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Die Vorlage soll den vom Kantonsrat am 2. März 2010 erheblich erklärten überparteilichen Auftrag A 137/2009 "Anpassung der Verfahrensvorschriften im Verantwortlichkeitsgesetz" umsetzen. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, das Verantwortlichkeitsgesetz, insbesondere § 11, so anzupassen, dass Schadenersatzansprüche gegenüber dem Gemeinwesen keinen Verwirkungsfristen, sondern ausschliesslich den Verjährungsfristen gemäss Art. 60 OR unterliegen.
Dementsprechend soll nun das Verantwortlichkeitsgesetz in der Weise angepasst werden, dass auf die bisher geltende Verwirkungsfrist verzichtet wird (§ 11 VG). Damit kommt durch die Verweisung in § 6 VG inskünftig die Verjährungsregelung von Art. 60 OR zur Geltung. Dieselbe Verjährungsfrist soll auch für die Rückgriffsforderungen und Schadenersatzforderungen gegenüber Angestellten des Gemeinwesens zur Anwendung gelangen (§ 15 VG).
Daneben soll auch das Staatshaftungsverfahren auf dem Gebiet der sog. "medizinischen Staatshaftung" neu geregelt werden. Dies wird notwendig, weil das Bundesgericht in einem Urteil vom 21. April 2010, welches die Haftung der Solothurner Spitäler AG (soH) betraf, festgehalten hat, das derzeit geltende Solothurner Staatshaftungsverfahren entspreche bei den medizinischen Staatshaftungen nicht den Vorgaben des Bundesgerichtsgesetzes.
Es werden dafür zwei Varianten zur Diskussion gestellt. Wir geben der rein öffentlich-rechtlichen Variante den Vorzug, weil sie gegenüber der rein zivilrechtlichen Variante in praktischer wie in kostenmässiger Hinsicht einige Vorteile, auch aus Patientensicht, aufweist.
Das kantonale Geoinformationsgesetz ist derzeit in Behandlung durch den Grossen Rat. Die Beratungen sind unterdessen so weit fortgeschritten, dass nun das dazugehörende Verordnungsrecht vorgelegt werden kann.
Das kantonale Geoinformationsgesetz ist ein Rahmengesetz, das in kurzer Form die notwendigen Regelungen trifft, ohne sich in den technischen Details zu verlieren. Es enthält im Wesentlichen die gesetzlichen Grundlagen für das Erheben, Nachführen und Verwalten sowie den Zugang und die Nutzung von Geobasisdaten des kantonalen Rechts und von anderen Geodaten.
Das Verordnungsrecht ist umfangreicher als das Geoinformationsgesetz selbst. Vorgesehen sind drei Verordnungen: die Verordnung zum Gesetz über Geoinformation, die Verordnung über die amtliche Vermessung sowie die Verordnung über die Gebühren für Geodaten.
Die Vereinheitlichung der Baubegriffe und Messweisen unter den Kantonen entspricht einem breiten Bedürfnis und ist von volkswirtschaftlichem Interesse. Sachliche Gründe für die unterschiedliche Definition von Begriffen, welche die gleichen Sachverhalte regeln, sind nicht ersichtlich.
Die Regelung des Baupolizeirechts – alle Vorschriften zum Schutze der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit bei Bauten und Anlagen – ist Sache der Kantone. Es drängt sich daher auf, die angestrebte Vereinheitlichung der Begriffe in den Kantonen über ein Konkordat zu erreichen. Nur dieses respektiert die geltende Kompetenzabgrenzung Bund-Kantone (Föderalismus) und sichert (bei einem Beitritt aller Kantone) die gewünschte Vereinheitlichung in der ganzen Schweiz.
Verschiedene Vorstösse auf Bundesebene verlangen eine Bundesrahmengesetzgebung oder gar ein Bundesbaugesetz. Davon soll indessen Abstand genommen werden, wenn die Kantone selber in dieser Hinsicht aktiv werden und die gewünschte Harmonisierung herbeiführen. Die Arbeiten innerhalb der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) machen deutlich, dass solche interkantonalen Bestrebungen von den Kantonen breit getragen werden.
