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Die in der Eigenmittelverordnung geregelte Ausstattung der Banken mit Eigenmitteln wird revidiert und der internationale Standard Basel III übernommen.
Der Bundesrat hat am 17. August 2011 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die Einführung eines antizyklisch wirkenden Kapitalpuffers zur Bekämpfung des zyklischen Aufbaus von systemischen Risiken zu prüfen und einen Vorschlag für dessen rechtliche Umsetzung zu unterbreiten.
Die Änderung des Bankengesetzes (Too big to fail) vom 30. September 2011 ist durch Sonderbestimmungen für systemrelevante Banken in der Bankenverordnung und der Eigenmittelverordnung umzusetzen.
Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens ist eine Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit. Mit der Vorlage sollen das Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20) sowie das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311) angepasst werden. Die Änderungen enthalten Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer, zur Sanktionierung von Arbeitgebern, welche Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen verstossen sowie zur Sanktionierung von Arbeitgebern, welche erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge nicht einhalten.
Der grösste Teil der Waren in den Geschäften sind heute vorverpackt (Fertigpackungen). Die Deklarationsverordnung und die dazugehörende Verordnung über technische Vorschriften regeln, wie bei Fertigpackungen die Menge des Inhalts gemessen und angegeben werden müssen. Sie regeln ebenfalls wie Waren im Offenverkauf abzumessen sind. Die Verordnungen von 1998 müssen vollständig revidiert werden, um neue technische Möglichkeiten zu berücksichtigen (z. B. Waagen mit Tarafunktion). Weiter sind auch Anpassungen an Entwicklungen im internationalen Recht erforderlich. Zudem soll der Name der Verordnungen geändert werden, um Verwechslungen zu vermeiden.
Fünf Thurgauer Schulen beteiligten sich zwischen 2003 und 2010 am Projekt Basisstufe der EDK-Ost. Ziel des Basisstufenmodells ist es, den Übergang zwischen Kindergarten und Primarschule fliessender zu gestalten und der individuellen Entwicklung des Kindes anzupassen.
Aufgrund der mehrheitlich positiven Erkenntnisse aus diesen Schulversuchen und um den pädagogischen und schulorganisatorischen Handlungsspielraum der Schulgemeinden zu vergrössern, beschloss der Regierungsrat, vorbehältlich der Zustimmung des Grossen Rates die Basisstufe optional zu ermöglichen.
Die Möglichkeit, Basisstufen bilden zu können, soll mit einem neuen Paragrafen im Volksschulgesetz verankert werden. Dieser bestimmt erstens, dass die Schulgemeinden selber entscheiden, ob sie die Basisstufe einführen wollen. Zweitens müssen die Schulgemeinden gegebenenfalls festlegen, ob sie die drei- oder vierjährige Basisstufe führen.
Das IQG dient der Umsetzung der neuen Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien. Es enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die Strafbestimmungen, die aufgrund der neuen Steuerabkommen nötig werden.
Der Erziehungsrat hat die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) beauftragt, eine Revision des Promotionsreglements (RB 10.1135) an die Hand zu nehmen. Die Bildungs- und Kulturdirektion hat daraufhin eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Teilrevision eingesetzt, deren Mitglieder vom Verein Lehrerinnen und Lehrer Uri (LUR) nominiert worden sind.
Das Medizinalberufegesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Seither hat sich international und innerstaatlich die Lage verändert. Verschiedene Bereiche sind davon betroffen und eine Revision bestimmter Bestimmungen ist notwendig: Namentlich die Aus- und Weiterbildungsziele, aber auch die Definition der selbstständigen Berufsausübung eines universitären Medizinalberufes.
Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen ist aus Gründen des Anlegerschutzes und zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Finanzmarktdienstleister den internationalen Anforderungen anzupassen.
Mit Beschluss vom 17. August 2011 hat der Bundesrat das EVD beauftragt, horizontale Preis-, Mengen und Gebietsabreden sowie vertikale Preisbindungen und Gebietsabschottungen per Gesetz zu verbieten, jedoch Rechtsfertigungsmöglichkeiten zuzulassen. Die Vorlage steht im Zusammenhang mit der Frankenstärke und will der allseits gerügten ungenügenden Weitergabe von Währungsvorteilen entgegenwirken. Der grundlegende Unterschied zum geltenden Recht soll darin bestehen, dass die Unzulässigkeit der besonders schädlichen horizontalen und vertikalen Abreden an ihrer Form anknüpft, und nicht mehr an ihren ökonomischen Wirkungen, nämlich einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Konkret werden die fünf Formen von Abreden, die heute schon direkt sanktionierbar sind, per Gesetz für grundsätzlich unzulässig erklärt. Die in diesen Fällen geltende gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung fällt dementsprechend weg.
