Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Änderung enthält im Wesentlichen Ausführungsbestimmungen zu der am 18. März 2022 durch das Parlament verabschiedeten Änderung des VAG. Daneben werden mit der Verordnung aktuelle Entwicklungen aufgenommen und in diversen Punkten eine stufengerechte Regulierung umgesetzt.
Am 18. Juni 2021 hat das Parlament die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 1a verabschiedet. Diejenigen Massnahmen zur Kostendämpfung, die eine materielle Anpassung der KVV nach sich ziehen, sollen per 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt werden. Es handelt sich diesbezüglich um die Regeln zur Datenbekanntgabe im Tarifwesen für ambulante Behandlungen, zum Experimentierartikel sowie Übergangsbestimmungen zu den Pauschalen. Weiter hat das Parlament am 19. März 2021 das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verabschiedet. Dies bedingt Änderungen der KVV und der KVAV. Um die diversen Änderungen des Umsetzungsrecht zu koordinieren, sollen diese Änderungen in einer Vorlage zusammengefasst.
Die erwähnten Schwierigkeiten in der beruflichen Vorsorge sowie spezifische Herausforderungen der APK haben den Regierungsrat bewogen, eine umfassende Auslegeordnung vorzunehmen. Der Regierungsrat sieht auf Basis dieser Prüfung in vier Bereichen Handlungsbedarf und schlägt daher folgende Anpassungen vor.
Abfederungsmassnahmen mit Leistungsziel 60 %: Als Folge der Senkungen des Umwandlungssatzes durch den Vorstand der APK reduziert sich das planmässige Leistungsniveau von 65 % (2018) auf neu 55 % (ab 2024) des versicherten Lohnes. Damit wird das aus der Bundesverfassung abgeleitete Vorsorgeziel von 60 % aus 1. und 2. Säule im Durchschnitt nicht mehr erreicht. Der Regierungsrat möchte diese Absenkung im Vorsorgeplan des Kantons abfedern und schlägt verschiedene Massnahmen vor.
So ist neu ein planmässiges Leistungsziel von 60 % des versicherten Lohns vorgesehen. Um dieses Ziel zu erreichen sollen die Sparbeiträge anteilsmässig erhöht werden. Weiter schlägt der Regierungsrat eine Einmaleinlage für Personen 50+ sowie eine Anpassung des Koordinationsabzugs vor. Mit letzterem sollen auch sozialpolitische Ziele verfolgt und Angestellte mit tiefen Löhnen besser versichert werden.
Definierung der Eckwerte für Massnahmen bei Unterdeckung: Im Falle einer Unterdeckung verpflichtet das BVG die Vorsorgeeinrichtungen, Massnahmen zu deren Behebung zu ergreifen. Das bis anhin gültige Sanierungskonzept der APK zielte einseitig auf Minderverzinsungen zulasten der Versicherten ab. Auf Empfehlung der Expertin für die Berufliche Vorsorge möchte der Vorstand das Konzept überarbeiten.
Neu sollen die Grundzüge der Sanierungsmassnahmen im Pensionskassendekret festgehalten werden, was die Planungssicherheit für den Kanton erhöht. Neben der Erhebung von Sparbeiträgen soll das Instrument der Minderverzinsung gegenüber dem BVG-Mindestzinssatz als Massnahme festgelegt werden. Zurzeit liegt der Deckungsgrad der APK über 100 Prozent. Damit besteht kein Sanierungsbedarf.
Die Gebäudeversicherungsprämien für nichtmassive Bauten sollen auf das Niveau der Prämie von massiven Bauten gesenkt werden. Zudem sollen die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Gewährung von Prämienrabatten neu und unmissverständlicher geregelt werden.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll neu ein über die Erwerbsersatzordnung entschädigter Urlaub für den hinterbliebenen Elternteil gewährt werden, wenn der andere Elternteil kurz nach der Geburt des Kindes stirbt. Der Vater soll einen Urlaub von 14 Wochen am Stück erhalten, wenn die Mutter während der 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt. Die Mutter soll einen Urlaub von 2 Wochen erhalten, wenn der Vater während der 6 Monate nach der Geburt des Kindes stirbt. Zusätzlich soll die Vorlage dazu genutzt werden, die begrifflichen Anpassungen zur Vaterschaftsentschädigung vorzunehmen, welche sich aufgrund der Annahme der «Ehe für alle» in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 ergeben.