Mit der gesamtschweizerisch einheitlichen Definition von Begriffen und Messweisen wird versucht, den bisherigen, in den Kantonen üblichen Regelungen gerecht zu werden. Das Schwergewicht wird dabei auf jene Regelungsinhalte gelegt, die in den Rahmennutzungsplänen (Zonenplänen) und Baureglementen zur Anwendung kommen: Gebäudedimensionen (Höhe, Längen) und Abstandsregelungen und deren Differenzierung nach Gebäudetypen sowie das Verhältnis von Gebäudegrössen zu Grundstücksflächen (Nutzungsziffern). Gerade solche Bestimmungen sind aber nur gleichzeitig mit der Überprüfung der Nutzungspläne umsetzbar. Bis jetzt sind der Vereinbarung 7 Kantone beigetreten. Damit ist das Konkordat zustandegekommen.
Das GeoIG bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen (Art. 1 GeoIG).
Im Geltungsbereich beschränkt sich das GeoIG auf sogenannte Geobasisdaten des Bundesrechts und andere Geodaten des Bundes. Es ist nun Sache des kantonalen Rechts, entsprechende Regelungen für kantonale und kommunale Geodaten zu treffen.
Der Planungsbericht Volksschule 2016 an den Landrat enthält verschiedene Massnahmen, welche auf der Oberstufe umgesetzt werden sollen. Der Erziehungsrat zeigt im vorliegenden Bericht die konkrete Umsetzung der Umgestaltung der Oberstufe in den Jahren 2011 bis 2016. Die Strukturfragen - Reduktion Anzahl Zentren / intensivere Zusammenarbeit unter den Gemeinden - sind nicht Teil des Berichts.
Alle Schulen sollen verpflichtet werden, das 9. Schuljahr umzugestalten. Eine Standortbestimmung im 8. Schuljahr (inkl. standardisierte Leistungstests) hilft mit, das schulische Angebot im 9. Schuljahr besser an die spezifischen schulischen Bedürfnisse und im Hinblick auf die anschliessende (Berufs-)Ausbildung des einzelnen Jugendlichen anzupassen. Eine Abschlussarbeit, welche mit Projektunterricht vorbereitet wird, setzt einen motivierenden, zukunftsgerichteten Schlusspunkt unter die Volksschulzeit. Mit standardisierten Leistungstests wird der Lernstand in einzelnen Fachbereichen am Ende des 9. Schuljahres geprüft.
Der Kanton Uri hält am Fremdsprachenmodell 3/7 fest und verzichtet darauf, Französisch bereits in der Primarschule einzuführen. Alle übrigen Zentralschweizer Kantone kennen das Primarschulfranzösisch. Im Französisch beträgt die Lernzeit in Uri heute zwölf Jahreslektionen. Aufgrund der Stundendotationen für den Fachbereich Französisch in den anderen Zentralschweizer Kantonen soll die Zahl von heute 12 auf neu 13 Lektionen angehoben werden.
Weiter soll sichergestellt werden, dass möglichst alle Schülerinnen und Schüler im Laufe der Volksschulzeit Französischunterricht haben. Dies bedingt, dass neu auch an der Realschule Französisch ein obligatorisches Fach wird. Oberstufen sollen, wenn sie das wollen, Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen, die bisher der Werkschule zugewiesen wurden, in die kooperative oder integrierte Oberstufe integrieren können. Damit dies erfolgreich umgesetzt werden kann, muss die schulische Heilpädagogik verstärkt werden.
Der Bericht geht davon aus, dass bei Integration der Schülerinnen und Schüler mit angepassten Lernzielen auf der Oberstufe der Umfang der Schulischen Heilpädagogik jenem auf der Primarstufe entspricht (0,23 Lektionen pro Schülerin und Schüler).
