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Die Verordnung vom 22. September 1997 ist an die europäische Gesetzgebung anzupassen, um Handelshemmnisse zu verhindern.
Die Verordnung vom 22. September 1997 ist anzupassen und in einigen Punkten zu erweitern.
Zwei Spezialverordnungen über die Unfallverhütung bei der Verwendung von Druckgeräten (Dampfkessel und Druckbehälter) stammen aus den Jahren 1925 und 1938 und entsprechen nicht mehr den heutigen Sicherheitsanforderungen. Die Vorschriften über die Verwendung von Druckgeräten werden vollständig neu gestaltet. Damit tragen sie den heutigen Kriterien der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und zugleich den Konzepten der EU-Gesetzgebung Rechnung. Die Druckgeräteverwendungsverordnung erfasst eine vergleichsweise reduzierte Auswahl von Druckgeräten, da die Sicherheit aller Druckgeräte bereits aufgrund anspruchsvoller Anforderungen beim Inverkehrbringen gewährleistet sein muss. Vereinfachte Meldeverfahren und Inspektionen werden eingeführt, die aufwendige und veraltete Abnahme- und Bewilligungsverfahren ablösen. Die Druckgeräteverwendungsverordnung wird durch eine Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ergänzt. Sie beschreibt und erläutert insbesondere die Inspektionsverfahren für meldepflichtige Druckgeräte in den Einzelheiten.
Die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) enthält die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit) vom 17. Juni 2005.
Der Bundesgesetzgeber sieht in Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes vor, dass Bund und Kantone in einer Vereinbarung Grundsätze für das Angebot von Diplomstudiengängen festlegen. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) haben gemeinsam den vorliegenden Vorentwurf zu einer Vereinbarung ausgearbeitet, welche die Anforderungen für die Bewilligung von FH-Masterstudiengängen konkretisiert. Damit soll der geordnete Aufbau von qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen, stufen- und bedarfsgerechten, praxisorientierten sowie international kompatiblen Masterstudiengängen ermöglicht werden.
Die Qualitätskontrolle der Milch wird teilweise aus den Qualitätsabzügen (nach ungenügenden Ergebnissen) finanziert.
Der Vorentwurf regelt das gewerbsmässige Anbieten von geführten Bergtouren, geführten Abfahrten ausserhalb markierter Pisten und von bestimmten Risikoaktivitäten, d.h. Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Er sieht eine Bewilligungspflicht vor für Bergführer und unter gewissen Bedingungen für Schneesportlehrer sowie für Anbieter der vom Gesetz erfassten Risikoaktivitäten.
Das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) soll revidiert und zum Produktsicherheitsgesetz werden.
Die Vorlage sieht eine umfangreiche Revision des Obligationenrechts im Bereich des Aktien- und Rechnungslegungsrechts vor und verfolgt vier Hauptziele: Verbesserung der Corporate Governance; Neuregelung der Kapitalstrukturen; Aktualisierung der Regelung der Generalversammlung und Neuregelung der Rechnungslegung.
Das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse hob die völkerrechtliche Verpflichtung für die präferenziellen Zollkontingente für Zigaretten und Rauchtabak betreffend Importe aus der EU und der Türkei auf. Bei der Umsetzung des Abkommens ins Landesrecht wurde dies übersehen und die Präferenzen blieben in den entsprechenden BR-Verordnungen weiter bestehen. Das Landesrecht soll deshalb nachträglich angepasst werden. Im Frühjahr 2006 wurden die betroffenen Importeure über die bevorstehende Aufhebung der Zollfreikontingente informiert. Ein Importeur (Grossverteiler) verlangte eine Aufhebung der Kontingente frühestens per 30. Juni 2007.
Neue Bestimmungen für überwachte öffentliche Märkte und für die Einfuhr von Koscher- und Halalfleisch.
Änderung der Gebührensätze bei der Einfuhr und der Zahlungsfristen für ersteigerte Kontingente.
Die geltende Verordnung vom 7. Dezember 1998 mit Änderungen (Stand am 30. Dezember 2003) wurde total überarbeitet. Neben den Anpassungen aufgrund der Entwicklung bei der regionalen Absatzförderung ist die Regelung zum einheitlichen Auftritt der Schweizer Landwirtschaft Hauptgegenstand der Änderungen.
