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Einführung einer Melde- bzw. Bewilligungspflicht ab dem ersten Einsatztag für ausländische Dienstleistungserbringer im Garten- und Landschaftsbau.
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen hat zu einer Stärkung der kantonalen Finanzautonomie geführt. Das Ziel, den ressourcenschwachen Kantonen eine minimale Ausstattung an finanziellen Mitteln zu gewährleisten, wurde in den Jahren 2012-15 mehr als erfüllt. Zu diesem Schluss gelangt der zweite Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen. Zusammen mit dem Wirksamkeitsbericht schickt der Bundesrat Vorschläge zur künftigen Dotierung der Ausgleichsgefässe in die Vernehmlassung.
Schweizer Detailhandelsunternehmen sollen alle die Möglichkeit erhalten, ihre Geschäfte zwischen 6 und 20 Uhr unter der Woche und am Samstag zwischen 6 und 19 Uhr offenzuhalten. Der Sonntag ist nicht betroffen und die kantonalen Feiertage sind ausgenommen. Der Bundesrat hat am 19. Februar 2014 die Vernehmlassung zu einem neuen Gesetz mit diesem minimalen Rahmen für die Ladenöffnungszeiten an Werktagen auf nationaler Ebene eröffnet. Er setzt damit die vom Parlament angenommene Motion Lombardi (12.3637) «Frankenstärke. Teilharmonisierung der Ladenöffnungszeiten» um.
Per 1. März 2013 traten die Teilrevisionen des Kollektivanlagengesetzes (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV) in Kraft. Die Revisionen ändern ebenfalls die Grundlagen für die KKV-FINMA. Daher erfordern diese Änderungen eine umfassende Überarbeitung der KKV-FINMA. Es soll der Anlegerschutz vor dem Hintergrund der geänderten nationalen und internationalen Standards gestärkt und die Erhaltung des Marktzugangs zur EU unterstützt werden. Dazu werden unter anderem die Anforderungen an die Risikomessung von derivativen Finanzinstrumenten, die Verwaltung von Sicherheiten, die Master-Feeder-Strukturen sowie das Riskmanagement von Fondsleitungen, SICAV und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen präzisiert. Zudem werden die Einzelheiten zur Berechnung der De-Minimis Schwelle von Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und deren Berufshaftpflichtversicherungen geregelt. Im Bereich der Rechnungslegung werden die Bestimmungen an das neue Rechnungslegungsrecht gemäss OR angepasst.
Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5; SR 822.115) lässt für Jugendliche in der beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten erst ab dem 16. Altersjahr zu. Insbesondere hervorgerufen durch das HarmoS-Konkordat haben viele Jugendliche nach Beendigung der obligatorischen Schulpflicht das 16. Altersjahr noch nicht erreicht. Um zu verhindern, dass die Lehrstellenwahl aufgrund des zu geringen Alters in vielen Fällen eingeschränkt ist, sieht die vorliegende Revision vor, dieses Mindestalter von 16 auf 15 Jahre zu senken, verbunden mit begleitenden Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz dieser Jugendlichen.
Zielsetzung des Gesetzgebungsprojektes ist es, im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Versorgungsqualität gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Bildung und Berufsausübung der Gesundheitsberufe im Fachhochschulbereich sicherzustellen. Die Vorlage wird unter Co-Federführung vom EDI (BAG) und dem WBF (SBFI) in Abstimmung mit dem Medizinalberufegesetz sowie den übrigen Bildungsstufen ausgearbeitet. Bezweckt wird die Steigerung der Effektivität und die Effizienz der Versorgungsleistungen, die sich auch positiv auf die Gesundheitkosten auswirken soll.
Aus unterschiedlichem Anlass stehen bei fünf Themenbereichen Änderungen an, die zweckmässigerweise in einer Revisionsvorlage bearbeitet werden sollen. Gemäss dem Legalitätsprinzip bedarf die Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe einer formell-gesetzlichen Grundlage, welche zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selbst bestimmt. Die Motion verlangt zur Sicherstellung der seelsorgerischen Betreuung der Patienten in den Spitälern die Einführung des sog. Widerspruchsprinzips für die Bekanntgabe von Namen und Adresse an Spitalpfarrdienste und Gemeindepfarrämter.
Der Regierungsrat unterbreitet Ihnen eine Revision des Gesundheitsgesetzes, um auch im Spitalbereich eine gesetzliche Grundlage für die Ausbildungsverpflichtung zu schaffen. Zur Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung ist ein in verschiedenen Kantonen erprobtes Bonus-Malus-System vorgesehen. Schliesslich ist zur Bewirtschaftung des Bonus-Malus-Systems eine Spezialfinanzierung vorgesehen, die ebenso einer Gesetzesgrundlage bedarf.
