Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Unter E-Government ist die Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, mittels moderner Informations- und Kommunikationstechnologien zu verstehen. Es entspricht einem grossen und wachsenden Bedürfnis der Bevölkerung und der Unternehmen, Geschäfte mit Behörden sicher elektronisch abzuwickeln. In diesem Zusammenhang hat die Regierung am 26. Juni 2018 die E-Government-Strategie des Kantons Graubünden 2019 bis 2023 verabschiedet. Diese Strategie dient der zielgerichteten, effizienten und koordinierten Weiterentwicklung der digitalen Leistungserbringung im Kanton. Das vorliegende Gesetzgebungsprojekt schafft die rechtlichen Grundlagen, welche für die Umsetzung der E-Government-Strategie notwendig sind.
Die E-Government-Gesetzgebung soll die digitale Leistungserbringung im Kanton fördern. Die Inanspruchnahme digitaler Behördenleistungen soll dabei sowohl für die Bevölkerung als auch für Unternehmen freiwillig, einfach und barrierefrei möglich sein. Es sollen aber alle Behördenleistungen weiterhin auch nicht-elektronisch zur Verfügung stehen. Da E-Government ein gemeinwesenübergreifendes Phänomen ist, sollen im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts Rechtsgrundlagen für eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Staatsebenen (Bund, Kantone, Regionen und Gemeinden) geschaffen werden.
Durch die Gesetzgebung werden zudem die Grundlagen geschaffen für durch den Kanton betriebene Basisinfrastrukturen im Bereich der digitalen Leistungserbringung. Dazu zählt insbesondere ein zentrales E-Government Portal, über welches die Bevölkerung und die Unternehmen elektronische Behördenleistungen des Kantons zentral und mit denselben Zugangsdaten nutzen können. Es soll den Gemeinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht werden, diese Portalinfrastruktur zu nutzen, um der Bevölkerung und den Unternehmen ihre eigenen Behördenleistungen anzubieten.
Die geltenden Rechtsgrundlagen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) stehen einer vollständig elektronischen Kommunikation mit Behörden in Verwaltungsverfahren teilweise entgegen. Durch eine Teilrevision des Gesetzes soll es künftig zulässig sein, Eingaben auf elektronischem Weg einzureichen und Verfügungen auf elektronischen Weg zu eröffnen.
Erarbeiten einer Vollzugsverordnung für die verbindliche Umsetzung der Empfehlungen der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) für grosse Schweizer Unternehmen. Dabei handelt es sich um Berichterstattungspflichten von klimarelevanten Tätigkeiten im Rahmen des Gegenvorschlags zur Konzernverantwortungsinitiative.
In der VÜPF werden die Neuerungen der 5G-Technologie aufgenommen und weitere, teilweise technische, Änderungen angebracht. Infolge Einführung fünf Auskunfts- und vier Überwachungstypen in die VÜPF, muss auch der Anhang der GebV-ÜPF mit neuen Gebühren und Entschädigungen ergänzt werden. Zudem wird die Gelegenheit genutzt, auch einige Bestimmungen der VD-ÜPF, wie die Bearbeitungsfristen, und der VVS-ÜPF, wie die Zugriffen des Dienstes ÜPF auf Daten im Verarbeitungssystem, zu revidieren.
An seiner Sitzung vom 28. Juni 2019 hat der Kantonsrat der Motion von Kantonsrat Mike Bacher und 20 Mitunterzeichnenden betreffend die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips in Obwalden mit 23 zu 18 Stimmen bei 12 Enthaltungen zugestimmt. Mit der Motion wird der Regierungsrat beauftragt einen Erlassentwurf zur Einführung des Öffentlichkeitsprinzips auszuarbeiten.
Der Regierungsrat hat am 8. Februar 2022 den Entwurf zum Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet und die Staatskanzlei mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Das Öffentlichkeitsprinzip gewährt Bürgerinnen und Bürgern Einsicht in amtliche Dokumente der Behörden und der Verwaltung. Ein spezielles Interesse an der Einsichtnahme muss dabei nicht geltend gemacht werden. Die Einsicht kann grundsätzlich nur verweigert oder eingeschränkt werden, wenn öffentlich oder private Interessen entgegenstehen. Mit dem Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip wird dieser bereits in Art. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes und den Gemeindeordnungen der Einwohnergemeinden enthaltene Grundsatz detailliert geregelt. Das Öffentlichkeitsgesetz soll auf kantonaler Ebene auch für den Kantonsrat und seine Organe gelten. Auf kommunaler Ebene sollen alle Gemeindearten dem Gesetz unterstehen.
