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Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation beauftragte der Bundesrat das WBF eine Reform der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vorzubereiten. Die Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik wurde angepasst und in die Vernehmlassung gegeben. Die Festlegung der Anwendungsgebiete liegt wie bisher in der Kompetenz des WBF. Dieses hat die Anwendungsgebiete nach den neuen Grundsätzen der Bundesratsverordnung überprüft und die Verordnung über die Festlegung der Anwendungsgebiete angepasst. Nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik wird der Abgrenzungsvorschlag den Kantonen zur Anhörung vorgelegt.
Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des vom Grossen Rat am 3. Dezember 2014 verabschiedeten neuen Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz; GG) sind die darauf beruhenden Vollzugsbestimmungen anzupassen. Dies betrifft insbesondere die Verordnung über Berufe des Gesundheitswesens vom 17. August 2004 (RB 811.121), welche jene Gesundheitsberufe regelt, die der gesundheitspolizeilichen Aufsicht unterliegen.
Dabei drängt sich aus verschiedenen Gründen eine Totalrevision auf: in systematischer Hinsicht ist mit Blick auf das Bundesgesetz über universitäre Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) zwischen universitären und nichtuniversitären Medizinalberufen zu unterscheiden. Sodann sind in die Verordnung Bestimmungen über die Bewilligung von stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens aufzunehmen, die bisher (teilweise) gefehlt haben. Umfassender Anpassungsbedarf ergibt sich auch deswegen, weil das neue Gesundheitsgesetz zum einen bisheriges Verordnungsrecht auf Gesetzesstufe regelt (z. B. die Bestimmungen über die Stellvertretung und die Aufzeichnungspflicht) und zum anderen die Normierung einzelner Bewilligungsvoraussetzungen dem Vollzugsrecht zuweist.
Das öffentliche Beschaffungsrecht regelt ein wichtiges Segment der Schweizer Volkswirtschaft. Seine Grundlage ist das WTO-Beschaffungsübereinkommen (GPA), das auf Ebene Bund durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und die zugehörige Verordnung (VöB) sowie von den Kantonen durch ein Konkordat (IVöB) umgesetzt wird. Aufgrund der 2012 abgeschlossenen Revision des GPA sind Anpassungen im nationalen Recht erforderlich. Gleichzeitig sollen die Beschaffungsordnungen von Bund und Kantonen inhaltlich so weit wie möglich einander angeglichen werden.
Das Parlament hat 2013 einer Revision und Verlängerung des Gesetzes über die Lärmsanierung der Eisenbahnen zugestimmt. Der Bundesrat hat in der Folge diese Änderungen bereits im März 2014 in Kraft gesetzt. Mit dem Abschluss des ersten, im Jahr 2000 gestarteten Programms zur Lärmsanierung an allen bestehenden Eisenbahnstrecken drängt sich eine umfassende Revision der Ausführungsbestimmungen auf. Einerseits werden in der revidierten Verordnung ab 2020 geltende Emissionsgrenzwerte für auf dem Schweizer Netz verkehrende Güterwagen verankert. Andererseits werden Massnahmen zur Lärmreduktion an der Fahrbahn sowie Investitonshilfen für besonders leises Rollmaterial und Ressortforschungen ermöglicht.
Der Bund verpflichtet die Kantone, Planungsvorteile mindestens bei Einzonungen zu einem Satz von mindestens 20 % auszugleichen. Als Massnahme zur "Förderung der Verfügbarkeit von Bauland" müssen die Kantone ferner eine Gesetzesgrundlage schaffen, die es der Behörde bei gegebenem öffentlichem Interesse erlaubt, für Grundstücke in der Bauzone "eine Frist für die Überbauung (zu) setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen an(zu)ordnen."
Der vorliegende Entwurf setzt diese Vorgaben des Bundes um. Er führt die Mehrwertabgabe ein und enthält Bestimmungen zur Förderung der Baulandverflüssigung (Möglichkeit der Behörde, für die Überbauung eines Grundstücks Frist zu setzen; Besteuerung von unüberbautem Bauland zum Verkehrswert). Weitere Regelungen sind die Pflicht der Gemeinden, einem Regionalplanungsverband anzugehören, sowie die Erforderlichkeit einer gemeinderätlichen Zustimmung bei Abparzellierungen von Flächen innerhalb Bauzonen ab 200 m2.
