Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Ab 2011 wird jedem Unternehmen in der Schweiz eine eindeutige Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zugewiesen. Die zahlreichen Identifikationsnummern, die heute in der Verwaltung zur Identifikation der Unternehmen verwendet werden, werden schrittweise reduziert und durch die UID ersetzt. Damit kann der Kontakt zwischen den Unternehmen und den Behörden vereinfacht und effizienter gestaltet werden. Die UID ist darüber hinaus eine wichtige Voraussetzung für die Weiterentwicklung im Bereich E-Government und für den elektronischen Datenaustausch. Die Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) regelt die Modalitäten der Zuweisung und Verwendung der UID sowie die Verwaltung und Publikation des UID-Registers. Letzteres dient einzig der Identifikation von Unternehmen und wird teilweise öffentlich zugänglich sein.
Am 13. Februar 2006 überwies der Landrat ein Postulat von Landrat Othmar Arnold, Bürglen, zu Tagesschulen. In seinem Bericht zu diesem Postulat hielt der Regierungsrat fest, dass im Kanton Uri ein Versuch mit einer gemeindeübergreifenden Tagesschule gestartet werden soll. Diese Absicht fand auch Eingang ins Regierungsprogramm 2008 bis 2012. Gestützt auf diese Ausgangslage lancierte der Erziehungsrat am 2. Juli 2008 ein Projekt zur Erarbeitung eines Konzeptes für eine gemeindeübergreifende Tagesschule.
Eine Arbeitsgruppe erarbeitete daraufhin ein Konzept. Im November 2009 führte die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) bei allen Eltern mit Kindern im Alter zwischen 4 und 10 Jahren eine Bedürfniserhebung durch. Das Ergebnis zeigt, dass im Kan- ton Uri ein Interesse nach einer gemeindeübergreifenden Tagesschule besteht.
Es wird vorgeschlagen, im Kanton Uri einen Versuch mit einer so genannten klassischen oder gebundenen Tagesschule als gemeindeübergreifende Schule zu starten. Die Kinder halten sich von morgens bis abends in der Schule auf. Sie verbringen auch die Freizeit miteinander. Eine klassische Tagesschule hat ein pädagogisches Konzept, in dem Unterricht und Betreuung aufeinander abgestimmt sind und von den Kindern und den Eltern ganzheitlich erlebt werden. Als Trägerin wird eine Gemeinde oder ein Verbund von Gemeinden vorgeschlagen.
Die Volksschule des Kantons Uri steht vor wichtigen Herausforderungen. Veränderte gesellschaftliche und bildungspolitische Rahmenbedingungen müssen in der Volksschule Uri umgesetzt werden. Zu erwähnen sind hier die Umsetzung der NFA, die Frage, wie sich die Volksschule im Kanton Uri nach dem Nein zum Konkordat HarmoS weiterentwickeln soll oder wie auf die trotz Grossprojekten zu erwartenden sinkenden oder stagnierenden Schülerzahlen sinnvoll reagiert werden kann.
Veränderungen verursachen Unsicherheit und als Folge davon können Ängste entstehen. Veränderungen können aber auch als Chance für positive Entwicklungen genutzt werden. Eine wichtige Voraussetzung dazu ist, dass ein Grundkonsens über die einzuschlagende Zielrichtung vorhanden ist.
Mit Hilfe von "Volkschule 2016" soll geklärt werden, wie die Volksschule des Kantons Uri im Jahr 2016 aussehen soll. Im vorliegenden Bericht werden aufgrund einer internen und externen Analyse neun Handlungsfelder beschrieben, die bis ins Jahr 2016 bearbeitet werden sollen. Nach einer breiten Diskussion und Vernehmlassung sollen die notwendigen Entscheide gefällt und anschliessend schrittweise und nach Prioritäten umgesetzt werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist der Auffassung, dass die Volkswahl der Grundbucherverwalterinnen und -verwalter wie auch der Notarinnen und Notare nicht mehr zeitgemäss ist und ohne besondere Nachteile aufgehoben werden kann. Aus diesem Grund hat er das Departement für Justiz und Sicherheit ermächtigt, zu dieser Frage ein externes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Die geltende Forschungsverordnung ist an das teilrevidierte Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation anzupassen, welches neu die Kommission für Technologie und Innovation als Behördenkommission regelt.