Das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip umschreibt, in welchen Fällen die Einsicht in amtliche Dokumente verweigert oder eingeschränkt werden kann und in welchen Fällen eine Einsichtnahme generell ausgeschlossen ist. Es regelt das Vorgehen zur Einsichtgabe in amtliche Dokumente und den Verfahrensablauf, wenn die Einsichtgabe wegen entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen verweigert wird. Der Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente ist als justiziables Recht ausgestaltet. Das Einsichtsrecht erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch sollen bei ausserordentlichem Aufwand kostendeckende Gebühren erhoben werden können. Eine Einsichtgabe kann verweigert werden, wenn sie mit einem offenkundig unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre.
Die Vorlage bezweckt hauptsächlich Vereinfachungen der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen. Die mit der Gesetzesänderung verbundenen Anpassungen müssen in der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS. 161.1) nachvollzogen werden, damit sie in der Praxis umgesetzt werden können. Die Anpassungen an der VPR sind Gegenstand des vorliegenden Vorentwurfs, zu dem die Vernehmlassung durchgeführt wird.
Die Kommissionsmehrheit beschloss in Ergänzung zum Antrag des Regierungsrates im Rahmen der Gesetzesänderung auch die Einführung eines Beiblattes, mit dessen Hilfe die Stimmberechtigten bei kantonalen und kommunalen Mehrheitswahlen Informationen zu den kandidierenden Personen erhalten sollen. Im Sinne einer besseren Information für die Stimmberechtigten und aus Gründen der Transparenz wird die Parteizugehörigkeit neu als obligatorische Angabe auf Beiblatt und gedruckten Wahlzetteln geführt.
Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, den Wahlbüros den frühzeitigen Beginn zur Bearbeitung des Stimm- und Wahlmaterials grundsätzlich zu bewilligen. Die Änderungen des GPR und der VPR sollen gemäss dem Beschluss des Kantonsrats erstmals auf die Erneuerungswahlen für die kantonale Amtsdauer 2023–2027 zur Anwendung kommen.
Das Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane vom 20. März 2018 (Publikationsgesetz, PuG; BGS 111.31) enthält die relevanten Bestimmungen zu den amtlichen Publikationsorganen der kantonalen Behörden. Seit Inkrafttreten des Publikationsgesetzes am 1. Oktober 2018 ist die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse nur noch elektronisch abrufbar.
Die Erfahrungen mit der elektronischen Publikation der bereinigten Gesetzessammlung sind durchwegs positiv. Seither hat das Internet als Informationsmedium weiter an Bedeutung gewonnen. Von dieser Entwicklung sind nicht nur private Unternehmungen betroffen. Auch staatliche Dienstleistungen werden immer häufiger elektronisch in Anspruch genommen. Die Anzahl zahlender Amtsblatt-Abonnenten ist in den letzten Jahren stark rückläufig. Die elektronische Publikation des Amtsblatts als massgebliche Fassung trägt dieser Entwicklung Rechnung. Die vorliegende Teilrevision des Publikationsgesetzes strebt einen Primatwechsel, weg vom Amtsblatt in gedruckter Form, hin zum elektronischen Amtsblatt, an.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO betreibt seit einiger Zeit eine Publikationsplattform, über welche das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wird und die den Kantonen auch für die Veröffentlichung ihrer Amtsblätter zur Verfügung steht. Im kantonsspezifischen Bereich können die kantonalen Amtsblätter hochgeladen und den Konsumenten zugänglich gemacht werden. Mehrere Kantone nutzen bereits heute diese Publikationsplattform für ihre Amtsblattpublikationen.
Besonders schützenswerte Personendaten des Amtsblatts können mit diesem System unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Unveränderbarkeit terminiert und publiziert werden. Im Sinne der E-Government Strategie Schweiz (Mehrfachnutzung von Softwarekomponenten) soll den Kantonen die Möglichkeit geboten werden, das System für die elektronischen amtlichen Publikationen zu nutzen.
Anpassung der Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin im Hinblick auf die nächste Grundversorgungskonzession.