Die Anhörungsvorlage enthält Anpassungen an 17 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates sowie zwei Erlassen des WBF und einem des BLW. Schwergewichtig werden administrative Vereinfachungen im Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes und Anpassungen bei den Standardarbeitskräften vorgeschlagen.
In den letzten Jahren hat sich die Diskrepanz zwischen Pflicht zur detaillierten Arbeitszeiterfassung und Realität des Arbeitsalltags vergrössert. Immer mehr Mitarbeitende arbeiten zeitlich und örtlich flexibel, was die Vereinbarkeit von Familie und Beruf erleichtert. Seit 2009 versuchten Sozialpartner, SECO und das Parlament eine Anpassung der Arbeitszeiterfassung zu erreichen. Nun wurde ein Einigungsvorschlag von Bundesrat Schneider-Ammann von Sozialpartnern bereinigt.
Mit dem kantonalen Richtplan werden die auf den Raum wirksamen Tätigkeiten der Bevölkerung, des Staats und der Wirtschaft aufeinander abgestimmt und langfristig gesteuert. Für die Beschlussfassung ist der Grosse Rat zuständig. Mit der Anpassung oder Nicht-Anpassung des Richtplans wird ein grundsätzlicher Standortentscheid gefällt.
Im Gebiet "Emmet" der Gemeinde Seon liegt der Werkstandort der Firma. Dort wird seit ca. 1920 Kies abgebaut und seit 2010 im bewilligten Abbaugebiet eine Inertstoffdeponie betrieben. Mit der bestehenden Materialabbau- und Deponiezone "Emmet" besteht die raumplanerische Grundlage für den aktuellen Abbau- und Deponiebetrieb.
Bei der Umsetzung der rechtsgültigen Bewilligungen hat sich gezeigt, dass mit dem vorgegebenen Abbau- und Auffüllvorgang die vorhandenen Kiesressourcen nicht vollständig und nachhaltig genutzt werden können. Dies, weil die Aufbereitungsanlagen des Kieswerks und der Materiallagerplatz auf einen mittleren Geländeniveau (416 m ü.M.) liegen und der darunter liegende Kies noch nicht abgebaut ist.
Die Gesetzesvorlage zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration; 13.030) ist an den in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 angenommenen Artikel 121a der Bundesverfassung anzupassen. Zudem sind die Anliegen der parlamentarischen Initiativen 08.406, 08.420, 08.428, 08.450 und 10.485 umzusetzen.
Die Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von einfachen Druckbehältern hat die Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Anglei-chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ersetzt durch die EG-Druckbehälterrichtlinie 2009/105/EG) übernommen um die Gleichwertigkeit der zwei Erlasse zu gewährleisten. Die Richtlinie von 2009 wurde an den neuen europäischen Rechtsrahmen angepasst und als Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt veröffentlicht. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen und der Pflichten der Wirtschaftsakteure, sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, wird die Druckbehälterverordnung mit dem vorliegenden Entwurf angepasst.
Die Verordnung vom 20. November 2002 über die Sicherheit von Druckgeräten hat die Richtlinie 97/23/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte übernommen um die Gleichwertigkeit der zwei Erlasse zu gewährleisten. Die Richtlinie von 1997 wurde an den neuen europäischen Rechtsrahmen angepasst und als Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt veröffentlicht. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen und der Pflichten der Wirtschaftsakteure, sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, wird die Druckgeräteverordnung mit dem vorliegenden Entwurf angepasst.
Die Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Sicherheit von Aufzügen hat die Richtlinie 95/16/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge übernommen um die Gleichwertigkeit der zwei Erlasse zu gewährleisten. Die Richtlinie von 1995 wurde an den neuen europäischen Rechtsrahmen angepasst und als Richtlinie 2014/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge veröffentlicht. Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen und der Pflichten der Wirtschaftsakteure, sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem „Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen“ vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, wird die Aufzugsverordnung mit dem vorliegenden Entwurf angepasst.