Die Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes bezweckt die Herstellung der Kohärenz mit dem neuen Ausländergesetz hinsichtlich der Anforderungen an den Integrationsgrad und der Sprachkenntnisse; die Verbesserung der Entscheidgrundlagen und einer damit einhergehenden Sicherstellung, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer das Schweizer Bürgerrecht erhalten; die Reduktion des administrativen Gesamtaufwandes für den Bund durch Vereinfachung und Harmonisierung der Abläufe und Klärung der Rollen im Einbürgerungsverfahren.
Der Regierungsrat hat am 27. Oktober 2009 beschlossen, das Finanzhaushaltsgesetz einer Totalrevision zu unterziehen, und das Departement für Finanzen und Soziales ermächtigt, ein externes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Gesetzesrevision steht in engem Zusammenhang mit der Umstellung der Rechnungsdarstellung auf das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2).
Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und Finanzdirektorinnen (FDK) hat vor einigen Jahren den Auftrag erteilt, die Grundlagen für eine Modellerneuerung auszuarbeiten. Diese Grundlagen liegen in Form eines Handbuches vor. Die FDK empfiehlt den Kantonen, die Umstellung zügig an die Hand zu nehmen. Der Kanton Thurgau kommt dieser Forderung nach.
Die derzeit geltende Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) datiert aus dem Jahre 1965 und ist seit dem 1. Februar 1966 in Kraft. Auf Grund verschiedener Änderungen hat die Verordnung diverse Teilkorrekturen erfahren. Zudem haben die Eidgenössischen Räte am 21. Dezember 2007 eine Gesetzesrevision verabschiedet, welche den Art. 19 ArG um einen zusätzlichen Abs. 6 ergänzt.
Danach können die Kantone höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Diese Bestimmung ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten. Eine systematische Neuordnung und Totalrevision, der im Bereich des kantonalen Arbeitsrechts geltenden Bestimmungen, drängt sich auf. Insbesondere wird die Transparenz des Regelungsstoffes erhöht und von unnötigen und überholten Normen befreit.
Die Benutzerfreundlichkeit wird verbessert und die Rechtsanwendung in der Praxis erleichtert. In der vorliegenden Verordnung wird das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) für den Vollzug der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung als kantonale Vollzugsbehörde festgelegt. Die Kompetenzen sind so klar geregelt.
Das heute geltende Volksschulgesetz vom 14. September 1969 (VSG, BGS 413.111) löste nach beinahe 100 Jahren das Gesetz über die Primarschule aus dem Jahr 1873 ab. Neu wurde das. Recht auf Bildung ausdrücklich im Gesetz verankert: "§ 2 Jedes Kind hat im Rahmen dieses Gesetzes Anrecht auf einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht". In der Verfassung wurde dieses Grundrecht erst mit der Totalrevision von 1986 aufgenommen: "Jeder Schüler hat Anspruch auf seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung.
Das Unterrichtsangebot ist für beide Geschlechter gleich." Die vorliegende Vorlage beinhaltet mit den drei Elementen 1. HarmoS-Konkordat, 2. Sonderschulkonkordat und 3. Staatsvertrag Bildungsraum ein umfassendes Entwicklungs- und Investitionsprogramm für die Volksschulbildung im Kanton Solothurn und in der Nordwestschweiz und setzt den verfassungsmässigen Auftrag professioneller Bildung um.
Entstanden ist dieses Bildungsprogramm aus der Erkenntnis, dass 26 Kantone mit mehr als 26 Bildungssystemen in der Vergangenheit zwar nicht schlecht funktionierten, aber immer schlechter. Dass über 26 Eigenentwicklungen teuer sind, ist anerkannt. Die Schule muss sich dem gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und internationalen Wandel anpassen. Das Verhältnis von Preis und Leistung mit rein kantonalen Lösungen ist unverhältnismässig teuer bei geringen Effekten.
Für die Zukunft wünschten sich deshalb im Jahr 2006 schweizweit 85% der Stimmenden (91% im Kanton Solothurn) die Harmonisierung des Schulwesens, was mit diesem JA-Stimmenanteil in der Bundesverfassung als Auftrag an die Kantone festgeschrieben wurde. Der klare Auftrag des Schweizervolkes an die Kantone lautet, in der Weiterentwicklung der Bildungsqualität zusammenzuarbeiten, Synergien zu nutzen und bildungspolitische Hürden in Form unterschiedlichster Schulsysteme auf engstem Raum abzubauen, die in einer Zeit von grosser wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Mobilität besonders hinderlich sind.
Die Kantone sind gewillt, den Volksauftrag auf der Basis des von den Kantonen ratifizierten und vom Bundesrat am 14. Dezember 1970 genehmigten Staatsvertrags (Konkordat der Schulkoordination, BGS 411.211 und BGS 411.212) umzusetzen.
