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Im Rahmen der Weiterentwicklung des Nationalen Kontrollplans wurde ein Konzept zu risikobasierten Kontrollen erstellt und neue Kontrollfrequenzen definiert. Zudem wurden verschiedene Begriffe bzgl. Kontrollwesen im Vergleich mit dem EU-Lebensmittelrecht überprüft und geklärt. Die heutige VKIL wird demenentsprechend angepasst und durch vorliegenden Entwurf ersetzt. Sie erhält einen neuen Titel: Kontrollkoordinationsverordnung (VKKL).
Revision Energieverordnung (EnV): Herkunftsnachweis, kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), wettbewerbliche Aussschreibungen und Globalbeiträge und Revision Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität und Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV): Schutz der naturnahen Gewässer. Gestützt auf die bisherigen Erfahrungen wird die KEV den aktuellen wirtschaftlichen, politischen und technischen Entwicklungen angepasst. Ferner werden die Vergabe von Globalbeiträgen an die Kantone in den Bereichen Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung geregelt sowie die Bestimmungen für die Wettbewerblichen Ausschreibungen präzisiert. Aufgrund der thematischen Nähe wird gleichzeitig auch die Verordnung des UVEK über den Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität angepasst. Auf Wunsch des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) geben wir zusätzlich Vorschläge für einen besseren Schutz naturnaher Gewässer in Konsultation.
Das Steueramtshilfegesetz (StAG) enthält die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum Vollzug der Amtshilfe nach den Doppelbesteuerungsabkommen und nach anderen internationalen Abkommen, die einen auf Steuersachen bezogenen Informationsaustausch vorsehen. Mit Inkrafttreten des StAG wird die auf 1. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Verordnung vom 1. September 2010 über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; SR 672.204) aufgehoben.
Zur Limitierung der volkswirtschaftlichen Risiken durch systemrelevante Banken ist das geltende Bankgesetz vom 8. November 1934 um neue Artikel bezüglich der systemrelevanten Banken und zusätzliches Gesellschaftskapital zu ergänzen. Im Rahmen der Regulierung müssen zudem folgende Bundesgesetze angepasst werden: - Obligationenrecht vom 30. März 1911; - Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgabe; - Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; - Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Ausfuhrbeihilfen für Schweizer Zuchtvieh wieder einzuführen. Die gesetzliche Grundlage für derartige Beihilfen wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2011 per Ende 2009 aufgehoben. Angesichts ungleicher Konkurrenzverhältnisse mit der EU sowie des in der Folge erschwerten Viehabsatzes besonders im Herbst nach dem Alpabzug sollen insgesamt 4 Mio. Fr. pro Jahr zur Förderung des Viehexports zur Verfügung stehen. Es ist vorgesehen, die Finanzierung der Ausfuhrbeihilfen mittels einer Umlagerung von Mitteln für die Direktzahlungen innerhalb des Landwirtschaftskredits sicherzustellen.
Erwirbt ein Aktionär mindestens ein Drittel der Stimmrechte einer börsenkotierten Firma, muss er ein öffentliches Angebot zum Kauf aller übrigen Aktien machen. Dabei darf der öffentliche Angebotspreis gemäss Börsengesetz tiefer liegen als der vorher mit den Hauptaktionären vereinbarte Aktienpreis. Diese sogenannte Kontrollprämie soll nach dem Vorschlag der Übernahmekommission abgeschafft werden, da sie dem Prinzip der Gleichbehandlung der Aktionäre widerspreche und im europäischen Vergleich unüblich sei. Um beurteilen zu können, ob ein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Änderung des Börsengesetzes (Art. 32 Abs. 4) besteht und ob diese in die laufende Revision des Börsengesetzes aufgenommen werden sollte, führt das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen bis am 24. Februar 2011 eine Anhörung der interessierten Kreise durch.
Durch die Neugliederung der Artikel und durch die Überarbeitung des Zertifizierungskonzepts soll die Umsetzung der Verordnung erleichtert werden. Die heutige BAIV wird demnach durch vorliegenden Entwurf ersetzt und erhält einen neuen Titel.
Die Landschaft spielt als Teil der Umwelt, als Lebensraum sowie als touristisches Kapital eine immer wesentlichere Rolle. Die europäische Landschaftskonvention ist das erste völkerrechtliche Instrument zum sorgfältigen Umgang damit. Der Bundesrat hat am 1. Oktober 2010 die Vernehmlassung über die Ratifizierung des Europäischen Landschaftsübereinkommens eröffnet.
916.344: Infolge Verfütterungsverbot für Schlacht- und Metzgereinebenprodukte sowie Speisereste entfällt die bisherige Ausnahmebewilligung bei den Höchstbeständen sowie beim Gewässerschutz. Für die betroffenen Betriebe ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Zudem soll aus ernährungsphysiologischen und gesundheitlichen Gründen eine Reduktion beim kombinierte Einsatz der Nebenprodukte vorgenommen werden, und zwar auf 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine. Für den Vollzug von Ausnahmen nach der Höchstbestandes- und der Gewässerschutzverordnung sollen künftig die gleichen Nebenprodukte massgebend sein. Bei Betrieben, die den ökologischen Leistungsnachweis ohne Abgabe von Hofdüngern erbringen, soll die Registrierung des bewilligten Bestandes zum Schutz der getätigten Investitionen für 15 Jahre vorgenommen werden.
