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Die Änderung der VTNP und die neue Verordnung des EDI bezwecken insbesondere die Anpassung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und gleichzeitig die Angleichung an das neue EU-Recht. In diesem Zusammenhang wird namentlich die Verwertung tierischer Nebenprodukte für Futtermittel, unter gleichzeitigem Erlass von adäquaten Sicherheitsmassnahmen, liberalisiert. Dazu wird eine Melde- und Bewilligungspflicht für Betriebe eingeführt, die tierische Nebenprodukte für Futtermittel verwerten wollen. Weiter wird eine Bestimmung aufgenommen, die es erlaubt Insektenkot als Dünger zu verwenden, wenn er zuvor einer Hitzebehandlung unterzogen wurde. Schliesslich werden sichernde Massnahmen für die Verwendung von Dünger mit tierischen Nebenprodukten festgelegt. Zusätzlich werden u.a. Regelungen zur Kremation von Tieren und zur Verfütterung von kleinen Futtertieren in der eignen Tierhaltung erlassen.
Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) wird geändert, um der Motion 11.3811 Darbellay «Rechtslücke in der Unfallversicherung schliessen» Folge zu geben.
Die Deutschen Bahn plant im Auftrag des Bundes an der Solitude eine neue S-Bahnhaltestelle. Die Haltestelle soll dabei optimal in den Stadtraum eingegliedert werden. Unter Federführung des Bau- und Verkehrsdepartements wurde zwischen 2021 und 2023 in Zusammenarbeit mit weiteren Dienststellen des Kantons, der Deutschen Bahn, der SBB, dem Bundesamt für Verkehr und der Begleitgruppe «Städtebau für Basel 2050» das «Entwicklungskonzept Stadtraum Solitude» erarbeitet. Der vorliegende Konzeptentwurf hat zum Ziel, aufzuzeigen, wie die Bahninfrastrukturentwicklung und die stadträumliche Entwicklung aufeinander abgestimmt erfolgen kann.
Schwerpunkt dieser Vorlage bildet der Nachvollzug diverser neuer Bundeserlasse. Neben diesen zwingend erforderlichen Anpassungen soll zusätzlich die Motion Simon Stadler zu Anerkennung und Wertschätzung der Pflege und Betreuung von Angehörigen zu Hause umgesetzt werden. Ausserdem sollen die bislang unbegrenzten Steuerabzüge, namentlich der Kinderdrittbetreuungs- und der Fahrkostenabzug, neu mit einem Höchstbetrag versehen werden.
Vernehmlassung zur Teilrevision des Gastgewerbegesetzes eröffnet: Das geltende Gastgewerbegesetz enthält ein Verbot, alkoholhaltige Getränke an Betrunkene abzugeben. Diese Vorschrift erweist sich in der Praxis als kaum umsetzbar. Gestützt auf eine vom Kantonsrat teilerheblich erklärte Motion soll dieses Verbot daher aufgehoben werden. Damit wird auf die Eigenverantwortung der Konsumentinnen und Konsumenten und auf das Verantwortungsbewusstsein der Gastgewerbebetriebe vertraut.
Der Regierungsrat gibt einen Nachtrag zum Schätzungs- und Grundpfandgesetz in die Vernehmlassung. Er schlägt darin vor, die Steuerwerte von Liegenschaften und Landwertzonen anzupassen, um einer Gleichbehandlung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen näherzukommen. Die Steuerwerte von Grundstücken sind zurzeit tiefer als ihre effektiven Verkehrswerte.
Der Regierungsrat hat eine Baugesetzrevision und ein neues Energiegesetz zur Vernehmlassung freigegeben. Das geänderte Baugesetz bringt einige Vereinfachungen, z.B. beim Bau von Solaranlagen, mit sich. Im neuen Energiegesetz werden u.a. die «Spielregeln» für die Abwärmenutzung definiert und die Voraussetzungen für einen beschleunigten Zubau von Solaranlagen geschaffen. Die «Solarinitiative» wird vom Regierungsrat trotz durchaus berechtigter Anliegen abgelehnt.
