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Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht. Der ungefähre Mittelbedarf für die KEV müssen nach den Kriterien gemäss Art. 3j Abs. 3 EnV berechnet werden.
Mit der Verordnung wird ein Kontrollverfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit importierter Fischereierzeugnisse eingeführt. Erzeugnisse aus illegaler, nichtgemeldeter und unregulierter Fischerei sollen nicht auf den Schweizer Absatzmarkt gelangen. Die Verordnung trägt damit zu einer nachhaltigen Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen bei.
Im Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG) wird eine gesetzliche Grundlage für die risikoorientierte Prüfung von neuen oder umzubauenden Fahrgastschiffen im Rahmen des Zulassungsverfahrens, die beweissichere Atemalkoholprobe und die Verordnung über die militärische Schifffahrt geschaffen. Weiter werden die Diskrepanz zwischen BSG und Bundesgesetz über die Personenbeförderung beim Straftatbestand der unerlaubten Personenbeförderung aufgehoben und kleinere redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Gegenstand der Vernehmlassung ist eine Bundesunterstützung zugunsten der Absolvierenden von eidgenössischen Prüfungen der höheren Berufsbildung ab dem Jahr 2017. Mit der Vorlage soll das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) geändert werden. Durch ein subjektorientiertes Subventionierungsmodell für Vorbereitungskurse von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen sollen die Absolvierenden direkt unterstützt und die Attraktivität der Prüfungen insgesamt erhöht werden.
Die Schweiz bekennt sich seit März 2009 zur Einhaltung der internationalen Standards in Steuerfragen. Am 15. Oktober 2013 hat sie das multilaterale Übereinkommen des Europarats und der OECD unterzeichnet. Sie bekräftigt das Engagement der Schweiz bei der weltweiten Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung im Hinblick auf die Wahrung der Integrität und der Reputation des Finanzplatzes Schweiz. Das multilaterale Übereinkommen bietet einen Rahmen für die steuerliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten. Sein modulares System sieht vielfältige Formen der Zusammenarbeit im Steuerbereich, einschliesslich des Informationsaustauschs auf Anfrage und des spontanen Austauschs von Informationen, vor. Der automatische Informationsaustausch ist - als Option - ebenfalls im Übereinkommen vorgesehen. Dafür ist aber ausdrücklich eine Zusatzvereinbarung zwischen den beteiligten Staaten erforderlich.
Im Juli 2014 hat die OECD den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch im Steuerbereich (AIA) verabschiedet. Dieser sieht vor, dass Staaten untereinander auf automatischer Basis Informationen austauschen über Finanzkonten, die eine in einem bestimmten Staat steuerpflichtige Person bei einem Finanzinstitut in einem anderen Staat hält. Die Schweiz hat an der Erarbeitung des AIA-Standards aktiv mitgearbeitet. Die Vernehmlassungsvorlage enthält die staatsvertraglichen Grundlagen sowie ein Bundesgesetz mit konkretisierenden Umsetzungs- und Vollzugsbestimmungen.
Die TSV, die VTNP und die TSchV sollen in verschiedenen Punkten angepasst werden.
In der TSchV sollen die Vorschriften zum Aufenthalt von Tieren in Transportmitteln (Art. 165) sowie zur Dokumentation von Tiertransporten (Art. 152) angepasst werden.
Die Änderung der TSV hat die Umteilung von zwei Tierseuchen von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen, die Aktualisierung diverser Bestimmungen aufgrund neuer Erkenntnisse sowie die Aufnahme von konkreten Vorgaben zur Leitung eines diagnostischen Labors und zum Verfahren für die Anerkennung der Laboratorien zum Gegenstand.