In Vollzug von Artikel 48a FMG über die Sicherheit von Informationen und von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten zielt der Entwurf zur Änderung der FDV auf den Erlass von Bestimmungen über die Meldung von Störungen, die Verhinderung von unbefugten Manipulationen von Fernmeldeanlagen und den Betrieb von Mobilfunknetzen der fünften Generation.
Die Organisation der Informatik ist für die kantonalen Verwaltungen von Obwalden und Nidwalden in der Vereinbarung über ein Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (ILZ), vom 13. November 2001, mit Nachtrag vom 4. Juli 2006, geregelt. Sie regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten gegenüber den Vereinbarungskantone Obwalden und Nidwalden, die gleichzeitig die Eigentümer des ILZ sind.
Mit der neuen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Informatik (nachfolgend: Informatik Vereinbarung) werden einige Regelungen zur Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und den Gemeinden neu verankert. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Ausführungen in der ILZ Vereinbarung entfernt werden müssen, um keine Doppelspurigkeiten zu generieren.
Die Überarbeitung ist mehrheitlich technischer Natur und konzentriert sich somit auf die Organisation, Aufgaben und Betriebsmittel des Informatikleistungszentrums, dessen Organisation und finanzielle Präzisierungen. Schliesslich wird die Dauer und Kündigung der Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden mit der neuen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Informatik synchronisiert.
Die Organisation der Informatik ist für die kantonalen Verwaltungen von Obwalden und Nidwalden in der Vereinbarung über ein Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (ILZ), vom 13. November 2001, mit Nachtrag vom 4. Juli 2006, geregelt. Sie regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten gegenüber den Vereinbarungskantone Obwalden und Nidwalden, welche gleichzeitig die Eigentümer des ILZ sind. Zusammen mit der Vereinbarung wurde 2002 ein Leitbild und die erste gemeinsame Informatikstrategie beschlossen. Das Leitbild und die Informatikstrategie wurden letztmals im Jahr 2008 überarbeitet. Im Jahre 2012 wurde zusätzlich eine E-Government-Strategie für die Kantone erarbeitet und verabschiedet.
In den Anhängen 1 und 2 zur RTVV werden die Versorgungsgebiete der Lokalradios und der Regionalfernsehen definiert. Mit Blick auf die Neukonzessionierung des regionalen Service public ab 2025 werden die Anzahl und Ausdehnung der Versorgungsgebiete aktualisiert. Die bisherigen Versorgungsgebiete datieren von 2007.
Die elektronische Kommunikation hat sich im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben etabliert. Auch im informellen Kontakt zwischen Privatpersonen und Behörden herrscht die elektronische Kommunikation vor. Diese Realität jedoch steht in einem markanten Gegensatz zum Bereich des formellen Verwaltungshandelns.
Hier steht die aktuelle Rechtslage dem elektronischen Weg in wesentlichen Punkten entgegen. Als Folge davon ist der formelle Geschäftsverkehr an die schriftliche Form (d.h. Schrift auf Papier) gebunden. Mit beiliegendem Vernehmlassungsentwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen für einen rechtsverbindlichen und medienbruchfreien elektronischen Geschäftsverkehr mit den öffentlichen Organen im Kanton Zürich geschaffen werden.
Das Rechtsetzungsprojekt ist Teil des Impulsprogramms, welches der Regierungsrat für die Umsetzung der Strategie Digitale Verwaltung 2018 - 2023 (RRB Nr. 390/2018) genehmigt hat. Es handelt sich um das Vorhaben IP 2.1 «Rechtliche Grundlagen für elektronischen Geschäftsverkehr (DigiLex)» und dient der Umsetzung des Ziels Nr. 2 «Verbesserung der Rahmenbedingungen für Akzeptanz, Zugänglichkeit und Anwendung von Online-Angeboten».
Die Stimmberechtigten haben das Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus (PMT) am 13. Juni 2021 angenommen. Erste Bestimmungen zu Polizeikooperationen und verdeckter Fahndung sollen bereits im Herbst in Kraft gesetzt werden. Die Umsetzung der vorgesehenen präventiv-polizeilichen Massnahmen wird in einer Verordnung (VPMT) konkretisiert. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 zur entsprechenden Verordnung die Vernehmlassung eröffnet.
Die Regierung hat das Sicherheits- und Justizdepartement ermächtigt, zum Entwurf eines II. Nachtrags zum Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (sGS 140.2; Öffentlichkeitsgesetz) eine Vernehmlassung durchzuführen. Dabei geht es insbesondere um die Präzisierung und um Anwendungsfragen dieses Gesetzes im Bereich des Kantonsrates und der Gemeindeparlamente.