Im Jahr 2016 hat das Bundesparlament die Pflicht von Hundehaltenden zum Besuch von Theorie- und Praxiskursen zur Erlangung des Sachkundenachweises (sog. Hunde-Erziehungskurse) per Jahresende aufgehoben. Mit Blick auf die öffentliche Sicherheit, die Tierseuchenprophylaxe und den Tierschutz wird eine kantonale Wiedereinführung des Praxiskurses aus fachlicher Sicht für notwendig erachtet.
Geleitete Schulen sind heutzutage schweizweit Standard. Es ist unbestritten, dass die Schulen eine operative Führung brauchen, um den gegenwärtigen komplexen Herausforderungen gewachsen zu sein. In den Schulen der Sekundarstufe II (Kantonsschule, Berufsfachschulen etc.) ist dies auch im Kanton Schaffhausen seit Jahrzehnten der Fall und hat sich bestens bewährt. Die Einführung von Schulleitungen auf der Primar- und Sekundarstufe I ist im Kanton Schaffhausen hingegen Gegenstand eines langjährigen politischen Prozesses.
2017 wurden die rechtlichen Grundlagen zur freiwilligen Einführung von geleiteten Schulen auf kommunaler Ebene geschaffen. Seither hat ein Grossteil der Gemeinden im Kanton Schaffhausen bereits sogenannte «Schulleitungen mit Kompetenzen» eingeführt. Im Mai 2019 wurde ein politischer Vorstoss an den Regierungsrat überwiesen mit dem Auftrag, dem Kantonsrat die gesetzlichen Grundlagen zur flächendeckenden Einführung von geleiteten Schulen vorzulegen.
Künftig sollen sämtliche öffentliche Schulen und Kindergärten der Primar- und Sekundarstufe I im Kanton Schaffhausen von einer Schulleitung geführt werden. Diese ist operativ zuständig für die personelle, organisatorische, pädagogische und administrative Führung. Die strategische Führung würde weiterhin einem politischen Gremium (gegenwärtig der Schulbehörde) obliegen. Diese Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der operativen und der strategischen Ebene hat sich in den Gemeinden, welche bereits Schulleitungen eingeführt haben, bewährt. An dieser Aufteilung soll nichts geändert werden.
Aktuell finanzieren die Gemeinden, welche bereits Schulleitungen haben, diese selbst. Dies soll mit der beabsichtigten Revision des Schulgesetzes und des Schuldekretes geändert werden. Der Kanton soll sich künftig in geeigneter Form an der Finanzierung von Schulleitungen beteiligen. Die Mitfinanzierung soll mittels einer Anpassung des Kostenteilers betreffend die Besoldung der Lehrpersonen erfolgen. Zudem würde auch ein allfälliges Schulsekretariat vom Kanton mitfinanziert werden. Des Weiteren wären Neuerungen vorgesehen bei den Anstellungsbedingungen sowie beim Ausbildungsprofil, welches an einen Schulleiter bzw. eine Schulleiterin gestellt wird.
Im Zusammenhang mit geleiteten Schulen hat sich vermehrt die Frage gestellt, ob die Schulbehörde als eigenes politisches Gremium noch notwendig ist oder ob die strategische Führung der Schulen innerhalb der Gemeinde auch anderweitig wahrgenommen werden kann. Der Regierungsrat beabsichtigt diesbezüglich, den Gemeinden einen gewissen Handlungsspielraum zu ermöglichen. Die Gemeinden können ihre Schulbehörden abschaffen und deren Aufgaben an den Gemeinderat übertragen.
Die «Berner Solar-Initiative» verlangt, dass die Solarenergie im Kanton Bern rasch ausgebaut wird. Sie sieht zu diesem Zweck eine Änderung des Kantonalen Energiegesetzes (KEnG) vor. Zur Initiative liegt ein Gegenvorschlag des Regierungsrates vor. Die Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission des Grossen Rates (BaK) hat zur Initiative einen eigenen Gegenvorschlag ausgearbeitet. Dieser basiert auf dem Gegenvorschlag des Regierungsrates, nimmt aber zusätzliche Elemente mit auf, namentlich im Zusammenhang mit den Entwicklungen auf Bundesebene im Rahmen des sogenannten «Energie-Mantelerlass». Zum Gegenvorschlag der BaK erfolgt nun in einem verkürzten Verfahren eine Vernehmlassung. Diese läuft bis am 6. Dezember 2023.