Bei der VTNP gehören der Status von Equiden, die Regelung betreffend Entsorgung von Fischabfällen im Herkunftsgewässer, die Einführung von Vorgaben zur Erhitzung von Milchprodukten vor der Verfütterung an Klauentiere, gewisse Neuerungen und Präzisierungen bezüglich der Verfütterung von tierischen Nebenprodukten und bezüglich Anlagen zur Verarbeitung von Nutz- und Heimtierfutter sowie eine Erweiterung der Ausnahmen für die Inlandentsorgungsgarantie zu den wichtigsten Änderungen.
Der direkte Gegenentwurf nimmt das Anliegen der Ernährungssicherheit auf, anerkennt den Beitrag der inländischen Produktion und bettet diesen in ein umfassendes und kohärentes Gesamtkonzept ein. Dazu gehören neben der nachhaltigen Inlandproduktion auch die Bedeutung der Produktionsgrundlagen (insbesondere des Kulturlands), der Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette, der Lebensmittelimporte und des ressourcenschonenden Konsums für die Ernährungssicherheit.
Im Jahr 2012 wurden die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), welche die international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorimusfinanzierung bilden, teilrevidiert. In der Folge wurde am 12. Dezember 2014 das entsprechend revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) von den Eidgenössischen Räten verabschiedet. Der vorliegende Entwurf der GwV-FINMA trägt dem revidierten GwG Rechnung und konkretisiert dessen Bestimmungen. Ferner berücksichtigt er die angepassten Empfehlungen der FATF, die vom bisherigen gesetzlichen Rahmen bereits abgedeckt wurden. Daneben fliessen gewonnene Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis der FINMA und neuere Entwicklungen seitens des Marktes mit in die überarbeitete Verordnung ein.
Der mit «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» überschriebene Artikel 293 des Strafgesetzbuches (StGB) lautet heute wie folgt: «Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.» Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen möchte diese Bestimmung, welche dem Schutz des Meinungsbildungsprozesses der Behörden dient, beibehalten, sie aber mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Einklang bringen, indem den Gerichtsbehörden ermöglicht wird, das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen, welche eine Information der Öffentlichkeit gebieten, gegeneinander abzuwägen. Die Minderheit der Kommission beantragt wie der Urheber der parlamentarischen Initiative 11.489, Artikel 293 StGB ersatzlos aufzuheben.
Am 21. März 2014 hat das schweizerische Parlament der Änderung des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) zur Finanzierung eines zielorientierten Ausbaus von Abwasserreinigungsanlagen (ARA) zum Schutz der Trinkwasserressourcen und der Pflanzen und Tiere zugestimmt.
Die GSchG-Änderung bedingt eine Anpassung der GSchV zur Regelung der Spezialfinanzierung (Erhebung der Abgabe, Gewährung der Abgeltungen), der Kriterien für den zielorientierten Ausbau der ARA sowie der Grundlagen für die einheitliche Beurteilung der Wasserqualität in Bezug auf die zu eliminierenden organischen Spurenstoffe aufgrund der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Im Weiteren wird die Revision genutzt, um verschiedene weitere Anpassungen zu vollziehen.
Das geltende Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas vom 24. März 2006 ist zu erneuern. Das Gesetz ist am 1.Juni 2007 in Kraft getreten und die Gültigkeitsdauer ist auf 10 Jahre begrenzt. Nach Ablauf dieser Frist soll das Bundesgesetz bis am 31. Dezember 2024 verlängert werden.
Die heute geltende Verrechnungssteuer beruht auf dem Schuldnerprinzip und erfasst ausschliesslich Erträge aus inländischen Quellen. Steuerpflichtig ist der inländische Schuldner. Die Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer zu Gunsten der direkten Steuern im Inland wird damit jedoch nur teilweise erfüllt, weil auch Erträge aus ausländischen Quellen der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegen, die aber von der Verrechnungssteuer nicht erfasst werden. Gleichzeitig ergeben sich aus der bisherigen Konzeption volkswirtschaftliche Nachteile. Mit einem Systemwechsel bei der Verrechnungssteuer kann diesen Nachteilen wirksam begegnet werden. Neu soll die Verrechnungssteuer von der schweizerischen Zahlstelle (i.d.R. eine Bank) erhoben werden, die die betreffenden Erträge ihrem Kunden gutschreibt.