Die Revision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) wurde vom Parlament am 19. März 2010 verabschiedet. Vorwiegend regelt die AVIV die Einzelheiten basierend auf dem neuen AVIG. Insbesondere werden die Dauer der Wartetage festgelegt sowie verschiedene Regelungen zu Gunsten der von Arbeitslosigkeit stark betroffenen Jugendlichen erlassen (Teilnahme von Hochschulabsolvierenden an Berufspraktika während der Wartezeit, Anspruch auf einen monatlichen Unterstützungsbeitrag für Jugendliche, die an einem Motivationssemester teilnehmen und Einarbeitungszuschüsse für junge Arbeitslose mit mangelnder Berufserfahrung bei erhöhter Arbeitslosigkeit).
Der Bundesrat will mit der Revision des Kartellgesetzes - unter anderem gestützt auf die Evaluation des KG - materielle und institutionelle Verbesserungen umsetzen. Erstes Kernelement der Vorlage ist eine Aufwertung der Institutionen zwecks Stärkung der Rechtsstaatlichkeit. Die Reform sieht die Schaffung einer unabhängigen Wettbewerbsbehörde vor, welche die Untersuchungen führt und Antrag stellt. Ihr Antrag geht an ein neu zu schaffendes, erstinstanzliches Bundeswettbewerbsgericht. Zweitens werden in der Teilrevision materielle Verbesserungen vorgeschlagen, die das Wettbewerbsprinzip im volkswirtschaftlichen Interesse weiter stärken sollen.
Es handelt sich um Ausführungserlasse zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG).
Die 6. IV-Revision ist nach der 5. IV-Revision und der IV-Zusatzfinanzierung der dritte Schritt eines ausgewogenen Sanierungsplans der Invalidenversicherung. Damit soll ab 2018 das Defizit der IV beseitigt und die Rechnung ausgeglichen sein.
Um die Gleichwertigkeit unter dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81) beizubehalten, ist die Maschinenverordnung an die neue EU-Richtlinie 2009/127/EG anzupassen. Die neu anzufügenden Regelungen bezwecken die Minimierung der mit der Verwendung von Pestiziden verbundenen Risiken für Gesundheit und Umwelt.
Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens ist eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG). Mit der Vorlage soll die effiziente Durchführung der internationalen Amtshilfe im Embargobereich sichergestellt werden. Überdies sollen der Geltungsbereich der Zwangsmassnahmen und die Strafbestimmungen angepasst werden, um die Durchsetzung internationaler Sanktionen zu verbessern. Das Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Kernenergiegesetz sollen, aufgrund ihrer engen sachlichen Verwandtschaft mit dem Embargogesetz, analog angepasst werden.
Das Bundesgesetz über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus (Innotour) ist am 1. Februar 1998 in Kraft getreten. Es bezweckt, die Attraktivität des touristischen Angebots zu steigern und die Wettbewerbsfähigkeit des Tourismuslandes Schweiz zu verbessern. Bundesrat und Parlament haben das befristete Gesetz in der Vergangenheit zweimal verlängert. Es läuft Ende Januar 2012 aus. Wegen der guten Erfahrungen im Vollzug soll nun der Erlass in ein unbefristetes Gesetz umgewandelt werden.
Der Bundesrat hat am 24. März 2010 in die Wege geleitet, durch eine Revision der VSBG gewisse Unterscheidungskriterien zwischen A- und B-Spielbanken der heutigen Situation anzupassen; unter anderem wird die Anzahl der maximal zugelassenen Geldspielautomaten in B-Spielbanken erhöht. Die im Spielbankengesetz (SBG; SR 935.52) verankerte grundsätzliche Unterscheidung bleibt bestehen. Weiter wird die Inbetriebnahme von technischen Überwachungssystemen bei Tischspielen in allen Spielbanken geregelt. Überarbeitet wurden ebenfalls die Verordnungsbestimmungen zur Gewährleistung des guten Rufs und der einwandfreien Geschäftstätigkeit der Spielbanken und der mit diesen verbundenen Personen.
Die PBV wird im Zusammenhang mit dem sich in parlamentarischer Beratung befindlichen UWG geändert. Einerseits werden neue Dienstleistungen der Preisbekanntgabepflicht unterstellt. Andererseits werden einzelne Regelungen, vor allem im Zusammenhang mit Preiswerbung, gelockert.
Gestützt auf die Motion 07.3282 beauftragt der Bundesrat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), ein Vernehmlassungsverfahren zur Revision des Finanzkontrollgesetzes (FKG) durchzuführen. Mit der Revision soll die bestehende Prüflücke der Finanzaufsicht bei der direkten Bundessteuer geschlossen werden. Derzeit ist kein unabhängiges Finanzaufsichtsorgan für die Überprüfung in diesem Bereich explizit zuständig. Der Vorschlag passt die aus dem Jahre 1967 stammenden Artikel 16 und 17 FKG den Änderungen der vergangenen Jahre an. Die bereits bestehende und gepflegte Zusammenarbeit der EFK mit den kantonalen Finanzkontrollen wird bekräftigt. Der Vorschlag lässt Raum für eine föderative und sachbezogene Ausgestaltung der Finanzaufsicht.