Die Grundlage für diese Teilrevision ist der Bericht der Verwaltungskommission der PKAR. Vor allem die anhaltende Tiefzinsphase sowie die steigende Lebenserwartung der Bevölkerung stellen die Finanzierbarkeit der Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen infrage.
Um der Pensionskasse AR den notwendigen Handlungsspielraum für attraktive und konkurrenzfähige Vorsorgelösungen zu geben sowie deren finanzielle Stabilität zu stärken, werden folgende Anpassungen vorgeschlagen:
- Änderung der Beitragsaufteilung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden;
- Anpassung der Risikobeiträge und Erhöhung des Rahmens für die Sparbeiträge;
- Anwendung des Leistungsprimats für Leistungen bei Invalidität und Tod vor der Pensionierung;
- Aufhebung der Begrenzung der Verwaltungskosten;
- Einführung der Möglichkeit für die Verwaltungskommission bei bundesrechtlichen Änderungen der Beitragsbemessung angemessene Massnahmen zu ergreifen, um Härtefälle zu vermeiden.
Am 26. September 2021 haben die Schweizer Stimmberechtigten über die Ehe für alle abgestimmt und diese angenommen. Gleichgeschlechtliche Paare können ab dem 1. Juli 2022 heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Die Änderungen haben formelle Auswirkungen auf Bestimmungen in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz zum bezahlten Urlaub und zur Elternschaft.
Es ist vorgesehen, die kantonale Regelung betreffend Urlaub bei Geburt eines Kindes an die Regelung des Bundes anzugleichen, indem der Urlaub auch der Ehepartnerin der Mutter gewährt werden soll. Als Auswirkung der Ehe für alle sieht der Bund auch eine Änderung der Erwerbsersatzordnung vor, indem er der Ehepartnerin der Mutter eine Erwerbsersatzentschädigung von zwei Wochen gewähren wird, sofern das Kind aus einer gesetzlich geregelten Samenspende entstammt.
Da die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft nicht mehr möglich sein wird, soll bei eingetragener Partnerschaft kein Urlaub mehr gewährt werden. Schliesslich soll auch die Regelung in der VVO betreffend Adoptionsurlaub inhaltlich angepasst werden.
Mit der Revision des KVG sollen die drei Motionen Brand 18.3765 «Zeitgemässer elektronischer Datenaustausch zwischen Gemeinden und Krankenversicherern», die Motion Hess 18.4209 «Wohnsitzfrage, Krankenkassenprämie und stationäre Anteile der Kantone. Weniger Bürokratie, weniger Fehler» sowie die Motion Brand 17.3311 «Phantome aus dem Risikoausgleich entfernen» umgesetzt werden. Des Weiteren werden mit der Revision die Versicherten, die im Ausland wohnen, in die Versichertenbestände, die für die Berechnung des Risikoausgleichs massgebend sind, aufgenommen. Bis anhin werden hauptsächlich die in der Schweiz wohnenden Versicherten im Risikoausgleich berücksichtigt.
Die bisher für die Jahre 2021 und 2022 befristet gültige Begrenzung der solidarischen Finanzierung der Kosten der EL bei Bewohnenden von Pflegeheimen hat sich bewährt und soll deshalb ab 2023 unbefristet weitergeführt werden.
Ergänzend dazu soll die Vergleichbarkeit der Aufenthaltstaxen der Pflegeheime erhöht und eine Rechtsgrundlage für die subsidäre Übernahme eines Heimdepots durch die Wohngemeinde eingeführt werden.
Mit Inkrafttreten des Ausgleichsfondsgesetzes per 1. Januar 2019 wurde die Anstalt «compenswiss» als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes errichtet. Aufgabe von compenswiss ist die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen muss die Rechnungslegung die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Anstalt den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellen. Die gegenwärtig angewendeten Rechnungslegungsnormen erfüllen diese Voraussetzung nicht. In der Verordnung werden entsprechend neue Rechnungslegungsnormen für die gesamte Anstalt festgehalten. Diese betreffen sowohl die operative Tätigkeit der Versicherungen AHV, IV, EO als auch die Vermögensanlagen der drei Ausgleichsfonds.
Die Zuschläge für die ratenweise Prämienzahlung sind in der aktuellen Zinssituation zu hoch (1,250 Prozent bei halbjährlicher und 1,875 Prozent bei vierteljährlicher Prämienzahlung) und sollen somit gesenkt werden (0,25 Prozent bei halbjährlicher und 0,375 Prozent bei vierteljährlicher Prämienzahlung). Artikel 117 Absatz 1 UVV muss entsprechend geändert werden.
Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds soll teilrevidiert werden. Die Teilrevision hat zum Ziel, das Gesetz an das geänderte Bundesrecht anzupassen. Zudem soll das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums WAS neu über Einsprachen gegen Verfügungen der regionalen Arbeitsvermittlungszentren entscheiden.
Mit dieser Änderung wurde unter anderem die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der E-Governement-Strategie im Bereich der Arbeitslosenversicherung geschaffen. Neu ist insbesondere, dass sich die Versicherten auch elektronisch zur Arbeitsvermittlung anmelden können. Eine nicht elektronische Anmeldung bleibt möglich. Hingegen ist eine Anmeldung beim Arbeitsamt der Gemeinde nicht mehr vorgesehen.
Damit entspricht die im Kanton Luzern bisher geltende Regelung, dass die Versicherten die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung beim Arbeitsamt der Wohngemeinde einzureichen haben, nicht mehr dem Bundesrecht. Das kantonale Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds ist entsprechend anzupassen.
Teil A der Revision betrifft die Alimentenhilfe: Einerseits ist die vom Bundesrat erlassene und am 1. Januar 2022 in Kraft tretende Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) auf Kantonsebene entsprechend umzusetzen. Betroffen sind Bestimmungen über die Inkassohilfe im SPG zur Zuständigkeit und Organisation, zum Gegenstand, zu Leistungen und Kosten sowie zur grenzüberschreitenden Inkassohilfe.
Die Zuständigkeit für die Inkassohilfe soll wie bis anhin in der Kompetenz der Gemeinden bleiben. Handlungsbedarf besteht andererseits bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder: Das Verwaltungsgericht hat in einem Urteil den Gesetzgeber aufgefordert, eine Entscheidung zu treffen, ob neben dem Barunterhalt auch der Betreuungsunterhalt zu bevorschussen ist. Die Anhörungsvorlage zeigt entsprechende Varianten auf.
Teil B befasst sich mit der Schaffung einer neuen Gesetzesgrundlage für Observationen im Sozialhilferecht. Eine Gesetzesgrundlage fordern zwei parlamentarische Vorstösse. Durch die vorgeschlagene Teilrevision sollen die für die Sozialhilfe zuständigen Gemeinden die Kompetenz erhalten, bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch Observationen durchführen zu können, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen und alle zur Verfügung stehenden anderen Mittel ausgeschöpft sind.
Teil C beinhalt den weiteren Anpassungsbedarf im SPG: So soll beim Kostenersatz des Kantons gegenüber den Gemeinden für Sozialhilfekosten im Flüchtlingsbereich sowie für Personen ohne Unterstützungswohnsitz eine Verwirkungsfrist vorgesehen werden. Auch für die Anmeldung von kostenintensiven Sozialhilfefällen (sogenanntes "Teilpooling") soll die Verwirkungsfrist neu auf Gesetzesstufe verankert werden.
Weiter soll die kantonale Zuständigkeit für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Flüchtlingen während deren Aufenthalts in einer kantonalen Unterkunft im SPG ausdrücklich geregelt und damit die aktuelle Praxis gesetzlich verankert werden. Schliesslich soll sich die Berechnungsgrundlage der Elternschaftsbeihilfe neu dem Leistungszeitraum angleichen.
Am 1. Juli 2021 hat die Regelung der Mutterschaftsversicherung erneut eine Änderung erfahren. Diese betrifft eine Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs, wenn der Gesundheitszustand eines Neugeborenen nach der Geburt einen längeren Spitalaufenthalt erforderlich macht. Die Regelung gilt für die gesamte Privatwirtschaft und soll nun auch für die kantonale Verwaltung sowie die kantonalen Anstalten übernommen werden.
Nach der Überprüfung der Strukturen der Standeskommission im Jahr 2020 hat sich die Standeskommission bereit erklärt, für sich eine Aufgabenüberprüfung vorzunehmen. In einem ersten Schritt möchte sie eine Verlagerung von Aufgaben im Personalbereich auf die Departemente vornehmen. Am 16. August 2021 hat die Standeskommission eine Neuausrichtung des Personalamts beschlossen, was ebenfalls Nachführungen in den Personalerlassen nach sich zieht. Die Revision wird genutzt, um diverse weitere Anpassungen vorzunehmen.