Künftig sollen integrierte Oberstufen ihr Modell auch altersgemischt führen können. Damit wird Neuland betreten und es ist Entwicklungsarbeit zu leisten. Die Einführung einer altersgemischt geführten integrierten Oberstufe soll mittels eines Pilotprojektes mit interessierten Schulen umgesetzt werden.
Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK) arbeitet im Rahmen einer Sammelvorlage verschiedene Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes aus. Bei den meisten Vorschlägen geht es allein um das parlamentsinterne Verfahren. Zwei Änderungsvorschläge betreffen aber auch die Kantone: 1. Eine Standesinitiative soll nur noch in der Form eines ausgearbeiteten Vorentwurfs eines Erlasses der Bundesversammlung eingereicht werden dürfen. 2. Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft.
Im Vorentwurf zur Änderung des Arbeitsgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 09.462 (Liberalisierung der Öffnungszeiten von Tankstellenshops) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vor, dass Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrsstrassen die ganze Nacht und den ganzen Sonntag bewilligungsfrei Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen dürfen, sofern sie ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
Die im März 2010 vom eidgenössischen Parlament beschlossene Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) verlangt von den Kantonen, dass sie bis zum 1. Januar 2012 für die BVG-Aufsicht unabhängige Anstalten schaffen. Mit dem Einführungsgesetz BVG- und Stiftungsaufsicht wird die verlangte unabhängige Anstalt für BVG- und Stiftungsaufsicht geschaffen. Gleichzeitig werden weitere Revisionsanliegen aufgenommen.
Im Vergleich zur bisherigen Zuständigkeitsordnung wird, soweit es das Bundesrecht zulässt, der Regierungsrat von Entscheidkompetenzen entlastet. Zudem wird die Aufsicht über kommunale privatrechtliche und kommunale öffentlich-rechtliche Stiftungen bei der neuen Anstalt für BVG- und Stiftungsaufsicht zusammengeführt. Die Aufsicht über kommunale privatrechtliche Stiftungen war bisher beim Amt für Berufliche Vorsorge und jene für kommunale öffentlich-rechtliche Stiftungen beim Amt für Gemeinden angegliedert.
Im Rahmen dieser Vorlage erfolgen gleichzeitig Anpassungen aufgrund der Revision des Stiftungsrechts auf den 1. Januar 2006 (Art. 86a ZGB: Zweckänderung auf Antrag der stiftenden Person oder auf Grund einer Verfügung von Todes wegen; Art. 86b ZGB: unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde; Art. 88 ZGB: Aufhebung).
Artikel 16 Absatz 2 der Sportverordnung (RB 10.4111) überträgt dem Kanton die Aufgabe, die Grundlagen für eine zukunftsgerichtete Sportanlagenpolitik zu erarbeiten. Dabei hat der Kanton mit den Gemeinden und den Organisationen, die sich der Sportförderung widmen, zusammenzuarbeiten.
Die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) hat eine Projektgruppe eingesetzt, welche ein kantonales Sportanlagenkonzept erarbeiten soll. Ziel dieser Projektgruppe ist es, das Konzept bis Ende 2011 vorzulegen.
Um das Konzept erarbeiten zu können, ist es notwendig, einen möglichst guten Überblick über die heutige Situation bezüglich Sportanlagen in den einzelnen Gemeinden zu erhalten. Weiter ist es notwendig, die Bedürfnisse der Benutzerinnen und Benutzer der Sportanlagen vertieft zu kennen.
Nationalrat und Ständerat haben in ihrer Schlussabstimmung vom 19. Dezember 2008 die Änderungen im Zivilgesetzbuch betreffend das neue Erwachsenenschutzrecht beschlossen. Die Totalrevision des Vormundschaftsrechts führt dabei vor allem zu einer grundsätzlichen Neugestaltung im Bereich Erwachsenenschutz, sie hat aber auch wesentliche Anpassungen in den Bereichen Personenrecht und Kindesrecht zur Folge. Die Veränderung der Bundesgesetzgebung macht es notwendig, das solothurnische Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 in Teilen zu revidieren.