Das bestehende System der direkten Entschädigung des Personals der eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) aus dem Gebührenertrag der Enteigner wird an die heutigen Bedürfnisse angepasst. Die Präsidentinnen und Präsidenten der ESchK tragen derzeit das Kostenrisiko, weshalb eine gewisse Abhängigkeit gegenüber den Enteignern besteht. Dies soll mittels einer Entkoppelung der Gebührenerhebung und der Entschädigung der ESchK aufgehoben werden. Die Kassenfunktion wird der Bund übernehmen, wodurch die ESchK ihre Arbeit unabhängig von den Enteignern ausführen können.
Mit dem Volksbeschluss zur FABI-Vorlage vom 9. Februar 2014 ging auch eine Erhöhung der Trassenpreise um 100 Mio. CHF per 2017 einher. Der Umsetzungsvorschlag enthält ein neues Element: an Stelle des gewichtsbezogenen Preises für den Fahrbahn-Unterhalt tritt der neue Basispreis Verschleiss, der Fahrzeug- und Streckeneigenschaften berücksichtigt. Daneben gibt es kleinere Änderungen auf Verordnungsstufe (NZV und NZV-BAV).
Gestützt auf die von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Bundesgesetze am 20. Juni 2013 im Rahmen der Vorlage zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr» und des direkten Gegenentwurfs (FABI) und die vom Volk am 9. Februar 2014 bestätigten Erlasse, erfolgt eine Totalrevision der Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV; SR 742.120) - neu Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KPFV).
Desweiteren erfolgt in diesem Rahmen eine Anpassung der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV; 745.16), welche zum Beispiel neu die angepassten Artikel der Verordnung über die Anteile der Kantone an den Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV; 742.101.2) enthält. Dies ermöglicht dementsprechend eine Aufhebung der genannten KAV.
Mit der Revision soll der in Artikel 1 VKKG vom Bundesrat festgesetzte Höchstzins für Kredite, die in den Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes fallen, auf das aktuelle Zinsniveau herabgesetzt werden.
Tierarzneimittelverordnung: Ziel des ersten Massnahmenpakets der zweiten Etappe der Teilrevision TAMV ist es, den Einsatz von Tierarzneimitteln transparenter und professioneller zu gestalten. Die fachgerechte Verschreibung, Abgabe sowie Anwendung von Tierarzneimitteln soll damit verbessert werden. Es werden unter anderem Massnahmen zur Minimierung von Antibiotikaresistenzen aufgenommen.
Arzneimittel-Werbeverordnung: Der Bundesrat setzt die Anliegen der Motion Eder 13.3393 «Swissmedic-Zulassung eines Arzneimittels als erlaubtes Werbeelement» um. Die Zulassungsinhaberinnen sollen neu mit dem Zulassungsstatus (schriftlich wie auch bildlich) werben dürfen.
Kernthema der gesetzlichen Anpassungen, die von den eidg. Räten am 26. September 2014 verabschiedet wurden (BBl 2014 7325, 2014 7337), war die Angleichung der schweizerischen Bestimmungen an diejenigen der EU. Die vorliegenden Anpassungen in der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV, SR 744.103) und der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB, SR 745.11) enthalten die Ausführungsbestimmungen dazu.
Am 26. September 2014 genehmigte das Parlament in der Schlussabstimmung die Übernahme der neuen Dublin III- und Eurodac-Verordnung, die Änderungen des Schengener Grenzkodex (Schengen/Dublin-Weiterentwicklungen) und die neue Umsetzung der Richtlinie 2001/40/EG im Asylbereich sowie die dafür notwendigen Anpassungen des Ausländergesetzes (AuG) und des Asylgesetzes (AsylG). Auf Verordnungsstufe sind nun gewisse dieser Gesetzesänderungen nachzuvollziehen resp. gewisse Themen sind aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit in diverse Verordnungen des Asyl- und Ausländerbereichs neu aufzunehmen.
Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage sind die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen vom Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0) und vom Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) zur Umsetzung der Strategie Stromnetze. Die Strategie Stromnetze ist Teil der Energiestrategie 2050. Die Strategie Stromnetze ist aber auch unabhängig von der Energiestrategie 2050 notwendig, weil Engpässe im Netz bestehen, das Übertragungsnetz nur schleppend ausgebaut wird, die Vorgaben des Netzausbaus unklar sind sowie die Entscheidungsfindung Kabel oder Freileitung verbessert werden muss. Die Umsetzung der Strategie Stromnetze soll die Voraussetzungen für den erforderlichen Netzumbau und -ausbau schaffen, mit dem Ziel, dass ein bedarfsgerechtes Stromnetz zeitgerecht zur Verfügung gestellt wird. Die Vorlage wurde basierend auf dem durch den Bundesrat im Juni 2013 verabschiedeten Detailkonzept erarbeitet.
Die eidgenössische Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) soll bezüglich dem Umgang mit dem Wolf den heutigen Bedürfnissen angepasst werden.
1. Umsetzung von Art. 95 Abs. 3 BV (Volksinitiative «gegen die Abzockerei») bzw. Überführung der Bestimmungen der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften in die Bundesgesetze. Weitere damit verbundene Themen: Präzisierung der Sorgfaltspflichten des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung bei der Vergütungspolitik, Setzen von Leitplanken für Antrittsprämien und Entschädigungen für Konkurrenzverbote und Senkung der Hürden für die Rückforderungsklage;
2. Wiederaufnahme der vom Parlament zurückgewiesen Aktienrechtsrevision von 2007: Liberalisierung der Gründungs- und Kapitalbestimmungen, Verbesserung der Corporate Governance (auch bei nicht börsenkotierte Gesellschaften), Verwendung elektronischer Mittel in der GV;
3. Bessere Abstimmung des Aktienrechts auf das neue Rechnungslegungsrecht, u.a. bei den eigenen Aktien und der Verwendung ausländischer Währungen in Buchhaltung und Rechnungslegung;
4. Weitere Themen, die aufgrund parlamentarischer Vorstösse sowie politischer und öffentlicher Diskussionen aufgegriffen werden: Leitplanken für sehr hohe Vergütungen, Geschlechterquote für den Verwaltungsrat börsenkotierter Gesellschaften, Lösungsvorschlag für die Problematik hoher Bestände von Dispoaktien und zivilprozessuale Massnahmen zur erleichterten Durchsetzung aktienrechtlicher Klagen.
Die Strategie Antibiotikaresistenzen Schweiz wurde im Auftrag der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung erstellt. Das Ziel der Strategie ist, die Wirksamkeit der Antibiotika zur Erhaltung der menschlichen und tierischen Gesundheit langfristig sicherzustellen.
Vor dem Beitritt der Schweiz zur WTO waren die Einfuhrmöglichkeiten für Fleisch mengenmässig beschränkt. In den Verhandlungen der Uruguay-Runde wurde für die neue Tarifnummer 1602.5099 ein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) von 638.00 Franken je 100 kg brutto festgelegt. Zu dieser Tarifnummer gehören gewürzte Fleischzubereitungen von Tieren der Rindviehgattung. Die Importe sind mengenmässig nicht beschränkt und haben vor allem in den letzten zehn Jahren stark zugenommen. Der Vorentwurf schafft im Kapitel 2 und 16 des Zolltarifs neue schweizerische Anmerkungen, wonach gewürzte Fleischprodukte neu in das Kapitel 2 des Zolltarifs eingereiht werden und somit einer höheren Zollbelastung unterliegen (AKZA von über 2000 Franken je 100 kg brutto).