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Im Bereich von Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis kann dem Steuerpflichtigen gestattet werden, seine Steuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung zu erfüllen. In diesem Fall hat er den steuerbaren Ertrag innerhalb von 30 Tagen seit Entstehung der Steuerforderung zu deklarieren und zu melden. Nach unbenutztem Ablauf der Frist verwirkt das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen. Mit dem Vorentwurf beantragt die Kommissionsmehrheit eine neue Regelung, wonach die Geltendmachung der Anwendung des Meldeverfahrens neu auch nach Ablauf der 30-tägigen Deklarationsfrist möglich sein soll, ohne dass das Recht, vom Meldeverfahren Gebrauch zu machen, verwirkt.
Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF setzte per 1. Januar 2015 ihre neuen Brandschutznormen in Kraft. Sie legt dabei neue Anforderungen an die Fluchtwege fest. Im Sinne einer Koordination will der Bundesrat die ArGV 4 an die VKF anpassen.
Entsprechend dem Bundesratsentscheid vom 19. Februar 2014 konkretisiert das GASI die einseitige Anwendung des OECD-Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage auf alle Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), welche noch nicht dem aktuellen internationalen Standard genügen.
Mit dem Bundesbeschluss werden diejenigen Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes in Kraft gesetzt, welche die Grundsätze der vollen Marktöffnung enthalten (vgl. Art. 34 Abs. 3 StromVG). Im voll geöffneten Strommarkt wird der Netzzugang allen Marktteilnehmern gewährt, das heisst jeder Kunde kann seinen Stromlieferanten frei wählen. Für Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh elektrischer Energie pro Verbrauchsstätte besteht weiterhin die Möglichkeit, sich zu regulierten Tarifen von ihrem bisherigen Versorgungsunternehmen mit Strom beliefern zu lassen.
Der Bericht des Bundesrates von 20. November 2013 über das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen kommt zum Schluss, dass eine Revision der Verordnung vom 28. Februar 2007 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen angezeigt ist. Dadurch sollen gewisse Präzisierungen sowie Anpassungen an die heutige Realität vorgenommen werden. Gemäss Auftrag wurden die Sorgfaltspflichten der Bürgschaftsorganisationen präzisiert und zweifelsfrei geregelt. Weiter wurde die heutige Übernahme der Bankgebühren bei einem Kreditausfall explizit in der Verordnung aufgenommen. Schliesslich wurden einzelne substanzielle Punkte der Erläuterungen zur bisherigen Verordnung, die nicht schon im Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen geregelt sind, in die Verordnung integriert. Überdies wurden mehrere redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die inhaltlich irrelevant sind. Mit der Totalrevision wird die bisherige Verordnung ersetzt wie auch die Erläuterungen.
Die Vernehmlassungsvorlage umfasst eine Anpassung des Entsendegesetzes (EntsG), des Obligationenrechts (OR) und des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG). Die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit sollen optimiert werden, indem die Obergrenze für Verwaltungssanktionen erhöht wird, Erleichterungen bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen eingeführt werden und die Voraussetzungen zur Verlängerung eines Normalarbeitsvertrages definiert werden.
Die Vorlage umfasst Anpassungen, die bedingt sind einerseits durch die letzten und die aktuell anstehenden Änderungen des Geldwäschereigesetzes (insbesondere durch diejenigen des geplanten Bundesgesetzes zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière) und andererseits direkt durch die Empfehlungen der Groupe d'action financière (GAFI) für den Spielbankenbereich. Zudem erfolgen Streichungen von Wiederholungen von höherrangigem Recht.
Mit der Verordnungsänderung werden namentlich Anpassungen im Bereich der Solvabilität, des Risikomanagements und der Offenlegung vorgenommen.
Im Dezember 2013 hat der Grosse Rat der Einführung von Jokertagen an den Thurgauer Volksschulen zugestimmt. Nun ist das Gesetz über die Volksschule entsprechend anzupassen. Gleichzeitig sollen auch andere Bestimmungen des Gesetzes neu geregelt werden. Im Zentrum steht dabei die Klärung von Fragen, die sich im schulischen Alltag oftmals stellen, wie etwa betreffend die Zuständigkeiten von Schulbehörde und Schulleitung, die Elternpflichten, die Präsenz der Lehrpersonen in der unterrichtsfreien Zeit, die Blockzeit und die Ferienregelung.
Am 6. Juni 2014 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) mit dem Aufbau einer Informations- und Koordinationsplattform für den Arzneimittelsektor beauftragt. Aus diesem Grund wird eine neue Meldestelle kreiert, welche zum Ziel hat, Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche rasch zu erfassen und geeignete Massnahmen einzuleiten, für den Fall, dass die Wirtschaft die Situation selbst nicht bewältigen kann. Sie wird national als einzige Stelle Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche auf dem Gebiet der Humanarzneimittel erfassen. Die Verordnung legt die Voraussetzungen der Meldepflicht, die Art der Erfassung, den Inhalt und die Form der Meldungen, die Aufgaben der Meldestelle sowie die Vorgehensweise bezüglich der Bearbeitung der geschützten Daten fest. Im Anhang zu dieser Verordnung werden die Wirkstoffe, welche der Meldepflicht unterstellt werden, abschliessend aufgeführt.