Das neue Recht verlangt, dass Beschlüsse im Kindes- und Erwachsenenschutz durch eine hauptamtliche Fachbehörde gefällt werden müssen. Dieses grundsätzliche Revisionsanliegen stellt denn auch die grosse Herausforderung der Gesetzesänderung dar. Im Kanton Solothurn, in welchen der Leistungsbereich Vormundschaft mehrheitlich durch regionale und kommunale Laienbehörden sichergestellt wird, führt das neue Recht insbesondere dazu, dass Veränderungen hinsichtlich Organisation und Strukturen innerhalb des Kantons und den Einwohnergemeinden mit ihren Sozialregionen vollzogen werden müssen, um den kommenden Anforderungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts genügen zu können.
Nach dem vorliegenden Entwurf soll es deshalb im Kanton Solothurn künftig noch drei Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden geben: dies jeweils für die Einzugsgebiete Solothurn-Lebern/Bucheggberg-Wasseramt, für Olten-Gösgen und für Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein. Diese Fachbehörden sollen bei den Oberämtern geführt und damit zu kantonale Verwaltungsbehörden werden. Dadurch wäre mit schlanken Strukturen die verlangte Fachlichkeit sichergestellt. Die im Vorfeld eines Beschlusses notwendigen Abklärungen sowie das Führen der angeordneten Massnahmen, also der eigentliche Vollzug, soll aber weiterhin in den Sozialregionen erfolgen. Dadurch bleibt die Bedeutung der regionalen Sozialdienste erhalten und deren Leistungsfelder ändern nur marginal.
Die zwingend vorzunehmende Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts hat personelle und finanzielle Auswirkungen, und zwar zur Hauptsache für den Kanton. Die Auswirkungen können mangels Erfahrungswerten nur sehr schwer abgeschätzt werden. Aus heutiger Sicht muss aber zusammengefasst mit einmaligen Kosten von ca. Fr. 940'000.— und mit jährlich wiederkehrenden Kosten von ca. Fr. 4.8 Millionen zu Lasten des Kantons gerechnet werden. Dieser Mehraufwand ist zur Hautsache auf die neue Organisation und Behördenstruktur zurück zu führen. Die Einwohnergemeinden werden im Gegenzug aber wesentlich entlastet und haben sich daher an den Kosten zu einem Drittel bzw. mit ca. 1.6 Millionen Franken zu beteiligen.
Die Kommission schlägt eine Ergänzung von Artikel 6 des Bundesstatistikgesetzes vor. Die Auskunftspflicht für natürliche Personen bei Erhebungen des Bundesamtes für Statistik soll weiterhin für die Volkszählung gelten. Die Teilnahme an den anderen Erhebungen, namentlich an der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung, wird für natürliche Personen allerdings freiwillig. Personen, die von Berufs wegen verpflichtet sind, gewisse Auskünfte zu erteilen, sind nach wie vor der Antwortpflicht unterstellt.
Im Kanton Thurgau soll eine neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geschaffen werden. Sie ist der Kernpunkt des auf Bundesebene revidierten Vormundschaftsrechts, das die Kantone umzusetzen haben. Weitere Bestandteile der Revision sind die Einrichtung einer kantonalen Pflegekinderfachstelle sowie die Beurkundungs- und Beglaubigungskompetenz für Anwältinnen und Anwälte.
Integration ist eine Aufgabe der Gesellschaft und des Staates. Um diesen bundesrechtlichen Auftrag zu erfüllen, hat der Regierungsrat eine Fachkommission Integration gebildet, welche das vorliegende Umsetzungskonzept erarbeitet hat.
