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Mit den Verordnungsänderungen werden die vom Bundesrat am 21. Oktober 2015 verabschiedeten Eckwerte zu Anpassung der geltenden «Too-big-to-fail»-Bestimmungen ausformuliert. Gleichzeitig soll die vom Parlament überwiesene Motion 12.3656 «Konkrete Eigenmittelanforderungen für nichtsystemrelevante Banken in einer gesonderten Verordnung oder über eine zeitnahe Revision der Eigenmittelverordnung» umgesetzt werden.
Mit der Gesetzesänderung soll der Bund befristet auf fünf Jahre die Möglichkeit erhalten, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit mit zwei neuen Arten von Finanzhilfen zusätzlich zu fördern. Zum einen mit Finanzhilfen für die Erhöhung von kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung und zum anderen für Projekte, welche das familienergänzende Betreuungsangebot besser auf die Bedürfnisse der Eltern abstimmen.
Die Praxis der Schweiz in Bezug auf gestohlene Daten wird gelockert. Neu soll auf Ersuchen eingetreten werden können, falls ein ausländischer Staat solche Daten auf ordentlichem Amtshilfeweg oder aus öffentlich zugänglichen Quellen erhalten hat. Weiterhin nicht möglich ist die Amtshilfe, falls ein Staat gestohlene Daten ausserhalb eines Amtshilfeverfahrens aktiv erworben hat.
Der Regierungsrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 26. August 2015 das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens zur Verstetigung des Case Management Berufsbildung (CM BB) beauftragt. CM BB bezeichnet den Prozess, anhand dessen Jugendliche mit schulischen und sozialen Mehrfachbelastungen auf dem Weg zum Abschluss einer beruflichen Grundbildung unterstützt werden und hat zum Ziel, die Jugendarbeitslosigkeit nachhaltig zu senken.
Für die Umsetzung des Case Management Berufsbildung im Kanton Aargau führt das Departement BKS seit dem Jahr 2009 und bis Ende Juli 2016 die Fachstelle Team 1155 als Projekt. Damit auch zukünftig gefährdete Jugendliche in komplexen Situationen eine adäquate Unterstützung erhalten, soll das CM BB ab dem 1. August 2016 verstetigt werden.
Hauptgrund für die Überarbeitung des Gesetzes war die Anpassung an die neue Finanzierung der Bahninfrastruktur zwischen Bund und Kantonen (Fabi-Vorlage). Zudem wurden die gesetzlichen Grundlagen für zusätzliche Fördermassnahmen geschaffen.
In der Verordnung sollen diese Neuerungen konkretisiert werden, und es werden weitere inhaltliche und formale Anpassungen vorgenommen. So wird im Gesetz der Begriff «öffentlicher Verkehr» präzisiert und der aktuellen Terminologie angepasst.
Das Gesetz unterscheidet neu zwischen öffentlichem Personenverkehr und Schienengüterverkehr. Aus diesem Grund wird in der Verordnung der Begriff «öffentlicher Personenverkehr» präzisiert.
Das Personalgesetz (PG) sowie die dazugehörigen Verordnungen und Reglemente sind seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und bildeten einen wichtigen Meilenstein des Kantons, um sich als zeitgemässer und sozial verantwortlicher Arbeitgeber positionieren zu können. Rückblickend haben sich die Grundlagen des neuen Personalrechts im Praxisbetrieb bewährt und gelten auch heute im interkantonalen Vergleich nach wie vor als fortschrittlich.
Das PG gilt für den Kanton als Arbeitgeber mit der kantonalen Verwaltung, seinen Anstalten und Betrieben sowie für die Gerichte. Zwischenzeitlich sind neu selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten und Unternehmen des Kantons geschaffen worden; namentlich der Spitalverbund AR (SVAR) und die AR Informatik AG (ARI). Dies hat zur Konsequenz, dass die personalrechtlichen Zuständigkeiten aufgrund dieser Entwicklung neu geregelt werden müssen.
Auch bei der Konzeption zur Umsetzung des Personalleitbildes hat sich gezeigt, dass für die hierfür vorgesehenen Schwerpunktthemen die personalrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden müssen. Ebenso muss die im Zusammenhang mit der Reform der Staatsleitung notwendige Teilrevision des Organisationsgesetzes vom 29. November 2004 (OrG; bGS 142.21) bei den Anpassungen des Personalrechts berücksichtigt werden.
Mit dem Gesetz werden sämtliche möglichen Nutzungen des Untergrunds geregelt, soweit dafür nicht bereits andere Bestimmungen bestehen. Damit wird bezüglich der Nutzung des Untergrunds die gewünschte Rechtssicherheit geschaffen.
Das Gesetz regelt insbesondere die Exploration und den Abbau von Bodenschätzen sowie die Nutzung der Geothermie für grössere Anlagen. Der Bericht äussert sich auch zu Haftungsfragen rund um die induzierte Seismizität und zum Thema Fracking.
