkannten Zuchtorganisationen neu auch andere Organisationen, welche einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung von Schweizer Rassen leisten, Beiträge zur Mitfinanzierung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen geltend machen können.
In Erfüllung der Motion Rutschmann 10.3780 «Änderung und Ergänzung des SchKG. Gewerbsmässige Gläubigervertretung» soll Artikel 27 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) angepasst werden, sodass der freie Zugang zum Markt gesamtschweizerisch für gewerbsmässige Gläubigervertretungen gewährleistet ist.
Die vorliegende Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat die Aktualisierung von Bestimmungen zur Bekämpfung einzelner Tierseuchen, die Aufnahme neuer Tierseuchen sowie die Anpassung der Bestimmungen zum Equidenpass an veränderte Bedürfnisse zum Gegenstand. Zudem sollen im Zusammenhang mit der Registrierung von Hunden nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) einzelne Änderungen erfolgen. Diesbezüglich sind zusätzlich Änderungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) sowie des Anhangs der Verordnung über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst vom 29. Oktober 2008 (ISVet-V; SR 916.408) erforderlich.
Im Rahmen der Umsetzung des revidierten Rechnungslegungsrechts sowie der Neuregelung nachrichtenloser Vermögenswerte im Bankengesetz wird auch die gesamte Bankenverordnung formell und redaktionell überarbeitet.