Artikel 52 des Schulgesetzes (RB 10.1111) und Artikel 40 der Schulverordnung (RB 10.1115) umschreiben die Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen. Basierend auf diesen Grundlagen kann der Erziehungsrat nähere Vorschriften zu den Aufgaben und Pflichten der Lehrpersonen erlassen, den so genannten Berufsauftrag (Amtsauftrag). Der bestehende Berufsauftrag (Reglement über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule; RB 10.1212(Amtsauftrag)) stammt aus dem Jahre 2006.
Der Berufsauftrag ist in vielen Kantonen in Diskussion. So auch im Kanton Uri. Mit Brief vom März 2013 stellt der Verein Lehrerinnen und Lehrer Uri (LUR) verschiedene Forderungen für das Anrechnen von spezifischen Arbeiten und Aufgaben und eine generelle Anpassung der Prozentwerte beim Amtsauftrag.
Der Erziehungsrat hat an der Sitzung vom 6. November 2013 einen Projektauftrag zur Überprüfung des bestehenden Berufsauftrags für die Lehrpersonen der Volksschule und Ausarbeitung von Vorschlägen zu dessen Anpassung beschlossen (ERB Nr. 2013-81). Zur Erarbeitung eines Berichtes setzte die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit Beschluss vom 14. August 2014 eine Projektgruppe ein.
Das heute gültige kantonale Tourismusgesetz stammt in seinen Grundzügen aus dem Jahre 1976. Es wurde in all den Jahren viermal teilrevidiert und ist entsprechend ein «Flickwerk». In seiner inhaltlichen Ausgestaltung ist es zwar nach wie vor ein taugliches Instrument zur Förderung des Tourismus.
Es beinhaltet aber zahlreiche Bestimmungen, die nicht mehr zeitgemäss und überholt sind. Zudem bildet es die neueren Entwicklungen in der Tourismusförderung nicht mehr ab. Mit der Totalrevision des Tourismusgesetzes soll die tourismuspolitische Strategie des Regierungsrates gesetzlich verankert werden mit dem Ziel, Freizeitwerte im Kanton für Übernachtungsgäste, Tagesgäste aus der Region und die einheimische Bevölkerung zu schaffen.
Schliesslich soll neben der Anpassung von nicht mehr zeitgemässen Regelungen und der Schliessung von vorhandenen Regelungslücken auch die politische Diskussion und die Auseinandersetzung über die Art und Weise der Tourismusförderung in Appenzell Ausserrhoden ermöglicht werden.
Gegenstand der Vernehmlassung ist eine Bundesunterstützung zugunsten der Absolvierenden von eidgenössischen Prüfungen der höheren Berufsbildung ab dem Jahr 2017. Mit der Vorlage soll das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) geändert werden. Durch ein subjektorientiertes Subventionierungsmodell für Vorbereitungskurse von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen sollen die Absolvierenden direkt unterstützt und die Attraktivität der Prüfungen insgesamt erhöht werden.
Die Schweiz bekennt sich seit März 2009 zur Einhaltung der internationalen Standards in Steuerfragen. Am 15. Oktober 2013 hat sie das multilaterale Übereinkommen des Europarats und der OECD unterzeichnet. Sie bekräftigt das Engagement der Schweiz bei der weltweiten Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung im Hinblick auf die Wahrung der Integrität und der Reputation des Finanzplatzes Schweiz. Das multilaterale Übereinkommen bietet einen Rahmen für die steuerliche Zusammenarbeit zwischen den Staaten. Sein modulares System sieht vielfältige Formen der Zusammenarbeit im Steuerbereich, einschliesslich des Informationsaustauschs auf Anfrage und des spontanen Austauschs von Informationen, vor. Der automatische Informationsaustausch ist - als Option - ebenfalls im Übereinkommen vorgesehen. Dafür ist aber ausdrücklich eine Zusatzvereinbarung zwischen den beteiligten Staaten erforderlich.
