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Im Bundesbeschluss über das strategische Entwicklungsprogramm der Bahninfrastruktur (STEP) zum Ausbauschritt 2025 (AS 2025) hat das Parlament dem Bundesrat den Auftrag erteilt, bis 2018 eine Botschaft über einen nächsten Ausbauschritt vorzulegen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat hierzu in Zusammenarbeit mit den Kantonen, den Bahnen und der Güterverkehrsbranche den Ausbauschritt für die Bahninfrastruktur 2030/35 (AS 2030/35) erarbeitet.
Die Richtlinie (EU) 2017/853 ändert die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen. Die Anpassung der Richtlinie bezweckte die Schliessung von Lücken, die sich bei der Anwendung der Richtlinie 91/477/EWG gezeigt haben. Die Umsetzung erfolgt wie bereits für die ursprüngliche Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG im Waffengesetz und der dazugehörigen Verordnung.
Zu dem vom Parlament am 16. Dezember 2016 verabschiedeten Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens sind Ausführungsbestimmungen zu erlassen. In diesem Rahmen soll die Quellensteuerverordnung des EFD total revidiert werden.
Der Vorentwurf der SGK-NR zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Versicherten, die eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform mit wählbarer Franchise abschliessen, die gewählte Franchise während drei Kalenderjahren behalten müssen. Die Versicherten können während dieser drei Jahre den Versicherer wechseln, nicht aber die gewählte Franchise. Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission die Selbstverantwortung im KVG fördern.
Im Rahmen der am 20. März 2015 angenommenen und am 1. Januar 2017 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Kindesunterhaltsrechts hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass einer Verordnung im Bereich der Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen übertragen, welche nun vorgelegt wird. Ziel der Verordnung ist es, eine schweizweite Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Person zu gewährleisten und eine klare Situation zu schaffen, nicht nur für die unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Personen, sondern auch für die Fachstellen, die das Bundesrecht vollziehen müssen. Der Entwurf regelt, unter welchen Voraussetzungen die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Inkassohilfe hat, wie diese abgewickelt wird, welche Leistungen jede Fachstelle anbieten muss, sowie unter welchen Voraussetzungen die Inkassohilfe schliesslich eingestellt wird. Weiter ist ein Abschnitt betreffend die Anrechnung der eingehenden Zahlungen enthalten. Bezüglich der Kosten der Inkassohilfe konkretisiert der Entwurf das im Zivilgesetzbuch bereits festgehaltene Prinzip der Unentgeltlichkeit der Leistungen der Fachstelle. Schliesslich sind auch Hinweise auf die grenzüberschreitende Inkassohilfe, die sich nach den anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen richtet, enthalten.
Die Steuervorlage 17 (SV17) soll wettbewerbsfähige steuerliche Rahmenbedingungen in der Schweiz sicherstellen. Sie leistet einen entscheidenden Beitrag zu einem attraktiven Standort und damit zu Wertschöpfung, Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen. Ausgangspunkt der Vorlage ist die Ablösung bestehender Steuerregimes, die nicht mehr im Einklang mit internationalen Standards stehen. Die SV17 ist ausgewogen, weil sie ein besonderes Augenmerk darauf legt, dass auch die Unternehmen weiterhin ihren Beitrag an die Finanzierung der Aufgaben von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden leisten.
In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 wurde die Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren von 66,8% der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und von allen Kantonen angenommen. Da die Vorlage umfangreiche Umsetzungsarbeiten bedingt, soll sie in drei Pakete aufgeteilt und vom Bundesrat gestaffelt in Kraft gesetzt werden. In einem ersten Paket wurden die gesetzlichen Bestimmungen, die keiner Ausführungsbestimmungen bedürfen, vom Bundesrat per 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt.
Ein zweiter Bereich betrifft insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Verordnungsanpassungen zum Plangenehmigungsverfahren. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu diesem zweiten Bereich Mitte 2016 eröffnet. Sie dauerte bis zum 26. Januar 2017. Die Inkraftsetzung dieser Bestimmungen ist auf Anfang 2018 geplant.