Die Unwetter im Jahr 1987 trafen den Kanton Uri besonders hart. Im Rahmen der Schadensbehebung hat sich eindrücklich gezeigt, dass die dadurch entstandenen Schäden an Gebäuden nicht allesamt von Versicherungen gedeckt wurden, da zahlreiche Gebäude in Uri infolge Fehlen eines Gebäudeversicherungsobligatoriums über keinen oder nicht genügenden Versicherungsschutz verfügten. Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes über die obligatorische Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG; RB 40.1402) per 1. Januar 1993 wurde sichergestellt, dass alle im Kanton Uri gelegenen Gebäude wertrichtig gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sind.
Der Kanton Uri ist aufgrund seiner Topographie verschiedenen Elementarrisiken wie z.B. Hochwasser, Steinschlag, Lawinen besonders stark ausgesetzt. Der Vollzug des GVG hat sich in verschiedenen Ereignissen immer wieder bewährt und sichergestellt, dass ein verursachter Schaden auch von den Versicherungen getragen wurde. Seit der Inkraftsetzung des Gebäudeversicherungsgesetzes im Jahr 1993 haben sich aber in der Praxis marginale Gesetzeslücken und Unsicherheiten im Hinblick auf das Rechtsverfahren gezeigt. Auch hat sich in der Art, wie Gesetze formuliert werden (z.B. geschlechtsneutrale Formulierung), verschiedene Veränderungen ergeben. Eine Modernisierung und moderate Überarbeitung des Gesetzes ist nun angezeigt.
Die vorliegende Totalrevision beinhaltet demzufolge grossmehrheitlich formelle Änderungen und bezweckt, das Gesetz rechtssicherer, übersichtlicher und für die Bürgerinnen und Bürger besser und verständlicher lesbar zu machen. Da beinahe alle Artikel von diesen formellen Änderungen betroffen sind, wird das Gesetz einer Totalrevision unterzogen.
Die SVA Aargau macht zu Unrecht bezogene Prämienverbilligungen geltend und fordert sie im Rahmen des elektronischen Datenaustausches über den Krankenversicherer zurück. Dieses Vorgehen entspricht einer langjährigen Praxis und wird auch in den anderen Kantonen so umgesetzt.
Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hat das Gericht moniert, dass im Kanton Aargau eine gesetzliche Grundlage fehlt, die explizit vorsieht, dass die zu Unrecht bezogenen Prämienverbilligungen vom Krankenversicherer an die SVA Aargau zurückzuerstatten sind. Mit der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Anpassung von § 37 Abs. 1 KVGG soll diese Gesetzesgrundlage nun geschaffen werden.
§ 4 Abs. 3 KVGG hält fest, dass der Grosse Rat im letzten Quartal zwei Kalenderjahre vor Ausrichtung der Prämienverbilligung durch Dekret die Höhe des Kantonsbeitrags beschliesst. Weil das ordentliche Prämienverbilligungsverfahren vollautomatisiert abläuft, kann das Antragsverfahren auch innerhalb eines kürzeren Zeitrahmens erfolgen.
Insofern ist die Einhaltung der Frist von § 4 Abs. 3 KVGG nicht mehr wesentlich für die gehörige Ausrichtung der Prämienverbilligung. Im Gegenteil: Je später der Kantonsbeitrag festgelegt wird, umso genauer kann er hergeleitet werden. Der Regierungsrat schlägt daher vor, weiterhin an der Praxis der letzten Jahre festzuhalten (Beschlussfassung im zweiten Quartal des Antragsjahrs) und § 4 Abs. 3 KVGG entsprechend anzupassen.
Umsetzung der überwiesenen Motion Grin (17.3171). Die pauschalen Abzüge für die Krankenkassenprämien sollen erhöht werden.
«Gestaltungsprinzipien der Alterspolitik. Gutes Alter(n) gemeinsam aktiv gestalten»: So heisst das neue Leitbild der kantonalen Alterspolitik. Der Kanton und die Gemeinden legen darin Grundsätze fest, damit alle Beteiligten gemeinsam die Herausforderungen beim Thema Alter(n) in den kommenden Jahren bewältigen können.
Bei den vier erarbeiteten Gestaltungsprinzipien handelt es sich um (1) soziale Teilhabe sowie gesellschaftliches Engagement, (2) Partizipation, (3) ökonomische Sicherheit und einer (4) adäquaten Gesundheitsversorgung und -vorsorge. An diesen Gestaltungsprinzipien orientieren sich sämtliche Massnahmen in den verschiedenen Gestaltungsfeldern.
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge muss revidiert werden, um der besonderen Situation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Bezug auf die Altersvorsorge Rechnung zu tragen. Damit soll die Kompetenz des Bundesrates gesetzlich verankert werden, dem IKRK das Vorrecht zu gewähren, seine Angestellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen.
