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Anlass für die vorliegende Revision ist die Verabschiedung von Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG durch das Parlament am 16. Dezember 2016 (BBl 2016 8897); dabei wurde ein neues Verfahren geschaffen, mit welchem der betriebene Schuldner vom Betreibungsamt verlangen kann, dass über eine Betreibung keine Auskunft mehr gegenüber Dritten erteilt wird, wenn der Gläubiger während drei Monaten keine Anstalten getroffen hat, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Wie bereits im Rahmen der Vorarbeiten festgehalten (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015 zur Parlamentarische Initiative 09.530, BBl 2015 3209 3218), ist für das neue Verfahren eine Gebühr vorzusehen. Die Revision schlägt zudem einige weitere Anpassungen der Gebührenverordnungen vor, deren Notwendigkeit sich in den letzten Jahren ergeben hat. Zudem wird die Gebührenverordnung an die geänderten Rahmenbedingungen bei der elektronischen Kommunikation mit den Betreibungsämtern (eSchKG) angepasst.
Die Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) ermöglicht bestimmten kantonalen Vorhaben, dass sie für die Interessenabwägung zwischen dem Schutz von Objekten nationaler Bedeutung und dem Nutzen der betreffenden Vorhaben berücksichtigt werden können. Das geltende Recht hält fest, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung von Objekten nationaler Bedeutung bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Mit der inhaltlichen Lockerung von Art. 6 Abs. 2 NHG wird der Kreis der möglichen Vorhaben erweitert, und den Interessen der Kantone soll in der Abwägung mehr Gewicht zukommen. Gleichzeitig soll an den hohen Anforderungen an Eingriffe in Objekte von Bundesinventaren festgehalten werden.
Für die Bestimmung des Bundesanteils in Prozent sowie die Festlegung der massgebenden Anzahl Fälle für die Vergütung der Verwaltungskosten soll nicht, wie im geltenden Recht, auf eine Situation im Vorjahr, sondern neu auf eine Situation im Leistungsjahr abgestellt werden. Dadurch werden künftig Verzerrungen durch kantonale Gesetzesänderungen, welche im Leistungsjahr in Kraft treten, vermieden.
Die geltende Risikoaktivitätenverordnung wird totalrevidiert, um neue Entwicklungen im Bereich der verschiedenen Outdoor-Aktivitäten abzubilden, um einen einfacheren Vollzug durch die Kantone zu ermöglichen und um für im Outdoor-Bereich neu entstandene Berufskategorien zu regeln. Zudem wird das Zertifizierungswesen neu gestaltet.
Mit zwei Bundesbeschlüssen soll ein zweiter Beitrag der Schweiz an ausgewählte EU-Staaten festgelegt werden. Der erste Bundesbeschluss betrifft den Rahmenkredit Kohäsion in der Höhe von 1046,9 Millionen Franken, welcher durch die DEZA und das SECO verwaltet werden soll. Der zweite Bundesbeschluss betrifft den Rahmenkredit Migration in der Höhe von 190 Millionen Franken, welcher durch das SEM verwaltet werden soll.
Die Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen wird um einen Artikel 8a betreffend die generelle Zustimmung zur wiederholten kurzzeitigen Untermiete ergänzt. Neben der Möglichkeit der generellen Zustimmung wird auch das Gesuch der Mieterschaft geregelt und der gesetzliche Verweigerungsgrund der wesentlichen Nachteile für die Vermieterschaft konkretisiert.
Der dritte Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen umfasst die Jahre 2016-2019. Er zeigt auf, dass die Ziele des Finanzausgleichs in den letzten Jahren weitgehend erreicht wurden. Insbesondere bei der Art und Weise wie die Dotation des Ressourcenausgleichs festgelegt wird und bezüglich des Mindestausstattungsziels zeigt sich aber Handlungsbedarf. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat eine Anpassung des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) vor.
Der «Wirksamkeitsbericht 2016-2019 des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen» kann seit 1. Mai auch in einer Druckversion bezogen werden: finanzausgleich@efv.admin.ch.
Nach der Annahme des neuen Geldspielgesetzes durch die Bundesversammlung am 29. September 2017 müssen die Verordnungen total revidiert werden. In die Vernehmlassung geschickt werden drei Texte: eine Verordnung des Bundesrates über Geldspiele, eine Verordnung des EJPD über Spielbanken und eine Verordnung des EJPD über Geldwäscherei.