Das vom SECO entwickelte IT-System SICHEM unterstützt die Betriebe die bereits heute bestehende Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien umzusetzen. Ausserdem befähigt SICHEM die kantonalen Durchführungsorgane des ArG, die Umsetzung der Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien in den Betrieben effizient zu kontrollieren. Vorliegend soll die gesetzliche Grundlage für das IT-System geschaffen und die Pflicht der Arbeitgeber zum sorgfältigen Umgang mit Chemikalien präzisiert und zentral geregelt werden. Wichtiger Hinweis: Die vorliegende Revisionsvorlage befasst sich nicht mit den Pflichten der Herstellerin gemäss Chemikaliengesetz.
Die Reform des Personenbeförderungsgesetzes (Reform RPV) bezweckt klarere Verantwortlichkeiten und effizientere Verfahren im regionalen Personenverkehr (RPV). Um die Vorgaben auf Verordnungsstufe zu präzisieren, ist eine Totalrevision der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) vorgesehen. Neu trägt sie den Titel «Verordnung über die Abgeltung und Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV)». Zudem sind auch Anpassungen der Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Bahninfrastruktur (KPFV), der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) und die Aufhebung der Verordnung des UVEK über das Rechnungswesen der konzessionierten Unternehmen (RKV) vorgesehen. Daneben werden weitere Verordnungen aufgrund von neuen Verweisen und Aktualisierungen angepasst.
Mit der Totalrevision der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) soll das von den eidgenössischen Räten am 17. März 2023 verabschiedete Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) sowie die damit in Zusammenhang stehende Revision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (MetG; SR 429.1) umgesetzt werden. Im Vordergrund steht die Einführung des Prinzips open government data bei MeteoSchweiz durch die Abschaffung der heute geltenden Datengebühren.
Mit der Vorlage soll die Transparenz betreffend die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen erhöht und deren Identifikation erleichtert werden. Insbesondere sollen ein zentrales Register sowie neue Pflichten zur risikobasierten Aktualisierung von Informationen über effektiv Berechtigte eingeführt werden. Zudem sollen Massnahmen zur Stärkung des aktuellen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei in die Vorlage aufgenommen werden.
Im Kanton Aargau vollzieht die SVA Aargau die Mehrheit der Leistungen der 1. Säule. Die SVA Aargau ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt und existiert in der heutigen Form kraft des kantonalen Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung vom 15. März 1994 (EG AHVG/IVG). Im Laufe der Jahre hat sich die SVA Aargau zu einem modernen Dienstleistungsbetrieb in der Durchführung der 1. Säule entwickelt. Das geltende EG AHVG/IVG entspricht nicht mehr den Anforderungen eines modernen Organisationserlasses.
Ausserdem hat das Bundesparlament am 17. Juni 2022 die Vorlage zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule verabschiedet. Diese wird voraussichtlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Die bundesrechtliche Revision erfordert ebenfalls Anpassungen auf organisatorischer Ebene, für deren Umsetzung die Kantone eine Übergangszeit von fünf Jahren haben. Besonders bedeutsam ist, dass der Bund die Kantone nicht länger dazu verpflichtet, Gemeindezweigstellen für den Vollzug der AHV/IV zu unterhalten.
Der Regierungsrat schlägt vor, diese Verpflichtung im kantonalen Erlass aufzuheben und dafür eine Übergangsfrist von fünf Jahren einzuräumen. Zusätzlich soll im Zuständigkeitsbereich des Kantons eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die SVA Aargau Kooperationen mit Durchführungsstellen anderer Kantone eingehe
Im Anschluss an die letzte Teilrevision des Schulgesetzes vom 17. März 1981 betreffend die Neuorganisation der Führungsstrukturen an der Aargauer Volksschule, die in der Volksabstimmung vom 27. September 2020 angenommen wurde, und damit nach insgesamt 46 Teilrevisionen des Schulgesetzes ist eine umfassende Überarbeitung der normativen Grundlagen angezeigt.