Das Umsetzungskonzept beschreibt in erster Linie die kantonalen Aktivitäten in diesem Bereich. Für eine gute Zusammenarbeit in der Umsetzung der Integrationspolitik in Uri braucht es eine kantonale Strategie. Da die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vor allem im näheren Umfeld stattfindet, wurden im Umsetzungskonzept auch die betroffenen Gemeinden miteinbezogen. Um die Erarbeitung und Umsetzung dieser Strategie mit allen beteiligten Partnern anzugehen, benötigt es Strukturen, welche die Zuständigkeiten, Aufgaben und die Verteilung der Finanzen zwischen den kantonalen, kommunalen und privaten Beteiligten im Integrationsbereich klärt.
Bevor der Regierungsrat das Umsetzungskonzept verabschiedet, möchte die Fachkommission die Meinung und Haltung der Gemeinden zum Umsetzungskonzept erfragen
Das Bundesamt für Metrologie (METAS) soll mehr Selbstständigkeit erhalten, um seine Aufgaben effizienter erfüllen zu können. Der Bundesrat hat die dazu erforderliche Totalrevision des Messgesetzes in die Vernehmlassung geschickt. Er setzt damit seinen Bericht zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) um.
Ab 2011 wird jedem Unternehmen in der Schweiz eine eindeutige Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zugewiesen. Die zahlreichen Identifikationsnummern, die heute in der Verwaltung zur Identifikation der Unternehmen verwendet werden, werden schrittweise reduziert und durch die UID ersetzt. Damit kann der Kontakt zwischen den Unternehmen und den Behörden vereinfacht und effizienter gestaltet werden. Die UID ist darüber hinaus eine wichtige Voraussetzung für die Weiterentwicklung im Bereich E-Government und für den elektronischen Datenaustausch. Die Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) regelt die Modalitäten der Zuweisung und Verwendung der UID sowie die Verwaltung und Publikation des UID-Registers. Letzteres dient einzig der Identifikation von Unternehmen und wird teilweise öffentlich zugänglich sein.
Die Volksschule des Kantons Uri steht vor wichtigen Herausforderungen. Veränderte gesellschaftliche und bildungspolitische Rahmenbedingungen müssen in der Volksschule Uri umgesetzt werden. Zu erwähnen sind hier die Umsetzung der NFA, die Frage, wie sich die Volksschule im Kanton Uri nach dem Nein zum Konkordat HarmoS weiterentwickeln soll oder wie auf die trotz Grossprojekten zu erwartenden sinkenden oder stagnierenden Schülerzahlen sinnvoll reagiert werden kann.
Veränderungen verursachen Unsicherheit und als Folge davon können Ängste entstehen. Veränderungen können aber auch als Chance für positive Entwicklungen genutzt werden. Eine wichtige Voraussetzung dazu ist, dass ein Grundkonsens über die einzuschlagende Zielrichtung vorhanden ist.
Mit Hilfe von "Volkschule 2016" soll geklärt werden, wie die Volksschule des Kantons Uri im Jahr 2016 aussehen soll. Im vorliegenden Bericht werden aufgrund einer internen und externen Analyse neun Handlungsfelder beschrieben, die bis ins Jahr 2016 bearbeitet werden sollen. Nach einer breiten Diskussion und Vernehmlassung sollen die notwendigen Entscheide gefällt und anschliessend schrittweise und nach Prioritäten umgesetzt werden.
Am 13. Februar 2006 überwies der Landrat ein Postulat von Landrat Othmar Arnold, Bürglen, zu Tagesschulen. In seinem Bericht zu diesem Postulat hielt der Regierungsrat fest, dass im Kanton Uri ein Versuch mit einer gemeindeübergreifenden Tagesschule gestartet werden soll. Diese Absicht fand auch Eingang ins Regierungsprogramm 2008 bis 2012. Gestützt auf diese Ausgangslage lancierte der Erziehungsrat am 2. Juli 2008 ein Projekt zur Erarbeitung eines Konzeptes für eine gemeindeübergreifende Tagesschule.
