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Das Investitionsschutzabkommen mit Indonesien gewährt schweizerischen Investitionen in Indonesien – wie auch umgekehrt indonesischen Investitionen in der Schweiz – staatsvertraglichen Schutz vor politischen Risiken.
Der Bundesrat wurde mit zwei parl. Vorstössen (Motion 18.3510 Hêche sowie Motion 18.3683 Flach) beauftragt, eine Vorlage für ein Sanierungsverfahren für Privatpersonen vorzubereiten. Personen, die keine konkreten Möglichkeiten haben, ihre Schulden zu tilgen, soll eine wirtschaftliche Wiedereingliederung ermöglicht werden. Die Vorlage sieht die Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen vor, damit unter bestimmten Bedingungen diese Personen sich von ihren Schulden befreien können.
Mit dieser Vorlage soll die Motion 18.3021 Rieder «Schutz der Schweizer Wirtschaft durch Investitionskontrollen» umgesetzt werden. Das Parlament hat mit der Annahme dieser Motion den Bundesrat beauftragt, gesetzliche Grundlagen für eine Prüfung von ausländischen Investitionen zu schaffen.
Mit vorliegender Gesetzesänderung soll eine neue Strafnorm betreffend die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines wahren und vollständigen Angebotsprospekts oder einer wahren und vollständigen Voranmeldung geschaffen werden. Diese soll analog zur Strafandrohung im Fall von unwahren oder unvollständigen Angaben in der Stellungnahme zum öffentlichen Kaufangebot der Zielgesellschaft ausgestaltet werden. Damit wird eine Asymmetrie im Übernahmerecht beseitigt und eine Strafbarkeitslücke geschlossen.
Die Änderung enthält im Wesentlichen Ausführungsbestimmungen zu der am 18. März 2022 durch das Parlament verabschiedeten Änderung des VAG. Daneben werden mit der Verordnung aktuelle Entwicklungen aufgenommen und in diversen Punkten eine stufengerechte Regulierung umgesetzt.
Mit der Änderung der Bankenverordnung wird die Anpassung des Bankengesetzes (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregierung) vollzogen. Weitere Änderungen werden vorgesehen zu den Themenbereichen Sanier- und Liquidierbarkeit (Resolvability), Bankenkategorisierung sowie in der Gebühren- und Abgabeverordnung der FINMA.
Die Gebäudeversicherungsprämien für nichtmassive Bauten sollen auf das Niveau der Prämie von massiven Bauten gesenkt werden. Zudem sollen die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Gewährung von Prämienrabatten neu und unmissverständlicher geregelt werden.
Die Grundlage für diese Teilrevision ist der Bericht der Verwaltungskommission der PKAR. Vor allem die anhaltende Tiefzinsphase sowie die steigende Lebenserwartung der Bevölkerung stellen die Finanzierbarkeit der Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen infrage.
Um der Pensionskasse AR den notwendigen Handlungsspielraum für attraktive und konkurrenzfähige Vorsorgelösungen zu geben sowie deren finanzielle Stabilität zu stärken, werden folgende Anpassungen vorgeschlagen:
- Änderung der Beitragsaufteilung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden;
- Anpassung der Risikobeiträge und Erhöhung des Rahmens für die Sparbeiträge;
- Anwendung des Leistungsprimats für Leistungen bei Invalidität und Tod vor der Pensionierung;
- Aufhebung der Begrenzung der Verwaltungskosten;
- Einführung der Möglichkeit für die Verwaltungskommission bei bundesrechtlichen Änderungen der Beitragsbemessung angemessene Massnahmen zu ergreifen, um Härtefälle zu vermeiden.
In Umsetzung der Motion 18.3383 strebt der Vorentwurf die Einführung des Rechtsinstituts des Trusts in das Obligationenrecht an. Hierfür sind auch in anderen Erlassen sowie bei der steuerlichen Behandlung die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Ziel ist es, Personen und Unternehmen in der Schweiz ein für den Erhalt ihres Vermögens flexibles, zuverlässiges und geeignetes Rechtsvehikel zur Verfügung zu stellen und dem Finanzplatz neue Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen.
Die vom Parlament im Juni 2021 verabschiedete Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte bedarf einer Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Einerseits geht es um die Regelung der Modalitäten der Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen. Anderseits werden die Zuständigkeit und die Modalitäten für die Kontrolle und Veröffentlichung der gemeldeten Angaben festgelegt.
Am 3. Dezember 2021 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) mit weiteren Partnerstaaten ab 2023/2024 eröffnet. Mit der Erweiterung seines AIA-Netzwerks bekräftigt die Schweiz ihr Engagement im Bereich der internationalen Steuertransparenz. Die Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten zielt darauf ab, weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für den Schweizer Finanzplatz zu schaffen. Bei der Einführung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten bestehen keine Unterschiede zu den bisher durchgeführten Verfahren.
Die vorgeschlagenen Änderungen des Kartellgesetzes (KG) sollen die Wirksamkeit der Anwendung des KG verbessern.
Überführung der vom Bundesrat gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung bis zum 31. Dezember 2021 befristet erlassenen Verordnung über die Anerkennung ausländischer Handelsplätze für den Handel mit Beteiligungspapieren von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz in das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG).
Mit Inkrafttreten des Ausgleichsfondsgesetzes per 1. Januar 2019 wurde die Anstalt «compenswiss» als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes errichtet. Aufgabe von compenswiss ist die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen muss die Rechnungslegung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Anstalt den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen. Die gegenwärtig angewendeten Rechnungslegungsnormen erfüllen diese Voraussetzung nicht. In der Verordnung werden entsprechend neue Rechnungslegungsnormen für die gesamte Anstalt festgehalten. Diese betreffen sowohl die operative Tätigkeit der Versicherungen AHV, IV, EO als auch die Vermögensanlagen der drei Ausgleichsfonds.
Die Zuschläge für die ratenweise Prämienzahlung sind in der aktuellen Zinssituation zu hoch (1,250 Prozent bei halbjährlicher und 1,875 Prozent bei vierteljährlicher Prämienzahlung) und sollen somit gesenkt werden (0,25 Prozent bei halbjährlicher und 0,375 Prozent bei vierteljährlicher Prämienzahlung). Artikel 117 Absatz 1 UVV muss entsprechend geändert werden.
Die SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets) ist die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes. Die heute auf Verordnungsstufe geregelten Organisationsbestimmungen der SIFEM AG sind mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Grundsätzen der Corporate Governance des Bundes in Einklang zu bringen und in einem Gesetz im formellen Sinn zu verankern.
§ 5 EG SchKG soll einer Revision unterzogen und dahingehend geändert werden, dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Fähigkeitszeugnis für Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte bzw. deren Stellvertreterin oder Stellvertreter künftig nicht mehr auf Grundlage einer kantonalen Prüfung, sondern der bestandenen eidgenössischen Berufsprüfung Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs, Fachrichtung Betreibung, ausstellt.
Wie unter dem geltenden Recht soll die Aufsichtsbehörde weiterhin die Möglichkeit haben, das Fähigkeitszeugnis auch Personen auszustellen, welche über vergleichbare Prüfungsausweise verfügen oder sich auf andere Weise über ihre fachliche Befähigung ausgewiesen haben.