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Der Erziehungsrat hat an seiner Sitzung vom 13. März 2019 vom Bericht der kantonalen Projektgruppe zur Einführung von Informatik als obligatorisches Fach an den Fachmittelschulen Kenntnis genommen.
Er hat das Amt für Mittelschulen eingeladen, zum Bericht ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen und insbesondere auch das Finanzdepartement zum Mitbericht einzuladen.
Das Planungs- und Baugesetz vom 6. Juli 2016 (sGS 731.1; abgekürzt PBG) ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Nachdem sich der Nachtrag vom 21. Juli 2020 bewusst auf die Anpassung der Übergangsbestimmungen beschränkt hat, sollen mit dem vorliegenden II. Nachtrag die sich aufdrängenden materiellen Anpassungen am PBG vorgenommen werden. Dabei geht es darum, Fehler, Unklarheiten und ungewünschte Wirkungen des PBG zu beheben und gleichzeitig auch verschiedene Lücken im Gesetz zu schliessen.
Schwerpunkte dieses II. Nachtrags bilden die grundlegende Überarbeitung der Schwerpunktzone, die Erweiterung der Möglichkeiten, die mit einem Sondernutzungsplan verbunden sind, die Einführung eines grossen und kleinen Grenzabstands, die Ausweitung der Möglichkeiten zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung sowie der Ersatz des Zustimmungserfordernisses im Bereich des Heimatschutzes durch die Einräumung eines Beschwerderechts für die zuständige kantonale Stelle.
Die Sammelvorlage zur Umsetzung von parlamentarischen Vorstössen zur Gewaltenteilung (XIV., XV. und XVI. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz) behandelt die vom Kantonsrat gutgeheissenen Motionen 42.18.07 «Einbezug des Kantonsrates beim Verordnungsrecht, 42.18.21 «Klare Vorgaben bei der Einmischung der Regierung in Abstimmungskämpfe» und 42.19.02 «Keine Doppelmandate auf kantonaler und eidgenössischer Ebene».
Die entsprechenden gesetzlichen Präzisierungen können in einer gemeinsamen Sammelvorlage behandelt und über Änderungen des Staatsverwaltungsgesetzes (sGS 140.1; abgekürzt StVG) umgesetzt werden. Die einzelnen Anpassungen haben jedoch keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang, weshalb dem Kantonsrat aus Gründen der Einheit der Materie drei separate Nachträge zum StVG unterbreitet werden sollen.
Das Verfahren beim Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland soll beschleunigt werden. Zu diesem Zweck hat die Grundbuchaufsicht verschiedene Vereinfachungen erarbeitet und umgesetzt.
Die Abteilung Grundbuchaufsicht des Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht ist im Kanton St.Gallen für die Bewilligung zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zuständig. Um die Verfahren zu vereinfachen, soll das entsprechende Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland im Hinblick auf die Anhörung der betroffenen Gemeinden und den Rechtsmittelweg angepasst werden.
Der Bundesrat setzt per 1. Januar 2022 die Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen in Kraft. Der Bund will damit schweizweit eine gewisse Vereinheitlichung bei der Inkassohilfe erreichen. Die Regierung des Kantons St.Gallen legt jetzt einen Gesetzesnachtrag vor, der die Vorgaben des Bundesrechts umsetzt.
In den ersten Lebensjahren lernen Kinder viel und entwickeln sich beeindruckend schnell. Wichtige Weichen für die gesundheitliche, körperliche und psychosoziale Entwicklung der Kinder werden gestellt, die sich auf ihr gesamtes weiteres Leben auswirken können. Investitionen in die frühe Förderung zahlen sich deshalb in mehrfacher Hinsicht aus.
Im Jahr 2020 lief die Strategie «Frühe Förderung» 2015 bis 2020 aus. Die Folgestrategie «Frühe Förderung» 2021 bis 2026 liegt jetzt im Entwurf vor. Sie erhalten die Möglichkeit, uns im Rahmen der Vernehmlassung Ihre Rückmeldungen zu den Dokumenten zu geben.