Die Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) ist ein Planungswerk, in welchem die übergeordnete Zielsetzung, Strategien und strategische Schwerpunkte für das Gesundheitswesen festgelegt werden. Die GGpl bietet die Möglichkeit, die sich in einem dynamischen Umfeld verändernden gesundheitspolitischen Herausforderungen vernetzt anzugehen. Sie hat zum Ziel, möglichst ganzheitlich gegenwärtige und zukünftige Entwicklungen sowie langfristige Strategien im aargauischen Gesundheitswesen abzubilden. Die aktuelle Revision ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag, die GGpl periodisch zu überarbeiten sowie den im Rahmen der KVG-Revision veränderten Umweltbedingungen im Gesundheitswesen.
Die übergeordnete strategische Ausrichtung der Gesundheitspolitik im Kanton Aargau beinhaltet eine doppelte Perspektive, die sowohl individuelle als auch strukturelle Aspekte des Gesundheitswesens miteinbezieht. Gesundheitspolitik hat zum Ziel, die bestmögliche Gesundheit der Bevölkerung mit den politisch zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zu gewährleisten. Gemäss diesem Ziel werden für die GGpl 2025 drei Teilzielsetzungen formuliert, von denen sich eine auf die individuelle Ebene des Gesundheitsverhaltens (Befähigungszielsetzung) bezieht und zwei auf der strukturellen Ebene des Gesundheitssystems (Versorgungs- und Finanzierungszielsetzung) angesiedelt sind. Insgesamt acht Strategien sollen zur Erreichung der übergeordneten Zielsetzung beitragen. Die Strategien beinhalten die Themen (1) Integrierte Versorgung und digitale Vernetzung, (2) Fachpersonal, (3) Ambulante Akutversorgung, (4) Rettungswesen, (5) Palliative Care, (6) Stationäre Akutversorgung, (7) Langzeitversorgung sowie (8) Gesundheitsförderung und Prävention.
Neue Verordnung zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 mit ausführenden Regeln namentlich zu den neuen Finanzmarktinfrastrukturen und zum Derivathandel.
Das Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (BBl 2015 4931) soll auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Das Schwimmbad Moosbad in Altdorf ist eine Sport- und Freizeiteinrichtung, die aus dem Kanton Uri nicht mehr wegzudenken ist. Die Urner Bevölkerung, aber auch viele auswärtige Gäste, nutzen das attraktive Angebot während des ganzen Jahres intensiv. Der Erhalt der Anlage erfordert aber laufend Investitionen in die bauliche und technische Substanz.
Aus eigener Kraft kann die Schwimmbadgenossenschaft Altdorf diese Investitionen nicht finanzieren. Ein Schwimmbad wirft keinen Gewinn ab, der für entsprechende Rückstellungen verwendet werden kann. Der Regierungsrat erachtet es deshalb als eine gemeinsame Aufgabe der öffentlichen Hand, die Finanzierung der erforderlichen Investitionen ins Schwimmbad Altdorf sicherzustellen.
Für die Finanzierung durch die öffentliche Hand besteht derzeit weder eine verbindliche Regelung noch eine rechtliche Grundlage. In der Vergangenheit mussten die nötigen Investitionsmittel jeweils über separate Finanzierungsvorlagen des Kantons und der Gemeinde Altdorf beschafft werden.
Diese Praxis ist ineffizient, zeitraubend und mit Risiken behaftet, da die Kredite jedes Mal neu verhandelt und von den verschiedenen politischen Instanzen bewilligt werden müssen. Der Regierungsrat hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, die künftige finanzielle Unterstützung des Schwimmbads Altdorf einmalig und dauerhaft zu regeln und dabei alle Finanzierungspartner der öffentlichen Hand - den Kanton und die Urner Gemeinden - angemessen in die Lösung miteinzubeziehen.
Das Projekt "Standort- und Raumkonzept Sekundarstufe II" (S+R) ist für die Schulraumplanung auf der Sekundarstufe II von grosser Bedeutung, weil sich seit dem Beschluss des Grossen Rats zum Konzept STABILO im Jahre 2001 die Berufsbildung, aber auch die Mittelschulen stark verändert haben. Im Anhörungsbericht werden die Konsequenzen dieser Entwicklungen aufgezeigt und Vorschläge unterbreitet, wie die drei strategischen Zielsetzungen (gleichmässigere und insgesamt höhere Auslastung des Schulraums; verstärkte Bildung von Kompetenzzentren durch eine andere Verteilung der Berufe auf die Berufsfachschulen; Berücksichtigung der Bedürfnisse der Regionen) erreicht werden können.
Der Kanton Aargau will auch in Zukunft seinen Auftrag erfüllen können, allen Jugendlichen auf der Sekundarstufe II eine qualitativ gute Ausbildung zu ermöglichen. Um dies erreichen zu können, sind Weichenstellungen in Bezug auf die zur Verfügung stehende Infrastruktur an den Schulen unumgänglich. Deshalb hat der Regierungsrat eine breite Analyse durchgeführt und unterbreitet Ihnen mit dieser Anhörung drei Varianten für den Berufsbildungsbereich (Alpha, Beta, Gamma) sowie eine moderate Reorganisation der Mittelschulen.
