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Im Hinblick auf das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen vom 20. Juni 2014 zum Steuererlass (BBl 2014 5169) ist gestützt auf die Delegationsnorm von Artikel 167f DBG die Steuererlassverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 19. Dezember 1994 zu überarbeiten. Die revidierte Verordnung soll gleichzeitig mit dem Steuererlassgesetz auf den 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Im Bereich von Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung zu erfüllen. In diesem Fall hat er den steuerbaren Ertrag innerhalb von 30 Tagen seit Entstehung der Steuerforderung zu deklarieren und zu melden. Nach unbenutztem Ablauf der Frist verwirkt das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Mit dem Vorentwurf beantragt die Kommissionsmehrheit eine neue Regelung, wonach die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens neu auch nach Ablauf der 30-tägigen Deklarationsfrist möglich sein soll, ohne dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, verwirkt.
Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF setzte per 1. Januar 2015 ihre neuen Brandschutznormen in Kraft. Sie legt dabei neue Anforderungen an die Fluchtwege fest. Im Sinne einer Koordination will der Bundesrat die ArGV 4 an die VKF anpassen.
Die vom Parlament im Rahmen von «Via sicura» beschlossene beweissichere Atemalkoholprobe soll auf den 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt werden. Heute kann zur Feststellung der Fahrunfähigkeit eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden, wobei die Betroffenen Werte von 0,10-0,79 Promille unterschriftlich anerkennen können. Bei Werten von 0,80 Promille oder mehr muss aber immer eine Blutprobe angeordnet werden. Auf dem Markt sind technisch hoch entwickelte Geräte verfügbar, die auch im Bereich von 0,80 Promille oder mehr den Atemalkoholwert beweissicher bestimmen können. Diese werden in zahlreichen EU-Staaten und weiteren Ländern bereits seit Längerem eingesetzt. Das Parlament hat im Juni 2012 beschlossen, dass auch in der Schweiz die beweissichere Atemalkoholprobe eingeführt werden soll. Auf Verordnungsebene sollen die Durchführung dieser beweissicheren Atemalkoholprobe geregelt werden.
Mit der Revision wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, welche eine unbefristete grenzüberschreitende Zusammenarbeit in grenznahen Regionen ermöglicht. Zudem betreffen zwei Bestimmungen die Versicherten, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind. Eine weitere Anpassung setzt zwei vom Parlament angenommenen Motionen um.
Die vorgesehenen Anpassungen ergeben sich aufgrund aktueller Erfahrungen, aber auch aufgrund früherer Anpassungen der EnV und der C02-Gesetzgebung. Betroffen sind folgende Bereiche: Rückerstattung des Netzzuschlags, Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken, Verhältnis Bescheinigungen nach C02-Gesetzgebung zum WKK-Bonus, abgesicherte Kosten bei der Risikoabsicherung für Geothermieanlagen und Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren. Gleichzeitig soll auch die Gebührenverordnung im Energiebereich (GebV-En) um zwei Tatbestände ergänzt werden. Damit werden die Lücken in der geltenden Verordnung geschlossen.
Entsprechend dem Bundesratsentscheid vom 19. Februar 2014 konkretisiert das GASI die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage auf alle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche noch nicht dem aktuellen internationalen Standard genügen.
Die Schweiz ist durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (AGA) in das europäische System des Markzugangs für Medizinprodukte und deren Überwachung eingebunden. Mit der vorliegenden Revision sollen die Inhalte der EU-Durchführungsverordnung 920/2013 übernommen werden. Ziel ist die Erhöhung der Produktesicherheit und damit der Patienten- und Anwendersicherheit durch eine verschärfte Aufsicht des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic über die Konformitätsbewertungsstellen. Mit dieser Anpassung wird die durch das AGA geforderte Gleichwertigkeit der Gesetzgebungen aufrecht erhalten.
Am 27. September 2013 hat das schweizerische Parlament dem Beitritt der Schweiz zur Aarhus-Konvention zugestimmt. Die Konvention verlangt für Anlagen, die in Anhang I genannt sind, dass das Bewilligungsgesuch eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sowie eine Beschreibung der zur Vermeidung oder Verringerung der Auswirkungen vorgesehenen Massnahmen enthalten muss. Nach schweizerischen Rechtsverständnis entspricht solches einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Demnach ist eine Erweiterung und Anpassung der Liste der UVP-pflichtigen Anlagen im Anhang der UVPV notwendig.
