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Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) rückt einen kleinen Schritt näher: Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zur NFA-Ausführungsgesetzgebung durch einen Zusatzbericht ergänzt. Dieser befasst sich mit der Frage, wie sich der Bund im Bereich des Verkehrsmanagements im Bereich der Nationalstrassen verstärkt engagieren könnte.
Die Schweiz soll ein Bundesgesetz über die Verwahrung und Über-tragung von Bucheffekten (Bucheffektengesetz) erhalten. Zugleich soll das Haager Wertpapierübereinkommen ratifiziert werden. Bis Ende Februar 2005 wird in einem ausgewählten Kreis von Sachkundigen und Interessierten eine Anhörung dazu durchgeführt.
Bericht über den Abbau von P-Überschüssen in landwirtschaftlichen Böden und die Reduktion von P-Einträgen in Gewässer. Bestimmung von Gebieten mit Handlungsbedarf sowie Massnahmen, die in diesen Gebieten zu treffen sind.
Nach der Verabschiedung des I. Teilberichts der Expertenkommission unter der Leitung von Prof. Ulrich Zimmerli zur Organisation der "Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA)" sowie zu den fachbereichsübergreifenden Aufsichtsinstrumenten hat die Expertenkommission einen zweiten Teilbericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht verabschiedet und dem Chef EFD zugestellt. Mit dem zweiten Teilbericht, der am 16. August dieses Jahres der Öffentlichkeit vorgestellt worden ist, ergänzt die Expertenkommission das im ersten Teilbericht vorgeschlagene Bundesgesetz über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG]), welches die Zusammenführung der Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) vorsieht, durch ein Sanktionensystem. Damit wird aufgezeigt, mit welchen Sanktionsinstrumenten eine künftige FINMA ausgestattet werden sollte.
Das EP 04 setzt im Wesentlichen auf der Ausgabenseite an, wo der Bundesrat gezielte Kürzungen von rund 1,5 Milliarden vorsieht. Auf der Einnahmenseite sollen mit verstärkter Kontrolltätigkeit im Steuerbereich Mehreinnahmen im Umfang von 100 Millionen erzielt werden. Zusammen mit den im Rahmen einer systematischen Aufgabenverzichtsplanung vorgesehenen Kürzungen der Personal-, Sach- und Investitionsausgaben in allen Aufgabenbereichen (200 Mio.) resultiert die angestrebte finanzielle Entlastung von gegen zwei Milliarden im Jahr 2008.
Die Revisionsvorlage beinhaltet sechs verschiedene Teilaspekte. Als Schwerpunkt verfolgt sie das Ziel, einen ausgewogenen Patentschutz für Innovationen auf dem Gebiet der Biotechnologie zu gewährleisten.
Die Vernehmlassungsvorlage besteht aus zwei Elementen: 1.) Das Bundesgesetz über die Stromversorgung legt die Rahmenbedingungen fest für eine sichere und nachhaltige Versorgung der Endverbraucher mit Elektrizität in allen Landesteilen. Ebenfalls geregelt werden der Wettbewerb und der grenzüberschreitende Stromhandel. 2.) Mit einer Teilrevision des Elektrizitätsgesetzes sollen die Stromversorgung und die Position der Stromdrehscheibe Schweiz möglichst bald gesichert werden. Die Schweizer Elektrizitätsbranche erwirtschaftet im EU-Binnenmarkt jährlich zwischen 500 Millionen und einer Milliarde Franken.
Die Arbeitsgruppe schlägt eine Verbesserung der vor fünf Jahren eingeführten Mechanismen vor. Als entlastende Massnahme für die vollziehenden Organe empfiehlt sie zusätzlich die Schaffung von neuen Hilfsmitteln. Neben einigen Anpassungen, die zur Verstärkung der Umsetzung und des Vollzugs des Entsendegesetzes bestimmt sind, ist insbesondere die Anstellung von kantonalen Inspektoren vorgesehen, dies mit einer finanziellen Unterstützung des Bundes.
Die Schweiz hat seit Juli 2003 mit der EU-Kommission über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EU-Mitgliedstaaten verhandelt. Mit der Kommission wurde ein Zusatzprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen (1999) ausgehandelt, das den Personenverkehr zwischen der Schweiz und den Beitrittsländern regelt und am 2. Juli 2004 in der Schweiz paraphiert wird. Die Schweiz verlangte in diesen Verhandlungen, dass ihr ein Übergangsregime für den Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, welches gleichwertig ist wie jenes, das die EU gegenüber den Beitrittsländern vorsieht.