Eine Arbeitsgruppe erarbeitete daraufhin ein Konzept. Im November 2009 führte die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) bei allen Eltern mit Kindern im Alter zwischen 4 und 10 Jahren eine Bedürfniserhebung durch. Das Ergebnis zeigt, dass im Kan- ton Uri ein Interesse nach einer gemeindeübergreifenden Tagesschule besteht.
Es wird vorgeschlagen, im Kanton Uri einen Versuch mit einer so genannten klassischen oder gebundenen Tagesschule als gemeindeübergreifende Schule zu starten. Die Kinder halten sich von morgens bis abends in der Schule auf. Sie verbringen auch die Freizeit miteinander. Eine klassische Tagesschule hat ein pädagogisches Konzept, in dem Unterricht und Betreuung aufeinander abgestimmt sind und von den Kindern und den Eltern ganzheitlich erlebt werden. Als Trägerin wird eine Gemeinde oder ein Verbund von Gemeinden vorgeschlagen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist der Auffassung, dass die Volkswahl der Grundbucherverwalterinnen und -verwalter wie auch der Notarinnen und Notare nicht mehr zeitgemäss ist und ohne besondere Nachteile aufgehoben werden kann. Aus diesem Grund hat er das Departement für Justiz und Sicherheit ermächtigt, zu dieser Frage ein externes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Die geltende Forschungsverordnung ist an das teilrevidierte Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation anzupassen, welches neu die Kommission für Technologie und Innovation als Behördenkommission regelt.
Die Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes bezweckt die Herstellung der Kohärenz mit dem neuen Ausländergesetz hinsichtlich der Anforderungen an den Integrationsgrad und der Sprachkenntnisse; die Verbesserung der Entscheidgrundlagen und einer damit einhergehenden Sicherstellung, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer das Schweizer Bürgerrecht erhalten; die Reduktion des administrativen Gesamtaufwandes für den Bund durch Vereinfachung und Harmonisierung der Abläufe und Klärung der Rollen im Einbürgerungsverfahren.
Der Regierungsrat hat am 27. Oktober 2009 beschlossen, das Finanzhaushaltsgesetz einer Totalrevision zu unterziehen, und das Departement für Finanzen und Soziales ermächtigt, ein externes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Gesetzesrevision steht in engem Zusammenhang mit der Umstellung der Rechnungsdarstellung auf das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2).
Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und Finanzdirektorinnen (FDK) hat vor einigen Jahren den Auftrag erteilt, die Grundlagen für eine Modellerneuerung auszuarbeiten. Diese Grundlagen liegen in Form eines Handbuches vor. Die FDK empfiehlt den Kantonen, die Umstellung zügig an die Hand zu nehmen. Der Kanton Thurgau kommt dieser Forderung nach.
Die derzeit geltende Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) datiert aus dem Jahre 1965 und ist seit dem 1. Februar 1966 in Kraft. Auf Grund verschiedener Änderungen hat die Verordnung diverse Teilkorrekturen erfahren. Zudem haben die Eidgenössischen Räte am 21. Dezember 2007 eine Gesetzesrevision verabschiedet, welche den Art. 19 ArG um einen zusätzlichen Abs. 6 ergänzt.
Danach können die Kantone höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Diese Bestimmung ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Eine systematische Neuordnung und Totalrevision, der im Bereich des kantonalen Arbeitsrechts geltenden Bestimmungen, drängt sich auf. Insbesondere wird die Transparenz des Regelungsstoffes erhöht und von unnötigen und überholten Normen befreit.
Die Benutzerfreundlichkeit wird verbessert und die Rechtsanwendung in der Praxis erleichtert. In der vorliegenden Verordnung wird das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für den Vollzug der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung als kantonale Vollzugsbehörde festgelegt. Die Kompetenzen sind so klar geregelt.