Mit der Vorlage wird eine einheitliche, an die Entwicklungen des Marktes und an internationale Vorgaben angepasste Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen sowie der Pflichten der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer insbesondere beim Derivatehandel vorgenommen. Dadurch werden die Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig gestärkt.
Der Kanton Thurgau gehört im Bereich der Förderung der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz zu den fortschrittlichsten. Dazu gehört auch die Nutzung der Geothermie. Die Erkundung, Erschliessung und Nutzung des tiefen Untergrunds ist im Thurgau, gestützt auf das verfassungsmässige Regalrecht, allerdings nur rudimentär geregelt.
Trotz entsprechenden Vorstössen ist auch mit einer einheitlichen bundesrechtlichen Regelung der Untergrundnutzung mittelfristig nicht zu rechnen, entsprechend entstehen immer wieder Unsicherheiten. Ein Beispiel ist die an die SEAG-Aktiengesellschaft für schweizerisches Erdöl vergebene Schürfkonzession.
Sie wurde bereits im März 1957 im Rahmen eines interkantonalen Konkordats auch durch den Thurgau abgeschlossen und jeweils nahtlos um weitere fünf Jahre verlängert. Da die SEAG sie nicht aktiv ausübte, beschlossen die Konkordatskantone, die Monopolkonzession per 31. Dezember 2013 nicht mehr zu verlängern, was prompt zu Beschwerden der SEAG an die kantonalen Verwaltungsgerichte führte.
Die im Januar dieses Jahres veröffentlichten Vorgaben zur Liquiditätsausstattung (Liquidity Coverage Ratio, LCR) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III) sollen in das Schweizer Recht übernommen werden.
Die vorliegenden Änderungen gehen auf die parlamentarische Initiative 10.450 «Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen» der FDP-Liberalen Fraktion zurück. Sie sehen vor, dass die im Kollektivanlagen-, Banken- und Börsengesetz enthaltenen Straftatbestände der Verletzung des Berufsgeheimnisses auf Personen ausgedehnt werden, welche ihnen unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbarte Geheimnisse weiteren Personen offenbaren oder für sich oder einen anderen ausnützen. Zudem sollen Personen, die sich oder einem anderen durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses einen Vermögensvorteil verschaffen, zukünftig strenger bestraft werden.
Für Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe soll eine neue Sonderbestimmung in der ArGV 2 geschaffen werden (Art. 43a ArGV 2).
Der Regierungsrat hat aufgrund sich abzeichnender struktureller Defizite eine nachhaltig wirkende Leistungsanalyse lanciert. Ziel dieser Aufgabenüberprüfung ist eine substanzielle und langfristige Entlastung des Finanzhaushalts ab dem Jahr 2015.
Insgesamt hat der Regierungsrat 197 Massnahmen beschlossen und der Öffentlichkeit am 28. August 2013 vorgestellt. Diese Massnahmen entlasten im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2014–2017 das Planjahr 2015 um 55 Millionen Franken, das Planjahr 2016 um 80 Millionen Franken und das Planjahr 2017 um 120 Millionen Franken.
Die Umsetzung der Massnahmen im Kompetenzbereich des Grossen Rats erfordert die Anpassung von Gesetzen und Dekreten. Gemäss § 66 Abs. 2 der Kantonsverfassung ist daher vor dem Beschluss eine Anhörung durchzuführen.
In Erfüllung der Motion Abate (12.3791: «Stärkung des Schweizer Tourismus. Anpassung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz an die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs») soll Artikel 25 der ArGV 2 so angepasst werden, dass er den Erfordernissen des modernen Fremdenverkehrs besser entspricht. Die Anpassung soll gezielt und deutlich abgegrenzt sein, so dass der Arbeitnehmerschutz gewahrt bleibt.
Das geltende Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz; GG; RB 810.1) datiert vom 5. Juni 1985 und trat am 1. Juli 1987 in Kraft. Es hat sich bezüglich Inhalt und Vollzug grundsätzlich bewährt, allerdings hat das öffentliche Gesundheitswesen in der Zwischenzeit verschiedene, teils grundlegende Änderungen erfahren, sei es auf Ebene der Bundesgesetzgebung, sei es hinsichtlich neuer gesundheitspolitischer Tendenzen, beispielsweise in den Bereichen Medizinal-, Psychologie- und Gesundheitsberufe sowie Prävention und Patientenrechte.
