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Mit dem Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) soll präzisiert werden, zu welchen Zwecken die Versicherer dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) Daten in welcher Form - aggregiert oder pro versicherte Person - weitergeben müssen.
Mit der Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sollen ein Sanierungsrecht, ein kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept und Verhaltensregeln in Bezug zu Finanzdienstleistungen eingeführt werden.
Die Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden werden generell zur systematischen Verwendung der AHVN im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben ermächtigt.
Bei der Erneuerung einer Wasserrechtskonzession von Speicher- und Laufkraftwerken mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW muss zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden. Dabei hat die bisherige Praxis gezeigt, dass Unsicherheiten bestehen, was unter dem Begriff «Ausgangszustand» gemäss Art. 10b Abs. 2 Bst. a USG zu verstehen ist. Im von der Kommission erarbeiteten Vorentwurf wird in Art. 58a Abs. 5 WRG der Ausgangszustand eindeutig festgelegt, und zwar als Zustand zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Ist-Zustand). Die Festlegung hat zur Folge, dass dieser Zustand sowohl bei der Erstellung eines Umweltverträglichkeitsberichts im Hinblick auf ein Verfahren um erstmalige Konzessionserteilung, als auch bei einer Konzessionserneuerung den Prüfungen zugrunde zu legen ist. Gleichzeitig dient dieser Zustand als Referenzgrösse dafür, ob und in welchem Umfang Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu leisten sind.
Die Europäische Union (EU) hat am 17. Mai 2017 die Richtlinie (EU) 2017/853 verabschiedet, mit der die EU-Waffenrichtlinie (Richtlinie 91/477/EWG) geändert wird. Die Änderung der EU-Waffenrichtlinie wurde der Schweiz am 31. Mai 2017 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Am 28. September 2018 hat die Bundesversammlung eine Änderung des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) beschlossen, mit der die Weiterentwicklung im Schweizer Recht umgesetzt wird (BBl 2018 6085). Diese Änderung zieht wiederum Anpassungen der Waffenverordnung (WV, SR 514.541) nach sich.
Mit der vorliegenden Teilrevision wird den Anliegen der MO Vonlanthen (16.3457) Folge geleistet. Die Pflicht zur Annahme einer Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird gestrichen. Entsprechend fallen die Kontrollvorschriften hierzu weg. Das WBF nimmt die Umsetzung der Motion zum Anlass, die gleichlautenden Bestimmungen für die Schlechtwetterentschädigung (SWE) ebenfalls anzupassen. Weiter soll die gesetzliche Grundlage für die rasche Umsetzung von E-Government sämtliche Akteure administrativ entlasten. Zusätzlich soll im Rahmen der Revision die Voraussetzung zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer bei KAE angepasst werden.
Die Verordnungen konkretisieren die Ausführungsbestimmungen FIDLEG und des FINIG. Die FIDLEV enthält Regeln für das Angebot von Finanzdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten. Die FINIV regelt die Bewilligung und die organisatorischen Anforderungen für beaufsichtigte Finanzinstitute. Die AOV regelt schliesslich die Bewilligungsvoraussetzungen und die Tätigkeit der gesetzlich für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern und Trustees vorgesehenen Aufsichtsorganisationen.
Anpassung der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV; SR 814.912).
Mit der Teilrevision sind Anpassungen in der Ausgestaltung des Strommarktes vorgesehen mit dem Ziel, langfristig die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, die wirtschaftliche Effizienz zu steigern sowie die Marktintegration der erneuerbaren Energien zu stärken. Insbesondere ist die vollständige Öffnung des Strommarktes vorgesehen. Weiter sollen regulatorische Defizite des bestehenden Gesetzes beseitigt sowie das Gesetz hinsichtlich Verursachergerechtigkeit, Effizienz und Transparenz in der Netzregulierung optimiert und gewisse Rollen bzw. Verantwortlichkeiten geklärt werden.
Aufnahme der Spitallandeplätze und Landestellen zur Hilfeleistung in die Aussenlandeverordnung. Verschiedene Anpassungen aufgrund der Erfahrungen im Vollzug.
Vernehmlassung zum Ausführungsrecht des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 und den damit einhergehenden Teilrevisionen der Verordnungen zum Medizinalberufe- und Psychologieberufegesetz.
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Das Rechtshilfegesetz (IRSG, SR 351.1) ist bisher beschränkt auf die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Staaten. Zwar wurden vereinzelt Rechtsgrundlagen zur Kooperation mit internationalen Straftribunalen geschaffen. Die wichtigsten davon sind einerseits das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG, SR 351.6) und andererseits das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts (SR 351.20), welches auf Ende 2023 befristet ist. Allerdings erlauben diese Rechtsgrundlagen keine lückenlose Zusammenarbeit mit allen internationalen Strafinstitutionen. Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf soll die Zusammenarbeit mit sämtlichen internationalen Strafinstitutionen ermöglichen, ohne die Schweiz jedoch zu verpflichten. Die bewährten Grundsätze des IRSG sollen auch in diesem Bereich Anwendung finden. Somit sollen die aussenpolitischen Ziele der Schweiz besser mit ihren rechtlichen Möglichkeiten in Einklang gebracht werden.
Den Treibstoffen werden heute vermehrt Biokomponenten beigemischt, die zum Teil auch im Inland hergestellt werden. Mit der vorgesehenen Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung wird dieser Situation Rechnung getragen. Die Inlandproduktion soll in der Pflichtlagerhaltung den Importen von Treibstoffen gleichgestellt werden.
Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll dem Anliegen der Kantone nach einer finanziellen Beteiligung des Bundes an den Kontrollkosten der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nachgekommen werden. Zudem soll dem Bundesrat die Kompetenz erteilt werden, bei Bedarf Vorgaben bezüglich der Art und dem Umfang der Kontrollen zu beschliessen.
Die Bundesversammlung hat am 16. März 2018 die gesetzlichen Grundlagen für die Überwachung von Versicherten bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug (Observationen) durch Sozialversicherungsträger im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verabschiedet. Mit der vorliegenden Änderung der ATSV sollen die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen werden.
Die Verordnung über die Anlagestiftungen ASV (SR 831.403.2) ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich ist ein limitierter Revisionsbedarf sichtbar geworden. Das EDI hat deshalb in Gesprächen mit der Konferenz der Geschäftsführer der Anlagestiftungen (KGAST) und der zuständigen Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK-BV) eine Vorlage ausgearbeitet.
Mit der Anpassung des Vertriebsanteils wird das Abgeltungsmodell für die Vertriebsleistung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln neu geregelt. Betroffen sind in erster Linie die Leistungserbringer, welche rezeptpflichtige Arzneimittel abgeben (Apotheken, Ärzte, Spitalambulatorien). Das Ziel dieser Anpassung ist die Verminderung von negativen Anreizen bei der Abgabe und beim Verkauf von Arzneimitteln sowie die Förderung der Abgabe von preiswerten Generika. Zudem werden die Parameter für die Berechnung des Vertriebsanteils aktualisiert, womit Einsparungen zu Gunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung möglich sind. Um den unterschiedlichen Herausforderungen in der Gestaltung des Vertriebsanteils gerecht zu werden, werden zwei verschiedene Varianten in die Vernehmlassung geschickt.
Das geltende Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) ist mit Bestimmungen zur Kostendämpfung zur Entlastung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu ergänzen. Im Fokus stehen ein KVG-Experimentierartikel, die Stärkung der Rechnungskontrolle, Massnahmen im Bereich der Tarife und der Kostensteuerung sowie ein Referenzpreissystem bei patentabgelaufenen Arzneimitteln.
Mit der geplanten Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV; SR 510.622.4) soll künftig eine klare Unterscheidung zwischen der Grundfunktion des Katasters und den Zusatzfunktionen gemacht werden. Der Auszug soll vereinfacht und auf die Beglaubigung verzichtet werden. Durch die Schaffung einer Rechtsgrundlage für Bundesbeiträge soll die Weiterentwicklung des Katasters gewährleistet werden. Zudem soll das bestehende Begleitgremium für die vier Betriebsjahre nach Abschluss der Evaluation weitergeführt werden.
Am 25. April 2018 genehmigte der Bundesrat die Integrationsagenda Schweiz und entschied über die Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich (MNA). Diese Vorlage regelt zum einen die Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz. Dabei soll die Integrationspauschale für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen von heute 6000 Franken auf neu 18 000 Franken erhöht werden. Gleichzeitig sollen der Erstintegrationsprozess und die Verwendung der Integrationspauschale für eine frühzeitige Sprachförderung auf Verordnungsebene geregelt werden. Zum anderen regelt diese Vorlage die Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich (MNA). Die anrechenbaren Kosten der Kantone für Betreuung und Sozialhilfe betragen insgesamt 100 Franken pro Tag und MNA. Davon soll der Bund gemäss Entscheid des Bundesrates in Zukunft 86 Franken übernehmen.
Die WAK-S schickt zwei Vorentwürfe zum Arbeitsgesetz in die Vernehmlassung. Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 16.414 Graber Konrad sieht vor, dass Arbeitnehmende mit Vorgesetztenfunktion sowie Fachpersonen, die über wesentliche Entscheidbefugnisse in ihrem Fachgebiet verfügen, nach einem Jahresarbeitszeitmodell arbeiten können, sofern sie bei ihrer Arbeit eine grosse Autonomie geniessen und ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selber festsetzen können. Bei einer Anstellung nach dem Jahresarbeitszeitmodell fällt die vom Gesetz festgelegte Grenze der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weg und es darf unter dem Jahr Schwankungen bei der wöchentlichen Arbeitszeit geben. Im Jahresdurchschnitt dürfen jedoch höchstens 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Der Vorentwurf zur parlamentarischen Initiative 16.423 Keller-Sutter sieht vor, dass der Arbeitgeber für die gleichen beiden Arbeitnehmerkategorien unter den gleichen Bedingungen auf die Erfassung der Arbeits- und Ruhezeiten verzichten kann. Damit stellt der Vorentwurf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 73a der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz dar.
Der indirekte Gegenvorschlag des Bundesrates zur Fair-Preis-Initiative hat das Ziel, die Beschaffungsfreiheit der Unternehmen aus der Schweiz im Ausland sicherzustellen, um grenzüberschreitende Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Die VMWG wird um einen Artikel 6c betreffend Energiespar-Contracting ergänzt: Der Vermieter kann die Kosten als Nebenkosten in Rechnung stellen.
Wer als erwerbstätige Person kranke oder verunfallte Familienmitglieder betreut und pflegt, ist auf vielfache Unterstützung angewiesen. Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung verbessern. Damit wird für betreuende Angehörige im Erwerbsalter Rechtssicherheit gewährt und die gesellschaftliche Anerkennung der Angehörigenbetreuung gestärkt. Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen sind in einem Mantelerlass zusammengefasst; sie betreffen das Obligationenrecht, das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft sowie das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.