Das heute geltende Volksschulgesetz vom 14. September 1969 (VSG, BGS 413.111) löste nach beinahe 100 Jahren das Gesetz über die Primarschule aus dem Jahr 1873 ab. Neu wurde das. Recht auf Bildung ausdrücklich im Gesetz verankert: "§ 2 Jedes Kind hat im Rahmen dieses Gesetzes Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht". In der Verfassung wurde dieses Grundrecht erst mit der Totalrevision von 1986 aufgenommen: "Jeder Schüler hat Anspruch auf seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung.
Das Unterrichtsangebot ist für beide Geschlechter gleich." Die vorliegende Vorlage beinhaltet mit den drei Elementen 1. HarmoS-Konkordat, 2. Sonderschulkonkordat und 3. Staatsvertrag Bildungsraum ein umfassendes Entwicklungs- und Investitionsprogramm für die Volksschulbildung im Kanton Solothurn und in der Nordwestschweiz und setzt den verfassungsmässigen Auftrag professioneller Bildung um.
Entstanden ist dieses Bildungsprogramm aus der Erkenntnis, dass 26 Kantone mit mehr als 26 Bildungssystemen in der Vergangenheit zwar nicht schlecht funktionierten, aber immer schlechter. Dass über 26 Eigenentwicklungen teuer sind, ist anerkannt. Die Schule muss sich dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und internationalen Wandel anpassen. Das Verhältnis von Preis und Leistung mit rein kantonalen Lösungen ist unverhältnismässig teuer bei geringen Effekten.
Für die Zukunft wünschten sich deshalb im Jahr 2006 schweizweit 85% der Stimmenden (91% im Kanton Solothurn) die Harmonisierung des Schulwesens, was mit diesem JA-Stimmenanteil in der Bundesverfassung als Auftrag an die Kantone festgeschrieben wurde. Der klare Auftrag des Schweizervolkes an die Kantone lautet, in der Weiterentwicklung der Bildungsqualität zusammenzuarbeiten, Synergien zu nutzen und bildungspolitische Hürden in Form unterschiedlichster Schulsysteme auf engstem Raum abzubauen, die in einer Zeit von grosser wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Mobilität besonders hinderlich sind.
Die Kantone sind gewillt, den Volksauftrag auf der Basis des von den Kantonen ratifizierten und vom Bundesrat am 14. Dezember 1970 genehmigten Staatsvertrags (Konkordat der Schulkoordination, BGS 411.211 und BGS 411.212) umzusetzen.
Die Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung; SR 941.298.1) regelt sowohl die Gebühren, welche die kantonalen Vollzugsorgane für das Messwesen und die ermächtigten Eichstellen für das Eichen von Messmitteln erheben, als auch die Anteile, die davon Bund und Kantonen für deren Aufwendungen zufliessen. Eichgebühren sind eine Abgeltung für Dienstleistungen, die von den kantonalen Eichmeistern und den privatwirtschaftlich organisierten Eichstellen erbracht werden. Im Interesse einer landesweit einheitlichen, transparenten Regelung der Preise für Eichungen werden die entsprechenden Gebührentarife vom Bundesrat erlassen. Sowohl die Stundenansätze für Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, als auch die entsprechenden Gebührenansätze für die einzelnen Messmittel sind seit 1999 nicht mehr an die Teuerung angepasst worden. Die Teilrevision der Eichgebührenverordnung umfasst daher neu eine Indexklausel. Zudem werden die von den Eichstellen an das Bundesamt zu entrichtenden Anteile grundsätzlich und einheitlich als Prozentsatz bzw. Prozentbetrag angegeben.
Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen Unternehmen eindeutig identifiziert werden, um den Informationsaustausch in administrativen und statistischen Prozessen zu verbessern. Diese schafft die Voraussetzung für den vereinfachten elektronischen Datenaustausch und dient der administrativen Entlastung der Unternehmen. Darüber hinaus ist die UID eine Rahmenbedingung für die Entwicklung des E-Government in der Schweiz.