Der dritte Bereich, welcher Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung ist, betrifft alle übrigen Bestimmungen der Beschleunigungsvorlage (Verfahrensbestimmungen, Bestimmungen zum Rechtsschutz, etc). Zur Umsetzung dieser Bestimmungen bedarf es insbesondere Anpassungen in der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, in der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), in der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3) sowie in der Verordnung über die Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung (VVWAL).
Änderung von Artikel 11d betreffend die Anerkennung der eidgenössischen Berufsprüfung ASGS auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit.
Das erste Massnahmenpaket zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 (Energiegesetz vom 30. September 2016; BBl 2016 7683) enthält auch steuerliche Massnahmen. Die Umsetzung dieser Massnahmen bedingt eine Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung).
Mit der Revision des WZG soll die Umtauschfrist ab der 6. Serie aufgehoben werden. Das Publikum hat die Sicherheit, dass zurückgerufene Noten jederzeit bei der Nationalbank umgetauscht werden können. Damit wird eine Angleichung an die Umtauschregimes der bedeutenden Währungen erreicht.
Mit der Vorlage werden die Motionen Ritter 13.3196 und Regazzi 13.3023 erfüllt, welche eine vertiefte Prüfung des Revisionsbedarfs des EntG forderten. Das Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt, es soll aber auf das Koordinationsgesetz abgestimmt werden. Ziel der Gesetzesrevision ist es, das EntG so anzupassen, dass es auf den heutigen Regelfall des kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens für die Bewilligung von Infrastrukturanlagen zugeschnitten ist. Die Vorlage wird weiter als Anlass genommen, verschiedene Regelungen den heutigen Bedürfnissen anzupassen.
Ziel der Gesetzesvorlage ist die Schaffung einer nationalen Menschenrechtsinstitution, welche den Schutz und die Förderung der Menschenrechte in der Schweiz stärken soll. Die Aufgaben der Institution sollen von einem unabhängigen Zentrum wahrgenommen werden, welches von einer oder mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs getragen wird. Die Vorlage bildet die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Finanzhilfe an dieses Zentrum.
Im Projekt «Optimierung der Fahrausbildung (OPERA-3) und Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen» werden Massnahmen zur Optimierung der Fahraus- und Weiterbildung und die autonome Übernahme von Vorschriften aus der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein («3. Führerscheinrichtlinie») zur Diskussion gestellt. Die Vorschläge betreffen die gesamte Fahraus- und Weiterbildung, die Führerprüfungen, die Führerausweiskategorien sowie die Verkehrsexperten und Verkehrsexpertinnen. Weiter soll die Qualitätssicherung bei den Nothilfekursen verbessert und die Möglichkeit, einen Teil des Nothilfekurses mittels E-Learning zu absolvieren, auf Verordnungsebene vorgesehen werden.
Die Vernehmlassungsvorlage basiert auf einem dreistufigen Konzept. Als erstes stellt sie für Medizinalpersonen eine Verbindung zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe in Bezug auf die Voraussetzungen für die Ausübung der Medizinalberufe in eigener fachlicher Verantwortung her. Damit die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in Zukunft verbessert werden kann, wird dem Bundesrat zweitens eine erweiterte Kompetenz erteilt, die Zulassung sämtlicher Leistungserbringer im ambu-lanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu regeln. Drittens fokussiert die Vorlage auf einer Neuregelung von Artikel 55a KVG, indem ein Kanton die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen in einem oder mehreren ambulanten medizinischen Fachgebieten eigenständig auf eine Höchstzahl beschränken kann. Hierbei sind für die Bestimmung der Höchstzahlen durch die Kantone die Beschäftigungsgrade der Ärzte und Ärztinnen zu berücksichtigen.
Die Verordnung des EDI vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI; SR 816.111) soll in Anhang 4 um die Austauschformate elektronisches Impfdossier, eMedikation und eLaborbefund ergänzt werden.
Das Gesetz wurde totalrevidiert um sicherzustellen, dass sich sämtliche Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten innerhalb des EDA auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen und damit den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) genügen.