Die Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung; SR 941.298.1) regelt sowohl die Gebühren, welche die kantonalen Vollzugsorgane für das Messwesen und die ermächtigten Eichstellen für das Eichen von Messmitteln erheben, als auch die Anteile, die davon Bund und Kantonen für deren Aufwendungen zufliessen. Eichgebühren sind eine Abgeltung für Dienstleistungen, die von den kantonalen Eichmeistern und den privatwirtschaftlich organisierten Eichstellen erbracht werden. Im Interesse einer landesweit einheitlichen, transparenten Regelung der Preise für Eichungen werden die entsprechenden Gebührentarife vom Bundesrat erlassen. Sowohl die Stundenansätze für Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, als auch die entsprechenden Gebührenansätze für die einzelnen Messmittel sind seit 1999 nicht mehr an die Teuerung angepasst worden. Die Teilrevision der Eichgebührenverordnung umfasst daher neu eine Indexklausel. Zudem werden die von den Eichstellen an das Bundesamt zu entrichtenden Anteile grundsätzlich und einheitlich als Prozentsatz bzw. Prozentbetrag angegeben.
Mit einer einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen Unternehmen eindeutig identifiziert werden, um den Informationsaustausch in administrativen und statistischen Prozessen zu verbessern. Diese schafft die Voraussetzung für den vereinfachten elektronischen Datenaustausch und dient der administrativen Entlastung der Unternehmen. Darüber hinaus ist die UID eine Rahmenbedingung für die Entwicklung des E-Government in der Schweiz.
Die Vorlage will neu ermöglichen, dass Initiantinnen und Initianten eine Volksinitiative bedingt zurückziehen können, falls ein indirekter Gegenvorschlag vorliegt. Scheitert dieser indirekte Gegenvorschlag in einer allfälligen Referendumsabstimmung, dann soll die Volksinitiative doch noch zur Abstimmung kommen können. Dadurch soll vermieden werden, dass der Initiant in Ungewissheit über das Schicksal des indirekten Gegenvorschlags über den Rückzug ihrer Initiative entscheiden müssen.
In den vergangenen drei Jahren haben sich neue Probleme im Bereich der Asylverfahren ergeben. Diese sind insbesondere auf die steigenden Asylgesuchszahlen zurückzuführen. Mit der vorgeschlagenen Revision des Asyl- und Ausländergesetzes sollen die Verfahren beschleunigt und effizienter ausgestaltet werden. Ein weiterer Schwerpunkt der geplanten Teilrevision liegt in der konsequenten Bekämpfung von Missbräuchen.
Die Volksschule ist eine Aufgabe der Kantone. Diese Zuständigkeitsordnung hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass sich unterschiedliche kantonale Schulsysteme entwickelt haben. Am 21. Mai 2006 haben Volk und Stände sich klar für eine koordinierte Volksschule ausgesprochen. Mit 86 Prozent Ja-Stimmen hiessen sie den neuen Bildungsartikel in der Bundesverfassung gut.
Entscheidend aus Sicht der Volksschule ist vor allem der Absatz 4. Dieser verlangt, dass das Schuleintrittsalter, die Schulpflicht, die Dauer und Ziele der Bildungsstufen und deren Übergänge harmonisiert werden. Kommt auf dem Wege der Koordination keine Einigung zustande, erlässt der Bund die entsprechenden Vorschriften.
Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) hat in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Interkantonale Vereinbarung erarbeitet, durch welche die geforderte Harmonisierung der Volksschule in der Schweiz erreicht werden soll. Die Plenarversammlung hat am 14. Juni 2007 die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (Konkordat HarmoS) zuhanden der Ratifizierung durch die Kantone verabschiedet.
Mit dem Konkordat HarmoS erfüllen die Kantone alle Vorgaben von Art. 62 Abs. 4 BV für die obligatorische Schule. So harmonisiert das Konkordat erstmals national Dauer und die wichtigsten Ziele der Bildungsstufen sowie deren Übergänge. Gleichzeitig werden die bisherigen nationalen Lösungen im Schulkonkordat von 1970 bezüglich Schuleintrittsalter und Schulpflicht aktualisiert.
Mit der Änderung des Energiegesetzes sollen vor allem vom Bundesrat beschlossene Massnahmen der Energieeffizienz umgesetzt werden; die Änderung der Energieverordnung betreffen die Anforderungen bezüglich Energieeffizienz an netzbetriebene elektrische Geräte; diejenige der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen dient der Beschleunigung der Bewilligungsverfahren.
