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Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Argentinien, Brasilien, Indien, Mexiko, Südafrika, Chile, Israel, Neuseeland, Andorra, die Faröer Inseln, Grönland, Monaco, San Marino, Barbados, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, die Cayman Inseln, Mauritius, die Seychellen, die Turks und Caicos Inseln sowie Uruguay, die für 2018 mit einem ersten Austausch 2019 vorgesehen ist.
Die Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» will die Ergebnisse der Abstimmung vom 9. Februar 2014 rückgängig machen und die Zuwanderungsbestimmungen (Art. 121a BV und Art. 197 Ziff. 11 BV) ersatzlos aus der Verfassung streichen. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab und hat sich für einen direkten Gegenentwurf ausgesprochen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610), Die Abfall-Verordnung (VVEA; SR 814.600), die Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA; SR 814.610.1) und die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018).
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats erkennt die Schwierigkeiten der Beherbergungsbranche, welche durch den schnellen Strukturwandel und Wechselkursschwankungen entstanden sind. Die Kommissionsmehrheit möchte nach fünf Verlängerungen des Sondersatzes der Mehrwertsteuer diesen nun unbefristet im Gesetz verankern. Sie möchte der Beherbergungsbranche die Sicherheit geben, dass in absehbarer Zeit der Sondersatz nicht abgeschafft wird.
Die Revisionsvorlage sieht neue Regelungen zu Veranstaltungen mit Tieren, Anforderungen beim Import von Hummern (Mo Graf 15.3860), Massnahmen gegen illegale Hundeimporte (Ip Graf 14.3353), die Einführung der neuen Funktion Tierschutzbeauftragter für Tierversuche (Bericht zu Postulat Maya Graf 12.3660 «Zukunft der Stiftung Forschung 3R und Alternativmethoden für Tierversuche»), die Vereinheitlichung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Tierversuche sowie Anpassungen im Bereich der Registrierung von Hunden vor.
Artikel 53 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist im Jahr 2007 mit der Revision des Allgemeinen Teils eingeführt worden und sieht eine Strafbefreiung vor, wenn der Täter Wiedergutmachung leistet. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schlägt einen engeren Anwendungsbereich der Bestimmung vor, indem die die geltende Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gesenkt werden soll. Die Kommission stellt zwei Varianten zur Diskussion.
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) soll so geändert werden, dass sich Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises nichtberufsmässiger Kategorien erst ab dem 75. Altersjahr alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen und nicht wie heute ab 70 Jahren.
Das Parlament hat im Juni 2015 eine Änderung des Transplantationsgesetzes beschlossen. Die Bestimmungen sollen nun mit der vorliegenden Änderung der Transplantationsverordnung umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um die Konkretisierung der unzulässigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen vor dem Tod der Spenderin oder des Spenders, die finanzielle Absicherung von Lebendspenderinnen und Lebendspendern sowie die Finanzierung und Organisation der Lebendspende-Nachsorge.
Die Erfahrungen mit der heutigen Grenzschutzagentur Frontex haben gezeigt, dass eine stärkere Unterstützung der Schengen-Staaten insbesondere bei den Aussengrenzkontrollen und der Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatangehöriger notwendig ist, um den gesamten Schengen-Raum zu stärken. Die Verordnung regelt deshalb den Aufbau eines erweiterten und gestärkten europäischen Grenzschutzes. Der neue Grenzschutz wird sich aus einer europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der einzelnen Schengen-Staaten zusammensetzen.
Die Verordnung über das Gewerbe der Reisenden ist den neuesten Entwicklun-gen anzupassen. So sollen die Entzugsdauer der Reisendengewerbelegitimationskarte, die Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherung der Schausteller und die Verankerung einer Informationspflicht für Inspektionsstellen angepasst oder neu geregelt werden. Zudem soll die Liste mit den vom Sicherheitsnachweis befreiten Anlagen ergänzt werden.