1. Mit der Vorlage werden für alle Finanzdienstleistungen die Beziehung der Finanzintermediäre zu ihren Kunden geregelt sowie die Prospektvorschriften für Effekten vereinheitlicht. Dadurch werden der Kundenschutz, der Wettbewerb unter den Finanzintermediären und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig gestärkt.
2. Mit dem Finanzinstitutsgesetz wird die Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister, welche in irgendeiner Form für Kunden Vermögen verwalten, in einem einheitlichen Erlass geregelt.
Basierend auf einer umfassenden Lageanalyse und den identifizierten strukturellen Herausforderungen für den Schweizer Tourismus - wozu insbesondere die Auswirkungen der Zweitwohnungsinitiative gehören - hat der Bundesrat mit der Gutheissung des Berichts über die strukturelle Situation des Schweizer Tourismus und die künftige Tourismusstrategie des Bundesrates am 26. Juni 2013 zur Weiterentwicklung der Tourismuspolitik des Bundes unter anderem eine Optimierung der Beherbergungsförderung des Bundes beschlossen und das WBF mit der Umsetzung beauftragt. Zur Optimierung der Beherbergungsförderung werden die Vollzugsbestimmungen der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit SGH revidiert. Die Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Beherbergungswirtschaft wird totalrevidiert. Des Weiteren werden die Statuten der SGH angepasst und es wird ein neues Geschäftsreglement der SGH ausgearbeitet. Die Totalrevision der Verordnung umfasst zwei Hauptstossrichtungen. Die Fördertätigkeit der SGH wird erstens flexibilisiert und erweitert sowie zweitens präzisiert. Zusätzlich werden Anpassungen an übergeordnetes Bundesrecht vorgenommen.
Am 26. Juni 2014 hat die Plenarversammlung der Volkswirtschaftsdirektorenkonferenz (VDK) das konsolidierte Umsetzungskonzept der Kantone mit der Auswahl der Netzwerkstandorte des Nationalen Innovationsparks (NIP) verabschiedet und dabei beschlossen, das Aargauer Projekt PARK innovAARE als einen der zwei Netzwerkstandorte in die Startformation des NIP aufzunehmen. PARK innovAARE wird den Forschungs- und Werkplatz Aargau nachhaltig in seiner Position als Innovations- und Technologiekanton stärken. Neben dem Kanton Aargau und dem Paul Scherrer Institut haben sich die Fachhochschule Nordwestschweiz, die Standortgemeinden Villigen und Würenlingen, zahlreiche KMU und grosse Firmen mit internationaler Ausstrahlung bereit erklärt, das Projekt PARK innovAARE nicht nur ideell, sondern mit namhaften Betriebsbeiträgen auch finanziell mitzutragen.
Die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen VKF sieht vor, voraussichtlich per 1. Januar 2015, ihre Brandschutznormen zu revidieren. Sie legt dabei neue Anforderungen an die Fluchtwege fest, welche teilweise mit den bundesrechtlichen Anforderungen im Widerspruch stehen. Im Sinne einer Koordination wird - wo immer möglich - die ArGV 4 angepasst. Der Bundesrat will zudem mit der vorliegenden Revision der ArGV 4 die Redundanzen zwischen den kantonalen und den Bundesvorschriften betreffend Fluchtwege beseitigen.
Anpassung an die in der Sommersession 2014 verabschiedete Gesetzesvorlage zur Bündelung der Aufsichtskompetenz über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften.
Durch das Inkrafttreten der Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) im Jahre 2010 wurde in der Schweiz das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» autonom eingeführt. Dadurch können bestimmte Produkte, welche in einem Mitgliedstaat in der EU oder des EWR rechtmässig in Verkehr sind, ohne zusätzliche Auflagen ebenfalls auf den Schweizer Markt gebracht werden. Im Bereich der Lebensmittel gilt eine Sonderregelung, wonach die Anwendung des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» einer Bewilligungspflicht untersteht. Der vorliegende Gesetzesentwurf stellt für den Lebensmittelbereich eine Rückkehr zum alten System und somit den Ausschluss der Lebensmittel vom Geltungsbereich des «Cassis-de-Dijon-Prinzips» dar. Das Sonderverfahren für Lebensmittel gemäss Kapitel 3a, Abschnitt 2 THG wird damit gegenstandslos.
Neue Sonderbestimmung für Anbieter von Postdiensten (Art. 30a ArGV 2)