Die steuerpolitischen Massnahmen der Vernehmlassungsvorlage umfassen die Abschaffung der kantonalen Steuerstatus, die Einführung einer Lizenzbox auf kantonaler Ebene, die Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer auf überdurchschnittlich hohem Eigenkapital, Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer, einheitliche Regelungen zur Aufdeckung der stillen Reserven, die Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital, Anpassungen bei der Verlustverrechnung, Anpassungen beim Beteiligungsabzug, die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften und Anpassungen im Teilbesteuerungsverfahren.
Mit dem Bundesbeschluss werden diejenigen Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes in Kraft gesetzt, welche die Grundsätze der vollen Marktöffnung enthalten (vgl. Art. 34 Abs. 3 StromVG). Im voll geöffneten Strommarkt wird der Netzzugang allen Marktteilnehmern gewährt, das heisst jeder Kunde kann seinen Stromlieferanten frei wählen. Für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte besteht weiterhin die Möglichkeit, sich zu regulierten Tarifen von ihrem bisherigen Versorgungsunternehmen mit Strom beliefern zu lassen.
Die Anhörungsvorlage enthält Anpassung an acht landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates sowie je ein Erlass des WBF und des BLW. Vorgeschlagen werden vor allem Optimierungen für den Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes. Betroffen sind insbesondere die Beitragsberechtigung für Direktzahlungen, GVE-Faktoren für Bisons, Importkontingente Eier und Brotgetreide, die Tierzuchtbeiträge und eine Erweiterung der Deklarationspflicht von nichthormonellen Leistungsförderern.
Die vorliegende Änderung der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) hat die Umteilung des Befalls mit dem kleinen Beutenkäfer von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen zum Gegenstand, wodurch im Verdachts- und Seuchenfall Massnahmen ergriffen werden können. Der kleine Beutenkäfer ist im Sommer 2014 in Süditalien nachgewiesen worden und Untersuchungen deuten darauf hin, dass er sich in Italien etabliert und weiter ausgebreitet hat. Aufgrund des regen Bienenverkehrs zwischen Süd- und Norditalien ist es nur eine Frage der Zeit, bis der kleine Beutenkäfer die Schweiz erreichen wird. Weil Importe von Bienenvölkern, die insbesondere auch aus Italien stammen, üblicherweise in den Frühlingsmonaten erfolgen und zudem im März die Flugsaison der Bienen beginnt, sollte bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehen, Massnahmen gegen den Befall mit dem kleinen Beutenkäfer zu ergreifen. Dementsprechend soll eine rasche Änderung der TSV erfolgen.
Mit der vorliegenden Revision der NISV sollen die jüngsten Bundesgerichtsentscheide betreffend die Anforderungen bei der wesentlichen Änderung alter Hochspannungsleitungen und Fahrleitungen umgesetzt werden. Die Revision wird zum Anlass genommen, weitere Präzisierungen und Ergänzungen vorzunehmen. Die Wichtigste betrifft die Umweltbeobachtung und -information. Mit einer neuen Verordnungsbestimmung (Art. 19b) soll die Weiterführung der Risikobewertung langfristig gesichert und der Aufbau und Betrieb einer repräsentativen Erhebung der NIS-Immissionen ermöglicht werden.
Der Bericht des Bundesrates von 20. November 2013 über das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen kommt zum Schluss, dass eine Revision der Verordnung vom 28. Februar 2007 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen angezeigt ist. Dadurch sollen gewisse Präzisierungen sowie Anpassungen an die heutige Realität vorgenommen werden. Gemäss Auftrag wurden die Sorgfaltspflichten der Bürgschaftsorganisationen präzisiert und zweifelsfrei geregelt. Weiter wurde die heutige Übernahme der Bankgebühren bei einem Kreditausfall explizit in der Verordnung aufgenommen. Schliesslich wurden einzelne substanzielle Punkte der Erläuterungen zur bisherigen Verordnung, die nicht schon im Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen geregelt sind, in die Verordnung integriert. Überdies wurden mehrere redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die inhaltlich irrelevant sind. Mit der Totalrevision wird die bisherige Verordnung ersetzt wie auch die Erläuterungen.
Mit der Revision der Chemikalienverordnung führt die Schweiz analog zur EU das im Rahmen der Vereinten Nationen entwickelte neue Chemikalienklassierungssystem auf den 1. Juni 2015 ein. Es harmonisiert weltweit die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien. Dadurch muss auch die Störfallverordnung (StFV) revidiert werden, da ihr Geltungsbereich von dieser Einstufung abhängt. Verbunden mit dieser notwendigen Revision soll gleichzeitig eine Optimierung vorgenommen werden. Sie reduziert die Anzahl der StFV unterstellten Betriebe, fokussiert stärker auf die störfallrelevanten Anlagen, stärkt den systematischen Umgang mit Sicherheitsmassnahmen und gibt klare Vorgaben für die behördlichen Kontrollen und die Information der Öffentlichkeit.Der Revisionsentwurf und der Erläuterungsbericht der StFV stehen auf der Webseite des Bundesamtes für Umwelt bis am 31. Dezember 2014 zur Verfügung.
