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Unter der Bezeichnung "Infostar" soll voraussichtlich ab dem Jahr 2002 eine Informatiklösung zur Führung der Zivilstandsregister gesamtschweizerisch eingeführt werden.
Es handelt sich darum, die Grenze für die Unentgeltlichkeit des Verfahrens von 20'000 auf 30'000 Franken zu erhöhen. Damit soll der Teuerung Rechnung getragen und der verfahrensrechtliche Schutz der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer verbessert werden (sozialer Zivilprozess). Der Bundesrat führt diese Vernehmlassung auf Ersuchen der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates durch. Die Initiative hatte seinerzeit die Zürcher Nationalrätin Anita Thanei eingereicht.
Der Vorentwurf für eine Revision der GmbH hat zum Ziel, das Recht der GmbH an die Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) anzupassen, die GmbH mit dem revidierten Aktienrecht zu harmonisieren und die Richtlinien der Europäischen Union im Bereich des Gesellschaftsrechts zu berücksichtigen. Die Revision ist in den Zielen des Bundesrates enthalten und soll namentlich der Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen dienen.
Die Frage der Gleichstellung der Behinderten mit Nichtbehinderten ist zur Zeit Gegenstand mehrerer Rechtsetzungsverfahren. Die Vernehmlassungsdokumentation besteht aus einem Bericht der ständerätlichen SGK und enthält einen Fragebogen.
Der Revisionsentwurf enthält drei neue Verfassungsartikel. Der neue Art. 92bis betrifft die Medienpolitik in ihrer Gesamtheit. Art. 92ter betrifft ausschliesslich die Presse. Art. 147bis befasst sich mit der Information der Öffentlichkeit und verankert das Öffentlichkeitsprinzip. Ziel dieser Bestimmungen ist die Förderung der Pressediversität und -qualität.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Erhöhung der Kontingente aus heutiger Sicht nicht angezeigt ist, weshalb er die unveränderte Fortführung aller Höchstzahlen vorschlägt.
Der Expertenentwurf zu einem Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision (RRG) soll die Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung ersetzen und das schweizerische Rechnungslegungsrecht weitgehend den EG-Richtlinien angleichen.
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (beide total revidiert), neue Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten, Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen, Verordnung über die Abgabe von Reisepapieren an ausländische Personen.
Die staatsleitenden Organe - Bundesversammlung und Bundesrat - stammen aus der Entstehungszeit des Bundesstaates und haben sich in den 150 Jahren ihres Bestehens kaum verändert.
Der Vorentwurf regelt genetische Untersuchungen in heiklen Gebieten, nämlich zu medizinischen Zwecken, im Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich sowie zum Zweck der Identifizierung.
Minderjährige Opfer von Sexualdelikten sollen vor den negativen Folgen des Strafverfahrens besser geschützt werden.
Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin zählt zu den wichtigsten unter den 165 Übereinkommen des Europarates. Inhaltlich legt das Übereinkommen einen gemeinsamen internationalen Schutzstandard fest.
Das geltende Versicherungsaufsichtsrecht ist auf fünf Gesetze verteilt, von denen einige mehrere Jahrzehnte alt sind. Es trägt der Entwicklung der Aufsichtspraxis nach erfolgter Liberalisierung und Globalisierung der Versicherungs- und Finanzmärkte nur ungenügend Rechnung. Die Anpassung des aufsichtsrechtlichen Instrumentariums an diese Entwicklung ist das Hauptziel des Entwurfes für ein neues Versicherungsaufsichtsgesetz.
Der Bundesrat will die Verjährungsfristen bei sexuellem Kindsmissbrauch verlängern und den Besitz von harter Pornographie unter Strafe stellen.
Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Bestechung schweizerischer Amtsträger sollen besser aufeinander abgestimmt und in einem gemeinsamen Titel geregelt werden. Aktive Bestechung wird neu zu einem Verbrechen aufgewertet. Damit verlängert sich die heute zu kurze Verjährungsfrist bei dieser Straftat.
Der Bundesrat beabsichtigt, die Vorbehalte und Auslegenden Erklärungen der Schweiz zu Artikel 6 EMRK im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz unserer Rechtsordnung zurückzuziehen.
Haus- und Wirbeltiere sollen in der schweizerischen Privatrechtsordnung nicht länger als gewöhnliche Sachen behandelt werden. Dieses Ziel verfolgen zwei vom Nationalrat gutgeheissene parlamentarische Initiativen. Die zuständige Kommission des Nationalrates hat einen Vorentwurf für entsprechende Änderungen des Erb-, Sachen- und Haftpflichtrechts sowie des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und des Strafrechts vorgelegt.
Der Verordnungsentwurf enthält folgende zwei Änderungen: die Ablösung des 3-Kreise-Modells und dessen Ersatz durch ein duales Rekrutierungskonzept für ausländische Arbeitskräfte; eine weitere Reduktion der Freigabe von Saisonbewilligungen.
Die vorgeschlagenen Neuerungen dienen dem Zweck, eine grössere Beweglichkeit innerhalb der Rechtsformen zu schaffen und eine optimale Ausgestaltung der rechtlichen Unternehmensstrukturen zu erlauben. In diesem Sinn stellt der vorliegende Vorentwurf einen wichtigen Beitrag zur Liberalisierung und zur Revitalisierung der Wirtschaft dar.
Das neue Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten des Bundesgerichts sowie die einzelnen Rechtsmittelverfahren. Es soll das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und Teile des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) ablösen.
Die Genozidkonvention ist mit 124 Vertragsstaaten eines der am weitesten akzeptierten internationalen Uebereinkommen. Es verbietet den Völkermord und verpflichtet die Staaten zu dessen Verhinderung und Bestrafung. Die sich aus dem Uebereinkommen ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen bedingen Aenderungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes.
Der 32. Titel des OR, um den es bei diesem Vorentwurf geht, legt insbesondere die Voraussetzungen fest, die erfüllt werden müssen, wenn Geschäftsbücher, Korrespondenz und Belege auf Bild- oder Datenträgern aufbewahrt werden.
Nach dem Vernehmlassungsentwurf soll die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte durch den Ausbau der kantonalen Anwaltsregister gewährleistet werden.
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts würde künftig einheitlich durch ein einziges Gesetz beantwortet. Damit würde der Gesetzgeber für das innerschweizerische Recht nachholen, was für unser Land bei internationalen Streitigkeiten längst besteht, nämlich eine einheitliche Zuständigkeitsordnung. Der gewachsene Rechtszustand soll dabei, wenn immer möglich, übernommen werden.