Das Bundesgesetz und die Verordnung über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung regeln das Zugangsrecht zu den Abstammungsdaten für Personen, die aufgrund einer Samenspende geboren wurden. Die erste Generation von Betroffenen erreicht demnächst die Volljährigkeit und hat damit ein absolutes Recht auf Erhalt der Angaben. Ziel der Vorlage ist eine Vereinfachung des Vorgehens, indem die Mitteilung der Abstammungsdaten in Zukunft schriftlich erfolgt und die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht mehr persönlich auf dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen erscheinen muss.
Die Vorlage enthält einerseits die Umsetzung auf Stufe Verordnung der neu im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) verankerten «Bundeslösung Infostar», die von der Vereinigten Bundesversammlung am 15. Dezember 2017 angenommen wurde und am 1. Januar 2019 in Kraft treten soll. Damit gehen insbesondere Betrieb und Entwicklung der zentralen elektronischen Datenbank des Zivilstandswesens in die alleinige Verantwortung des Bundes über, was eine Anpassung der ZStV erfordert. Anderseits wird die im Bericht des Bundesrats «Verbesserung der zivilstandsamtlichen Behandlung Fehlgeborener» vom 3. März 2017 anvisierte zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener geregelt. Damit wird eine Lücke geschlossen, da gemäss dem aktuellen Verordnungstext tot geborene Kinder nur beurkundet werden, wenn sie mindestens 500 Gramm wiegen oder 22 Gestationswochen alt sind. Eltern von leichteren und jüngeren tot geborenen Kindern ist eine Beurkundung heute verwehrt. Das kann sich negativ auf die Trauerbewältigung auswirken. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, dass alle Eltern von tot geborenen Kindern die Möglichkeit haben, eine Beurkundung zu veranlassen und Zivilstandsdokumente zu beziehen.
Mit der vorliegenden Änderung soll die Bezugsdauer der Mutterschaftsentschädigung über die EO für jene Mütter verlängert werden, deren Kind unmittelbar nach der Geburt während mehr als drei Wochen im Spital bleiben muss.
Das schweizerische Medizinprodukterecht soll aufgrund der neuen EU-Regulierung (Verordnungen zu Medizinprodukten und In-vitro Diagnostika), welche im Mai 2017 in Kraft getreten sind, angepasst werden. Auf Gesetzesstufe müssen das Heilmittelgesetz (HMG) und das Humanforschungsgesetz (HFG) angepasst werden. Die Vorlage enthält zudem punktuelle Anpassungen des Bundesgesetzes über technische Handelshemmnisse (THG) mit dem Ziel, gewisse Aspekte im Zusammenhang mit der Angleichung an das EU-Recht horizontal, also auch für andere Produktebereiche, zu regeln.
Die Vorlage setzt die Motion 14.4008 (Anpassung der Zivilprozessordnung) sowie weitere parlamentarische Vorstösse um und enthält die Gesetzesänderungen, welche aufgrund der Prüfung der Praxistauglichkeit erforderlich sind. Namentlich sollen das Prozesskostenrecht angepasst und so der Zugang zum Gericht erleichtert werden. Daneben sollen die Verfahrenskoordination vereinfacht werden, das Schlichtungsverfahren gestärkt und weitere Aspekte und Unklarheiten gesetzlich geklärt oder präzisiert werden. Gleichzeitig soll die kollektive Rechtsdurchsetzung durch die Neuregelung der Verbandsklage und die Schaffung eines Gruppenvergleichsverfahrens in Zukunft die Durchsetzung von Massenschäden erleichtern und damit eine Rechtsschutzlücke geschlossen werden.
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) wurde vom Parlament am 16.06.2017 verabschiedet. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen präzisieren den Regelungsbedarf des NISSG. Die Regelungen umfassen das Verbot von gefährlichen Laserpointern, das Zutrittsverbot von Minderjährigen in Solarien, Regelungen zur Sachkunde bei kosmetischen Anwendungen mit NIS- und Schallprodukten und Regelungen zu Schall- und Laserveranstaltungen.
Hauptziel der Revisionsvorlage ist eine teilweise Harmonisierung des schweizerischen internationalen Erbrechts mit der Europäischen Erbrechtsverordnung zwecks Verhinderung sich widersprechender Entscheidungen in internationalen Erbschaftsangelegenheiten. Daneben soll auch allfälligen Änderungs-, Ergänzungs- oder Klarstellungsbedürfnissen Rechnung getragen werden, die sich seit Inkrafttreten der Bestimmungen vor 29 Jahren in der Praxis oder aus der Literatur ergeben haben.