Die Hauptstossrichtungen des neuen Gesetzes betreffen die Förderung von Unternehmertum, Innovationskraft und regionalen Wertschöpfungssystemen. Mit dem Investitionshilfefonds für Berggebiete soll unter Mitwirkung der Kantone eine Stiftung Regionalentwicklung errichtet werden.
Vorschlag und Kommentar zu einer Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK) und zu einer Änderung der Milchkontingentierungsverordnung (MKV).
Der Bund betreibt seit 1996 ein aktives Marketing für den Wirtschaftsstandort Schweiz. Das als „Standort:Schweiz“ respektive „Location:Switzerland“ bekannte Programm des Bundes zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz und die entsprechende Finanzierungsgrundlage sind bis 2006 befristet. Für die Weiterführung und Anpassung des Programms braucht es eine neue gesetzliche Grundlage.
Mit der Revision der Spielbankenverordnung wird der Progressionssatz für alle Spielbanken harmonisiert. Restriktionen im Spielangebot, denen Casinos mit einer Konzession B im Vergleich zu den Grand Casinos (Konzession A) unterliegen, werden vermindert. B-Casinos sollen in Zukunft ihr Spielangebot aus den gleichen Tischspielarten zusammenstellen dürfen wie die Grand Casinos; die Zahl der Tischspiele bleibt aber beschränkt. Die für B-Casinos geltenden Höchsteinsätze und -gewinne werden erhöht.
Mit der Änderung des BGBM werden folgende Hauptziele verfolgt: Gesamtwirtschaftlich soll die Funktionsfähigkeit des Marktes durch Abbau kantonaler und kommunaler Marktzutrittsschranken verbessert werden. Individualrechtlich soll die Berufsausübungsfreiheit gestärkt und die mögliche Schlechterstellung von Schweizer Bürgern gegenüber EU-Bürgern - verursacht durch das im Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen über die Personenfreizügigkeit - verhindert werden. Institutionell soll schliesslich die Aufsichtsfunktion der Wettbewerbskommission gestärkt werden.
Sämtliche Formen der kollektiven Kapitalanlagen sollen dem revidierten Anlagefondsgesetz unterstellt werden. Die Expertenkommission schlägt in ihrem Entwurf einen eigentlichen Paradigmenwechsel in der Fondsgesetzgebung vor. Künftig sollen neue Rechtsformen der kollektiven Kapitalanlage eingeführt sowie sämtliche nach der schweizerischen Gesetzgebung ohne Bewilligung zulässigen Formen einem einzigen Aufsichtsgesetz unterstellt werden. Um dem neuen Geltungsbereich gebührend Rechnung zu tragen, soll das Anlagefondsgesetz künftig in "Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen" (KAG) umbenannt werden.
Die Unternehmenssteuerreform II will den Standort Schweiz durch eine gezielte steuerliche Entlastung des Risikokapitals stärken. Diese soll primär den Investoren, die unternehmerisch tätig sind, zugute kommen. Die Vorlage enthält drei Modelle. Diese unterscheiden sich hinsichtlich der steuerlichen Massnahmen auf der Stufe des Beteiligungsinhabers. Während die Modelle eins und zwei neben der Entlastung auf den ausgeschütteten Dividenden auch ein Teilbesteuerungsverfahren bei Veräusserung auf so genannt qualifizierten Beteiligungen ins Auge fassen, beschränkt sich das dritte Modell einzig auf die Belastungsminderung von Gewinnausschüttungen. Je nach Modell verursacht die Unternehmenssteuerreform II in der Einführungsphase grössere Mindererträge: bei den Kantonen zwischen 700 und 730 Millionen Franken, beim Bund zwischen 30 und 60 Millionen. Das durch die steuerliche Entlastung generierte Wirtschaftswachstum äufnet jedoch zusätzliche Fiskaleinnahmen, so dass langfristig ein Teil der Reform selbst finanziert werden kann.
Die geltende Bestimmung über die Amtshilfe im Börsengesetz ist revisionsbedürftig. Dies zeigt sich etwa darin, dass die Amtshilfe gegenüber einzelnen Staaten vollständig blockiert ist und die internationalen Richtlinien in diesem Bereich nicht eingehalten werden können. Ein Grund für die bestehenden Schwierigkeiten sind die überhöhten Anforderungen an die Vertraulichkeit. Ein anderer Grund ist das so genannte Kundenverfahren, das den von einer Amtshilfe betroffenen Personen umfassende Parteirechte wie Akteneinsicht und rechtliches Gehör einräumt. Der vorliegende Revisionsentwurf behebt die bestehenden Mängel, indem der Grundsatz der Vertraulichkeit eingeschränkt und das Kundenverfahren zeitlich gestrafft wird.