Die Errichtung von Zentren des Bundes bildet eine wichtige Voraussetzung zur Beschleunigung der Asylverfahren. Um solche Zentren künftig schneller errichten zu können, wird neu ein bundesrechtliches Plangenehmigungsverfahren eingeführt (Änderung des Asylgesetzes vom 25.09.2015, die am 5. Juni 2016 vom Volk gutgeheissen wurde). Der Entwurf der neue Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA) regelt u.a. die Möglichkeit der betroffenen Bevölkerung, Gemeinden und Kantone beim Entscheid der Genehmigungsbehörde (EJPD) über ein Plangenehmigungsgesuch im Zusammenhang mit der Errichtung von Zentren des Bundes mitzuwirken.
Weitere Änderungen des Asylgesetzes, insbesondere bezüglich der Weitergabe medizinischer Daten zur Transportfähigkeit, der Streichung des Anspruchs von Staatenlosen auf eine Niederlassungsbewilligung und der Möglichkeit des Bundes, den Kantonen die Kosten für Resettlement-Flüchtlinge länger als fünf Jahre zu vergüten, sollen ebenfalls bereits vorzeitig in Kraft treten. Diese Änderungen erfordern Anpassungen der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) und der Asylverordnung über Finanzierungsfragen (AsylV 2).
An der WTO-Ministerkonferenz von Nairobi im Dezember 2015 wurde ein Verbot von Exportsubventionen beschlossen. Gemäss Handelsrecht gelten die Schweizer Ausfuhrbeiträge des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten ("Schoggigesetz") als Exportsubventionen und müssen entsprechend aufgehoben werden. Zu diesem Zweck ist das "Schoggigesetz" anzupassen. Weiter enthält die Vorlage Begleitmassnahmen mit dem Ziel, die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge so weit als möglich zu erhalten. Vorgesehen sind die Verschiebung der gemäss Legislaturfinanzplan für die Ausfuhrbeiträge vorgesehenen Mittel in produktgebundene Stützung für die Produzenten von Milch und Brotgetreide (Änderung des Landwirtschaftsgesetzes) sowie eine Anpassung der Zollverordnung zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit bisher ausfuhrbeitragsberechtigen Grundstoffen.
Es erfolgt eine neue Einteilung und Abstufung der Prämienregionen. Gestützt auf Artikel 91b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) kann das EDI nach Konsultation der Kantone eine solche Anpassung vornehmen.
Ende 2014 hat das Parlament den geänderten Art. 119 Bundesverfassung BV, SR 101) sowie das den Verfassungsartikel konkretisierende Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG, SR 810.11) verabschiedet. Der Verfassungsartikel wurde am 15. Juni 2015 von Volk und Ständen angenommen. Die Abstimmung über das geänderte Fortpflanzungsmedizingesetz findet am 5. Juni 2016 statt. Die Inkraftsetzung des geänderten Gesetzes findet im Laufe des Jahres 2017 statt. Bis zu diesem Zeitpunkt bedarf es einer Anpassung des ausführenden Verordnungsrechts an die neuen gesetzlichen Vorgaben.
Gemäss bisherigem Recht können die Parteien einen Auftrag jederzeit beendigen. Diese Regel ist zwingend, so dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind. Für viele davon betroffene Vertragsverhältnisse ist die zwingende Anwendung dieser Regel heute aber nicht mehr passend. In Umsetzung der Motion 11.3909 soll es den Parteien deswegen ermöglicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Im Ergebnis sollen die Parteien beispielsweise Konventionalstrafen, Kündigungsfristen oder eine feste, unkündbare Vertragsdauer vereinbaren können, wenn dies ihrem Willen entspricht.
Nach geltendem Recht fallen bei Finanzierungen innerhalb eines Konzerns grundsätzlich Verrechnungssteuern an. Dieser Umstand stellt im internationalen Vergleich einen Nachteil dar und schwächt den Kapitalmarkt Schweiz. Die Folge ist, dass die Konzernfinanzierung im Ausland stattfindet (inkl. Wertschöpfung, Arbeitsplätze etc.). Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, im Sinne einer kurzfristig realisierbaren Massnahme die im Jahre 2010 eingeführte Änderung der Verrechnungssteuerverordnung zu präzisieren, um die Attraktivität des Standorts Schweiz zu stärken. Eine Weiterleitung von Mitteln der ausländischen Emittentin in die Schweiz an eine hier ansässige Konzerngesellschaft im Umfang von höchstens dem Eigenkapital der emittierenden ausländischen Gesellschaft soll möglich sein, ohne dass damit die Qualifikation von Artikel 14a Absatz 1 VStV in Frage gestellt würde.