Das über vierzigjährige Schulgesetz soll durch ein neues Volksschulgesetz und ein neues Mittelschulgesetz ersetzt werden. Im Rahmen der hiermit in Angriff genommenen Totalrevision werden neben der Schaffung einer zeitgemässen Gesetzesstruktur und einer ganzheitlichen Überarbeitung verschiedener Anliegen des Grossen Rats aus überwiesenen parlamentarischen Vorstössen umgesetzt. Besonderes Gewicht wird auf die Konsolidierung der bestehenden Inhalte gelegt. Die beiden neuen Gesetze bieten jedoch mit ihrer neuen Struktur verbesserte Anknüpfungsmöglichkeiten für künftige Teilrevisionen.
Hundehalterinnen und Hundehalter bezahlen im Kanton Luzern grundsätzlich jährlich eine Hundesteuer von 120 Franken. Für bestimmte Nutzhunde muss jedoch keine Hundesteuer bezahlt werden. So sind Halterinnen und Halter von Blindenführ-, Dienst-, Militär-, Schutz-, Sanitäts-, Katastrophen- und Lawinenhunden sowie von für die Nachsuche spezialisierten Jagdhunden von dieser Steuer befreit.
Neu sollen auch Halterinnen und Halter von sämtlichen Assistenz- und von Therapiehunden steuerbefreit werden. Der Regierungsrat gibt einen entsprechenden Änderungsentwurf des Gesetzes über das Halten von Hunden in die Vernehmlassung.
Eine massvolle Anpassung der Katasterwerte wurde bereits im Massnahmenplan 2014 aufgenommen, die Totalrevision der Katasterschätzung ist seither im Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP) abgebildet. Am 2. September 2020 hat der Kantonsrat zudem die Totalrevision der Katasterschätzung als Teil des Gegenvorschlages zur Volksinitiative «Jetzt si mir draa. Für eine Senkung der Steuern für mittlere und tiefe Einkommen» verlangt.
In einer separaten Vorlage wurde per 1. Januar 2023 bereits eine signifikante tarifliche Entlastung über 64 Mio. Franken (Kanton und Gemeinden) sowie eine Anpassung bei den Abzügen vorgenommen. Mit der hier vorliegenden Revision der Katasterschätzung setzen wir nun den restlichen Auftrag des Kantonsrates um. Überdies hat das Stimmvolk die «Zwillingsinitiative 1 – Hände weg vom Katasterwert!», welche ein rund zehnjähriges Moratorium bei einer Totalrevision der Katasterschätzung verlangt hatte, an der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 mit 59% der Stimmen abgelehnt.
Die neue Katasterschätzung erfolgt künftig nach einem zeitgemässen System, wie es der Kanton Luzern jüngst eingeführt hat und das im Kanton Zürich bereits seit Jahren erprobt ist. Hierzu hat das Immobilienberatungsunternehmen Wüest Partner AG alle Gemeinden des Kantons Solothurn in mehrere Landwertzonen pro Gemeinde eingeteilt. So kann parzellenscharf der Landpreis pro Quadratmeter für jedes Grundstück ermittelt werden. Bei überbauten Grundstücken wird zudem der Zeitwert des Gebäudeversicherungswertes der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) hinzugerechnet. Aus der Kombination von Landwert und Gebäudezeitwert wird der Katasterwert auf einfache und nachvollziehbare Weise berechnet.
Durch die Revision der Katasterschätzung wird eine gerechte und dennoch moderate Besteuerung gewährleistet, die im Gegensatz zu heute nachvollziehbar und verständlich ist. Gleichwohl wollen wir die Personen mit Grundeigentum nicht über Gebühr belasten, was insbesondere durch die folgenden Punkte sichergestellt wird.
Für den internationalen Transport von Leichen muss eine Bewilligung, ein sogenannter Leichenpass, vorliegen. Der Ablauf zur Ausstellung von Leichenpässen soll vereinfacht und die Zuständigkeitsordnung angepasst werden.
Künftig soll nicht mehr die Polizei, sondern das zuständige Zivilstandsamt Leichenpässe ausstellen. Hinsichtlich der Einhaltung der Einsargungsvorschriften soll auf eine schriftliche Bestätigung einer Bestatterin oder eines Bestatters abgestellt werden.