Die Verordnung über die Kennzeichnungen „Berg“ und „Alp“ für landwirtschaftliche Erzeugnisse stellt sicher, dass ein Produkt mit der Bezeichnung „Berg“ tatsächlich aus einer Bergregion stammt.
Der Bundesrat stellt mit dieser Vorlage die Abgabe der Bundesbeteiligung am Unternehmen Swisscom zur Diskussion. Dafür muss das Bundesgesetz vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes geändert werden.
Umsetzung der Standards „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards - A Revised Framework“ (Juni 2004) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in der Schweiz.
Im Rahmen der Aufgabenverzichtsplanung der Verwaltung 2006-2008 plant der Bundesrat die Ein- und Fünfrappenstücke ausser Kurs zu setzen. Die Gründe dafür sind die hohen Herstellkosten, die den Nennwert der Münzen zum Teil massiv übersteigen, sowie die geringe beziehungsweise fehlende Bedeutung im täglichen Zahlungsverkehr.
Die bereits 1999 vom Parlament verabschiedeten flankierenden Massnamen zur Personenfreizügigkeit werden im Rahmen der jetzigen Revision bezüglich ihrer Umsetzung verstärkt und präzisiert. Die notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe betreffen die Ausführungsbestimmungen des Entsendegesetzes, des Arbeitsvermittlungsgesetzes und des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.
Teil I: Das Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker: Auswirkungen einer allfälligen Ratifizierung. Teil II: Handlungsmöglichkeiten des Bundes zur Schaffung von Stand- und Durchgangsplätzen für Fahrende.
Die Vorlage enthält im Vergleich zum 2004 in die Vernehmlassung geschickten Entwurf verschiedene Neuigkeiten: Klage- und Widerrufsrecht, Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen, Änderungen des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) hat am 10. Mai 2005 beschlossen, den im Rahmen einer Kommissionsinitiative ausgearbeiteten Vorentwurf zur Überprüfung und Stärkung des gewerblichen Bürgschaftswesens in die Vernehmlassung zu geben. Das gewerbliche Bürgschaftswesen stellt eine Institution dar, welche den KMU den Zugang zu Bankkrediten erleichtern soll. Es ist heute dezentral organisiert und besteht aus zehn rechtlich unabhängigen Bürgschaftsgenossenschaften sowie einer Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen.
Die Diskussionen werden hauptsächlich zu den folgenden Vorschlägen geführt: - Erhöhung des Frauenrentenalters auf 65 Jahre - Flexibilisierung des Rentenalters dank der Einführung einer Vorruhestandsleistung (Überbrückungsrente) für bestimmte Personenkategorien - Aufhebung der Witwenrente für kinderlose Frauen - Änderung der Modalitäten für die Leistungsanpassung an die wirtschaftliche Entwicklung Die konferenzielle Anhörung wird am 23. und 24. Mai durchgeführt.
Mit Inkrafttreten der neuen Bankinsolvenzbestimmungen per 1. Juli 2004 wurden alle Banken und Effektenhändler nach Art. 37h Bankengesetz verpflichtet, ihre privilegierten Einlagen zu sichern. Diese Sicherung hat möglichst weitgehend im Rahmen einer von der Eidg. Bankenkommission zu genehmigenden Selbstregulierung zu erfolgen. Soweit mittels Selbstregulierung jedoch keine für den angestrebten Schutz der privilegierten Einleger hinreichende Lösung erfolgen kann, hat eine ergänzende Regelung auf Verordnungsstufe zu erfolgen.
Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) hat heute einen Entwurf einer Verordnung zur Stellungnahme veröffentlicht, der die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle regelt. Da auf Stufe Verordnung keine offizielle Vernehmlassung stattfindet, hat sich die Kontrollstelle zu einem frühzeitigen „Mitwirkungsverfahren“ entschlossen. Dies ermöglicht es allen interessierten Kreisen oder Personen, eine Stellungnahme einzugeben.
Die Schweiz hat die im Juni 2003 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux (GAFI) angenommen. Im Oktober 2003 beauftragte der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe mit der Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen und weiteren notwendigen Anpassungen des Geldwäschereigesetzes.