Die geplante Gesetzesrevision eröffnet die Möglichkeit, private Käuferrisiken zu decken. Die vorgesehene institutionelle Neupositionierung der Versicherung als öffentlich-rechtliche Anstalt ermöglicht eine zweckmässige Kompetenzverteilung sowie eine angemessene Steuerung und Aufsicht durch den Bund. Über diese beiden hauptsächlichen Revisionsaspekte hinaus wurden alle geltenden Gesetzesbestimmungen überprüft und sollen nun in einer Totalrevision den heutigen Erfordernissen angepasst werden. Davon betroffen sind insbesondere die Bestimmungen über die Geschäftsgrundsätze, die Organisation, die Finanzen und die Wahrung der Bundesinteressen.
Das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) definiert Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Altersjahr als Jugendliche. Neu soll das Schutzalter sowohl für Lehrlinge und Lehrtöchter als auch für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 18 Jahre festgelegt werden.
Zur Organisation der "Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA)" sowie zu den fachbereichsübergreifenden Aufsichtsinstrumenten schlägt die "Expertenkommission Zimmerli" in diesem Teilbericht vor, die FINMA solle als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet werden. In dieser neuen Behörde sollen vorerst die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) organisatorisch zusammengeführt werden.
Das vorliegende Verordnungspaket 2007 ist beschränkt auf Verordnungen des Landwirtschaftsgesetzes und des Tierseuchengesetzes. Es beruht hauptsächlich auf gesetzlichen Änderungen, die das Parlament im Rahmen der Agrarpolitik 2007 beschlossen hat. Es enthält auch neue Verordnungen und Vorschläge zu Änderungen, die aufgrund der Erfahrungen in der Praxis oder in Ergänzung und Ausnützung des bestehenden gesetzlichen Rahmens vorgenommen werden sollen.
Die Referendumsfrist zum neuen Berufsbildungsgesetz ist am 3. April 2003 unbenutzt abgelaufen. Das Gesetz soll zusammen mit der dazu gehörenden Verordnung auf das Jahr 2004 in Kraft treten können. Hauptpunkte der Reform der Berufsbildung sind: die Integration sämtlicher Berufsbildungsbereiche in einem Bundesgesetz. Der Vernehmlassungsentwurf für die neue Verordnung präzisiert diese Elemente. Mit flexiblen Übergangsregelungen werden die gesetzlichen Fristen genutzt, um insbesondere die strukturellen Anpassungen aufgrund des neuen Finanzierungssystems möglichst günstig zu gestalten.
Hauptanliegen der Vorlage ist es, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, welche es den Vorsorgeeinrichtungen erlauben, unter Wahrnehmung der Eigenverantwortung wirksame Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung zu treffen. Es soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Handlungsspielraum der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung soll verbessert werden. Sie sollen zusätzliche Instrumente zur Behebung von Unterdeckungen erhalten.
Infolge eines in diesem Ausmass überraschenden Einbruchs der Einnahmen drohen dem Bundeshaushalt Defizite in der Höhe von mehreren Milliarden. Der Bundesrat hat sich deshalb entschieden, ein umfangreiches Sanierungsprogramm zu erarbeiten. Kern der Sanierungsmassnahmen ist ein im wesentlichen bei den Ausgaben ansetzendes Entlastungspaket, das zu einem Erlass, dem Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003, zusammengefasst werden soll.
Angesichts der Dringlichkeit des Vorhabens wird die Vernehmlassung auf konferenziellem Weg durchgeführt.
Alle Interessierten haben die Möglichkeit, sich bis zum 20. Juni 2003 auch schriftlich zu äussern. Per E-mail an: michael.stalder@efv.admin.ch, oder per Post an: die Eidg. Finanzverwaltung, Bernerhof, 3003 Bern. Bemerkungen zur vorgeschlagen Änderung des Energiegesetzes bitte zusätzlich auch an das Bundesamt für Energie, 3003 Bern.
Die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen soll gesetzlich geregelt werden. Dies gilt auch für jede geldwerte Leistung aus den verschiedenartigsten Mitarbeiterbeteiligungsmodellen.