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Mit der Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) soll das von den eidgenössischen Räten am 17. März 2023 verabschiedete Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) sowie die damit in Zusammenhang stehende Revision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG; SR 429.1) umgesetzt werden. Im Vordergrund steht die Einführung des Prinzips open government data bei MeteoSchweiz durch die Abschaffung der heute geltenden Datengebühren.
Die Regierung gibt den Entwurf für eine Teilrevision des Gesetzes für die Volksschulen frei. Seit der Totalrevision des Gesetzes im 2012 wurden vier Aufträge des Grossen Rats überwiesen, welche eine Anpassung im Schulgesetz oder in der Verordnung zum Schulgesetz zur Folge haben.
Die vier Aufträge des Grossen Rats behandeln respektive betreffen die Finanzierung der Spitalschule, die Wiedereinführung der Einführungsklasse, die Zuständigkeit und Gleichstellung der Schulungsformen im niederschwelligen Bereich der Sonderpädagogik sowie die Beibehaltung von Klassenlagern, Projektwochen und Exkursionen in den obligatorischen Schulen.
Zusätzlich zu den parlamentarischen Aufträgen werden mit der Teilrevision weitere Themenfelder angegangen, in denen Handlungsbedarf besteht. In Zusammenhang mit der vom Bündner Verwaltungsgericht abgewiesenen Lohnforderungsklage vom 8. Dezember 2020 wurde der Bereich Kindergarten generell überprüft. Zudem wurden die Themen der Altersentlastung und der Mindestbesoldung der Lehrpersonen, der Schulferien, der Informations- und Kommunikationstechnologiekosten, der Unterrichtsberechtigungen und der Rechte der Schülerinnen und Schüler in die Teilrevision des Schulgesetzes aufgenommen
Mit dem vorliegenden Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates sollen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren mitarbeitenden Ehegatten besser gegen Arbeitslosigkeit abgesichert werden.
Gemäss Artikel 359 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) haben die Kantone für das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmenden im Hausdienst und in der Landwirtschaft einen Normalarbeitsvertrag (NAV) zu erlassen. Es sind insbesondere die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden zu regeln. Weitere Belange können Eingang in den NAV finden, sofern sie das Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden betreffen und von den Parteien eines Einzelarbeitsvertrags durch Vereinbarung geregelt werden können.
Der NAV ist eine hoheitliche, staatliche Normierung von Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von bestimmten Arbeitsverhältnissen (Art. 359 Abs. 1 OR). Er enthält allerdings bloss dispositives Recht, welches aber immerhin den nicht zwingenden Bestimmungen des OR vorgeht. Zwingende Bestimmungen des Gesetzes und eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrags (GAV) hingegen gehen grundsätzlich vor, ausser es handle sich um eine Abweichung im NAV zugunsten der Arbeitnehmenden (Art. 359 Abs. 3 OR). Die Bestimmungen des NAV gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (Art. 360 Abs. 1 OR). Der NAV kann vorsehen, dass abweichende Abreden der Schriftlichkeit bedürfen (Art. 360 Abs. 2 OR).
Der NAV ist kein zwingendes Instrument. Die Bestimmungen im NAV können von den Parteien schriftlich wegbedungen werden. Eine Ausnahme gilt in Bezug auf die Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Lohn- und Sozialdumpings: Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU wurden sechs Artikel in das OR eingefügt, die der Bekämpfung des befürchteten Lohn- und Sozialdumpings in bestimmten Branchen dienen sollen (vgl. Art. 360a-360f OR). Ihr Inhalt ist, anders als die gewöhnlichen NAV, auf Mindestlöhne beschränkt und ihr Erlass an strenge Voraussetzungen gebunden. Dabei handelt es sich nicht um dispositives, sondern um einseitig zwingendes Recht (Art. 360d Abs. 2 OR).
Eine moderne Bibliothek mit neuen Angeboten für die Bevölkerung des gesamten Kantons: Dies ist das Ziel der Zusammenführung der Bibliotheken von Kanton und Stadt St.Gallen am neuen Standort Union/Blumenmarkt. Kanton und Stadt haben nun für den Betrieb die konzeptionellen und rechtlichen Grundlagen erarbeitet.
Der Regierungsrat schlägt vor, den Anspruch auf kantonale Mietbeiträge für kinderlose Einzel- und Paarhaushalte ab 25 Jahren und bis zum ordentlichen Rentenalter zu öffnen und sie damit finanziell zu entlasten. Denn Mietkosten sind auch für finanziell schlechter gestellte Personen ohne Kinder schwer zu finanzieren.
