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Der Regierungsrat schlägt vor, den Anspruch auf kantonale Mietbeiträge für kinderlose Einzel- und Paarhaushalte ab 25 Jahren und bis zum ordentlichen Rentenalter zu öffnen und sie damit finanziell zu entlasten. Denn Mietkosten sind auch für finanziell schlechter gestellte Personen ohne Kinder schwer zu finanzieren.
Die Erweiterung der Mietbeiträge trägt dazu bei, dass die Schwelle beim Austritt aus der Sozialhilfe deutlich reduziert werden kann und erreicht, dass weniger Haushalte überhaupt auf Sozialhilfe angewiesen sind. Mit der Erweiterung der beitragsberechtigten Haushalte kann auch die Verfassungsbestimmung «Recht auf Wohnen» der baselstädtischen Kantonsverfassung wirksamer umgesetzt werden.
Mit der Änderung des Steuergesetzes will der Regierungsrat die Entschädigungsregelung anpassen. Die bisherige Regelung für die Mitwirkung der Gemeinden an der Veranlagung natürlicher Personen und für den Steuerbezug natürlicher Personen ist nach dem Giesskannenprinzip ausgestaltet. Um die Steuerämter zu einem stärkeren Engagement im Veranlagungsbereich zu animieren, sieht der Regierungsrat andere Entschädigungsansätze vor. Im Weiteren soll die Stellung der Gemeinden gestärkt werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, sich für die entschädigungspflichtigen Tätigkeiten mit anderen Gemeinden zusammenzuschliessen, um Synergieeffekte zu erzielen. Dies soll ebenfalls finanziell gefördert werden und die Autonomie der Gemeinden langfristig stärken.
Im geltenden Recht werden die Schätzungsgebühren sowohl für nichtlandwirtschaftliche als auch für landwirtschaftliche Grundstücke im gleichen Artikel der entsprechenden Verordnung über die Schätzungsgebühren geführt. Die Ausgangslage und Verwendung der beiden Schätzungsarten sind jedoch nicht identisch. Neu sollen die Gebühren für die beiden Schätzungen in zwei separaten Artikeln klarer aufgeteilt und geregelt werden. Hinzu kommen kleinere Präzisierungen und formelle Anpassungen.
Da die Selbstkosten für den Schätzungsaufwand des Kantons mit den aktuellen Gebühren nicht mehr gedeckt sind, schlägt der Regierungsrat zudem eine moderate Erhöhung der Gebühren vor.
Mit der Vorlage soll das Instrumentarium zur Stärkung der Stabilität des Finanzsektors ergänzt werden. Mit dem Public Liquidity Backstop könnten Bund und Schweizerische Nationalbank die Liquidität einer systemrelevanten Bank stärken, wenn dies für die Sanierung oder Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit erforderlich ist. Die Vorlage umfasst den Auftrag des Bundesrates vom 11. März 2022 sowie die gesetzliche Umsetzung der Verordnung vom 16. März 2023, weshalb die Vernehmlassungsfrist auf rund einen Monat verkürzt wird.
Mit der Teilrevision des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 20151, welche am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurden unter anderem notwendige Anpassungen infolge des neuen Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 20172 vorgenommen. Ebenfalls mussten, aufgrund der Pensionierung des ehemaligen Eichmeisters und der Rücknahme der hoheitlichen Aufgaben im Bereich des Mess- beziehungsweise Eichwesens in die direkte staatliche Zuständigkeit des Kantons, Änderungen der Anstellungsbedingungen des Eichmeisters oder der Eichmeisterin festgesetzt werden. Durch die geänderten Gesetzes- bestimmungen müssen die entsprechenden Gebühren beziehungsweise Auslagenentschädigungen, welche der Kanton Solothurn in diesen beiden Bereichen in Rechnung stellen kann, im Gebührentarif verankert werden. Zudem stellt die Finanzkontrolle den Antrag auf Aufhebung von § 15 Absatz 2 Gebührentarif (GT)3). Die Finanzkontrolle möchte zu Gesuchen um Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagenersatz nach § 15 Absatz 1 GT (Rechnungsbetrag bis 1'500 Franken) keine Zustimmung mehr erteilen müssen. Mit dieser Teilrevision sollen Anpassungen im Gebührentarif aufgenommen, beziehungsweise ergänzt oder gestrichen werden. Es handelt sich um: 1. Aufschlüsselung der Gebühren für Kleinspiele gemäss dem Geldspielgesetz; 2. Verankerung der Auslagenentschädigungen gemäss Artikel 6 der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) vom 23. November 20054); 3. Streichung des § 15 Absatz 2 Gebührentarif.
Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zur Teilrevision des Gesetzes über die Urner Kantonalbank (UKBG; RB 70.1311) durchzuführen. Das geltende Recht soll lediglich dort geändert werden, wo dies als notwendig erachtet wird. Bestimmungen, die sich bewährt haben, werden belassen.
Die Teilrevision beinhaltet Anpassungen an veränderte regulatorische Bestimmungen und an ein sich gewandeltes Marktumfeld. Zudem wird der Zweck mit den Anforderungen des geänderten Branchenumfelds abgestimmt. Schliesslich werden weitere Artikel überarbeitet, um mit den vorerwähnten Anpassungen kongruent zu sein. Einige Änderungen dienen dazu, das Gesetz für zukünftige Regulierungen flexibler zu gestalten.