Am 20. Oktober 2010 hat die JUSO ihre Volksinitiative „Jugendhaus für Uri“ eingereicht. Die Volksinitiative erreichte die notwendige Zahl von gültigen Unterschriften und ist formell zustande gekommen.
Uri soll sich zu einem ausgesprochen kinder- und jugendfreundlichen Kanton entwickeln (Leitbild zur Kinder- und Jugendpolitik, behandelt im Landrat vom 26. Mai 2008). Als eine der Massnahmen zur Erreichung dieses Ziels soll in der Legislatur 2008 bis 2012 die Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die zukünftige Kinder- und Jugendpolitik geprüft werden.
Die Ziele der Initiative und die Frage der Schaffung von rechtlichen Grundlagen für die Kinder- und Jugendförderung stehen sachlich in einem Zusammenhang. Mit einem umfassenden Artikel in der Kantonsverfassung zur Kinder- und Jugendförderung kann das Anliegen der Initianten ebenfalls unterstützt werden. Gleichzeitig bildet ein solcher Artikel die Voraussetzung für die Gestaltung der zukünftigen Kinder- und Jugendförderung im Kanton Uri.
Mit dem vorgeschlagenen Bundesbeschluss soll der Bundesrat ermächtigt werden, das IAO-Übereinkommen Nr. 183 zu ratifizieren. Gleichzeitig soll Artikel 35a des Arbeitsgesetzes (ArG) angepasst werden.
Die Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten sowie die Ausfuhrbeitragsverordnung sollen per 1. Januar 2012 bzw. 1. Februar 2012 revidiert werden.
Ausländische anerkannte Organisationen mit Sonderstellung sollen Equidenpässe für Schweizer Tiere ausstellen dürfen. Anpassungen aufgrund der Impfpflichtaufhebung gegen Blauzungenkrankheit. Einführung der normalen Meldepflicht bzw. Aufhebung der Ausnahme bei der Rückkehr von Tieren der Rindergattung aus der Sömmerung. Versand des für Direktzahlung relevanten Tierverzeichnisses nur noch auf elektronischem Weg. Kleinere Anpassungen bezüglich Zugriff auf Daten aus der Tierverkehr-Datenbank.
Die Vereinheitlichung der Baubegriffe und Messweisen unter den Kantonen entspricht einem breiten Bedürfnis und ist von volkswirtschaftlichem Interesse. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Definition von Begriffen, welche die gleichen Sachverhalte regeln, sind nicht ersichtlich.
Die Regelung des Baupolizeirechts – alle Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit bei Bauten und Anlagen – ist Sache der Kantone. Es drängt sich daher auf, die angestrebte Vereinheitlichung der Begriffe in den Kantonen über ein Konkordat zu erreichen. Nur dieses respektiert die geltende Kompetenzabgrenzung Bund-Kantone (Föderalismus) und sichert (bei einem Beitritt aller Kantone) die gewünschte Vereinheitlichung in der ganzen Schweiz.
Verschiedene Vorstösse auf Bundesebene verlangen eine Bundesrahmengesetzgebung oder gar ein Bundesbaugesetz. Davon soll indessen Abstand genommen werden, wenn die Kantone selber in dieser Hinsicht aktiv werden und die gewünschte Harmonisierung herbeiführen. Die Arbeiten innerhalb der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) machen deutlich, dass solche interkantonalen Bestrebungen von den Kantonen breit getragen werden.
Mit der gesamtschweizerisch einheitlichen Definition von Begriffen und Messweisen wird versucht, den bisherigen, in den Kantonen üblichen Regelungen gerecht zu werden. Das Schwergewicht wird dabei auf jene Regelungsinhalte gelegt, die in den Rahmennutzungsplänen (Zonenplänen) und Baureglementen zur Anwendung kommen: Gebäudedimensionen (Höhe, Längen) und Abstandsregelungen und deren Differenzierung nach Gebäudetypen sowie das Verhältnis von Gebäudegrössen zu Grundstücksflächen (Nutzungsziffern). Gerade solche Bestimmungen sind aber nur gleichzeitig mit der Überprüfung der Nutzungspläne umsetzbar. Bis jetzt sind der Vereinbarung 7 Kantone beigetreten. Damit ist das Konkordat zustandegekommen.