Der Kantonsrat behandelte in der Junisession 2020 die Gesetzesinitiative «Stopp dem Tierleid – gegen Zäune als Todesfallen für Wildtiere». Er lehnte die Initiative ab, beauftragte die Regierung aber, einen Gegenvorschlag zu erarbeiten. Das Volkswirtschaftsdepartement hat den Gegenvorschlag in Form eines IV. Nachtrags zum Jagdgesetz ausgearbeitet.
Die Ausführungsbestimmungen der Feuerschutzgesetzgebung sollen künftig nur noch in zwei grundlegenden Verordnungen statuiert sein, nämlich in einer Feuerschutzverordnung sowie in einer Verordnung über die Gebühren und Tarife zum Feuerschutz. Damit wird der Grundgedanke eines schlanken Gesetzes mit einfacher Systematik auch im Verordnungsrecht weitergeführt.
Die beiden Verordnungsentwürfe wurden unter Einbezug von vier Arbeitsgruppen aus den Fachbereichen Feuerwehr, Löschwasser, Brandschutz und Kaminfeger erarbeitet. Die Arbeitsgruppen setzten sich jeweils aus einem Vertreter der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) und Fachleuten aus der operativen Ebene zusammen.
Am 3. März 2020 beriet die Regierung den Entwurf-NAV und gab denselben zur Vernehmlassung frei. Mit der Durchführung der Vernehmlassung wurde das Volkswirtschaftsdepartement betraut.
Der geltende NAV für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer soll aufgehoben und durch den vorliegenden Entwurf ersetzt werden. Nebst zahlreichen systematischen und redaktionellen Änderungen sieht dieser insbesondere folgende materiellen Änderungen vor.
Die Regierung wurde im Rahmen des Kantonsratsbeschlusses über die Einheitsinitiative «Behördenlöhne vors Volk» eingeladen, dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, durch welche die Gemeinden verpflichtet werden, die Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Mit dem vorliegenden II. Nachtrag zum Gemeindegesetz kommt die Regierung diesem Auftrag nach. Durch die im Gemeindegesetz neu festgehaltene Verpflichtung zum Ausweis der kommunalen Behördenlöhne wird dem Anliegen der Öffentlichkeit an eine transparente Berichterstattung bezüglich der Besoldung der von der Bürgerschaft gewählten Behördemitglieder Rechnung getragen.
Die Betagten- und Pflegeheime haben bei der Erbringung von Pflegeleistungen nicht nur qualitative Anforderungen zur erfüllen, sie müssen die Pflegeleistungen gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10; abgekürzt KVG) auch wirtschaftlich er-bringen. Damit die öffentliche Hand keine Leistungen finanziert, die unwirtschaftlich erbracht werden, legt die Regierung nach Anhörung der politischen Gemeinden die Höchstansätze der Pflegekosten fest.
Mit der am 24. November 2014 gutgeheissenen Motion 42.14.15 «Neue Wege im Hochwasserschutz» lud der Kantonsrat die Regierung ein, gesetzliche Grundlagen für die Schaffung von Überflutungsräumen in Landwirtschafts- und Grünzonen sowie im Wald zu erarbeiten. Mit den neuen Bestimmungen sollen die Grundeigentümerrechte gesichert, die in der Zone zulässigen Nutzungen garantiert und die Entschädigungs- und Versicherungsfragen angemessen geregelt werden.
Die Regierung des Kantons St.Gallen will langfristig die medizinische Qualität und die wirtschaftliche Basis der St.Galler Spitalverbunde sichern. Sie schlägt deshalb vor, das stationäre Angebot an den vier Mehrspartenspitälern Grabs, Uznach, Wil und St.Gallen zu konzentrieren.