Dem Kantonsrat soll beantragt werden, die monatliche Kinderzulage, die vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr an Erwerbstätige und Nichterwerbstätige in nicht-landwirtschaftlichen Berufen ausgerichtet wird, von 210 auf 250 Franken zu erhöhen.
Dies braucht eine Gesetzesänderung. Künftig soll die Anpassung der Kinder- und der Ausbildungszulage in einem einfacheren Verfahren möglich sein. Der Regierungsrat soll die Kompetenz erhalten, diese Zulagen durch Verordnung über die Mindestansätze des Bundes hinaus zu erhöhen und beschlossene Erhöhungen ganz oder teilweise aufzuheben.
Der Bericht des Projektteams über die psychiatrische Versorgung im Kanton Luzern zeigt auf, wie die aktuelle psychiatrische Gesundheitsversorgung heute aussieht, welchen Trends und Herausforderungen sich die Psychiatrie zu stellen hat, welches der künftige Bedarf ist sowie zu welchen Themen es was für Massnahmen braucht.
Die Analyse der aktuellen Versorgungssituation zeigt, dass die Inanspruchnahme von psychiatrischen Leistungen der Luzerner Wohnbevölkerung unter dem Schweizer Durchschnitt liegt. 30 Prozent aller stationären Behandlungen von Luzernerinnen und Luzernern erfolgen ausserkantonal. Die Auslastung der psychiatrischen Behandlungsangebote im Kanton ist hoch. Die Bettenbelegung der Lups liegt bei rund 100 Prozent, auch die Wartezeiten der Lups-Ambulatorien (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) sind seit Längerem hoch.
Im Bericht des Projektteams werden Schwerpunktmassnahmen aufgeführt, die einen wichtigen Einfluss auf eine zukünftige und adäquate Psychiatrieversorgung haben dürften: Es sind dies die Finanzierung im ambulanten Bereich, der Abbau von Wartezeiten in den Ambulatorien, der Ausbau von Fachsprechstunden in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie ein Konzept für ein Kriseninterventionszentrum.
Der Bundesrat setzt per 1. Januar 2022 die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen in Kraft. Der Bund will damit schweizweit eine gewisse Vereinheitlichung bei der Inkassohilfe erreichen. Die Regierung des Kantons St.Gallen legt jetzt einen Gesetzesnachtrag vor, der die Vorgaben des Bundesrechts umsetzt.
Für die Inkraftsetzung der am 19. Juni 2020 vom Parlament verabschiedeten Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV), die auf den 1.1.2022 geplant ist, sind zahlreiche Anpassungen auf Verordnungsstufe nötig. Diese betreffen insbesondere die folgenden Themenbereiche: Optimierung der Eingliederung, medizinische Massnahmen, Kompetenzzentrum Arzneimittel, Tarifierung und Rechnungskontrolle, Rentensystem, Fallführung, Verfahren und Begutachtung, Prioritätenordnung zu Artikel 74 IVG und Prioritätenordnung zu Artikel 101bis AHVG, Zusammenarbeitsvereinbarung, Taggelder ALV und Betriebsräume. Hinzu kommen einzelne Änderungen ohne Bezug zur Weiterentwicklung der IV, so Anpassungen bei den Verwaltungskosten und beim Assistenzbeitrag.
Per 1. Januar 2021 wird in der ganzen Schweiz ein zweiwöchiger bezahlter Vaterschaftsurlaub eingeführt. Dieser kann innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden, wobei der Erwerbsausfall durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Die Entschädigung beträgt wie beim Mutterschaftsurlaub 80 Prozent des bisherigen Einkommens.
In Folge dieser bundesrechtlichen Vorgaben ist die kantonale Personalverordnung entsprechend anzupassen. Der Regierungsrat schlägt dabei für die kantonale Verwaltung eine Umsetzung gemäss dem bereits bestehenden Modell des Mutterschaftsurlaubs vor: Dauert das Arbeitsverhältnis vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre, so hat der Angestellte Anspruch auf 100 statt 80 Prozent des Grundlohns, wobei der Kanton als Arbeitgeber die zusätzlichen 20 Prozent finanziert. Mit dieser Anpassung will der Regierungsrat die Vorlage diskriminierungsfrei umsetzen und die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen. Die vorgeschlagene Umsetzung hat für den Kanton jährliche Mehrkosten von rund 10 000 Franken zur Folge.