Die Erweiterung der Mietbeiträge trägt dazu bei, dass die Schwelle beim Austritt aus der Sozialhilfe deutlich reduziert werden kann und erreicht, dass weniger Haushalte überhaupt auf Sozialhilfe angewiesen sind. Mit der Erweiterung der beitragsberechtigten Haushalte kann auch die Verfassungsbestimmung «Recht auf Wohnen» der baselstädtischen Kantonsverfassung wirksamer umgesetzt werden.
In Umsetzung der Motion 19.4632 Bulliard-Marbach soll der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung ausdrücklich im Zivilgesetzbuch verankert werden. Ergänzend zur bisherigen allgemeinen Erziehungspflicht der Eltern soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass die Eltern das Kind ohne Anwendung von körperlichen Bestrafungen und anderen Formen entwürdigender Gewalt zu erziehen haben. Zusätzlich zu diesem Leitbild der gewaltfreien Erziehung sollen die Kantone gesetzlich aufgefordert werden, zugunsten der Eltern und der Kinder Unterstützungsangebote bei Schwierigkeiten in der Erziehung anzubieten.
Am 16. Dezember 2022 hat das Parlament das neue Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, welches auch eine Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) beinhaltet, sowie drei Bundesbeschlüsse über finanzielle Beiträge des Bundes gutgeheissen. Im Rahmen seiner Delegationskompetenz erlässt der Bundesrat das für die Umsetzung erforderliche Ausführungsrecht. Neben den das neue Bundesgesetz betreffenden Beiträgen soll der Bund zudem mit 8 Millionen Franken während vier Jahren Projekte unterstützen, die der Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung und insbesondere der Interprofessionalität dienen. Dazu bedarf es der abschliessenden Inkraftsetzung des Gesundheitsberufegesetzes sowie der Schaffung des dazugehörigen Ausführungsrecht.
Die Vorlage beinhaltet eine Anpassung der Regelungen hinsichtlich der behördlichen Anerkennung technischer Prüfstellen für Strassenfahrzeuge. Es werden die Grundlagen geschaffen, um diesbezüglich weiterentwickelte internationale Verpflichtungen in der Schweiz einzuhalten. Prüfstellen müssen über eine gültige Akkreditierung durch die SAS für ihr Prüfgebiet verfügen. Dadurch werden eine kompetente Bewertung und Überwachung der Prüfstellen sichergestellt. Um ihre Geschäftsrisiken abzudecken, müssen Prüfstellen über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Die Berechtigungen, welche Prüfstellen mit einer Anerkennung erlangen, werden genauer definiert. Für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Anerkennung werden Gebühren festgelegt.
Die Änderung der Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten bezweckt insbesondere die Aufrechterhaltung der Äquivalenz mit dem EU-Recht in diesem Bereich. Zudem werden – analog dem EU-Recht – neue Einfuhrbedingungen für Nutztiere erlassen, welche mit bestimmten Arzneimitteln behandelt wurden und für aus solchen Tieren hergestellte Lebensmittel. Es wird die gesetzliche Grundlage für ein Informationssystem geschaffen, mit welchem die Gesuche für Gesundheitsbescheinigungen für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Drittstaaten elektronisch eingereicht und bearbeitet werden können. Sodann haben Personen mit Wohnsitz im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen künftig Möglichkeit, für ihren Hund, ihre Katze oder ihr Frettchen einen Schweizerischen Heimtierpass zu erhalten.
Der Bundesrat soll die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen erneut anpassen und festlegen. Dazu braucht es eine Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung.
Aufgrund der Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes (EnG-ZG), welches voraussichtlich Ende 2023 / Anfang 2024 in Kraft tritt, ist eine Totalrevision der kantonalen Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG) erforderlich. Die totalrevidierte V EnG-ZG orientiert sich dabei an der Systematik des Gesetzes. Sie enthält die Ausführungsbestimmungen, die für den Vollzug des EnG-ZG nötig sind. Die V EnG-ZG präzisiert weiter die Anforderungen auf Verordnungsstufe und regelt allfällige Befreiungen von der Einhaltung dieser Bestimmungen.
Mit der Totalrevision der V EnG-ZG erfolgt ein weiterer Schritt zur Überführung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) in die kantonale Gesetzgebung. Dadurch kann eine Harmonisierung der energierechtlichen Bestimmungen im Gebäudebereich mit anderen Kantonen erreicht werden. Dies trägt zur gesamtschweizerischen Harmonisierung und Vereinfachung der Energievorschriften bei.