Mit der Revision sollen Gone-concern-Kapitalanforderungen auch für die nicht international tätigen systemrelevanten Banken bestehen. Daneben werden weitere Anpassungen vorgenommen, insbesondere zur Behandlung von Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Tochtergesellschaften.
Die Anpassungen der Verordnungen ergeben sich aus der vom Parlament verabschiedeten Vorlage zur Genehmigung und Umsetzung der Medicrime-Konvention und der in diesem Zusammenhang und im Nachgang zur verabschiedeten ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) anzupassenden Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV; SR 812.212.1).
Im Nachgang der Verabschiedung durch das Parlament der Vorlage zur Genehmigung und Umsetzung der Medicrime-Konvention wird die Arzneimittel-Bewilligungsverordnung angepasst. Die Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2010 (VAM; SR 812.212.21) und die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (TAMV; SR 812.212.27) werden ebenfalls punktuell angepasst.
Der Vorentwurf der SGK-NR zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sieht einen über die EO finanzierten Adoptionsurlaub von zwei Wochen vor, wenn ein unter 4-jähriges Kind adoptiert wird. Für den Anspruch auf die Entschädigung muss die Erwerbstätigkeit nicht komplett unterbrochen werden, eine Pensumsreduktion von mindestens 20% soll gemäss dem Vorschlag der Kommission genügen. Die Adoptiveltern können frei wählen, welcher Elternteil den Urlaub bezieht; sie können auch eine Aufteilung vornehmen.
Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wird ein elektronisches Ein- und Ausreisesystem (EES) geschaffen. Damit sollen Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, erfasst werden. Mit der Einführung des EES entfällt neu die manuelle Abstempelung des Reisedokuments, da dieses durch elektronische Einträge zur Ein- und Ausreise ersetzt wird. Damit wird auch die Möglichkeit den Schengen-Staaten gegeben, eine Automatisierung der Grenzkontrollen (e-Gates) für alle Reisenden vorzusehen. Voraussetzung dazu ist der Besitz eines Reisedokuments, welches einen Chip mit Gesichtsbild und Fingerabdrücken enthält. Die Schengen-Staaten haben ferner die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis ein nationales Erleichterungsprogramm (NFP) aufzubauen.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen an 14 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates sowie zwei Erlassen des WBF und einer Verordnung des BLW.
Die vorgeschlagenen Änderungen des Parlamentsgesetzes und der Parlamentsverwaltungsverordnung regeln den Zugang von Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter in das Parlamentsgebäude. Dabei soll jedes Mitglied der Bundesversammlung nur noch einer Interessenvertreterin oder einem Interessenvertreter einen Zutrittsausweis ausstellen lassen können. Diese haben Angaben zu ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie zu ihren Aufträgen zu machen.
Aufgrund der Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 werden die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) sowie die Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG) angepasst. Gleichzeitig werden gewisse Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich den Vernehmlassungsadressaten zur Stellungnahme unterbreitet.
In der dritten Generation des Programms Agglomerationsverkehr wurden beim Bund 37 Agglomerationsprogramme eingereicht, in denen die entsprechenden Trägerschaften alle mitzufinanzierenden Projekte darstellen sowie die verkehrs- und siedlungsplanerische Abstimmung dieser Massnahmen nachweisen. Insgesamt lösen die in den mitfinanzierten Programmen der dritten Generation enthaltenen Massnahmen Bundesbeiträge von 1,12 Milliarden Franken aus. In dieser Vernehmlassungsvorlage ist das Ergebnis der umfassenden Prüfung festgehalten.
Mit der Vorlage unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten das aktualisierte Strategische Entwicklungsprogramm Nationalstrassen (STEP Nationalstrassen) und weist die grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz aus. Gestützt darauf beantragt er einen Verpflichtungskredit für die grösseren Vorhaben, für die Erweiterungsprojekte des Ausbauschrittes 2019 und für die planerische Konkretisierung der übrigen Erweiterungsprojekte des STEP Nationalstrassen. Weiter beantragt er für die Jahre 2020-2023 einen Zahlungsrahmen für den Betrieb und den Unterhalt der Nationalstrassen sowie für deren Ausbau (im Sinne von Anpassungen).