Auch hat sich die Rolle des Kantons seit der Verselbständigung der von ihm betriebenen Spitäler am 1. Januar 2000 sowie aufgrund der durch das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) bewirkten, neuen Planungs- und Finanzierungsaufgaben geändert. Das Gesundheitsgesetz ist den neuen Gegebenheiten zwar immer wieder angepasst worden, dennoch drängt sich eine Totalrevision auf.
Das Vorhaben war bereits Inhalt der Richtlinien des Regierungsrates für die Regierungstätigkeit in der Legislaturperiode 2008-2012. Es wurde schliesslich auf die laufende Legislaturperiode verschoben, weil vorab Teilrevisionen vorzunehmen waren, so insbesondere 2009 im Bereich der Patientenrechte.
Mit der Teilrevision des SERVG sollen die Absicherungsmöglichkeiten der Schweizerischen Exportrisikoversicherung SERV dauerhaft mit drei Produkten (Fabrika-tionskreditversicherung, Bondgarantie und Refinanzierungsgarantie) ergänzt werden, die mit dem dringlichem Bundesgesetz vom 21. März 2009 (SR 946.11) eingeführt wurden und derzeit bis Ende 2015 befristet sind. Weiter werden mit der Revision des SERVG die Rahmenbedingungen für den Abschluss von privatrechtlichen Rückversicherungsverträgen und der Abschluss von Versicherungen geändert: Die SERV soll ihre Versicherungspolicen und Garantien künftig in der Regel in der Form der Verfügung gewähren. Auf Verordnungsstufe soll insbesondere die Ausnahmeklausel bei Exportgeschäften mit einem schweizerischen Wertschöpfungsanteil von weniger als 50 Prozent durch eine Ermessensregelung ersetzt werden, die dem hohen Grad der Integration der schweizerischen Volkswirtschaft in die internationale Arbeitsteilung besser und transparenter Rechnung trägt.
Anpassung von Artikel 60 Absatz 2 ArGV 1 betreffend Arbeitszeit und Stillzeit bei Schwangerschaft und Mutterschaft im Hinblick auf die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz der Internationalen Arbeitsorganisation.
Diese Revision ist in erster Linie eine Antwort auf Anfragen verschiedener bundesinterner und -externer Partner, die die öffentlich zugänglichen Daten des Medizinalberuferegisters systematisch (d.h. über die Schnittstelle/Web-Services) nutzen möchten. Diese Partner benötigen die Informationen des MedReg für den Vollzug ihrer Gesetze oder zur Erfüllung von Aufgaben, die einem öffentlichen Interesse dienen. Damit sie Zugang erhalten, muss die Verordnung entsprechend angepasst werden. Die Revision wird auch benutzt, um Gebühren für die erwähnte Nutzung der Schnittstelle zu erheben. Ferner dient sie der Anpassung von Verweisen und der entsprechenden Korrektur der Anhänge.
Am 17. Dezember 2010 hat das Eidgenössische Parlament verschiedene Anpassungen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) beschlossen, die insbesondere auch die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betreffen. Die Neuerungen haben zum Ziel, die finanzielle Sicherheit dieser Vorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten.
Vorsorgeeinrichtungen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht im Zustand der Vollkapitalisierung befinden, können - unter restriktiven Bedingungen - weiterhin den Weg der Teilkapitalisierung wählen. Zu diesem Zweck wird das Modell des differenzierten Zieldeckungsgrades eingeführt und die Erreichung eines Deckungsgrades von 80 % innerhalb von 40 Jahren gefordert; zudem müssen die Vorsorgeeinrichtungen organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst bzw. verselbständigt werden.
Im Rahmen der Umsetzung des revidierten Rechnungslegungsrechts sowie der Neuregelung nachrichtenloser Vermögenswerte im Bankengesetz wird auch die gesamte Bankenverordnung formell und redaktionell überarbeitet.
Im Grundlagenbericht Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem werden offene Fragen rund um die Ausgestaltung der Übergangsphase und die Einführung eines Lenkungssystems im Energiebereich diskutiert. Der Bericht präsentiert zwei Varianten, wie ein erster Schritt in Richtung Lenkungssystem bzw. ein eigentliches Lenkungssystem aussehen könnte. Mit einem Lenkungssystem würden sich die Energie- und Klimaziele zu niedrigeren volkswirtschaftlichen Kosten erreichen lassen als mit Förder- und Regulierungsmassnahmen.