Im Jahr 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz; BGS 935.51) in Kraft getreten. Der Kanton Zug erlässt dazu ein Einführungsgesetz (EG BGS). Der Kantonsrat hat die Vorlage am 29. September 2022 in 1. Lesung beraten (Beilage 1).
Zur Umsetzung des EG BGS ist eine Verordnung vorgesehen (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele, Kantonale Geldspielverordnung; V EG BGS). Der Regierungsrat hat die Sicherheitsdirektion beauftragt, den Verordnungsentwurf in eine bis am 25. Januar 2023 dauernde Vernehmlassung zu geben. Sie erhalten in der Beilage den Verordnungstext mit den vorgesehenen Bestimmungen (Beilage 2), den Bericht und Antrag des Regierungsrats (Beilage 3) sowie die Liste der Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten (Beilage 4).
In der Schweiz oder Liechtenstein gesperrte Spielerinnen und Spieler sollen nicht in ein grenznahes Casino des jeweiligen anderen Landes gehen können, um weiterzuspielen. Das Abkommen setzt dieses Ziel um.
Die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler («schwarze Liste») soll aufgehoben werden. Die Rahmenbedingungen für die Anwendung dieser Liste haben sich infolge eines Gerichtsurteils vor einem Jahr wesentlich geändert, so dass sich ein sehr ungünstiges Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag ergibt.
Die Weiterführung der Liste ist unter diesen Umständen nicht zweckmässig. Deshalb sollen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung und das Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung entsprechend geändert werden.
Mit der Änderung der Kollektivanlagenverordnung wird die Anpassung des Kollektivanlagengesetzes zum Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) vollzogen.
Die Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank haben sich in den letzten Jahren wieder zu einer wesentlichen Einnahmequelle für den Kanton Luzern entwickelt. Die Erfahrungen der Vergangenheit, aber auch die aktuelle weltwirtschaftliche Situation haben gezeigt, dass diese Einnahmequelle mit grossen Unsicherheiten behaftet ist. Im Finanzleitbild 2022 hat sich der Regierungsrat intensiv mit den Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank befasst. Er hat aufgezeigt, mit welchen Massnahmen er der Abhängigkeit von unsicheren Erträgen entgegenwirken will.
Ein Vollausfall der Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank könnte aufgrund seiner Höhe kurzfristig nicht kompensiert werden. Mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag soll die zur Verfügung stehende Reaktionszeit bei einem Rückgang oder Ausfall der Nationalbank-Ausschüttungen erhöht werden. Damit Rückgänge von solchen Ausschüttungen nicht bereits im nachfolgenden Voranschlag kompensiert werden müssen, wird eine entsprechende Gesetzesänderung vorgeschlagen. Diese bezweckt auch, die dazu notwendigen Reserven zu bewahren. Damit wird das Anliegen im Postulat P 776 von Armin Hartmann über den Vorschlag von SVP, Die Mitte und FDP zur Erhöhung der Reaktionszeit auf unerwartete Veränderungen bei der Gewinnausschüttung der Schweizerischen Nationalbank aufgenommen.
Die Auffangeinrichtung berufliche Vorsorge soll für 4 weitere Jahre unverzinslich Gelder bei der Bundestresorerie deponieren können, sofern ihr Deckungsgrad unter 105% fällt. Die Befristung des bereits bestehenden Artikel 60b BVG soll entsprechend verlängert werden.
Mit diesem Vorentwurf setzt die Kommission die Anliegen der parlamentarische Initiative um und schlägt Anpassungen des Verzugszinssatzes vor. Die Kommissionsvorlage schlägt zwei Varianten vor: Nach der ersten Variante soll vom bestehenden Konzept eines starren Verzugszinses abgerückt und neu ein flexibler Verzugszins eingeführt werden. Dieser soll auf der Basis des SARON plus einem Zuschlag von zwei Prozentpunkten vom Bundesrat jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt werden. Nach der zweiten Variante soll der Verzugszins wie bisher weiterhin nach einem starren Zinssatz berechnet werden, in der Zukunft aber bei drei Prozent und somit tiefer als derzeit liegen.
Änderung der Eigenmittelverordnung (ERV) zur Umsetzung der Basel-III-Reformen.
In Erfüllung der Motion Candinas 16.3335 wird eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgeschlagen, gemäss welcher die Betreibungsämter im Rahmen einer Betreibungsauskunft überprüfen müssen, ob die betreffende Person im Zuständigkeitsbereich des angefragten Amtes ihren Meldeort hat. Auf der Betreibungsauskunft soll ein entsprechender Hinweis angebracht werden. Ausserdem soll die elektronische Zustellung ausgeweitet und damit in Erfüllung der Motionen 19.3694 Fiala und 20.4035 Fiala insbesondere die Verwendung elektronischer Verlustscheine gefördert werden. Schliesslich soll die Versteigerung von beweglichen Vermögensgegenständen über Online-Plattformen ausdrücklich im Gesetz geregelt werden.