Der vorliegende Vorentwurf für eine Teiländerung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs legt den gesetzlichen Rahmen sowie den Rahmen für die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen zur Verbesserung der Weinbau-Infrastrukturen fest. Es geht darum, die Entwicklung der Walliser Rebberge hin zu professionellen, rentablen und nachhaltigen Rebbergen zu unterstützen, die den Herausforderungen des Weinbaus im 21. Jahrhundert gewachsen sind. Dieser Vorentwurf stützt sich auf die im Vorfeld von der Dienststelle für Landwirtschaft (DLW) durchgeführte Bestandsaufnahme der Rebberge. Er ist eine direkte Antwort auf die Forderungen des Walliser Winzerverbands (FVV), des Branchenverbands der Walliser Weine (BWW) sowie auf verschiedene Interpellationen aus dem Grossen Rat. Der Vorentwurf für eine Änderung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs schafft somit einen klaren gesetzlichen Rahmen, um die Finanzierung und die Regeln für die Durchführung und Überwachung der eingeleiteten Massnahmen auszuarbeiten.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) in eine externe Vernehmlassung gegeben. Bei der Teilrevision geht es um fünf Themen: Rasche Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Biodiversität, kantonale Nutzungszone, Wettbewerbs- oder Studienauftragsverfahren und privatrechtliche Einsprachen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf für ein Gesetz über den Solidaritätsbeitrag für Betroffene von Medikamententests in eine externe Vernehmlassung gegeben. Betroffene sollen 25'000 Franken erhalten. Die Pharmaindustrie soll sich finanziell beteiligen.
Die Baudirektion des Kantons Zug passt verschiedene Kapitel des kantonalen Richtplans an. Die Gemeinden stellen verschiedene Anträge im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevisionen (in den Kapiteln Siedlungsbegrenzungslinien, Vorranggebiete Arbeitsnutzung und Gebiete mit raumplanerischem Koordinationsbedarf).
Die Waldnaturschutzgebiete werden erweitert; bei den Seen und Fliessgewässer steht eine Aktualisierung der Renaturierungsmassnahmen an. Um den Nährstoffgehalt des Zugersees zu senken, sind weitergehende, insbesondere auch see-interne, Massnahmen vonnöten. Beim Vorhaben «Bügel» in Rotkreuz sind Anpassungen fällig in den Bestimmungen. Die Güterumladestation Zug soll nicht mehr Teil des Richtplans sein. Das Kapitel Velowegnetze erfährt aufgrund des neuen nationalen Velogesetz eine grössere Erneuerung.
Nicht immer können Kinder und Jugendliche in ihrer eigenen Familie leben. Ein Bericht zeigt nun auf, welche Unterbringungsmöglichkeiten heute bestehen, wie die Finanzierung funktioniert und wie das bestehende System vereinfacht werden kann.
Der Entwurf des Sachplans der Trinkwasserinfrastrukturen (STWI) geht auf eine Anforderung des Trinkwassergesetzes (TWG) zurück, das 2012 in Kraft getreten ist. Er baut auf den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden erstellten Planungen der Trinkwasserinfrastrukturen (PTWI) sowie auf vom Kanton durchgeführten Studien auf. Der Entwurf des STWI hat zum Ziel, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gemeinden für den gesamten Kanton eine nachhaltige Trink- und Löschwasserversorgung sicherzustellen. Der Schutz der strategischen Fassungen, die zwei Drittel des Trinkwassers des Kantons liefern, ist ein Kernstück dieser Planung. Um sich vor neuen Problemen im Zusammenhang mit Schadstoffen (Pestizide und andere Mikroverunreinigungen) zu schützen und die Auswirkungen des Klimawandels einzubeziehen, wird für die Bewirtschaftung der Wasserressourcen eine regionale Koordination empfohlen.
Das Richtplankapitel V 2.1 «Materialabbau» wurde letztmals im Rahmen der Gesamtrevision 2011 gesamthaft überprüft. Zur Schaffung von Planungssicherheit für alle Beteiligten ist das Richtplankapitel den heutigen tatsächlichen und rechtlich veränderten Verhältnissen anzupassen. Der Regierungsrat hat mit Entscheid vom 29. April 2020 das aktualisierte Rohstoffversorgungskonzept (RVK 2020) als Grundlage zur Überprüfung und Anpassung des Richtplans im Bereich Materialabbau verabschiedet.
Gemäss entsprechend erfolgter Überprüfung des Richtplankapitels V 2.1 «Materialabbau» können verschiedene bisherige Kiesabbaustandorte aus dem Richtplan entlassen, neu aufgenommen oder mit einem neuen Koordinationsstand versehen werden. Gleichzeitig werden der Erläuterungstext und die Beschlüsse des Richtplankapitels überprüft und präzisiert. Nach der öffentlichen Anhörung und Mitwirkung wird dem Regierungsrat der Antrag an den Grossen Rat zur Änderung des Richtplankapitels V 2.1 «Materialabbau» unterbreitet.
Introduzione di un unico riferimento legislativo per le scuole dell’obbligo (accorpamento della Legge sulla scuola dell’infanzia e sulla scuola elementare del 7 febbraio 1996 e della Legge sulla scuola media del 21 ottobre 1974).