Das Übereinkommen des Europarats vom 3. Juli 2016 über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen löst das Europäische Übereinkommen vom 19. August 1985 über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen ab. Das neue Übereinkommen enthält zusätzlich zu den Sicherheits- und Schutzmassnahmen nun auch den Dienstleistungsgedanken, womit die Gastfreundlichkeit gemeint ist. Zu diesem Zweck sollen Behörden, Sportorganisationen, Fanorganisationen und Transportunternehmen umfassend zusammenarbeiten.
Das geltende Verordnungsrecht ist an das geänderte Heilmittelgesetz anzupassen. Diese Anpassungen betreffen sowohl Verordnungen des Bundesrates wie auch des Institutsrates des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic.
Das Parlament hat am 18. März 2016 im Rahmen der Revision des Heilmittelgesetzes auch die Revision des Patentgesetzes (PatG) beschlossen. Das geänderte PatG führt eine Verlängerung von sechs Monaten für ein bereits erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat oder ein neu geschaffenen pädiatrisches Schutzzertifikat ein. Ziel ist es die Forschung und Entwicklung von Kinderarzneimittel zu fördern Anschliessend wurde die Anpassung der Verordnung über die Erfindungspatente notwendig. Die revidierten Ausführungsbestimmungen legen u.a. das Erteilungsverfahren fest; d.h. welche Dokumente und Nachweise mit dem Gesuch einzureichen sind, welche Angaben registriert und veröffentlicht werden sowie welche Gebühren zu bezahlen sind.
Anpassung der Berufskrankheiten-Liste in Anhang 1 UVV an die neuen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zu den schädigenden Stoffen und mechanischen Einflüssen auf die Gesundheit.
Die vorliegende Änderung setzt die vom Parlament angenommene Motion Bischofberger (15.4157) um, mit welcher der Bundesrat beauftragt wird, die Franchisen an die Kostenentwicklung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anzupassen.
Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer soll trotz fehlender Deklaration in der Steuererklärung nicht mehr verwirken, wenn nachdeklariert wird oder die Steuerbehörde die Leistung aufrechnet. Vorausgesetzt ist, dass dies vor Ablauf der Einsprachefrist der Veranlagung erfolgt und die Nichtdeklaration in der Steuererklärung fahrlässig war.
Mit der Verfassungsänderung soll dem Unmut gewisser Kantone über zu enge Vorgaben des Bundesgerichts betreffend kantonale Wahlverfahren Rechnung getragen werden. In Artikel 39 BV soll neu festgehalten werden, dass die Kantone in der Gestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden frei sind. Auch wird klargestellt, dass das Bundesgericht keine Vorgaben betreffend die Wahlkreisgrösse mehr machen darf.
Das Amtshilfeabkommen im Zollbereich mit den USA sieht eine engere bilaterale Zusammenarbeit bezüglich Verhütung, Untersuchung und Aufdeckung von Zollwiderhandlungen vor, da solche aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung und des hohen Ausmasses des bilateralen Warenaustauschs der beiden Vertragsstaaten den wirtschaftlichen, fiskalischen und handelspolitischen Interessen abträglich sind. Die USA setzen unter anderem den Abschluss eines solchen Abkommens voraus, um später Verhandlungen über ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen aufnehmen zu können, ohne dies zu garantieren. Ein solches Abkommen würde zu Vereinfachungen der Zollbehandlung bei der Einfuhr von Waren in die USA führen und liegt somit im Interesse der Schweiz.
Der Wasserzins ist eine Abgabe und stellt das Entgelt für die Einräumung des exklusiven Rechts zur Wasserkraftnutzung an einem Standort dar. Der Bund setzt dafür Schranken. Das Maximum des Wasserzinses ist im Wasserrechtsgesetz WRG geregelt und wurde letztmalig mit Parlamentsentscheid von 2010 in zwei Stufen auf 110 CHF/kWbrutto erhöht. Diese Regelung wurde bis Ende 2019 befristet. Der Bundesrat muss der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 vorlegen. Die Vorlage sieht eine Übergangsregelung für das Wasserzinsmaximum vor. Das Wasserzinsmaximum soll in einer Übergangszeit bis 2022 auf 80 Fr./kWbrutto herabgesetzt werden.