Die neue Verordnung setzt eine Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) über den elektronischen Verkehr mit den Verwaltungsbehörden von Kanton und Gemeinden um. Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die elektronische Übermittlung.
Eine grundlegende Methode, die den verschlüsselten und nachweisbaren Versand und Empfang von fristgebundenen und unterschriftsbedürftigen Mitteilungen auf elektronischem Weg ermöglicht, ist die Übermittlung über anerkannte Zustellplattformen für die sichere Zustellung im Internet.
Das Sicherheitsfunksystem Polycom ermöglicht die Kommunikation zwischen den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Schweiz in allen Lagen. Damit die schweizweit flächendeckende Einsatz-Kommunikation mittels Polycom auch im Falle eines Zusammenbruchs des Stromnetzes sichergestellt werden kann, sind Massnahmen für die rund 270 Sendestandorte des Bundes notwendig. Die Stromautonomie muss auf mehrere Tage erhöht werden. Dafür beantragt der Bundesrat einen Verpflichtungskredit von 36,5 Millionen Franken.
Die gehörige Publikation insbesondere von Erlassen ist ein rechtsstaatliches Prinzip. Grundsätzlich gibt es kein Recht ohne Publizität. Entsprechend beinhalten publikationsrechtliche Erlasse, die die Grundsätze der Veröffentlichung, des Inkrafttretens und der Rechtswirkungen von Erlassen ordnen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die in der Form eines Gesetzes im formellen Sinn, das heisst in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung zu erlassen sind. Der Erlass muss zumindest dem fakultativen Referendum unterstehen.
Ende letzten Jahrs stellte der Regierungsrat gestützt auf eine Begutachtung des Landammannamts fest, dass die Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121), die die Publikation von Erlassen regelt, diesen Anforderungen nicht genügt. Denn sie stützt sich auf Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101). Danach erlässt der Landrat eine Geschäftsordnung, die gerade nicht dem Volksreferendum unterliegt. Der Regierungsrat beauftragte das Landammannamt daher, den Entwurf für einen publikationsrechtlichen Erlass auf Stufe Gesetz auszuarbeiten.
Weiter stellte der Regierungsrat damals fest, dass Regeln zur dringlichen bzw. ausserordentlichen Veröffentlichung im heutigen kantonalen Recht fehlen. Mit Blick auf die gegenwärtige labile Lage und die Dringlichkeit von Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus konnte nicht zugewartet werden, bis das ordentliche Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Im Sinne eines Notbehelfs überbrückte er die Lücke betreffend dringliche bzw. ausserordentliche Veröffentlichung über eine Änderung des Reglements über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311).
Das Landammannamt hat inzwischen eine Vernehmlassungsvorlage entworfen. Das Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz) behebt die erkannten Mängel und schliesst weitere Lücken. So regelt es die amtlichen Publikationsorgane, bestehend aus dem Amtsblatt des Kantons Uri, dem Urner Rechtbuch und dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und legt deren Inhalt, Rechtswirkung und Erscheinungsform auf Gesetzesstufe fest. Dabei wird die bisherige Praxis weitgehend übernommen. Es ordnet das Verfahren der ausserordentlichen Publikation und der Gebührenerhebung. Schliesslich werden auch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um inhaltlich bedeutungslose Fehler, wie Grammatik-, Rechtschreib-, Darstellungsfehler und falsche Verweise, formlos berichtigen und offensichtlich gegenstandslos gewordene Erlasse aus dem Rechtsbuch entfernen zu können.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf für ein Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) in die externe Vernehmlassung gegeben. Gemäss dem Willen der Stimmbürger soll ab 2022 der Wechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt erfolgen.
Der Bundesrat legt den Grundstein für den elektronischen Rechtsverkehr: Über eine hochsichere zentrale Plattform sollen die Parteien in Justizverfahren künftig digital kommunizieren. An seiner Sitzung vom 11. November 2020 hat der Bundesrat das neue Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) in die Vernehmlassung geschickt.
Der Kanton Zug passt das kantonale Datenschutzrecht den europäischen Vorgaben an. Das hierfür revidierte Datenschutzgesetz wurde im April 2020 in zweiter Lesung vom Kantonsrat verabschiedet. Gestützt darauf müssen die Datensicherheitsverordnung und weitere Erlasse auf den neusten Stand gebracht werden.