Die Motion Schweiger verlangt, dass Unternehmen, welche ein hohen Anforderungen genügendes Programm zur Beachtung der kartellgesetzlichen Regelungen betreiben, mit einer reduzierten Verwaltungssanktion belegt werden. Zur Stärkung der Compliance-Anstrengungen der Unternehmen sollen im Kartellgesetz gleichzeitig Strafsanktionen für natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern verankert werden. Das erste Anliegen der Motion soll durch eine Ergänzung von Artikel 49a KG umgesetzt werden. Zur Umsetzung des zweiten Anliegens stellt die Vernehmlassungsunterlage zwei Varianten zur Diskussion: Verwaltungsrechtliche Massnahmen (bestehend aus der zeitlich begrenzten ganzen oder teilweisen Untersagung der beruflichen Tätigkeit bei den an der Kartellabrede beteiligten Firmen und Einzug von Lohnbestandteilen, die aufgrund der Kartellabrede erzielt wurden) oder strafrechtliche Sanktionen. Als Strafrahmen ist Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen.
Die Agrareinfuhrverordnung wird total revidiert. Inhaltlich sind keine substanziellen Änderungen vorgesehen. Regelungen, die nicht mehr in Kraft oder in anderen Erlassen geregelt sind, werden entfernt. Die Anhänge der Verordnung werden neu durchnummeriert und erhalten eine neue Struktur und Darstellung. Alle Änderungen von Zolltarifnummern aufgrund der Revision des Internationalen Harmonisierten Systems (HS) zur Bezeichnung und Codierung von Waren für das Jahr 2012 sind in der ganzen Verordnung berücksichtigt.
Im Rahmen der Weiterentwicklung des Nationalen Kontrollplans wurde ein Konzept zu risikobasierten Kontrollen erstellt und neue Kontrollfrequenzen definiert. Zudem wurden verschiedene Begriffe bzgl. Kontrollwesen im Vergleich mit dem EU-Lebensmittelrecht überprüft und geklärt. Die heutige VKIL wird demenentsprechend angepasst und durch vorliegenden Entwurf ersetzt. Sie erhält einen neuen Titel: Kontrollkoordinationsverordnung (VKKL).
Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Aussschreibungen und Globalbeiträge und Revision Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität und Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV): Schutz der naturnahen Gewässer. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen wird die KEV den aktuellen wirtschaftlichen, politischen und technischen Entwicklungen angepasst. Ferner werden die Vergabe von Globalbeiträgen an die Kantone in den Bereichen Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung geregelt sowie die Bestimmungen für die Wettbewerblichen Ausschreibungen präzisiert. Aufgrund der thematischen Nähe wird gleichzeitig auch die Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität angepasst. Auf Wunsch des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) geben wir zusätzlich Vorschläge für einen besseren Schutz naturnaher Gewässer in Konsultation.
Eine am 10. September 2008 eingereichte Motion verlangte, das Waldgesetz (WaldG; RB 921.1) so zu ergänzen, dass Paintball-Spiele und ähnliche Tätigkeiten in öffentlichen und privaten Wäldern verboten sind. In der Begründung zur Motion wurde zusammengefasst dargelegt, dass es sich bei Paintball um ein Kriegsspiel handle.
Die Teilnehmer – oftmals in Tarnanzügen und vor allem mit Schutzausrüstung im Gesichtsbereich – simulierten dabei Gefechte, seien mit Luftdruckwaffen ausgerüstet und versuchten, ihre Gegner mittels Treffern mit Farbmunition aus dem Spiel zu nehmen. Es zeige sich, dass alle beteiligten Stellen mit dieser Situation unzufrieden seien.
Klar sei, dass es sich beim Umfang des Paintball-Betriebs nicht um eine bewilligungspflichtige Veranstaltung im Sinne von § 15 der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz (WaldV; RB 921.11) handle, sondern um eine Tätigkeit im Sinne von § 13 des Waldgesetzes. In verschiedenen Gemeinden seien dazu bereits Verbote erlassen worden, und damit nun nicht ein Verschieben in die Nachbargemeinden ausgelöst werde, dränge sich eine kantonale Regelung auf.