Das Übereinkommen des Europarats vom 18. September 2014 über die Manipulation von Sportwettbewerben (sog. Magglinger Konvention) hat die Verhütung, Ermittlung, Bestrafung und Ahndung von Spielmanipulationen sowie die Verbesserung des Informationsaustauschs und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie mit den Sportverbänden und Sportwettanbietern zum Ziel.
Die Revision sieht im Wesentlichen eine Ausweitung des Geltungsbereiches der geltenden Verordnung auf weitere Urkundspersonen vor.
Gegenstand der Verordnungsrevision ist die Anpassung geltender Bestimmungen für die elektrischen Niederspannungsinstallationen an die veränderten technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen. Es geht dabei um Themen aus dem Vollzug (u.a. Verwaltungsstrafverfahren, Administration) der Verordnung und um Fragen, die sich aus geänderten technischen Rahmenbedingungen ergeben wie die Installation von besonderen Anlagen (z.B. Photovoltaik, Aufzüge, Haustechnik) oder um die Anpassung an ein geändertes wirtschaftliches Umfeld (dezentrale Energieproduktion, Personenfreizügigkeit, neue Akteure auf dem Markt).
Auslöser der Teilrevision sind politische Vorstösse mit verschiedenen, konkreten Aufträgen. Des Weiteren wurden Ergänzungen und Aktualisierungen vorgenommen, deren Notwendigkeit durch die Bedürfnisse der Praxis ebenfalls schon konkret vorgegeben war.
Im Rahmen dieser Vernehmlassung werden drei Vorlagen, die thematisch eng miteinander verzahnt sind, zur Diskussion gestellt: das Übereinkommen von Paris, das bilaterale Abkommen mit der EU über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und die Totalrevision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020.
Die Velo-Initiative möchte den bestehenden Verfassungsartikel über die Fuss- und Wanderwege (Art. 88 BV) mit Bestimmungen über die Velowege ergänzen. Der Bundesrat unterstützt in seinem Gegenentwurf die verkehrspolitische Gleichstellung des Veloverkehrs mit dem Fussverkehr und dem Wandern, lehnt aber diejenigen Bestandteile der Initiative ab, die über einfache Ergänzungen des heutigen Verfassungsartikels hinausgehen.
Es werden die rechtlichen Grundlagen für das Informationssystem EDAV und für die Verknüpfung des Datenverarbeitungssystems des Zolls (e-dec) mit dem Informationssystem der EU (TRACES) und demjenigen des BLV (Informationssystem EDAV) geschaffen, um die gemäss Veterinärabkommen erforderlichen systematischen Kontrollen bei der Einfuhr von Tieren und Tierprodukten sicherzustellen. Zudem werden die zur Umsetzung des Importverbots für Robbenprodukte (Mo Freysinger 11.3635) notwendigen Bestimmungen erlassen.
Im Jahr 2017 werden voraussichtlich zwei Kernkraftwerke im Rahmen der zu erstellenden Periodischen Sicherheitsüberprüfung (PSÜ) den Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb gemäss Richtlinie des ENSI (ENSI-A03, Periodische Sicherheitsüberprüfung von Kernkraftwerken, Oktober 2014) erbringen müssen. Die grundlegenden Anforderungen an den Sicherheitsnachweis sollen dafür neu auf Stufe Verordnung gehoben werden. Dafür ist eine Anpassung des bereits bestehenden Artikels 34 der Kernenergieverordnung notwendig. Die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis werden im neu zu schaffenden Artikel 34a verankert.
Der Gesetzesentwurf setzt die Anliegen des Parlaments gemäss Rückweisung der Totalrevision des VVG um, indem er die geforderten Änderungen namentlich beim Widerrufsrecht, bei der vorläufigen Deckung, bei der Verjährung, beim Kündigungsrecht und bei den Grossrisiken aufnimmt. Auch wurden an zahlreichen Stellen den Erfordernissen des elektronischen Geschäftsverkehrs durch Erleichterungen bei den Formvorschriften Rechnung getragen. Daneben wurden weniger weitgehende Anpassungen vorgenommen, die sich bei den Arbeiten als sachgerecht aufgedrängt haben.