Das geltende Bundespersonalgesetz BPG ist seit 1. Januar 2002 in Kraft und bildet die grosse Klammer über den Arbeitsverhältnissen der rund 36'000 Bundesangestellten. Die vorliegende Revision des BPG sieht eine Flexibilisierung der Arbeitsverhältnisse und eine weitere Annäherung des Bundespersonalrechts an die Bestimmungen des Obligationenrechts OR vor. Gleichzeitig soll das Beschwerdeverfahren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vereinfacht werden.
Ausführungsverordnung gemäss Art.16 Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG).
Die Verordnung konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben, wie die Volkszählung 2010 in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchgeführt wird. Sie regelt Termine und operative Verfahren.
Gemäss Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung über die Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) erlässt der oder die Beauftragte Richtlinien über die Mindestanforderungen an das Datenschutzmanagementsystem. Er oder sie berücksichtigt dabei internationale Normen und Standards für die Errichtung, den Betrieb, die Überwachung und die Verbesserung von Managementsystemen, insbesondere die Normen ISO 9001:2000 und ISO 27001:2005. Die vorliegenden Richtlinien stützen sich hauptsächlich auf ISO 27001:2005, legen aber das Schwergewicht auf den Datenschutz. Der Anhang zur Richtlinie enthält sodann einen Implementierungsleitfaden, bestehend aus 20 Massnahmen, für die 9 Datenschutz-grundsätze.
Am 18. September 2007 hat der Nationalrat beschlossen, der im Titel genannten Volksinitiative einen direkten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Er ist dabei der Minderheit seiner Kommission gefolgt. Ein Jahr zuvor, am 25. September 2006, hatte auch der Ständerat den Antrag seiner Minderheit angenommen und einen Gegenvorschlag präsentiert.
Der Nationalrat hat der parlamentarischen Initiative 03.428 „Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung (Leutenegger Oberholzer)“ Folge gegeben. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat daraufhin einen Entwurf zur Revision des Zivilgesetzbuches ausgearbeitet. Darin wird am Prinzip der lebenslangen Unveränderlichkeit des Namens festgehalten: Eheschliessung hat demnach keinerlei Auswirkungen auf den Namen. Die Brautleute können jedoch erklären, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (Ledignamen der Braut oder des Bräutigams).
Artikel 10 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BStatG, SR 431.01) wurde am 1. April 2007 um die beiden Absätze 3quater und 3quinquies erweitert. Dadurch erhält das Bundesamt für Statistik (BFS) die gesetzliche Grundlage, ein Stichprobenregister zu führen, das ausgewählte Daten aller Kunden der Festnetz- und Mobiltelefonie enthält. Die Bestimmungen, die Gegenstand dieser Anhörung sind, regeln die Ausführungsdetails für den Bereich der Festnetztelefonie.
Das Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02) ist am 1. November 2006 teilweise in Kraft getreten. Die Ausführungsbestimmungen sind in der Registerharmonisierungsverordnung und in den einschlägigen Verordnungen zu den eidgenössischen Registern aufzunehmen. Die noch nicht in Kraft getretenen Bestimmungen des RHG betreffen die neue AHV-Versichertennummer. Diese Bestimmungen sollen gleichzeitg wie die RHV in Kraft gesetzt werden.
Das Bundesgesetz über die Museen und Sammlungen des Bundes hat zwei Materien zum Gegenstand: Erstens verpflichtet es sämtliche Museen und Sammlungen des Bundes auf gemeinsame Ziele und erteilt ihnen einen einheitlichen Grundauftrag. Zweitens wird mit dem Gesetz die Rechtsgrundlage für ein Schweizerisches Nationalmuseum geschaffen.
Die heutige gesetzliche Regelung in Art. 57 Abs. 2 RVOG genügt den Anforderungen an ein schlankes und effizientes Kommissionenwesen nicht mehr. Die neu vorgesehene, schlanke gesetzliche Regelung sieht Bestimmungen über den Zweck, die Voraussetzung zur Bildung oder die Einsetzung ausserparlamentarischer Kommissionen vor. Verankert werden eine Pflicht zur periodischen Überprüfung der Kommissionen auf ihre Notwendigkeit, Aufgaben und Zusammensetzung sowie eine Offenlegung der Interessenbindungen und der Entschädigungen. Die vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen sollen dadurch zu einer dauernden Straffung des Kommissionenwesens und zu vermehrter Transparenz führen.