Im Juli 2014 hat die OECD den globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch im Steuerbereich (AIA) verabschiedet. Dieser sieht vor, dass Staaten untereinander auf automatischer Basis Informationen austauschen über Finanzkonten, die eine in einem bestimmten Staat steuerpflichtige Person bei einem Finanzinstitut in einem anderen Staat hält. Die Schweiz hat an der Erarbeitung des AIA-Standards aktiv mitgearbeitet. Die Vernehmlassungsvorlage enthält die staatsvertraglichen Grundlagen sowie ein Bundesgesetz mit konkretisierenden Umsetzungs- und Vollzugsbestimmungen.
Der direkte Gegenentwurf nimmt das Anliegen der Ernährungssicherheit auf, anerkennt den Beitrag der inländischen Produktion und bettet diesen in ein umfassendes und kohärentes Gesamtkonzept ein. Dazu gehören neben der nachhaltigen Inlandproduktion auch die Bedeutung der Produktionsgrundlagen (insbesondere des Kulturlands), der Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette, der Lebensmittelimporte und des ressourcenschonenden Konsums für die Ernährungssicherheit.
Im Jahr 2012 wurden die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), welche die international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorimusfinanzierung bilden, teilrevidiert. In der Folge wurde am 12. Dezember 2014 das entsprechend revidierte Geldwäschereigesetz (GwG) von den Eidgenössischen Räten verabschiedet. Der vorliegende Entwurf der GwV-FINMA trägt dem revidierten GwG Rechnung und konkretisiert dessen Bestimmungen. Ferner berücksichtigt er die angepassten Empfehlungen der FATF, die vom bisherigen gesetzlichen Rahmen bereits abgedeckt wurden. Daneben fliessen gewonnene Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis der FINMA und neuere Entwicklungen seitens des Marktes mit in die überarbeitete Verordnung ein.
Die Personalversicherungskasse Obwalden PVO steht vor grossen Herausforderungen: Einerseits werden die Versicherten aufgrund der demografischen Entwicklung immer älter und beziehen dadurch länger Renten. Andererseits ist es auf dem Markt schwierig, entsprechende Renditen für die Vorsorgegelder zu erwirtschaften, um der demografischen Entwicklung entgegen zu wirken.
Um diesen Herausforderungen adäquat zu begegnen, hat der Vorstand der PVO eine Reglementsrevision ausgearbeitet. Das primäre Ziel besteht darin, die langfristige finanzielle Sicherung der Kasse weiterhin gewährleisten zu können. Das Finanzierungssystem der Kasse soll den heutigen Umständen angepasst werden und auf nicht (mehr) gerechtfertigte Rentenleistungen soll verzichtet werden.
Vor dem Beitritt der Schweiz zur WTO waren die Einfuhrmöglichkeiten für Fleisch mengenmässig beschränkt. In den Verhandlungen der Uruguay-Runde wurde für die neue Tarifnummer 1602.5099 ein Ausserkontingentszollansatz (AKZA) von 638.00 Franken je 100 kg brutto festgelegt. Zu dieser Tarifnummer gehören gewürzte Fleischzubereitungen von Tieren der Rindviehgattung. Die Importe sind mengenmässig nicht beschränkt und haben vor allem in den letzten zehn Jahren stark zugenommen. Der Vorentwurf schafft im Kapitel 2 und 16 des Zolltarifs neue schweizerische Anmerkungen, wonach gewürzte Fleischprodukte neu in das Kapitel 2 des Zolltarifs eingereiht werden und somit einer höheren Zollbelastung unterliegen (AKZA von über 2000 Franken je 100 kg brutto).
Im Bereich von Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung zu erfüllen. In diesem Fall hat er den steuerbaren Ertrag innerhalb von 30 Tagen seit Entstehung der Steuerforderung zu deklarieren und zu melden. Nach unbenutztem Ablauf der Frist verwirkt das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Mit dem Vorentwurf beantragt die Kommissionsmehrheit eine neue Regelung, wonach die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens neu auch nach Ablauf der 30-tägigen Deklarationsfrist möglich sein soll, ohne dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, verwirkt.
Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF setzte per 1. Januar 2015 ihre neuen Brandschutznormen in Kraft. Sie legt dabei neue Anforderungen an die Fluchtwege fest. Im Sinne einer Koordination will der Bundesrat die ArGV 4 an die VKF anpassen.