Gleichzeitig soll die Bevölkerung in Altstätten, Wattwil, Flawil, Rorschach und Walenstadt auch in Zukunft an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden ein Notfallzentrum aufsuchen können. Diese regionalen Gesundheits- und Notfallzentren sollen über ein kleines Bettenangebot verfügen, um stationäre Kurzaufenthalte zu ermöglichen.
Die Regierung schickt einen Nachtrag zum Ergänzungsleistungsgesetz in die Vernehmlassung. Damit sollen Angebote des betreuten Wohnens auch für Personen zugänglich werden, die Ergänzungsleistungen beziehen.
Die Regierung will auf diese Weise verfrühte Heimeintritte verhindern. Das ist finanziell vorteilhaft und entspricht auch einem weit verbreiteten Wunsch von Seniorinnen und Senioren, möglichst lange eigenständig zu wohnen.
Der V. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz (sGS 381.1), der am 29. Januar 2019 rechtsgültig wurde, zieht Neuerungen im Bereich der Bestimmungen zu den Beiträgen an Kinder- und Jugendheime nach sich, die der lnterkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE (sGS 381 .31) unterstellt sind. lm Wesentlichen sind per 1. Januar 2020 Modalitäten zum Schwankungsfonds zu regeln, die künftig für Kinder- und Jugendheime bei pauschaler Leistungsabgeltung gelten.
Die Verordnung über die selbständigen Anteilrechte und das Alpbuch soll die Verordnung über das Alpbuch vom 22. März 1951 (sGS 914.41) ablösen. Die bestehende Verordnung enthält Regelungen über das Alpbuch, Formvorschriften für Rechtsgeschäfte an selbständigen Anteilrechten sowie Verpflichtungen der Korporationsverwaltung in Bezug auf das Alpbuch.
Die Verordnung soll ersetzt werden, weil sie derart unübersichtlich und punktuell unklar ist, dass sich verschiedene Grundbuchämter nur noch teilweise danach gerichtet haben. Zudem muss sie an das informatisierte Grundbuch angepasst werden.
Seit dem 1. Januar 2018 werden das neue Kulturförderungsgesetz (sGS 275.1; abgekürzt KFG) und das neue Kulturerbegesetz (sGS 277.1; abgekürzt KEG) angewendet. Sowohl das KFG wie auch das KEG sehen vor, dass die Regierung ergänzendes Recht auf Verordnungsstufe erlässt. Zu regeln sind insbesondere die Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen. Daneben sind für den Vollzug beider Erlasse weitere Verordnungsbestimmungen nötig.
In der Septembersession 2018 hat der Kantonsrat das Gesetz über E-Government und das Geoinformationsgesetz erlassen. Die nun vorliegende Totalrevision hat hauptsächlich diese strukturellen Anpassungen aufgenommen. Inhaltlich hat sich im bestehenden Vermessungsrecht kein grosser Anpassungsbedarf ergeben. Die amtliche Vermessung bleibt zur Hauptsache in der Zuständigkeit der politischen Gemeinden.
Zu den wichtigsten punktuellen Neuregelungen gehören der Wegfall der Gebühren für den Datenbezug aufgrund der Open-Government-Data-Strategie, welche im GeolG-SG aufgenommen wurde, sowie die Möglichkeit, dass die kantonale Vermessungsaufsicht bei besonderen Anpassungen von grossem nationalem oder kantonalem Interesse als Auftraggeberin auftreten kann.
Gestützt auf das GeoIG-SG werden folgende Verordnungen erlassen: Die Geoinformationsverordnung (abgekürzt GeoIV-SG) umfasst neun Abschnitte und regelt allgemein den Umgang mit Geodaten im Kanton St.Gallen.
Sie konkretisiert unter anderem die Aufgaben und Kompetenzen der öffentlich-rechtlichen Anstalt E-Government St.Gallen (eGovSG) im Geoinformationsbereich und wird durch diese erlassen.