Das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz bildet neu eine dreistufige Vorgehensweise ab: Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (1. Stufe), bei Nichtbefolgung dieser Auflagen und Weisungen ist die Kürzung der materiellen Hilfe zulässig (2. Stufe) und schliesslich ist in bestimmten Fällen bei weiter andauernder Pflichtverletzung die Leistungskürzung unter die Existenzsicherung sowie die gänzliche Leistungseinstellung möglich (3. Stufe). Unter Berücksichtigung der Anliegen der Motionäre werden jeweils beispielhafte Verhaltensweisen genannt, welche die einzelnen Tatbestände konkretisieren. Vorliegende Gesetzesrevision ist damit bloss Abbild der heute geltenden Praxis und bringt folglich keine Verschärfung der Rechtslage mit sich.
Der vorliegende Anhörungsbericht sieht neu die Erweiterung der Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen auf Drittpersonen, welche aus Leistungen der zweiten und dritten Säule durch die verstorbene unterstützte Person begünstigt worden sind, vor. Die eidgenössischen Räte haben am 14. Dezember 2012 die Rückerstattungspflicht der Heimatkantone an die Sozialhilfekosten der Aufenthalts- und Wohnkantone abgeschafft. Dies bedarf einer Änderung des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (§ 51 SPG).
Am 8. Oktober 2014 hat der Bundesrat Verhandlungsmandate zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) mit Partnerstaaten verabschiedet, darunter ein Mandat, um mit der EU über die Einführung des AIA zu verhandeln. Das mit der EU ausgehandelte Änderungsprotokoll enthält grundsätzlich drei Elemente: den reziproken AIA nach dem globalen Standard der OECD, den Informationsaustausch auf Ersuchen gemäss geltendem OECD-Standard (Art. 26 des OECD-Musterabkommens) und eine Bestimmung betreffend die Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen, die aus dem bestehenden Zinsbesteuerungsabkommen übernommen wurde.
Die Gesetzesänderungen gemäss Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière (AS 2015 1389) sollen auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
Die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank (AIIB) ist eine neue Finanzinstitution. Sie hat zum Ziel, mit Finanzierungen in der Infrastruktur und anderen produktiven Sektoren die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung in Asien zu fördern. Die Statuten wurden am 29. Juni 2015 in Peking durch die Schweiz unterzeichnet und müssen nun bis am 31. Dezember 2016 ratifiziert werden. In Anbetracht der Bedeutung dieses Beitritts zu einer neuen asiatischen Finanzinstitution - und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit zu einem raschen Vorgehen - hat der Bundesrat entschieden, dieses Geschäft einer verkürzten Vernehmlassung zu unterziehen.
Am 14. Januar 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) in die Vernehmlassung geschickt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Australien, die für 2017 mit einem ersten Austausch 2018 vorgesehen ist.
Aufgrund der Revision der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011), die am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist, wird die AVO-FINMA teilrevidiert und mit zwei neuen Bestimmungen ergänzt. Erstens wird eine Bestimmung zur Kaution von ausländischen Versicherungsunternehmen aufgenommen; dabei handelt es sich in erster Linie um eine Korrektur der Regelungsstufe. Zweitens wird aufgrund einer Kompetenzdelegation in der AVO (Art. 111b AVO) eine Bestimmung betreffend die Mindestgliederung der Jahresrechnung von Versicherungsunternehmen erlassen. Die revidierte AVO-FINMA soll im Dezember 2015 in Kraft treten.
Das Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 1994 soll geändert werden, so dass die Pflegefachpersonen einen Teil der Pflegeleistungen, nämlich die Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Grundpflege, nicht mehr auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbringen, sondern direkten Zugang zu den Patientinnen und Patienten haben - sowohl im Spital als auch als selbständige und auf eigene Rechnung tätige Pflegefachperson, als Angestellte eines Pflegeheims oder als Angestellte einer Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) soll revidiert werden. Das Gesetz hat sich grundsätzlich bewährt, weshalb die Ausrichtung nicht grundlegend geändert, die vorhandenen Instrumente aber gezielt verstärkt werden sollen.
Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation beauftragte der Bundesrat das WBF eine Reform der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vorzubereiten. Die Totalrevision der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik zielt hauptsächlich auf die Einführung einer ex ante betragsmässigen Obergrenze, die Neudefinition der Anwendungsgebiete und zahlreiche technische Anpassungen basierend auf den gemachten Erfahrungen ab. Weiter legt der Verordnungsentwurf die Grundlagen für eine erhöhte Transparenz der gewährten Steuererleichterungen.
Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation beauftragte der Bundesrat das WBF eine Reform der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vorzubereiten. Die Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik wurde angepasst und in die Vernehmlassung gegeben. Die Festlegung der Anwendungsgebiete liegt wie bisher in der Kompetenz des WBF. Dieses hat die Anwendungsgebiete nach den neuen Grundsätzen der Bundesratsverordnung überprüft und die Verordnung über die Festlegung der Anwendungsgebiete angepasst. Nach Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik wird der Abgrenzungsvorschlag den Kantonen zur Anhörung vorgelegt.