Zur Aufrechterhaltung der inhaltlichen Gleichwertigkeit mit dem Recht der EU, zu welcher sich die Schweiz im Veterinäranhang zum Landwirtschaftsabkommen verpflichtet hat, müssen die geltenden Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten materiell geringfügig angepasst werden. Gleichzeitig sollen diese im Aufbau überarbeitet und neu nach der Herkunft von Sendungen (EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen bzw. Drittstaaten) bei der Ein- und Durchfuhr bzw. nach der Bestimmung der Sendungen bei der Ausfuhr strukturiert werden.
Die Änderung der Verordnung über die pauschale Steueranrechnung bezweckt die Beseitigung der in bestimmten Konstellationen bei Schweizerischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen verbleibende Doppelbesteuerung bezüglich Erträgen aus beweglichem Vermögen. Dies wird erreicht, indem die Schweiz diesen Betriebsstätten die pauschale Steueranrechnung gewährt.
Das Umweltschutzgesetz legt fest, dass Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Entsprechend richten sich die Emissionsgrenzwerte in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) nach dem Stand der Technik. Fortschritte in der Technik haben dazu geführt, dass die Grenzwerte in der LRV für gewisse Anlagentypen nicht mehr aktuell sind. Mit der vorliegenden Änderung der LRV sollen die Grenzwerte für stationäre Verbrennungsmotoren, Gasturbinen sowie für einige industrielle Anlagenkategorien deshalb angepasst werden. Zudem sollen gewisse kleinere Änderungen der Vorschriften für gewisse Brennstoffe, Feuerungsanlagen und im Bereich der Marktüberwachung vorgenommen werden. Die Umsetzung der neuen Bestimmungen wird zu einer Reduktion der Luftbelastung mit Stickoxiden, Feinstaub und weiteren Schadstoffen führen.
Die Vernehmlassungsvorlage umfasst eine Anpassung des Entsendegesetzes (EntsG), des Obligationenrechts (OR) und des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG). Die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit sollen optimiert werden, indem die Obergrenze für Verwaltungssanktionen erhöht wird, Erleichterungen bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen eingeführt werden und die Voraussetzungen zur Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages definiert werden.
Die Vorlage umfasst Anpassungen, die bedingt sind einerseits durch die letzten und die aktuell anstehenden Änderungen des Geldwäschereigesetzes (insbesondere durch diejenigen des geplanten Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière) und andererseits direkt durch die Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) für den Spielbankenbereich. Zudem erfolgen Streichungen von Wiederholungen von höherrangigem Recht.
Hauptanlass für die vierte Änderung der ChemRRV ist die Entwicklung in der EU. Um Handelshemmnisse zu vermeiden und in der Schweiz dasselbe Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicher zu stellen wie in der EU soll die ChemRRV an diese Neuerungen angepasst werden. Unabhängig von den Entwicklungen in der EU erzeugen Erfahrungen im Vollzug und Rückmeldungen der Industrie bei gewissen Bestimmungen der ChemRRV Änderungsbedarf.
Mit der Verordnungsänderung werden namentlich Anpassungen im Bereich der Solvabilität, des Risikomanagements und der Offenlegung vorgenommen.
Die Revision ist notwendig, um das global harmonisierte System (GHS) für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen ab dem 1. Juni 2015 obligatorisch einzuführen. Die bisherigen Bestimmungen werden aufgehoben. Damit die Verordnung kohärent aufgebaut bleibt und zahlreiche Lücken zwischen den verbleibenden Artikeln vermieden werden können, ist eine Totalrevision erforderlich. Die Revision präzisiert auch die verschiedenen Akteure, die Chemikalien beziehen. Dazu wurden drei neue Definitionen eingeführt: Händlerin, berufliche Verwenderin und private Verwenderin. Diese Begriffe klären die Terminologie in den drei Amtssprachen und werden nun in der ganzen Verordnung konsequent verwendet.
Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA) regelt die Entsorgung von Abfällen. Um den Anforderungen an eine moderne Abfallpolitik, die den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Wandel mitvollzieht, gerecht zu werden, wird die TVA total revidiert.