Die kantonale Geldspielgesetzgebung muss an die neue Bundesgesetzgebung im Bereich des Lotteriewesens und die zugehörigen neuen Interkantonalen Vereinbarungen angepasst werden. Dabei soll das geltende Verbot von Geschicklichkeits-Geldspielautomaten beibehalten werden. Vereine und gemeinnützige Stiftungen benötigen zukünftig für die Durchführung einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung mit einer Verlosungssumme bis Fr. 50'000.– keine Bewilligung mehr.
Bei Kleinlotterien und lokalen Sportwetten wird im Wesentlichen das bisherige Recht weitergeführt, insbesondere wird die Vorgabe an die Veranstalterinnen und Veranstalter beibehalten, den Reingewinn für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Mit dem XIII. Nachtrag zum Polizeigesetz soll das polizeiliche Instrumentarium bei häuslicher Gewalt und Stalking erweitert werden. Die polizeilichen Interventionsmöglichkeiten wie Wegweisung, Rückkehr-, Annäherungs-, Kontakt- und Rayonverbot sollen auch in Fällen von Stalking anwendbar sein. Sodann ist geplant, eine Koordinationsgruppe Häusliche Gewalt und Stalking einzuführen.
Diese Gruppe übernimmt eine beratende und koordinierende Funktion, wenn aufgrund der Gefährdungslage ein hohes Risiko einer schweren Gewalttat besteht. Im Weiteren sollen mit der Vorlage die beiden Motionen «Erweiterung der erkennungsdienstlichen Behandlung» und «Veranstaltungen mit extremistischem Hintergrund verbieten» umgesetzt werden.
Seit dem 1. Juli 2011 wird das Gesetz über Aktenführung und Archivierung (sGS 147.1: abgekürzt GAA) angewendet. Es enthält die von den öffentlichen Organen einzuhaltenden Grundsätze einerseits über die Aktenführung im Sinn der systematischen Aufzeichnung von Geschäftsvorgängen und anderseits über die Archivierung der dabei entstandenen archivwürdigen Unterlagen.
Mit der Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen wird das bestehende Energiegesetz weiterentwickelt und sichergestellt, dass die verbindlichen Standards für Neubauten und energetische Erneuerungen wieder dem Stand der Technik entsprechen und flächendeckend angewendet werden.
Ein Verbot fossiler Heizungen ist nicht vorgesehen, hingegen sollen alle Energieträger (Heizöl, Erd-/Biogas, Strom) mit der effizientesten verfügbaren Technik verwendet werden.
Die Bestimmungen im Gesetzesentwurf sind als energetische Bauvorschriften ausgelegt. Sie können deshalb im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch Gemeinden und Private Kontrolle vollzogen und der Vollzugsaufwand kann tief gehalten werden.
Die Vernehmlassungsunterlage beschränkt sich im Wesentlichen auf die in einer Umfrage vom Frühjahr 2017 ermittelten Anpassungsvorschläge. Die Vorschläge wurden von einer Begleitgruppe priorisiert und bearbeitet. Die Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen sind ebenfalls in einer Beilage zusammengestellt, und in einer weiteren Beilage werden aus Transparenzgründen auch die nicht weiterverfolgten Änderungsvorschläge aufgelistet.
Die im Zusammenhang mit dem neuen Lohnsystem (NeLo) erforderlichen Anpassungen wurden bereits im Rahmen des III. Nachtrags zur Personalverordnung umgesetzt. Die in der Zwischenzeit von einer interdepartementalen Arbeitsgruppe vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen zur Flexibilisierung des Personalrechts der Gesundheitsinstitutionen werden in einem eigenständigen V. Nachtrag zur Personalverordnung erfolgen.
Wegen der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen umfassenden Geltung der neuen Bestimmungen für sämtliche selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und des dadurch erweiterten Adressatenkreises wird derzeit ein Vorvernehmlassungsverfahren durchgeführt. Es ist vorgesehen, das eigentliche Vernehmlassungsverfahren hierzu in der ersten Juni-Hälfte zu eröffnen.